Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103938/2020
1. Verrechnung von sonstigen Leistungen auf Grund von Scheinrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen 2. Mündliche Verhandlung; verspätet beantragt 3. Begrenzung eine UID-Nummer 4. Nichtanerkennung von Vorsteuern mangels Leistungserbringung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103938/2020vom 04.02.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 lit. c UStG 1994 müssen Rechnungen bei sonstigen Leistungen Art und Umfang der Leistung ersichtlich machen.
Gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen hat, diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt.
Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet eine Person, die in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.
Nach § 12 Abs.1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
An dieser Stelle wird in Ansehung der Datierung des als Teil der Bescheidbegründung geltenden Betriebsprüfungsberichts - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und Körperschaftsteuer 2016 bis 2018" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.
Zu den vorgelegten Rechnungen ist allgemein festzuhalten, dass ein Leistungsgegenstand "x Stunden je Stundensatz € 100 netto" keine gesetzeskonforme Bezeichnung einer sonstigen Leistung darstellt.
Auf die "Leistungsbeziehungen" der Bf. mit der B GmbH einerseits und der ***12*** FA Inc. in Florida, USA andererseits wird in der Folge im Detail eingegangen werden.
3.1.4.1. Leistungen der Bf. an die FA inc. in Florida, USA
Die Bf. hat vorgebracht, Leistungen an die FA Inc. in Florida, USA, erbracht zu haben. Wurden in der Steuererklärung noch steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt, brachte die Bf. im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor, dass steuerfreie sonstige Leistungen vorgelegen hätten.
Aus der Aktenlage ist allerdings ersichtlich, dass die FA Inc. in Florida, USA, bereits ab dem Jahr 2010 inaktiv ist und daher eine Leistungserbringung an diese Gesellschaft nicht hat erfolgen können und daher auch nicht erfolgt ist.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf. entsprechende Lieferungen oder sonstige Leistungen zwar erbracht hat, dass diese Lieferungen oder sonstige Leistungen allerdings nicht an die FA Inc. in Florida, USA, sondern an andere (juristische) Personen erbracht worden sind. Die Steuerfreiheit oder Nicht-Steuerbarkeit dieser Lieferungen oder sonstigen Leistungen in Österreich hat die Bf. allerdings nicht nachzuweisen vermocht.
Das Bundesfinanzgericht geht im Schätzungsweg davon aus, dass die von der Bf. erklärten Umsätze in den von der Bf. in ihren Steuererklärungen offengelegten Höhen getätigt worden sind, eine Steuerfreiheit oder Nicht-Steuerbarkeit dieser Umsätze in Österreich hat die Bf. aber nicht nachgewiesen, weswegen diese Umsätze einer 20%igen Umsatzsteuer zu unterwerfen waren.
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO vor. Diese wird sich aufgrund der Mangelhaftigkeit der Buchhaltung, die erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurde, nur an den bekämpften Bescheiden orientieren können.
Es ist zudem unwahrscheinlich, dass die Bf. höhere Umsätze im Zusammenhang mit der verbundenen FA Inc. erklärte, als sie im Rahmen ihrer verdeckten Geschäftsvorgänge erzielt hat. Es werden daher im Schätzungswege die Bemessungsgrundlagen aus den Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2016 bis 2018 in Höhe von jeweils € 35.000,00 übernommen.
Abweichend von den angefochtenen Erstbescheiden geht das Bundesfinanzgericht auf Grund der seitens der Bf. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen davon aus, dass die Vorsteuern aus den mit 2 Rechnungen nachgewiesenen Aufwendungen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit - mit Ausnahme jener der mit der Bf. verbundenen B GmbH (dazu gleich unten) - anzuerkennen sind.
Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz - UStG vorliegt, im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurde (§ 12 Abs 1 UStG). Als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs 2 UStG).
Da im gegenständlichen Fall diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorgelegt wurden, können die geltend gemachten Vorsteuern im Jahr 2016 in Höhe von € 7.023,00, im Jahr in Höhe von 2017 € 7.041,51 und im Jahr 2018 in Höhe von € 7.215,22 mit folgender Ausnahme nicht anerkannt werden:
Nach Ansicht des BFG können im Jahr 2017 jene Vorsteuern aus Aufwendungen im Rahmen der Bf., die mit 2 Rechnungen nachgewiesen wurden und aktenkundig sind, als abzugsfähig anerkannt werden. Dies insbesondere deswegen, weil die Aufwendungen in der Rechnung vom 24. Oktober 2017 des Notars, Dr. N., im Zusammenhang mit der Umfirmierung der Bf. stehen und die Ausgaben für die Wiener Zeitung Rechnung vom 06.09.2017 ebenfalls mit einer Firmenbuch-Änderung im Zusammenhang stehen.
Zudem hat die belangte Behörde im Schreiben vom 7. Jänner 2026 die Berücksichtigung eines Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen des Notars sowie der Wiener Zeitung beantragt.
Folgende Vorsteuern sind daher im Jahr 2017 nach Ansicht des BFG als abzugsfähig anzuerkennen:
|
Rechnung 06.09.2017
|
Wiener Zeitung (Firmenbuchänderung)
|
€ 10,88
|
Rechnung 24.10.2017
|
Dr. N., Notar
|
€ 134,52
|
Summe Vorsteuer 2017 lt. BFG
| |
€ 145,40
3.1.4.2. Leistungsbeziehung mit der B GmbH
Die Bf. hat im Abgabenverfahren das Vorliegen einer Leistungsbeziehung mit der B GmbH vorgebracht. Der GF der Bf., Dr. Y Z,
- ist zu 50% Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH,
- ist GF der früherer Name Bf. (= früherer Name der Bf.) und
- ist einziges im slowakischen Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied der FT.
Die vermeintliche Leistungsbeziehung der B GmbH mit der Bf. hat der GF der Bf. im Rahmen des Finanzstrafverfahrens beschrieben wie folgt:
"Mezzaninkapitalbilanzpolitik, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, Mezzaninkapital, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, ***24***, Beteiligungsgesellschaften, Asset Management, Capital Management und Risk Management."
Da die eatgeeins GmbH und die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keinerlei Dienstnehmer verfügt haben, hätte Dr. Y Z in seiner Eigenschaft als GF der B GmbH die oben angeführten Leistungen nur an sich selber (als GF der Bf.) erbringen können. Eine Leistungserbringung der B GmbH an die Bf. hat daher - wie dies auch das Bundesfinanzgericht in dem rechtskräftigen Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 festgestellt hat - nicht bestanden und waren demzufolge die seitens der B GmbH an die Bf. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren, deren hauptsächlicher Zweck darin bestanden hat, der Bf. in Inanspruchnahme tatsächlich nicht zustehender Vorsteuerguthaben zu ermöglichen.
Während § 11 Abs. 12 UStG mit seiner im Gesetzeswortlaut ausdrücklich vorgesehenen Berichtigungsmöglichkeit offensichtlich in erster Linie auf Fälle irrtümlicher Rechnungsstellung mit USt-Ausweis ausgerichtet ist, handelt es sich bei § 11 Abs. 14 UStG 1994 um eine speziellere Bestimmung zur Vermeidung von Missbrauch (kein Unternehmer oder keine tatsächliche Leistung, z.B. bei Scheinrechnungen). Zweck des § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist die Verhinderung missbräuchlich durch den Leistungsempfänger in Anspruch genommener Vorsteuerbeträge. Auch eine Rechnungsausstellung durch eine andere Person als die, welche in der Rechnung als Aussteller beziehungsweise leistender Unternehmer angegeben ist (ausgenommen, die Person ist zivilrechtlich zur Vertretung befugt), erfüllt den Tatbestand der Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0022).
Die Vorsteuern, die aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der B GmbH herrühren, sind daher bei der Bf. auf Grund der fehlenden Leistungserbringung als solche auf Grundlage gelegter Scheinrechnungen zu qualifizieren. Diese Scheinrechnungen hat die B GmbH im Zusammenwirken mit der Bf. an die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts insbesondere auch aus dem Grund gelegt, um tatsächlich nicht zustehende Vorsteuern lukrieren zu können. Die von der Bf. aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der B GmbH herrührenden Vorsteuern waren daher schon aus dem Grund einer fehlenden Leistungserbringung nicht anzuerkennen. Dass die Vorsteuern aus der Leistungsbeziehung der Bf. mit der B GmbH nicht anzuerkennen sind, hat das Bundesfinanzgericht auch im Erkenntnis GZ RV/7300026/2023 rechtskräftig festgestellt.
Aber selbst, wenn eine solche Leistungserbringung von der B GmbH an die Bf. vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung nicht fremdüblich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, VwGH 28.5.2015, 2013/15/0135) gewesen, weil überhaupt keine Verträge (sondern nur Rechnungen) vorgelegt worden sind (mangelnde Publizität), weil nicht klar war, ob und welche Leistungen überhaupt erbracht worden sind (kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifels ausschließender Inhalt) und weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre (mangelnde Fremdüblichkeit; kein fremder Dritter hätte die Leistungsbeziehung in der vorliegenden Form gestaltet und in der vorliegenden Art und Weise sonstige Leistungen an sich selber erbracht).
Selbst, wenn daher tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der B GmbH vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung, weil keine einzige Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung der Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen erfüllt war beziehungsweise erfüllt gewesen wäre, steuerlich nicht anzuerkennen gewesen.
3.1.5. Körperschaftsteuer 2016 bis 2018; Leistungsbeziehung mit B GmbH
Gemäß § 7 Abs. 1 KStG ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23).
Gemäß § 11 Abs. 1 KStG gelten bei der Gewinnermittlung auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
1. Bei unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs. 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
2. Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach § 14.
3. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den §§ 15 bis 17.
4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. Nicht abgezogen werden dürfen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen, die unter § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 fallen.
Auch an dieser Stelle wird in Ansehung der Datierung des als Teil der Bescheidbegründung geltenden Betriebsprüfungsberichts - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2016 bis 2018und Körperschaftsteuer 2016 bis 2018" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.
Die Bf. hat vermeintlich Leistungen von der B GmbH erhalten, hätte für diese vermeintlichen Leistungen (Bar-)Zahlungen geleistet und hat diese vermeintlichen Zahlungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht.
Die Bf. hat im Abgabenverfahren - wie oben ausgeführt - das Vorliegen einer Leistungsbeziehung mit der B GmbH vorgebracht. Der GF der Bf., Dr. Y Z,
- ist zu 50% Gesellschafter und Geschäftsführer der B GmbH,
- ist GF der früherer Name Bf. (= früherer Name der Bf.) und
- ist einziges im slowakischen Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied der FT.
Die vermeintliche Leistungsbeziehung der B GmbH mit der Bf. hat der GF der Bf. im Rahmen des Finanzstrafverfahrens beschrieben wie folgt:
"Mezzaninkapitalbilanzpolitik, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, Mezzaninkapital, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, ***24***, Beteiligungsgesellschaften, Asset Management, Capital Management und Risk Management."
Da die B GmbH und die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keinerlei Dienstnehmer verfügt haben, hätte Dr. Y Z in seiner Eigenschaft als GF der B GmbH die oben angeführten Leistungen nur an sich selber (als GF der Bf.) erbringen können. Eine Leistungserbringung der B GmbH an die Bf. hat daher - wie dies das Bundesfinanzgericht in dem rechtskräftigen Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 festgestellt hat - nicht bestanden und waren demzufolge die seitens der B GmbH an die Bf. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren, deren Zweck neben dem Bezug tatsächlich nicht zustehender Vorsteuerguthaben darin bestanden hat, die tatsächlich nicht verausgabten Beträge als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen zu können.
Die Betriebsausgaben, die aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der B GmbH herrühren, sind daher bei der Bf. auf Grund der fehlenden Leistungserbringung als solche auf Grundlage gelegter Scheinrechnungen zu qualifizieren. Diese Scheinrechnungen hat die B GmbH im Zusammenwirken mit der Bf. an die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts insbesondere auch aus dem Grund gelegt, um tatsächlich nicht zustehende Betriebsausgaben steuerlich geltend machen zu können. Die von der Bf. aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der B GmbH herrührenden Betriebsausgaben waren daher schon aus dem Grund einer fehlenden Leistungserbringung nicht anzuerkennen.
Aber selbst, wenn eine solche Leistungserbringung von der B GmbH an die Bf. vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung nicht fremdüblich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, VwGH 28.5.2015, 2013/15/0135) gewesen, weil überhaupt keine Verträge (sondern nur Rechnungen) vorgelegt worden sind (mangelnde Publizität), weil nicht klar war, ob und welche Leistungen überhaupt erbracht worden sind (kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifels ausschließender Inhalt) und weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre (mangelnde Fremdüblichkeit; kein fremder Dritter hätte die Leistungsbeziehung in der vorliegenden Form gestaltet und in der vorliegenden Art und Weise sonstige Leistungen an sich selber erbracht).
Selbst, wenn tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der B GmbH vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung, weil keine einzige Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung der Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen erfüllt war beziehungsweise erfüllt gewesen wäre, steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Auch aus diesem Grund wären die Betriebsausgaben der Bf. aus der Leistungsbeziehung mit der B GmbH nicht anzuerkennen gewesen.
Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 als unbegründet abzuweisen.
3.1.6. Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer:
Art. 28 Abs. 1 der Binnenmarktregelung (BMR), Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:
"Das Finanzamt hat Unternehmen im Sinne des § 2 die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Der zweite Satz gilt - soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht - für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen."
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) hat primär den Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels und des innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen, indem sie einerseits dem Steuerpflichtigen das Vorliegen von Tatbestandselementen signalisiert, deren Kenntnis er für die richtige Besteuerung benötigt, andererseits den Finanzbehörden die Kontrolle der korrespondierenden steuerlichen Behandlung erlaubt.
Zusätzlich dient die UID-Nummer dazu, in einzelnen Fällen die Besteuerung praktikabler zu gestalten bzw. Steuerhinterziehungen hintan zu halten (vgl. Art 3 Abs. 8 BMR; Ruppe/Achatz UStG5, Art 28 BMR, Umsatzsteuer Identifikationsnummer Rz 5). Auf die Vergabe einer UID-Nummer besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 08.02.2007, 2006/15/0363; UFS 23.02.2011, RV/0833-W/10).
Die Vergabe einer UID-Nummer kann nicht allein mit dem Hinweis verweigert werden, dass der Unternehmer nicht über die materiellen, technischen oder finanziellen Mittel verfügt, um die wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben; vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die UID-Nummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird (vgl. EuGH 14.3.2013, C-527/11 "Ablessio SIA").
Wird festgestellt, dass die angegebene Adresse bloß als "Briefkasten" fungiert, kann eine bereits erteilte UID-Nummer aberkannt werden (vgl. Ruppe/Achatz aaO Rz 9). Juristischen Personen wird eine UID-Nummer von Amts wegen erteilt, wenn sie Unternehmer sind. Juristischen Personen, die keine Unternehmereigenschaft besitzen, wird eine UID somit auf Antrag erteilt, wenn ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe über der Erwerbsschwelle liegen bzw. sie auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet haben. Für den Bezug sonstiger Leistungen, die unter die Regelung des § 3a Abs. 6 UStG 1994 fallen, ist keine Antragsmöglichkeit vorgesehen (vgl. Ruppe/Achatz aaO Rz 10).
Im vorliegenden Fall hat die Bf. betrügerisch mit einem verbundenen Unternehmen zusammengewirkt, um rechtswidriger Weise Vorsteuern lukrieren zu können, weswegen im gegenständlichen Beschwerdefall eine betrügerische Verwendung der UID-Nummer vorliegt.
Die Begrenzung der Umsatzsteueridentifikationsnummer der Bf. erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer vom 31.01.2020 daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.7. Ad am 24.01.2024 beantragte mündliche Verhandlung:
"§ 274 Abs. 1 Z 1BAO lautet:
"Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder…"
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw. des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Anträge, die erst nachträglich, etwa in einem die Beschwerde oder dem Vorlageantrag ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (z.B. VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102; 17.10.2007, 2006/13/0069; 21.12.2011, 2008/13/0098, 0188; 27.6.2012, 2008/13/0148).
Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerden am 26.02.2020 und der Vorlageantrag am 02.09.2020 eingebracht. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde erst am 24.01.2024 und daher nicht rechtzeitig eingebracht. Da die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig eingebracht hat, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.
Festzuhalten ist, dass sich das Bundesfinanzgericht der Meinung der belangten Behörde anschließt, dass der vom GF der Bf. im Vorlageantrag erhobene Vorwurf einer Kreditschädigung nach § 152 StGB verfehlt ist, da die Relevanz für das gegenständliche abgabenrechtliche Verfahren nicht nachvollziehbar ist.
3.1.8. Beschwerde gegen den Bericht gem. § 150 BAO:
Die Beschwerde gegen den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2020 wird gem. § 260 Abs. 1 lita BAO als nicht zulässig zurückgewiesen, da der BP-Bericht kein Bescheid, sondern nur eine Begründung zu den Bescheiden ist.
3.1.9. Berechnung der Umsatzsteuer 2017:
|
2017
|
Bemessungsgrundlage
|
€ 35.000,00
| |
Umsatzsteuer 20%
|
€ 7.000,00
| |
Vorsteuer lt. BFG aus Rechnung 24.10.2017 Dr. N.
|
€ 134,52
| |
Vorsteuer lt.BFG aus Rechnung Wiener Zeitung vom 06.09.2017
|
€ 10,88
| |
Festgesetzte Umsatzsteuer
|
€ 6.854,60
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Betreffend die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme von Verfahren existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen.
Das Bundesfinanzgericht ist in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass Leistungsbeziehungen zwischen der Bf. und der B GmbH beziehungweise der FA Inc in Florida, USA, nicht vorgelegen haben. Auch ist das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Leistungsbeziehung der Bf. mit der FA Inc in Florida, USA, von der Bf. deswegen behauptet worden ist, um andere, tatsächlich verwirklichte Umsätze zu verbergen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann in dieser Beweiswürdigung nicht ersehen werden.
Zu den Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Vornahme einer Schätzung gemäß § 184 BAO existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Anspruchszinsen ergeben sich einerseits direkt aus dem Gesetz und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon aus diesem Grund nicht vor, andererseits ist das Bundesfinanzgericht von der bestehenden einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
Die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeben sich direkt aus § 274 Abs. 1 BAO und ist der Antrag von der Bf. unstrittig verspätet eingebracht worden.
Auch hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die Bf. ihre UID-Nummer insbesondere auch dafür verwendet hat, um durch das Zusammenwirken mit einem verbundenen Unternehmen in betrügerischer Weise Vorsteuergutschriften lukrieren zu können. Zu der Begrenzung der UID-Nummer bei Vorliegen von Umsatzsteuerbetrug existiert eine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 4. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103938/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103938.2020
- Stammnummer
- 150606
- Gültig
- 04.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF