…a FinStrG bewirkt wurden, da der Beschuldigte schon aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung in Kenntnis der Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen gewesen ist und dieser Verpflichtung wissentlich nicht nachgekommen ist. Aufgrund des Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG und der Teilrechtskraft…
…Abs. 2 VStG darf jedoch in dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses „keine höhere Strafe“ verhängt werden als in der Strafverfügung (= Verböserungsverbot). Es wird daher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Ersatzfreiheitsstrafe mit 12 Stunden festgesetzt. Verfahrenskosten: Da im gegenständlichen Fall die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde…
…Ra 2024/02/0152; BFG 7.10.2025, RV/7300001/202585). Auch das Verböserungsverbot steht einer eigenständigen Strafbemessung grundsätzlich nicht entgegen, sofern durch das Rechtsmittelgericht keine insgesamt schwerere Strafe verhängt wird (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144). Mit Erkenntnis vom 10.5…
… 161 Abs. 3 FinStrG eine Änderung zu seinem Nachteil unzulässig. Das Rechtsmittelgericht darf aber wegen des Verböserungsverbotes die Strafe nicht erhöhen und die Straftat nicht strenger qualifizieren als die Finanzstrafbehörde (VwGH 23.02.1967, 269/66 [R 161(3)/11]). Da dem angefochtenen Erkenntnis eine…
…Erkenntnisses genug Zeit gehabt hätten mögliche Mittel anzusparen. Auch sei in der Verhandlung auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen worden. Das von den Beschuldigten ins Treffen geführte Prinzip des Verbotes der "reformatio in peius" (das Verböserungsverbot) komme diesfalls nicht zum Tragen, wenn – wie hier – zunächst…
…Erkenntnisses genug Zeit gehabt hätten mögliche Mittel anzusparen. Auch sei in der Verhandlung auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen worden. Das von den Beschuldigten ins Treffen geführte Prinzip des Verbotes der "reformatio in peius" (das Verböserungsverbot) komme diesfalls nicht zum Tragen, wenn – wie hier – zunächst…
…als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG grundsätzlich denkbar. Eine derartige Höherqualifizierung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist jedoch im Beschwerdeverfahren nach Ergehen eines Straferkenntnisses des Einzelbeamten schon infolge des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG ausgeschlossen. 12. Gemäß § 49 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Ing. Johannes Gruber und KR Ing. Günther Pitsch in der Finanzstrafsache gegen Besch., geb. 19XX, whft. L, wegen Abgabenhinterziehungen…
…auf € 7.000,00 gerechtfertigt. So gesehen wäre die Beschwerde auch bezüglich des Strafausspruches eigentlich als unbegründet abzuweisen, weil der Spruchsenat ohnehin nur eine Geldstrafe von € 6.000,00 verhängt hatte. Tatsächlich liegt aber auch ein Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG vor…
…geschlossen werden, dass die Beschuldigte in einem größeren Ausmaß als hier angeschuldet im illegalen Zigarettenhandelt involviert war. Angesichts des im Rechtsmittelverfahren geltenden Verböserungsverbotes kann nicht über eine größere Menge entschieden werden als bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurde. So viel auch zum Beschwerdevorwurf, das Recht…
…Abs. 4 letzter Satz FinStrG zu beachtenden Verböserungsverbotes in Bezug auf den Schuldspruch des Spruchsenates im fortzusetzenden Verfahren (das Rechtsmittel der Amtsbeauftragten hat - wie oben ausgeführt - lediglich den Strafausspruch betroffen) dürfen jedoch die bisher als strafrelevant erachteten Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuer nicht überschritten werden. F.3…
…die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gilt u.a. das Verböserungsverbot (hier hinsichtlich des Schuldspruches), soweit nicht eine diesbezügliche Beschwerde der Amtsbeauftragten vorgelegen hat (hier hinsichtlich der Strafhöhe, siehe oben Pkt…
…ein neuerliches Erkenntnis des Spruchsenates, besteht gemäß § 161 Abs. 4 letzter Satz FinStrG ein Verböserungsverbot im Verhältnis zum aufgehobenen Bescheid des Spruchsenates. Diese Eingrenzung gilt jedoch wiederum nicht für erst nachträglich hinzutretende Fakten bzw. in das Verfahren gezogene Beschuldigte. 6. Wie im gegenständlichen Fall insoweit…
Siehe in diesem Zusammenhang nämlich auch die obgenannte Beilage 5 des von der Vertreterin der Zweitverteidigerin verfassten Schriftsatzes, wonach Mag.D dem Beschuldigten mit E-Mail vom 18. April 203 beispielhaft eine Anleitung gegeben hat, wie infolge des Übergangs der Steuerschuld auf den Beschuldigten dieser…
…dem Gebot des § 161 Abs. 3 1. Satz FinStrG zu entsprechen hat (Verböserungsverbot). Indem sich aber nun – durch den abgeänderten Schuldspruch – der zur Anwendung gelangende gesetzliche Strafrahmen (infolge des Wegfalles der Tatqualifikation des § 38 Abs. 1 FinStrG) um ein Drittel verringert hat, die oben angeführte…
…dass mangels Beschwerde durch den Amtsbeauftragten gem § 161 Abs 3 FinStrG die Höhe der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls die vom Spruchsenat verhängten Strafen übersteigen darf. Vielmehr hatte das Gericht um einen Verstoß gegen das Verböserungsverbot zu vermeiden, als Folge der Teileinstellung des Strafverfahrens wegen Eintritts…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Doris Schitter als Berichterstatterin sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter, MBA, und Dr. Brigitte Lüftenegger als weitere Mitglieder des Senates in der…
…Änderungsbefugnis (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 279 Anm. 17 mwN). Es besteht nach dem Wortlaut des § 279 Abs. 1 BAO dabei kein Verböserungsverbot (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 279 Anm. 13 mwN). Das Verwaltungsgericht ist demnach angehalten, im gerichtlichen Verfahren festgestellte Umstände, die…
weitere GZ. RV/6300016/2018 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden und Dr. Peter Binder als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Rupert Mayr und Dr. Johannes Barth als weitere Mitglieder…
…verfahrensgegenständlichen Abgabenverkürzungen lediglich grob fahrlässig begangen hat. Da die Beschwerden der Amtsbeauftragten nicht rechtskonform eingebracht wurden, liegt ein Verböserungsverbot vor und steht es dem Senat des BFG trotz der Beweisergebnisse, dass die gesamte Firmengebarung für ein plangemäßes Vorgehen zur Lukrierung von Vorsteuern spricht, nicht zu…