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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103938/2020

1. Verrechnung von sonstigen Leistungen auf Grund von Scheinrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen 2. Mündliche Verhandlung; verspätet beantragt 3. Begrenzung eine UID-Nummer 4. Nichtanerkennung von Vorsteuern mangels Leistungserbringung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103938/2020vom 04.02.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Spruchsenat hat entschieden, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Abgabenverkürzungen lediglich grob fahrlässig begangen hat. Da die Beschwerden der Amtsbeauftragten nicht rechtskonform eingebracht wurden, liegt ein Verböserungsverbot vor und steht es dem Senat des BFG trotz der Beweisergebnisse, dass die gesamte Firmengebarung für ein plangemäßes Vorgehen zur Lukrierung von Vorsteuern spricht, nicht zu, nunmehr von Vorsatz als Schuldform auszugehen. Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ***Bf1*** und als Geschäftsführer der FA GmbH bei fünf Taten Vorsteuern aus Eingangsrechnungen geltend gemacht, denen keine Leistung gegenüberstand, somit hat er ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Damit sind zu fünf Taten der objektive und der subjektive Tatbestand des § 34 FinStrG in der Tatvariante nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG erfüllt." Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2024, Ra 2024/16/0026 hat das Höchstgericht die Revision (auch) der Bf. gegen das Erkenntnis des BFG vom 06. Februar 2024, GZ RV/7300026/2023 zurückgewiesen und insbesondere das Folgende begründend ausgeführt: "16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 17 Zur Zulässigkeit bringen die revisionswerbenden Parteien - gleichlautend - zunächst vor, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach erhaltene Vorleistungen in einem "Untermehmenskonglomerat für ein bestehendes und aktiv betreutes Portfoliobeteiligungsmanagement, selbst bei Geschäftsführeridentität, aufgrund behaupteter Inaktivität der Leistungsempfänger, keine Leistungen darstellen" und somit zu einer Versagung der Vorsteuer führen würden, sei aktenwidrig und entspreche zudem nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Das Verwaltungsgericht habe dazu begründete Feststellungen unterlassen und die dargelegten Beweisangebote unbegründet als schlichtweg nicht glaubwürdig verworfen. 18 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht die Geltendmachung der Vorsteuer durch die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien nicht "aufgrund behaupteter Inaktivität der Leistungsempfänger" als unrechtmäßig angesehen hat, sondern weil die Leistungserbringung durch die E GmbH nicht nachgewiesen worden sei. Dagegen wenden sich die revisionswerbenden Parteien nicht. Somit liegen weder eine unrichtige Wiedergabe eines Beweismittels noch eine Anwendung von Erfahrungssätzen vor." Mit Vorlagebericht vom 23. September 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter dem Punkt "Stellungnahme" aus: "Es wird, nachdem die Bf. keine inhaltlich neuen Vorbringen eingebracht hat, auf die Ausführungen in der Beschwerde (gemeint wohl BVE) und dem Bericht verwiesen. Aufgrund der bisher vorgelegten bzw. nicht vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen geleistet und auch keine Fremdleistungen bezogen wurden. Aufgrund des Fehlens von Grundaufzeichnungen war keine inhaltliche Überprüfung des Sachverhalts möglich. Bei den geltend gemachten Honorarnoten des verbundenen Unternehmens B GmbH (siehe "Ordner") sind weder die Voraussetzungen der Angehörigenjudikatur noch die Rechnungslegungsvorschriften des § 11 UStG erfüllt. Obwohl es sich um einen Rechnungsbetrag von jährlich € 35.000 handelt, waren die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht ersichtlich, als Leistungsbeschreibung wurde "350 Stunden je Stundensatz € 100 netto" angeführt. Aus den vorgelegten Unterlagen ist weder nachvollziehbar, wofür dieses Personal eingesetzt wurde, noch wurde Dokumentation zu den angeblich erbrachten Leistungen vorgelegt. Das zuvor Ausgeführte trifft gleichermaßen auf die von der Bf. an die FA Inc. in Florida gelegten Honorarnoten zu. Zum Verfahrensverlauf ist anzuführen, dass die Bf. das Verfahren durch ständige Ortsabwesenheit bzw. Nichterreichbarkeit unnötig in die Länge gezogen hat. Im Wiedereinsetzungsantrag vom 09.01.2020 wurde ein unvorhersehbar langer Auslandsaufenthalt als Begründung hierfür angeführt, jedoch waren Versuche zu einer Kontaktaufnahme mit der Bf. auch während dem Beschwerdeverfahren erfolglos. Wenn die Bf. die Scheinfirmeneigenschaft mit Verweis auf die Abgabe von Steuererklärungen seit 2006 verneint ist zu entgegnen, dass das Unternehmen im Jahr 2019 erstmals einer Außenprüfung unterzogen und bisher lediglich erklärungsgemäß veranlagt wurde. Der im Vorlageantrag erhobene Vorwurf einer Kreditschädigung nach § 152 StGB ist verfehlt und dessen Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht nachvollziehbar." D.) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Mit Vorhalt vom 22. Dezember 2025 wurde die belangte Behörde um schriftliche Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 06.02.2024, RV/7300026/2023 binnen einer Frist von 6 Wochen ersucht. Mit Schreiben vom 7. Jänner 2026 nahm die belangte Behörde dazu wie folgt Stellung: "..Das BFG teilte in dem o.a. Erkenntnis die seitens der Behörde im gesamten bisherigen Verfahren vertretene Sachverhaltsbeurteilung, dass die vom Gesellschafter- Geschäftsführers (Gf.) der Beschwerdeführerin (Bf.), Dr. Y Z, erstellte Buchhaltung als rein fiktiv zu beurteilen war. Wie das BFG im letzten Absatz Seite 5 und Anfang Seite 6 seines Erkenntnisses ausgeführt hat, kann jedenfalls bei den zwischen den Unternehmen des Dr. Z im In- und Ausland ausgestellten Rechnungen nicht vom Vorliegen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden. In Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass Dr. Z Einkünfte aus unternehmerischen Tätigkeiten erzielte, welche in den von ihm vorgelegten Buchhaltungen seines Firmenkomplexes nicht aufscheinen, aber mittels der Rechnungen von und an seine verbundene(n) Unternehmen verdeckt wurden. Im Verfahren betreffend die FA GmbH, RV/7103970/2020, wurden Rechnungen der Firma "Best of Wohnen" für die Vermittlung des auch von der Bf. genutzten Büros an der Adresse ***Bf1-Adr*** sowie dem Kauf von Büroeinrichtung bei der Firma IKEA vorgelegt. Aufgrund dieser Aufwendungen wurde davon ausgegangen, dass bei der FA GmbH eine - durch die Rechnungen zwischen verbundenen Unternehmen verdeckte und dem Finanzamt nicht offen gelegte - unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich vorliegen müsste, weil sich das Büromobiliar nicht anders erklären ließ. Anders als im BFG-Verfahren zur FA GmbH dienten die in der Buchhaltung der Bf. vorhandenen und nicht verbundene Unternehmen betreffenden Rechnungen ausschließlich der Aufrechterhaltung der formalrechtlichen Hülle der Bf. und waren betraglich wesentlich geringer. Nachdem die ***Bf1*** aber an derselben Adresse firmierte, standen die angemieteten Büroräumlichkeiten und das Büromobiliar auch ihr zur Verfügung. Aus diesem Grund sowie dem mit der Buchführung der Bf. verbunden Aufwand und monetären Kosten liegt die Vermutung nahe, dass Dr. Z auch mit der Bf. wirtschaftlich tätig wurde. Wie dem BFG bereits im Zusammenhang mit der FA GmbH dargelegt, konnte Dr. Y Z mit den von ihm offiziell erklärten Einkünften weder seine Lebenshaltungskosten noch seine betrieblichen Aufwendungen abdecken. Abdeckung der nachgewiesenen Aufwendungen und Lebenshaltungskosten des Gf. Scheidet man die offensichtlich fingierten Ausgangsrechnungen an verbundene Unternehmen aus, würden sich die erklärten Einkünfte der Bf. in den Streitjahren auf null belaufen. Es wäre Dr. Z nicht möglich gewesen, seine Aufwendungen aus den von ihm erklärten Einkünften abzudecken. Dieser gab nämlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Strafsenat laut Seite 42 des übermittelten Erkenntnisses an, dass seine Ehefrau ***13*** Z bis zu einer Scheidung im Jahr 2020 insgesamt 17 Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. In weiterer Folge gab er auch an, ab 2012 bis zum Tag der Verhandlung an der Wohnadresse Adresse1 eingemietet gewesen zu sein. Des Weiteren habe er eine zu diesem Zeitpunkt 14-Jährige Tochter, für die er Unterhalt zahle. Zu seinen Einkunftsverhältnissen befragt gab er auf Seite 43 des Erkenntnisses an: "2014 Einkommen € 793,71, 2015 € 65,14, dann Wiederaufnahme € 3.718,96 davon € 3.653,82 von der FA GmbH, 2016 € -60, BVE € 4.845,54, Einkünfte von der Asset Management GmbH v. € 5.037,54, 2017 € 4.900,80, 2018 € 4.900,80, Einkünfte von der FA GmbH v. € 5.092,80." Einkünfte aus der bf. gab Dr. Z nicht bekannt. Seine aktuellen Monatseinkünfte würden sich auf € 500 belaufen. Des Weiteren bestätigte er Sorgepflichten für sein Kind. Bei einer Durchsicht der von Dr. Z in den davorliegenden Jahren bis 2000 zurück erklärten Einkünfte seitens der Behörde fand sich tatsächlich nicht ein einziges Jahr, in dem Dr. Z Einkünfte von mehr als € 11.000 erklärt hatte. Dennoch sah er sich imstande, sowohl seine Lebenshaltungskosten abzudecken als auch seinen Firmenkomplex aufrechtzuerhalten. Die Voraussetzungen für eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO liegen nach Auffassung der Behörde jedenfalls vor, diese wird sich aufgrund der Mangelhaftigkeit der Buchhaltung nur an den bekämpften Bescheiden orientieren können. Nachdem von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist, wird iZm den Umsatzsteuerbescheiden allerdings ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Notars sowie der Wiener Zeitung zu berücksichtigen sein. Hinsichtlich der Zurückweisung der Revision der Bf. beim VwGH zu Ra 2024/16/0026 wird seitens der Behörde auf eine Stellungnahme verzichtet." E.) Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts zur FT Seitens des Bundesfinanzgerichts wurden Erhebungen betreffend die FT durchgeführt und im Internet unter der Internetadresse ***23*** ein Handelsregisterauszug der FT - Handelsregisterauszug vom 4. Mai 2024 eingesehen - in der Folge wird dieser Auszug sowie dessen deutsche Übersetzung eingefügt: [...] Der GF der Bf. war daher in der Zeit von 22. Oktober 2013 (Datum der "Erstellung und Registrierung") bis zumindest 04.05.2024 (Datum des slowakischen Handelsregisterauszuges) das einzige im slowakischen Handelsregister eingetragene Vorstandsmitglied der FT. F. Struktur der "beteiligten" Gesellschaften Die Struktur der Bf., der FA GmbH, der FT und der FA Inc. stellen sich (vereinfacht) dar, wie folgt ("GF" steht für Geschäftsführer und "GS" für Gesellschafter): [...] II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Vorweg ist festzuhalten, dass über die Beschwerde vom 26.02.2020 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen für Umsatzsteuer 2016 bis 2018 das Bundesfinanzgericht bereits mit Beschluss vom 26.03.2021 (RV/7100548/2021) entschieden hat. 1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.1.Ad allgemeine Feststellungen zur Bf.: Die Beschwerdeführerin (Bf.) ***Bf1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.01.2006 unter dem Namen früherer Name Bf. (Namensänderung ist mit 26.07.2017 erfolgt) gegründet. Die Gesellschafterin ist die FT (Firmenbuch ***25*** FN von FT), Sitz in ***25***. Geschäftsführer war in den beschwerdegegenständlichen Jahren Dr. (Mag.) Y Z. Die Bf. unterhielt in den beschwerdegegenständlichen Jahren nach ihrem eigenen Vorbringen Geschäftsbeziehungen mit der FA Inc. in Florida, USA und mit der B GmbH. Die FA Inc. USA war in den beschwerdegegenständlichen Jahren (nämlich seit 2010) nicht mehr aktiv und war Dr. Y Z unter seinem früheren Namen AB Director dieser Inc. Bei der B GmbH war Mag. Y Z ebenfalls Geschäftsführer und als Gesellschafter im Ausmaß von 50% beteiligt. Im Jahr 2019 wurde die Bf. für eine Außenprüfung ausgewählt. Daher wurde an die Bf. über FinanzOnline als auch eingeschrieben per Post die Anmeldung zu einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2016-2018 und ein Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2019 zugestellt. Die Ankündigung mit Rückscheinbrief wurde am 30.10.2019 an die Betriebsadresse in 1220 Wien, Adresse Bf. als auch an die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn Mag. Y Z in 1220 Wien, Adresse1 - die letztgenannte Adresse ist jene, die der GF der Bf. der belangten Behörde gegenüber für Zustellungen namhaft gemacht hat. Die nachweisliche Hinterlegung nach erfolglosem Zustellversuch vom 05.11.2019 erfolgte am 06.11.2019. Nachdem die Kontaktaufnahme mit der Bf. zur Durchführung einer Prüfung nicht möglich war, wurde die Prüfung (unter anderem) hinsichtlich der Bf. auf Basis des Akteninhalts und ohne Mitwirkung der Bf. abgeschlossen. Da für die geltend gemachten steuerfreien Ausfuhrlieferungen von jeweils € 35.000,00 in den Jahren 2016 bis 2018 keine Nachweise vorlagen, wurden diese der 20%igen Umsatzsteuer unterworfen und die geltend gemachten Vorsteuern von € 7.023,00 im Jahr 2016, von € 7.041,51 im Jahr 2017 und von € 7.215,22 im Jahr 2018 nicht anerkannt. Die geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen in den Jahren 2016 bis 2018 in Höhe von jeweils € 35.000,00 wurden im Rahmen der Körperschaftsteuerbescheide wegen Fehlen eines Leistungsnachweises aus demselben Grund (mangels belegmäßigem Nachweis) nicht als Betriebsausgaben anerkannt. In der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2020 wurde zwar ausgeführt, dass Fremdleistungsaufwendungen mangels Empfängernennung nicht anerkannt worden wären, dass die belangte Behörde die Bf. allerdings zur Empfängernennung aufgefordert hätte, war für das Bundesfinanzgericht aus den übermittelten Unterlagen nicht ersichtlich. Bei der Bf., der früherer Name Bf. bzw. ***Bf1***, der FT, der FA Inc. und der B GmbH handelt es sich nach der Gesellschaftsstruktur um verbundene Unternehmen. Dr. (Mag.) Y Z hatte in den beschwerdegegenständlichen Jahren auf Grund seiner Funktionen als Geschäftsführer bzw. Direktor und Vorstand aller Gesellschaften einerseits und wegen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an diesen Gesellschaften die Eigenschaft eines "nahen Angehörigen" zu den involvieren Gesellschaften. Der GF ist für eine minderjährige Tochter unterhaltspflichtig. Der GF hat sich in mehreren Eingaben als Zustellbevollmächtigter für die Bf. mit der Adresse 1220 Wien, Adresse1 deklariert. 1.2. Ad Zustellung der belangten Behörde an den Bf.: Die Versendung der Prüfungsanmeldung für die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2016-2018 und der Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2019 wurde sowohl an die im Firmenbuch eingetragene "Sitz-Adresse" als auch an die Privatadresse des GF der Bf. zugestellt und nach erfolglosen Zustellversuchen hinterlegt. Nach Einbringung der Beschwerde durch den GF der Bf. - spätestens ab Einbringung der Beschwerde hatte die Bf. vertreten durch den GF Kenntnis von dem beschwerdegegenständlichen Prüfungsverfahren - erfolgte eine Zustellung eines Vorhaltes vom 14.04.2020 und eine neuerliche Zustellung am 30.04.2020) an die durch den GF der Bf. in der Beschwerde bekanntgegebene Adresse (jene des GF der Bf.). Obgleich der GF der Bf. die Adresse, an die die Zustellungen vorgenommen worden sind, in der Beschwerde als Zustelladresse angegeben hat und obwohl der GF der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren nur ein äußerst geringfügige Einkommen erklärt hat, war der GF der Bf. von der vom GF angegebenen Adresse nach den auf den zurückgesendeten Postsendungen angebrachten Vermerken und auch nach dem Vorbringen des Bf. im Verfahren GZ RV/7300026/2023 monatelang ortsabwesend. 1.3. Ad Fremdleistungen: Die Bf. hat Fremdleistungen steuerlich geltend gemacht und den Leistungsgegenstand der Beratungsleistungen der B GmbH an die Bf. beschrieben wie folgt: "Mezzaninkapitalbilanzpolitik, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, Mezzaninkapital, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, ***24***, Beteiligungsgesellschaften, Asset Management, Capital Management und Risk Management." Im gesamten Prüfungsverfahren hat die Bf. nicht nachgewiesen, dass die Bf. Leistungen von der B GmbH erhalten hat. Auch im Vorlagebericht wurde durch die belangte Behörde ausgeführt, dass von der Bf. keine Fremdleistungen bezogen worden sind. Ebenso hat die Bf. im gesamten finanzstrafrechtlichen Verfahren keine natürlichen Personen als Vertragspartner namhaft machen können, an die die Beratungsleistungen tatsächlich hätten erbracht werden können. Da der GF letztendlich (in Ermangelung vorhandener Dienstnehmer) die einzige Person war, die in den beschwerdegegenständlichen Jahren in den Gesellschaften (nämlich in der Bf. einerseits und in der B GmbH andererseits) tätig gewesen ist, hätte eine Beratungsleistung nur vom GF der B GmbH an sich selbst (als GF der Bf.) stattfinden können. Auch die vorgebrachten Barzahlungen wären letztendlich durch den GF der Bf. an sich selber als GF der B GmbH erfolgt. Es wurden darüber hinaus keine Verträge oder Protokolle über die vorgebrachten Beratungen vorgelegt. Die Bf. vertreten durch den GF hat - wie oben angeführt - auch angegeben, Barzahlungen an andere Gesellschaften, die ebenfalls durch Dr. Y Z vertreten worden sind, getätigt zu haben. Nachweise für diese Zahlungen wurden gleichfalls nicht vorgelegt. Die Bf. und auch die B GmbH verfügten in den beschwerdegegenständlichen Jahren über keine Dienstnehmer. Die einzige Person, die für die Bf. und die B GmbH in den beschwerdegegenständlichen Jahren tätig gewesen ist, war Dr. Y Z. Trotz seitens der Bf. vorgebrachten umfangreichen Tätigkeiten des GF für die Bf. und der steuerlich geltend gemachten Fremdleistungen in Höhe von € 35.000,00 erklärte der GF, persönlich nur über Einkünfte von € 500,00/Monat zu verfügen. Die Bf. ihrerseits machte Fremdleistungen im Ausmaß von hunderten Stunden pro Jahr zu einem Stundenhonorar von € 100,00 steuerlich geltend, wobei der GF (in Ermangelung vorhandener anderer Dienstnehmer) die einzige Person sein konnte, die diese Leistung hätte erbringen können. Auf Grund der Höhe der seitens des GF in den beschwerdegegenständlichen Jahren erklärten Einkünfte sind die von der Bf. steuerlich geltend gemachten Fremdleistungen tatsächlich nicht erbracht worden. Eine Leistungserbringung durch die B GmbH an die Bf. hat - wie dies auch der erkennende Senat im Finanzstrafverfahren (auch) gegen die Bf. festgestellt hat - nicht bestanden. Betriebsausgaben aus dieser vermeintlichen Leistungsbeziehung standen der Bf. daher nicht zu. Selbst, wenn eine solche Leistungserbringung von der B GmbH an die Bf. stattgefunden hätte, wäre diese Leistungsbeziehung nicht fremdüblich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, VwGH 28.5.2015, 2013/15/0135) gewesen, weil keine Verträge vorgelegt worden sind (mangelnde Publizität), weil nicht klar war, ob und welche Leistungen überhaupt erbracht worden sind (kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifels ausschließender Inhalt) und weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre (mangelnde Fremdüblichkeit). 1.4. Ad "Ausfuhrlieferungen": Die Bf. hat sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im Finanzstrafverfahren vorgebracht, dass keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen, sondern Beratungsleistungen an die FA Inc. mit Sitz in Florida, USA erbracht worden wären. Auf Grund dessen, dass die FA Inc. seit dem Jahr 2010 inaktiv ist, konnte die Bf. keine Leistungen an diese Gesellschaft erbringen. Die von der Bf. behaupteten und in den ausgestellten Rechnungen angeführten ausländischen Beratungsleistungen lagen daher tatsächlich nicht vor. An wen die Bf. ihre Leistungen tatsächlich erbracht hat, war nicht feststellbar. Eine in Österreich nicht steuerbare oder steuerfreie sonstige Leistungen durch die Bf. (vertreten durch den GF) an die FA Inc mit Sitz in Florida, USA ist sohin nicht erbracht worden. Welche Leistungen die Bf. an wen tatsächlich erbracht hat, hat die Bf. nicht offengelegt. Die Bf. hat demnach steuerfreie Ausfuhrlieferungen einerseits und Beratungsleistungen an die FA Inc in Florida, USA, andererseits nicht erbracht und auch sonst keinen Nachweis erbracht, wer Leistungsempfänger der Ausfuhrlieferungen oder Beratungsleistungen hätte sein können. Zutreffend hat die belangte Behörde festgestellt, dass mit den vermeintlichen Leistungen an die FA Inc in Florida, USA, andere tatsächlich ausgeführte Leistungen verdeckt worden sind. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aufwendungen für das durch die FA GmbH, (s. Erkenntnis des BFG, GZ RV/7103970/2020) gemietete Büro und die Büroeinrichtung an der Adresse Adresse bf., 1220 Wien, welche auch von der Bf. genutzt wurde. Den Nachweis für die Steuerfreiheit oder Nicht-Steuerbarkeit der Ausfuhrlieferungen oder Beratungsleistungen hat die Bf. sohin nicht erbracht, obgleich die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts tatsächlich irgendwelche Leistungen erbracht hat, die die Bf. der Finanzbehörde gegenüber aber nicht offengelegt hat. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebricht auf die nicht bestehenden beziehungsweise nicht nachgewiesenen Leistungsbeziehungen der Bf. mit der B GmbH und der FA Inc in Florida, USA hingewiesen und haben derartige Ausführungen den Charakter eines Vorhaltes. Es wäre daher an der Bf. gelegen gewesen, das Bestehen tatsächlicher Leistungsbeziehungen nachzuweisen. 1.5. Ad Vorsteuern: Die Beratungsleistungen der B GmbH, vertreten durch Dr. Y Z, an die Bf., vertreten durch Dr. Y Z haben nicht stattgefunden. Die Bf. und die B GmbH verfügten in den beschwerdegegenständlichen Jahren über keine Dienstnehmer. Die Beratungsleistung der B GmbH an die Bf. hätte nur durch den GF der B GmbH ("ad personam") an sich selbst als GF der Bf. ("ad personam") erfolgen können und hat eine solche Leistung der B GmbH an die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht stattgefunden. Auch eine Barzahlung vom GF der Bf. an sich selbst als GF der B GmbH hat die Bf. nicht nachgewiesen und haben solche Barzahlungen nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts ebenfalls nicht stattgefunden. Auch hat das Bundesfinanzgericht im Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 rechtskräftig festgestellt, dass bei der Bf. in den Jahren 2016 bis 2018 Vorsteuern in der Höhe von je € 7.000,00 nicht anzuerkennen sind und sieht das Bundesfinanzgericht auch in dem gegenständlichen Verfahren keine Veranlassung, von der Rechtsmeinung des im Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 erkennenden Senates abzuweichen. Da eine Leistungserbringung der B GmbH an die Bf. nicht stattgefunden hat, waren die seitens der B GmbH an die Bf. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren. Vorsteuern aus diesen Rechnungen standen der Bf. nicht zu. 1.6. Ad Begrenzung der UID-Nummer: Die Bf. hat ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) verwendet, um Vorsteuern aus einer vermeintlichen Geschäftsbeziehung, die tatsächlich nicht bestanden hat, zu lukrieren. Die Bf. hat ihre UID-Nummer daher in betrügerischer Absicht verwendet. 1.7. Ad beantragte mündliche Verhandlung: Erstmalig im Schreiben vom 24. Jänner 2024 hat die Bf. einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung eingebracht. Ein solcher Antrag war in der Beschwerde oder/und im Vorlageantrag durch die Bf. nicht eingebracht/gestellt worden. Dieser Antrag ist daher verspätet. 1.8. Ad Anspruchszinsenbescheide: In Ansehung der bekämpften Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2016 und 2017 jeweils datiert vom 23. Jänner 2020 hat die Bf. kein Vorbringen erstattet, dass diese angefochtenen Bescheide rechnerisch unrichtig gewesen wären. Es wurde durch die Bf. "lediglich" eine Unrichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2018 und der Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 vorgebracht. 1.9. Ad Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020: In Folge der am 23.01.2020 erlassenen neuen Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 erließ das Finanzamt am 23.01.2020 den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2020ff und setzte die Körperschaftsteuervorauszahlung mit € 11.850,00 fest. Einwendungen gegen die Berechnung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen hat die Bf. nicht erhoben. Die eingebrachten Beschwerden enthielten im Wesentlichen Ausführungen zu den Wiederaufnahme- und den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden 2016 bis 2018. 2. Beweiswürdigung Dass es sich bei der Bf., der FA GmbH, der FA Inc in Florida, USA, und der FT, CZ, und der B GmbH um verbundene Unternehmen gehandelt hat, an denen der GF der Bf. entweder alleine oder zumindest maßgeblich an der Entscheidungsfindung beteiligt war bzw. ist und dass der GF der Bf. zu allen angeführten Unternehmen die Stellung eines "nahen Angehörigen" im Sinne der ständigen "Nahen-Angehörigen-Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes hatte, ergibt sich aus dem Firmenbuch, dem slowakischen Handelsregister und dem Akt des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Strafverfahrens zur GZ RV/7300026/2023. Zu dem Vorbringen (auch) der Bf. im Finanzstrafverfahren, dass die Eigentümerstruktur dieser Unternehmen nicht ident sei, ist festzuhalten, dass die Stellung eines verbundenen Unternehmens einerseits oder/und die Anwendung der "Nahen-Angehörigen-Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes andererseits eine idente Eigentümerstruktur der beteiligten Unternehmen nicht voraussetzt. Bei der Bf., der FA GmbH, der FA Inc in Florida, USA, und der FT, CZ, und der B GmbH handelt es sich nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts um verbundene Unternehmen und bei dem GF der Bf. um einen "nahen Angehörigen" zu diesen Gesellschaften. Die Leistungsbeziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen und zwischen dem GF der Bf. und diesen Unternehmen waren daher als solche zwischen verbundenen Unternehmen zu qualifizieren und daher die Angehörigen-Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Die Leistungsbeziehungen zwischen der Bf. mit der B GmbH einerseits sowie der Bf. und der FA Inc. in Florida, USA andererseits waren schon in Ansehung der nicht vorliegenden Leistungserbringung an sich schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen. Aber selbst, wenn Leistungsbeziehungen bestanden hätten, wären diese in Ansehung der mangelnden Publizität, in Ansehung eines fehlenden klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes der angeblichen Vereinbarungen und in Ansehung der mangelnden Fremdüblichkeit steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Den gegenteiligen Ausführungen der Bf. dahingehend, dass eine fremdübliche Leistungsbeziehung vorgelegen hätte, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts in Ansehung der unter dem Punkt "Sachverhalt" dargelegten Ausführungen nicht gefolgt werden. Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung der Bf. an die FA Inc. in Florida, USA, oder eine steuerfreie sonstige Leistung der Bf. an die FA Inc. in Florida, USA hat nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts in den beschwerdegegenständlichen Jahren nicht stattgefunden, da die FA Inc. in Florida, USA ab dem Jahr 2010 inaktiv gewesen ist. Dass die FA Inc. in Florida, USA, seit dem Jahr 2010 und somit im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum inaktiv gewesen ist und ist, ergibt sich aus einer durch das BFG durchgeführten Abfrage aus dem amerikanischen Unternehmensregister. Dem gegenteiligen Vorbringen des GF der Bf. dahingehend, dass eine (fremdübliche) Leistungsbeziehung zwischen der FA Inc. in Florida, USA und der Bf. bestanden habe, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts daher nicht gefolgt werden. Anders als im BFG-Verfahren zur FA GmbH dienten die in der Buchhaltung der Bf. vorhandenen und nicht verbundenen Unternehmen betreffenden Rechnungen ausschließlich der Aufrechterhaltung der formalrechtlichen Hülle der Bf. und waren betraglich wesentlich geringer. Dass mit den tatsächlich nicht erbrachten Leistungen an die FA Inc. in Florida, USA, andere, durch die Bf. nicht offengelegte Leistungen verdeckt worden sind, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Bf. an derselben Adresse wie die FA GmbH firmierte. Damit standen auch der Bf. die angemieteten Büroräumlichkeiten und das Büromobiliar zur Verfügung. Aus diesem Grund sowie dem mit der Buchführung der Bf. verbundenen Aufwand und monetären Kosten liegt nach Ansicht des BFG und der belangten Behörde die Vermutung nahe, dass Dr. Y Z auch mit der Bf. wirtschaftlich tätig wurde. Wie bereits im Zusammenhang im Verfahren mit der FA GmbH (GZ RV/7103970/2020) dargelegt, konnte der GF der Bf. mit den von ihm offiziell erklärten Einkünften weder seine Lebenshaltungskosten noch seine betrieblichen Aufwendungen abdecken. Eine Leistungsbeziehung zwischen der B GmbH und der Bf. hat - wie oben bereits ausgeführt - nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts tatsächlich nicht bestanden. Dass eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der B GmbH nicht bestanden hat, ergibt sich auch aus dem Ergebnis des seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführten Finanzstrafverfahrens und sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, von den Feststellungen des erkennenden Senates im Verfahren RV/7300026/2023 abzuweichen. Die Rechnungen der B GmbH an die Bf. waren daher als Scheinrechnungen zu qualifizieren. Auch hat die Bf. eine Leistungsbeziehung mit der B GmbH im gesamten gegenständlichen Beschwerdeverfahren einerseits sowie im gesamten Finanzstrafverfahren andererseits nicht nachgewiesen. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf. dahingehend, dass eine Leistungsbeziehung zwischen der B GmbH und der Bf. bestanden hätte und die Rechnungen der B GmbH keine Scheinrechnungen gewesen wären, konnte daher unter Zugrundelegung des verwirklichten Sachverhaltes und in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Nachweise nicht gefolgt werden. Selbst für den Fall, dass tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der B GmbH bestanden hätte, wäre entgegen dem Vorbringen der Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts die Leistungsbeziehung zwischen der B GmbH und der Bf. nicht fremdüblich ausgestaltet gewesen. Selbst für den Fall, dass eine Leistungsbeziehung tatsächlich vorgelegen hätte, wäre daher diese Leistungsbeziehung unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu "nahen Angehörigen" wegen mangelnder Publizität, mangelndem klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und mangels Fremdüblichkeit - siehe die Ausführungen oben - steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Bf. zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO aufgefordert worden wäre, weswegen das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass die Bf. zur Nennung des Empfängers oder der Empfänger für die Zahlungen für an die Bf. vermeintlich erbrachte Fremdleistungen nicht aufgefordert worden ist. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. zwar irgendwelche, durch die vermeintliche Leistungserbringung an die FA Inc. in Florida, USA, verdeckte Leistungen erbracht, diese tatsächlich erfolgten, verdeckten Leistungen im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenverfahren aber nie offengelegt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts handelt es sich bei der Bf. sohin um ein Unternehmen, welches ausschließlich oder zumindest überwiegend mit dem Ziel und Zweck gegründet worden ist, tatsächlich durchgeführte Umsätze durch Vorschieben einer Leistungserbringung an die FA Inc. in Florida, USA, zu verdecken und durch Ausstellung von Scheinrechnungen unberechtigt Vorsteuern zu lukrieren. Die Bf. war daher nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts als "Betrugsunternehmen" zu qualifizieren. Dass die Bf. erstmalig mit Schreiben vom 24. Jänner 2024 eine mündliche Verhandlung beantragt hat, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Dass die belangte Behörde Zustellungen an die Bf. an deren Geschäftsadresse und die Privatadresse des GF der Bf. vorgenommen hat ergibt sich aus dem Abgabenakt. Zu dem Vorbringen der Bf. dahingehend, dass diese die Briefsendungen tatsächlich nicht erhalten habe, ist festzuhalten, dass bei einer Zustellung durch Hinterlegung die Zustellung am ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt gilt (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz). Die Zustellungen an die Bf. sind daher rechtskonform durchgeführt worden und gelten die hinterlegten Briefsendungen als an die Bf. zugestellt. Dass die Bf. von diesen Briefsendungen tatsächlich keine Kenntnis hatte, ist für die Zustellwirkung der hinterlegten Schriftstücke nicht maßgeblich. Dass die Bf. zu den Anspruchszinsenbescheiden insbesondere in Ansehung der rechnerischen Richtigkeit dieser Bescheide kein gesondertes Vorbringen erstattet hat, sondern "lediglich" Ausführungen zu den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden erstattet worden sind, ergibt sich aus dem Vorbringen der Partei. Dass in der Beschwerde inhaltlich nicht auf die rechnerische Richtigkeit des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides für das Jahr 2020 eingegangen wurde, sondern in dieser Beschwerde insbesondere Ausführungen zu den Wiederaufnahmebescheiden zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2016 bis 2018 und zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2016 bis 2018 enthalten waren, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der eingebrachten Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und teilweise Stattgabe) Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Bundesfinanzgericht - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amtswegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Eine in der Begründung einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Vorlagebericht des Finanzamtes getroffene Feststellung wirkt wie ein Vorhalt und es obliegt dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung oder im Vorlageantrag getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. zumindest deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. VwGH 8.10.1985, 83/14/0237 etc.). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015 unter Hinweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044). Gemäß § 184 Abs. 1 bis 3 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon, nicht jedoch die Abgabenhöhe. Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Die Schätzung ist ein Akt tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (VwGH 18.12.1997, Zl. 96/16/0143). Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach (VwGH 10.11.1995, Zl. 92/17/0177). Derjenige, der zu einer Schätzung Anlass gibt, hat die zwangsläufig mit einer Schätzung einhergehenden Unschärfen gegen sich gelten zu lassen. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist. Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.1.1. Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und Körperschaftsteuer 2016 bis 2018 Gemäß § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dass - es sich bei der Bf., der FA GmbH, der FA Inc. in Florida, USA, und der FT, CZ, und der B GmbH um verbundene Unternehmen gehandelt hat, - der GF der Bf. zu allen Unternehmen die Stellung eines "nahen Angehörigen" hatte beziehungsweise hat, - die B GmbH an die Bf. keinerlei Leistungen erbracht oder eine solche Leistungserbringung nicht nachgewiesen hat und selbst, wenn eine Leistung von der B GmbH an die Bf. erbracht worden wäre, diese nicht fremdüblich gewesen wäre, und - die Bf. an die FA Inc. in Florida, USA keine Leistungen erbracht oder eine solche Leistungserbringung nicht nachgewiesen hat und selbst, wenn eine Leistung von der Bf. an die FA Inc. in Florida, USA, erbracht worden wäre, diese nicht fremdüblich gewesen wäre, ist erst im Rahmen des Prüfungsverfahrens neu hervorgekommen. Die Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 waren mit Bescheid abgeschlossen worden und haben diese Feststellungen zu anderslautenden Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheiden betreffend diese Jahre geführt. Nach Ansicht des BFG ist der Tatbestand des § 303 Abs. 1 lit b BAO somit erfüllt und die Wiederaufnahmen der Verfahren erweisen sich als rechtmäßig. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens steht im Ermessen der Behörde, wobei grundsätzlich der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen ist (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³, § 303 Anm.31). Die gegenständliche Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Insbesondere sind die steuerlichen Auswirkungen insgesamt nicht geringfügig, wobei die Auswirkungen in allen wiederaufgenommenen Verfahren nach der höchstgerichtlichen Judikatur zusammenzurechnen sind (vwGH 26.2.2013, 2009/15/0016 mit weiteren Nachweisen). Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und Körperschaftsteuer 2016 bis 2018 wurde seitens der belangten Behörde daher zu Recht verfügt und waren die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 und Körperschaftsteuer für die Jahren 2016 bis 2018 sohin als unbegründet abzuweisen. Zu dem Umstand, dass der Betriebsprüfungsbericht (dieser ist gleichzeitig ein Teil der Begründung der Wiederaufnahme- und der Sachbescheide) das Datum 24.01.2020 aufweist, die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und Körperschaftsteuer 2016 bis 2018 sowie die die Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2018 und die Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 hingegen einen Tag zuvor, nämlich am 23.01.2020, erlassen worden sind, macht diese Bescheide entgegen dem Vorbringen der Bf. weder zu Nichtbescheiden noch zu fehlerhaften Bescheiden. Die Bestimmung des § 245 Abs. 1 BAO enthält als Rechtsfolge für die nachträgliche Übermittlung einer Bescheidbegründung, dass die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung in Lauf gesetzt wird. Dass eine unrichtige Datierung einer Bescheidbegründung - der Betriebsprüfungsbericht stellt im vorliegenden Fall eine Bescheidbegründung dar - den Bescheid zu einem Nichtbescheid oder auch nur einem fehlerhaften Bescheid macht, ist aus dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen. 3.1.2. Anspruchszinsenbescheide: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). § 207 Abs. 2 BAO (letzter Satz) bestimmt, dass das Recht, Anspruchszinsen festzusetzen, gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe verjährt. Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062). Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO7, § 205 Tz 34). Die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020ff: Nach § 24 Abs. 1 KStG 1988 wird die Körperschaftsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Gemäß § 24 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988 sind die Vorschriften des EStG 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung wird wie folgt berechnet: - Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr. - Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht. Der letztzitierte Satz des EStG 1988 bewirkt (mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1989) "eine automatische Valorisierung der Vorauszahlungen" (vgl. den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage 621 der Beilagen: Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988; 673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP). Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Höhe der Vorauszahlungen möglichst der für das letztveranlagte Jahr festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechen soll. Der Gesetzgeber geht aber gleichzeitig von einer jährlich steigenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer aus, weswegen Vorauszahlungen für die dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahre um die angeführten pauschalen Beträge erhöht werden (siehe Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Anm. 9 und 10 z. § 45 EStG 1988). Der Zweck der Bestimmungen des angesprochenen § 45 Abs. 1 EStG 1988 besteht darin, in pauschaler und möglichst einfacher Weise die auf das laufende Einkommen entfallende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu ermitteln - eben primär durch Aufwertung der Steuerschuld des letztveranlagten Jahres - und dem Steuergläubiger Zahlungen in dieser Höhe bereits während der laufenden Erzielung des Einkommens zuzuführen (vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0017). Ungeachtet dessen kann das Finanzamt gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 die Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dies ist sowohl über begründeten Antrag des Steuerpflichtigen als auch von Amts wegen möglich. Der Antrag des Steuerpflichtigen wird in der Regel auf Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlung lauten. Im Antrag muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr z.B. durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung, den Hinweis auf spezifische Gewinnminderungen, wie beispielsweise den Ausfall einer größeren Forderung, glaubhaft gemacht werden. Das Finanzamt kann z.B. auf Grund von Steigerungen der Umsatzsteuervorauszahlungen auf höhere Erträge schließen, wird aber vor der Erhöhung der Vorauszahlungen den Steuerpflichtigen zu hören haben (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Anm. 4 z. § 45 EStG 1988). Nach § 22 Abs. 1 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer vom Einkommen ab der Veranlagung für das Jahr 2005 25% (vgl. § 26c Z 2 KStG 1988 idF StRefG). Beantragt der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Vorauszahlung, darf diesem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden. Unabhängig davon, dass die Bf. ihr voraussichtliches Einkommen in keinster Weise vollständig offengelegt hat, war die Beschwerde der Bf. - auf die Ausführungen in der Folge wird um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen und gelten diese Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt - gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2016 bis 2018 und die Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 gerichtet und enthielt keine Vorbringen zu den Körperschaftsteuervorauszahlungen, weswegen die Beschwerden gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2020 als unbegründet abzuweisen war. 3.1.4. Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß § 3a Abs. 1 UStG 1994 sind sonstige Leistungen solche, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103938/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103938.2020
Stammnummer
150606
Gültig
04.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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