…5.2016, Ordnungsbegriff X1, den Antrag des Bf vom 5.2.2016 zur Gänze abgewiesen und in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müsse grundsätzlich vorrangig jener Mitgliedstaat (MS) die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Seien…
…4/5/10 vom 26.11.2014, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) Nr.883/2004) für die Monate November 2013, Februar 2014 sowie April bis August 2014 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.…
…Verweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) eine Differenzzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Ausmaß von 129,00 Euro sowie Kinderabsetzbetrag in der Höhe von 61,80 Euro, welche der Beschwerdeführer (Bf.) für seinen Sohn ***K.***, VNR: **…
…dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten." Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, in der durch die Verordnung (EU) Nr…
…für ihren Sohn zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2017 bis März 2019 in Gesamthöhe von EUR 3.096,60 zurück. Begründend wurde im Bescheid angeführt: "Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regelt…
…FLAG; § 207 Abs 2 BAO) sowie einer vereinfachenden Zusammenfassung der in der Verordnung (EG) Nr 883/2004 vorgesehenen Kollisionsregeln folgende rechtliche Würdigung wiedergegeben: Da die Kinder seit der ersten Klasse Volksschule in der Schweiz in die Schule gehen würden und der Kindesvater dort erwerbstätig sei…
…77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen. ..." b) Rechtslage ab April 2012: Die im Beschwerdefall für alle Zeiträume ab dem 1. April 2012 anzuwendende Verordnung (EG) 883/2004 bestimmt auszugsweise: Gem Art 1 lit a bezeichnet der Ausdruck "Beschäftigung…
…April 2012: Die Beschwerdeführerin, der Kindesvater und die im angefochtenen Rückforderungsbescheid genannten Kinder sind österreichische Staatsbürger, sodass sie in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 fallen. Die Prüfung, welcher Staat im Beschwerdefall zur Gewährung der Familienleistungen zuständig ist, hat nach folgendem Schema zu…
…bis 24.02.2012) Dezember 2014 beschäftigt ab 02.12.2014 (davor bis 26.09.2014) Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen: Gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für den Bf., die Kindesmutter und deren gemeinsame Tochter…
…1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu verstehen ist, bedarf keiner weiteren höchstgerichtlichen Klärung, da in Art. 11 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ausreichende Kriterien zur Bestimmung des Wohnortes getroffen werden. Dass kurzzeitige Unterbrechungen in der Ausübung der Personenbetreuung nichts an…
…die diese Verordnung gilt, keine Anwendung. Im Beschwerdefall sind nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Vielmehr ist der Bf als ungarischer Staatsbürger von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung…
…Österreich als auch die Slowakei Rentenstatten. Da Sie lt. Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen können, muss anhand der Prioritätsregeln des Artikels 68 zunächst eine Zuordnung hinsichtlich der Renteneinkünfte getroffen werden. Lt. Artikel 68 Abs…
…Jänner 2014 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die minderjährigen Kinder ***3*** betreffend den Zeitraum Jänner 2013 bis Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf.) unter Verweis auf § 26 Abs…
…Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu. Dem Finanzamt wird Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Das Finanzamt hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesfinanzgericht…
…ihre Tochter ab 1. April 2018. Mit Bescheid vom 13. April 2018 wies das Finanzamt den Antrag für den Zeitraum April 2018 mit folgender Begründung ab: Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung regle, welcher Mitgliedstaat für ein…
…ist. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27.8.2020 mit nachstehender Begründung abgewiesen: " Gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Mai 2010 gültigen Fassung sind Familienleistungen für Kinder von Rentnerinnen oder Rentnern grundsätzlich von dem Staat zu gewähren…
…Vielmehr ist der BF als in Österreich Erwerbstätiger bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen auch von der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erfasst (in der Folge: "VO"). Nach…
…10.2017, RV/7101596/2016). Nach Art. I, Buchstabe i, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger" "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltszugehöriger bezeichnet wird." Gemäß §…
…dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Gemäß Art. 11 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel…
…Durchgriffswirkung"). Die VO geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor ("Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts"). Für den vorliegenden Fall lauten die maßgebliche Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004: Artikel 1 Definitionen Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation…