Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103938/2020
1. Verrechnung von sonstigen Leistungen auf Grund von Scheinrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen 2. Mündliche Verhandlung; verspätet beantragt 3. Begrenzung eine UID-Nummer 4. Nichtanerkennung von Vorsteuern mangels Leistungserbringung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103938/2020vom 04.02.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Y Z, Adresse1, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 26.02.2020 gegen den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung und die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22
vom 23. Jänner 2020 betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschafsteuer für die Jahre 2016 bis 2018
Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 bis 2018
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 ff
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2016 und 2017 und
vom 31.01.2020 betreffend
Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer)
alle unter Steuernummer ***BF1StNr1***, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle 2/20/21/22
zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde gegen
- die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2016 bis 2018
- die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018
- die Umsatzsteuerbescheide für die Jahr 2016 und 2018
- die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für die Jahre 2016 und 2017
- den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2020 ff
- den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II.) Der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2017 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III.) Die Beschwerde gegen den Bericht über die Außenprüfung wird gem. § 260 Abs. 1 lit.a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
IV.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A.) 2016 bis 2018
Im Jahr 2019 wurde die ***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sowohl über FinanzOnline als auch eingeschrieben per Post die Anmeldung zu einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2016-2018 zugestellt. Die Versendung erfolgte am 30.10.2019 sowohl an die Betriebsadresse in ***Bf1-Adr*** als auch an die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn Mag. Y Z in 1220 Wien, Adresse1.
Die nachweisliche Hinterlegung nach erfolglosem Zustellversuch vom 05.11.2019 erfolgte am 06.11.2019. Nachdem die Kontaktaufnahme mit der Bf. zur Durchführung einer Prüfung nicht möglich war, wurde die Prüfung bei der Bf. und dem sich in demselben Firmengeflecht befindlichen sowie von demselben Geschäftsführer vertretenen Unternehmen FA GmbH (St.Nr. ***19***) auf Basis des Akteninhalts abgeschlossen.
Da für die geltend gemachten steuerfreien Ausfuhrlieferungen iHv € 35.000 jährlich in den Jahren 2016-2018 keine Nachweise vorlagen (die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden), wurden diese der Umsatzsteuer unterworfen und mangels Belegen die geltend gemachten Vorsteuern gestrichen.
Der geltend gemachten Fremdleistungsaufwand in den Jahren 2016- 2018 in Höhe von jeweils (gleichfalls) € 35.000 wurde aus demselben Grund nicht als Betriebsausgabe anerkannt.
Die Bf. wurde am 12.12.2019 zur Schlussbesprechung geladen und die Schlussbesprechung im Anschluss am 13.01.2020 durchgeführt.
Am 09.01.2020 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend die Ladung zur Schlussbesprechung (Anm.: tatsächlich wurden nur Dokumentencodes genannt, da die Ladungen nicht rechtzeitig abgeholt wurden und der Inhalt der Dokumente der Bf. deshalb nicht bekannt war) gestellt, dieser wurde der Prüferin jedoch bis 13.01.2020 nicht weitergeleitet.
Am 23.01.2020 erließ das Finanzamt den Feststellungen der Außenprüfung folgend die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide zu den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2016 bis 2018, Umsatzsteuerbescheide 2016 bis 2018 und die Körperschaftsteuerbescheide 2016 bis 2018 sowie die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen für die Jahre 2016 und 2017 und den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020.
Der Bericht über die Außenprüfung wurde mit 24.01.2020 datiert und als Begründung zu den Wiederaufnahme-, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden versendet.
Mit Bescheid vom 31.01.2020 wurde die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Bf. begrenzt.
Mit Bescheid vom 10.02.2020 wurden erste Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2016 bis 2018 festgesetzt.
Am 26.02.2020 brachte die Bf. (über den Geschäftsführer "GF") eine Beschwerde ein. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Ordner mit Saldenlisten, Bilanzen, Buchungsjournalen sowie Eingangs- und Ausgangsrechnungen vorgelegt.
In der Beschwerde vom 26.02.2020 führte die Bf. (vertreten durch den GF) das Nachstehende aus:
"Das Rechtsmittel der Beschwerde wird gegen folgende Bescheide eingebracht:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom 23.Jänner 2020.
2. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 23.Jänner 2020.
4. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 23.Jänner 2020.
5. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 23. Jänner 2020.
6. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017
vom 23.Jänner 2020.
7. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2020.
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020.
9. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 23. Jänner 2020.
10. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 23.Jänner 2020.
11. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2018 vom 23.Jänner 2020.
12. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 23.Jänner 2020.
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2018 vom 23.Jänner 2020.
14. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 23.Jänner 2020.
15. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23.Jänner 2020.
16. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020.
17. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom 31 .Jänner 2020.
18. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10. Februar 2020
Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen der Körperschaftsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 werden folgende Beweise vorgelegt:
1. ***Bf1*** 2016 Saldenliste.pdf
2. ***Bf1*** 2016 Buchungsjournal.pdf
3. ***Bf1*** 2016 Kontoauszug.pdf
4. ***Bf1*** 2016 Bilanz.pdf
5. ***Bf1*** 2016 GuV.pdf
6. ***Bf1*** 2016 Grundlage E1a.pdf
7. ***Bf1*** 2016 Kontenplan.pdf
8. ***Bf1*** 2016 Bankkontoauszug.pdf
9. ***Bf1*** 2016 Eingangsrechnungen.pdf
10. ***Bf1*** 2016 Ausgangsrechnungen.pdf
11. ***Bf1*** 2017 Saldenliste.pdf
12. ***Bf1*** 2017 Buchungsjournal.pdf
13. ***Bf1*** 2017 Kontoauszug.pdf
14. ***Bf1*** 2017 Bilanz.pdf
15. ***Bf1*** 2017 GuV.pdf
16. ***Bf1*** 2017 Grundlage E1a.pdf
17. ***Bf1*** 2017 Kontenplan.pdf
18. ***Bf1*** 2017 Bankkontoauszug.pdf
19. ***Bf1*** 2017 Eingangsrechnungen.pdf
20. ***Bf1*** 2017 Ausgangsrechnungen.pdf
21 .***Bf1*** 2018 Saldenliste.pdf
22. ***Bf1*** 2018 Buchungsjournal.pdf
23. ***Bf1*** 2018 Kontoauszug.pdf
24. ***Bf1*** 2018 Bilanz.pdf
25. ***Bf1*** 2018 GuV.pdf
26. ***Bf1*** 2018 Grundlage E1a.pdf
27. ***Bf1*** 2018 Kontenplan.pdf
28. ***Bf1*** 2018 Bankkontoauszug.pdf
29. ***Bf1*** 2018 Eingangsrechnungen.pdf
30. ***Bf1*** 2018Ausgangsrechnungen.pdf
Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020 wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom 23. Jänner 2020 bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom 23. Jänner 2020 vor, denn 24. Jänner 2020 liegt nicht vor dem 23. Jänner 2020. Aus der Eingabe vom 9. Jänner 2020 wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis von Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäße Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet ist. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der Eingabe vom 9.Jänner 2020 zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegung der Schriftstücke.
Beweise:
31. ***Bf1*** Eingabe 9.1.2020.pdf
Gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom 31.Jänner 2020 wird vorgebracht, dass die Umsatzsteuer- Identifkationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmen notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat.
Beweise:
32.***Bf1*** Rechnung 1-2019 vom 31.10.2019.pdf
Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch.
Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 387.461,30 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt:
1. Seit 11.11.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***16*** ***17*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig.
2. Seit 15.12.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***18*** Dr. Y Z in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig.
3. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***19*** FA GmbH in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig.
4. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***20*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig.
In anhängigen Verfahren wird als Zustellungsbevollmächtigter Dr. Y Z, Adresse1, 1220 Wien mitgeteilt.
ANTRAG
Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom 23.Jänner 2020.
2. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 23.Jänner 2020.
4. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 23. Jänner 2020.
5. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 23. Jänner 2020.
6. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom 23. Jänner 2020.
7. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23.Jänner 2020.
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 23.Jänner 2020.
9. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 23.Jänner 2020.
10. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 23.Jänner 2020
11. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2018 vom 23.Jänner 2020.
12. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 23.Jänner 2020.
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2018 vom 23. Jänner 2020.
14. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 23.Jänner 2020.
15. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23.Jänner 2020.
16. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24. Jänner 2020.
17. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom 31 .Jänner 2020.
18. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.Februar 2020
Am 14.04.2020 wurde die Bf. mit Vorhalt (RSb) aufgefordert, ergänzende Fragen bis zum 14.05.2020 zu beantworten.
"Ergänzende Fragen:
Exporterlösen (Auslandsumsätze): Sie werden ersucht, die mit diesen Umsätzen im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen.
Zinserträge aus gewährten Darlehen: Sie werden ersucht, die mit diesen Erträgen im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Zahlungsflüsse nachzuweisen.
Bezogene Leistungen (B GmbH): Sie werden ersucht, die mit diesen Betriebsausgaben im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen"
Dieser Vorhalt wurde mit den handschriftlichen Vermerken
"AV: Am 21.04.2020 X informiert" und "Ortsabwesend bis 30.04.2020" auf dem Briefumschlag rückübermittelt. Der Vorhalt wurde am Monatsende ein weiteres Mal versendet und langte am 06.05.2020 mit einem neuen handschriftlichen Vermerk "Ortsabwesend bis 31.05.2020" ein.
Am 05.08.2020 wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen, und in dieser ausgeführt wie folgt:
"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 26.02.2020 von Firma ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen
• die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2016-2018, die Wiederaufnahmebescheide zu den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden 2016-2018, die Anspruchszinsenbescheide 2016-2017, den Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23.01.2020,
• den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2020,
• den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer vom 31.01.2020 und
• den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.02.2020.
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Beschwerde gegen den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.01.2020 wird zurückgewiesen.
Ihre Beschwerde wird im restlichen Umfang als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erklärte während der Streitjahre in ihrer Umsatzsteuererklärung jährlich Ausfuhrlieferungen iHv € 35.000 und machte diverse Vorsteuern geltend. Die Körperschaftsteuererklärung enthielt jährliche Fremdleistungsaufwendungen von € 35.000. In den Streitjahren lautete die Firmenbezeichnung "früherer Name Bf.".
Die Prüferin versuchte wiederholt erfolglos eine Kontaktaufnahme mit der Bf. bzw. deren Geschäftsführer Dr. Y Z sowohl an der Firmenadresse als auch der Wohnadresse des Vertreters. In Folge dessen wurde die Prüfung ohne Mitwirkung der Bf. abgeschlossen und mangels Unterlagen die erklärten Ausfuhrlieferungen einer 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen und die Vorsteuern sowie die erklärten Fremdleistungsaufwendungen mangels Empfängernennung nicht anerkannt.
In der Beschwerde vom 26.02.2020 wendete sich die Bf. gegen diese Vorgangsweise und ersuchte um künftige Zustellung an die Wohnadresse des gesetzlichen Vertreters. Der Beschwerde beigelegt war ein Aktenordner mit der Buchhaltung der Streitjahre.
Die Buchhaltung enthielt Honorarnoten von der an der gleichen Adresse wie die Bf. befindlichen B GmbH an die früherer Name Bf. und der früherer Name Bf. an die FA Inc in Florida in identischer Höhe. Aus diesen Rechnungen war in keiner Weise ersichtlich, welche konkreten Leistungen die B GmbH an die Bf. bzw. die Bf. an die FA Inc erbracht hat, auch Grundaufzeichnungen zu diesen Leistungen waren keine beigelegt. Laut Firmenbuchauszug war Dr. Y Z bis zur Insolvenzeröffnung auch Geschäftsführer der B GmbH.
Zur Ermittlung des Sachverhalts waren weitere Nachforschungen unabdingbar, weshalb die Behörde eine Leistungsdokumentation sowie Grundaufzeichnungen im Rahmen eines Vorhalteverfahrens abverlangte. Es wurden insgesamt 2 Vorhalt, jeweils am 14.04.2020 und am 30.04.2020 - wie in der Beschwerde gefordert - an den Zustellbevollmächtigten Dr. Y Z, Adresse1 versendet. Der erste Vorhalt wurde mit dem Vermerk "abwesend bis 30.04.2020", der zweite mit dem Vermerk "abwesend bis 30.05.2020" retourniert.
Nachdem es trotz wiederholter Kontaktversuche der Finanz nicht möglich war, von der Bf. weitere Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zu erlangen wird auf Basis der Aktenlage entschieden.
Im Zusammenhang mit den Umsatzsteuerbescheiden konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja welche Gegenstände ausgeführt wurden. Die Vorsteuern aus den Rechnungen waren nicht anzuerkennen, da eine Ungewissheit über das Bestehen bzw. Umfang der Abgabepflicht besteht (siehe auch Ritz BAO, § 200, RZ 1). Es liegt eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vor, die im Ermittlungsverfahren - mangels Erreichbarkeit des Geschäftsführers - nicht beseitigbar war (siehe Ritz, BAO, § 200, RZ 3). Hinsichtlich der Rechnungen bestehen begründete Zweifel an einer tatsächlichen erbrachten Leistung aufgrund des Naheverhältnisses durch Geschäftsführer- und Gesellschaftsidentität sowie ein Verdacht auf Scheinrechnungen im gesamten GeselIschaftskonstrukt.
Aus demselben Grund - dem Fehlen eines Leistungsnachweises - wurden im Rahmen der Körperschaftsteuerbescheide zu Recht die geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen nicht anerkannt.
Dass der Prüfbericht nach den Bescheiden erstellt wurde, welche sich darauf beziehen stellt keinen Formalmangel dar. Wird eine Begründung separat von einem Bescheid versendet, beginnt die Beschwerdefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem beide Dokumente dem Adressaten zugegangen sind, wann der Bescheid oder dessen Begründung (in diesem Fall der Prüfbericht) erstellt wurden ist irrelevant.
Die Beschwerde gegen den Außenprüfungsbericht war zurückzuweisen, da Einwendungen gegen Prüfungsfeststellungen im Rahmen von Beschwerden gegen die jeweiligen Abgabenbescheide vorzubringen sind. Eine abgesonderte Beschwerde gegen einen Prüfungsbescheid ist nicht zulässig."
Die Bf. brachte am 02.09.2020 einen Vorlageantrag ein.
"Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gegen Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2020 (Zustellung 1.9.2020 wegen Auslandsaufenthalt) gegen folgende Bescheide wird eingebracht:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom 23.Jänner 2020.
2. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom 23.Jänner 2020.
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom 23. Jänner 2020.
4. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 23.Jänner 2020.
5. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 23.Jänner 2020.
6. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom 23.Jänner 2020.
7. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 23.Jänner 2020.
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom 23.Jänner 2020.
9. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom 23.Jänner 2020.
10. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom 23.Jänner 2020.
11. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2018.
12. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom 23.Jänner 2020.
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2018 vom 23.Jänner 2020.
14. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 23.Jänner 2020.
15. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom 23.Jänner 2020.
16. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.Jänner 2020.
17. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom 31 .Jänner 2020.
18. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 10.Februar 2020.
Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen der Körperschaftsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 wurden aktenkundig folgende Beweise vorgelegt, welche Rechnungen, Belege, Honorarnoten, Fremdleistungsaufwand, Leistungsnachweise, Grundaufzeichnungen, Ausfuhrlieferungen als Leistungen, Vorsteuern, Umsatzsteuern etc. beweisen und die gesetzwidrigen Schätzungen widerlegen:
1. ***Bf1*** 2016 Saldenliste.pdf
2. ***Bf1*** 2016 Buchungsjournal.pdf
3. ***Bf1*** 2016 Kontoauszug.pdf
4 ***Bf1*** 2016 Bilanz.pdf
5. ***Bf1*** 2016 GuV.pdf
6. ***Bf1*** 2016 Grundlage E1a.pdf
7. ***Bf1*** 2016 Kontenplan.pdf
8. ***Bf1*** 2016 Bankkontoauszug.pdf
9. ***Bf1*** 2016 Eingangsrechnungen.pdf
10. ***Bf1*** 2016Ausgangsrechnungen.pdf
11. ***Bf1*** 2017 Saldenliste.pdf
12. ***Bf1*** 2017 Buchungsjournal.pdf
13. ***Bf1*** 2017 Kontoauszug.pdf
14. ***Bf1*** 2017 Bilanz.pdf
15. ***Bf1*** 2017 GuV.pdf
16. ***Bf1*** 2017 Grundlage E1a.pdf
17. ***Bf1*** 2017 Kontenplan.pdf
18. ***Bf1*** 2017 Bankkontoauszug.pdf
19 ***Bf1*** 2017 Eingangsrechnungen.pdf
20.***Bf1*** 2017 Ausgangsrechnungen.pdf
21 .***Bf1*** 2018 Saldenliste.pdf
22. ***Bf1*** 2018 Buchungsjournal.pdf
23. ***Bf1*** 2018 Kontoauszug.pdf
24 ***Bf1*** 2018 Bilanz.pdf
25 ***Bf1*** 2018 GuV.pdf
26. ***Bf1*** 2018 Grundlage E1a.pdf
27. ***Bf1*** 2018 Kontenplan.pdf
28. ***Bf1*** 2018 Bankkontoauszug.pdf
29. ***Bf1*** 2018 Eingangsrechnungen.pdf
30. ***Bf1*** 2018Ausgangsrechnungen.pdf
Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 24.Jänner 2020 wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom 23.Jänner 2020 bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom 23.Jänner 2020 vor, denn 24.Jänner 2020 liegt nicht vor dem 23.Jänner 2020. Aus der Eingabe vom 9.Jänner 2020 wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis von Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäße Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet war. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der Eingabe vom 9.Jänner 2020 zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegungen der Schriftstücke.
Beweise:
31 .***Bf1*** Eingabe vom 9.1 2020.pdf
Gegen Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2020 und Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 31.Jänner 2020 wird vorgebracht, dass die Umsatzsteuer-Identifkationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmen notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat.
Beweise:
32.***Bf1*** Rechnung 1-2019 vom 31.10.2019.pdf Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch.
Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 387.461,30 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt:
1. Seit 11.11.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***16*** ***17*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig
2. Seit 15.12.2011 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***18*** Dr. Y Z in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig
3. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***19*** FA GmbH in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig.
4. Seit 23.1.2020 ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß § 212a BAO Abgabenkontonummer ***20*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig.
ANTRAG
Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt:
Punkte 1-18 genau wie die Aufzählung der Bf. in der Beschwerde und wird somit darauf verwiesen
19. Beschwerdevorentscheidung vom 5.8.2020.
20. Kassatorische Entscheidung gemäß § 278 BAO mit Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an das Finanzamt wegen Unterlassung umfangreichen Ermittlungen wird beantragt."
Mit Vorlagebericht vom 23. September 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter dem Punkt "Stellungnahme" aus:
"Es wird, nachdem die Bf. keine inhaltlich neuen Vorbringen eingebracht hat, auf die Ausführungen in der Beschwerde (gemeint wohl BVE) und dem Bericht verwiesen. Aufgrund der bisher vorgelegten bzw. nicht vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen geleistet und auch keine Fremdleistungen bezogen wurden. Aufgrund des Fehlens von Grundaufzeichnungen war keine inhaltliche Überprüfung des Sachverhalts möglich. Bei den geltend gemachten Honorarnoten des verbundenen Unternehmens B GmbH (siehe "Ordner") sind weder die Voraussetzungen der Angehörigenjudikatur noch die Rechnungslegungsvorschriften des § 11 UStG erfüllt. Obwohl es sich um einen Rechnungsbetrag von jährlich € 35.000 handelt, waren die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht ersichtlich, als Leistungsbeschreibung wurde "350 Stunden je Stundensatz € 100 netto" angeführt. Aus den vorgelegten Unterlagen ist weder nachvollziehbar, wofür dieses Personal eingesetzt wurde, noch wurde Dokumentation zu den angeblich erbrachten Leistungen vorgelegt. Das zuvor Ausgeführte trifft gleichermaßen auf die von der Bf. an die FA Inc. in Florida gelegten Honorarnoten zu.
Zum Verfahrensverlauf ist anzuführen, dass die Bf. das Verfahren durch ständige Ortsabwesenheit bzw. Nichterreichbarkeit unnötig in die Länge gezogen hat. Im Wiedereinsetzungsantrag vom 09.01.2020 wurde ein unvorhersehbar langer Auslandsaufenthalt als Begründung hierfür angeführt, jedoch waren Versuche zu einer Kontaktaufnahme mit der Bf. auch während dem Beschwerdeverfahren erfolglos.
Wenn die Bf. die Scheinfirmeneigenschaft mit Verweis auf die Abgabe von Steuererklärungen seit 2006 verneint ist zu entgegnen, dass das Unternehmen im Jahr 2019 erstmals einer Außenprüfung unterzogen und bisher lediglich erklärungsgemäß veranlagt wurde. Der im Vorlageantrag erhobene Vorwurf einer Kreditschädigung nach § 152 StGB ist verfehlt und dessen Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht nachvollziehbar."
B)Körperschaftsteuervorauszahlung 2020ff
Am 23. Jänner 2020 erließ das Finanzamt den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2020 und Folgejahre und setzte die Körperschaftsteuervorauszahlung mit € 11.850,00 fest.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. - wie oben ausgeführt - das Rechtsmittel der Beschwerde und nach Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein.
C)Beim BFG zur GZ RV/730026/2023 geführtes Finanzstrafverfahren
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2024 übermittelte der GF der Bf. dem BFG nachstehendes Schreiben "Urkundenvorlage und Äußerung", welches auch im Finanzstrafverfahren vorgelegt worden ist und beantragte in diesem Schreiben erstmalig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
"Die Urkundenvorlage und Äußerung wird zum Beweis der Vorbringen der Gesellschaften FA GmbH für die Veranlagungsperioden 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und ***Bf1*** für die Veranlagungsperioden 2016, 2017, 2018 in verfahrensgegenständlichen Abgabenverfahren vorgebracht.
Beweis:
1. Rechtfertigung Spruchsenat Dr. Y Z vom 10.September 2022.
2. Rechtfertigung Spruchsenat FA GmbH vom 10.9.2022.
3. Rechtfertigung Spruchsenat ***Bf1*** vom 10.9.2022.
4. Replik zur Stellungnahme der Amtsbeauftragten vom 3.Dezember 2022.
5. Urkundenvorlage Spruchsenat vom 28.Februar 2023.
6. Beschwerde gegen Erkenntnis des Spruchsenats ***22*** vom 25.4. 2023
7. Bundesfinanzgericht Urkundenvorlage und Äußerung RV/7300026/2023 Dr. Y Z, RV/7300033/2023 FA GmbH, RV/ 7300039/2023 ***Bf1*** vom 2.Jänner 2024.
8. Bundesfinanzgericht Urkundenvorlage und Äußerung RV/7300026/2023 Dr. Y Z, RV/7300033/2023 FA GmbH, RV/7300039/2023 ***Bf1*** vom 23.Jänner 2024."
Mit Erkenntnis vom 06.02.2024 zur GZ RV/7300026/2023 hat das Bundesfinanzgericht das Finanzstrafverfahren gegen die Bf. abgeschlossen. Seitens des erkennenden Senates wurde auf den Seiten 112 bis 122 hinsichtlich des auch die Bf. betreffenden Sachverhaltes das Nachstehende festgestellt (Fettdruck durch das Bundesfinanzgericht), wobei
die Bf. im beschwerdegegenständlichen Verfahren im Finanzstrafverfahren "Bf.2"
- der GF der im gegenständlichen Verfahren im Finanzstrafverfahren "Bf.1" und
Die FA GmbH die "Bf.3" waren:
"Festgestellter Sachverhalt:
Bei der ***Bf1*** wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 in den Umsatzsteuerjahreserklärungen, die zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben, steuerfreie Auslandsleistungen (Beratungsleistungen) erklärt und Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der B GmbH, die ebenfalls Beratungsleistungen betrafen, geltend gemacht.
Bei der FA GmbH wurden in den Jahren 2016 und 2017 in den Umsatzsteuerjahreserklärungen, die zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben, steuerfreie Auslandsleistungen (Beratungsleistungen) erklärt und Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der B GmbH, die ebenfalls Beratungsleistungen betrafen, geltend gemacht.
Sowohl in den Rechnungen der B GmbH als auch in den Rechnungen der Bf. 2 und der Bf. 3 an die FA Inc. wird ein Stundensatz von € 100,00 für alle Beratungsleistungen angegeben.
Die steuerfreien Auslandsleistungen sollen an die FA Inc erbracht worden sein, die nach Internetrecherchen seit 2010 nicht tätig ist.
Die B GmbH, die ***Bf1***, die FA GmbH und die FA Inc. zeichnet aus, dass alle Firmen in Verbindung mit der Person des Bf. 1 stehen, da er bei allen Firmen als Geschäftsführer fungiert.
Es gibt zu den behaupteten Beratungsleistungen nur vom Beschuldigten erstellte Unterlagen zu einer Auflistung der von den Unternehmen ***Bf1*** und FA GmbH erbrachten Leistungen sowie Ausgangsrechnungen dieser Firmen an die FA Inc. und Eingangsrechnungen der B GmbH.
Geschäfte mit Fremdfirmen scheinen nicht auf.
Es ist weder durch Verträge noch durch einen sonstigen Nachweis, wann welche inhaltliche Beratungsleistung tatsächlich erbracht wurde, belegt, dass es tatsächlich Auslandsumsätze mit der FA Inc. in den verfahrensgegenständlichen Jahren gegeben hat. Ebenso gibt es keinen Nachweis, dass die beiden Gesellschaften ***Bf1*** und FA GmbH in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen steuerpflichtige Umsätze erzielt hätten.
Die verfahrensgegenständlichen Rechnungen wurden ausschließlich vom Bf. 1 unterfertigt und dies mit seinem ehemaligen Namen.
Zu behaupteten Barzahlungen an die B GmbH gibt es keinen Nachweis eines Geldflusses und keinen Nachweis, dass tatsächlich durch diese Gesellschaft Beratungsleistungen erbracht wurden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Urkundenvorlagen, dem Vorbringen des Bf.1 und seinen Aussagen im behördlichen Finanzstrafverfahren sowie vor dem BFG.
Objektiver Tatbestand:
***Bf1*** (früherer Name Bf.) FN Bf., StNr.***BF1StNr1***
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 war bis 30.06.2017 einzureichen und wurde 21.06.2017 eingereicht.
Es wurden steuerfreie Lieferungen von € 35.000,00 erklärt und Vorsteuern von € 7.023,00 geltend gemacht. Die Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 30.11.2017 mit einer Gutschrift von € 7.023,00.
Aus den Feststellungen der Betriebsprüfung resultiert eine Nachforderung von € 14.023,00, die als strafbestimmender Wertbetrag übernommen wurde.
Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 war bis zum 30.6.2018 einzureichen und wurde am 2.7.2018 eingebracht.
Es wurden wiederum Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von € 35.000,00 erklärt und Vorsteuern von € 7.041,51 geltend gemacht, somit ergab sich laut Erstbescheid vom 4. Juli 2018 eine Gutschrift von € 7.041,51.
Die mit Bescheid vom 23.1.2020 festgesetzte Nachforderung von € 14.041,51 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 wäre am 30.6.2019 einzureichen gewesen und wurde bereits am 7.2.2019 eingereicht.
Wiederum wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 35.000,00 angegeben und Vorsteuer von € 7.215,22 geltend gemacht.
Der Erstbescheid vom 7.5.2019 erbrachte eine Gutschrift von € 7.215,22.
Die mit Bescheid vom 23.1.2020 festgesetzte Nachforderung von € 14.215,22 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.
Die ***Bf1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17.1.2006 unter dem Namen früherer Name Bf. (Namensänderung ist mit 26.7.2017 erfolgt) gegründet. Gesellschafterin ist die FT. FT (Firmenbuch ***25*** FN von FT), Sitz in ***25***, Adresse2.
Der Beschuldigte vertritt seit Gründung als alleiniger Geschäftsführer.
Für das Jahr 2015 wurden steuerfreie Auslandslieferungen in der Höhe von € 1.800,00 erklärt und 2014 in der Höhe von € 2.200,00, in den vorhergehenden Jahren wurden die Umsätze mit Null angegeben.
2009 gab es steuerpflichtige Umsätze von € 99.787,50 und 2007 steuerfreie Umsätze von € 59.950.
Nunmehr im Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabennachforderungen vorgelegte Unterlagen:
Zur früherer Name Bf. liegt eine Honorarnote 1 vom 31.3.2016 vor, wonach im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 (350 Stunden je 100 €) an die FA Inc. ***21***, Florida PLZ USA erbracht worden sein sollen. Dazu gibt es ein Leistungsverzeichnis mit Leistungsbeschreibungen wie Mezzaninkapitalbilanzpolitik mit 33,5 Stunden bis Leistungen von nur 1 Stunde zu Nominalanspruch oder Dividendenanspruch.
Weiters gibt es eine Honorarnote 1 vom 31.3.2017 an dieselbe Rechnungsempfängerin, ebenfalls mit Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 und ein Leistungsverzeichnis, das dieselbe Leistungsbeschreibung aufweist wie das Verzeichnis für 2016 mit identen Stundenzuweisungen.
Ebenso gibt es eine Honorarnote 1 vom 31.3.2018 an diese Rechnungsempfängerin, die wiederum Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 ausweist und einer identen Leistungsbeschreibung in der dazugehörigen Aufstellung.
Die B GmbH hat am 30.9.2016 eine Honorarnote 1/2017/2018 an die früherer Name Bf. gelegt, in der Leistungen im Zeitraum 1.7.2016 bis 30.9.2016 im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der früherer Name Bf. in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel B GmbH versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt.
Die B GmbH hat am 30.9.2017 eine Honorarnote 1/2017/2018 an die ***Bf1*** gelegt, in der Leistungen im Zeitraum 1.7.2017 bis 30.9.2017 im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der ***Bf1*** in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel B GmbH versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt.
B GmbH: FN der B, StNr. 1
Die B GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 10.10.2007 gegründet und hatte ebenfalls ***Bf1-Adr*** als Firmensitz. Der Beschuldigte fungierte ab 16.11.2007 bis 07.09.2010 mit CD (Adresse3) als kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer. Seit 16.1.2013 ist er alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer. Diese beiden Personen fungieren je zu 50 % als Gesellschafter.
Am tt.11.2018 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Sanierungsverfahren zu ***1*** eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom 08.01.2019 ***1*** wurde die Eigenverwaltung entzogen. Am 29.5.2019 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Dagegen wurde Rekurs erhoben, dem nicht stattgegeben wurde.
Am 27.12.2023 hat eine Sanierungsplantagsatzung stattgefunden. Für die Schlussrechnungstagsatzung wurde der 20.2.2024 bestimmt.
Die B GmbH hat den mit der ***15*** GmbH erzielten Umsatz in der Jahreserklärung für 2016 angegeben, die Umsatzsteuer ist im Umsatzsteuerbescheid vom 6.2.2018 enthalten.
Für das Jahr 2017 beträgt der versteuerte Umsatz € 75.000,00.
Für das Jahr 2018 wurde keine Jahreserklärung eingereicht, der Schätzung wurde wiederum ein Umsatz von € 75.000,00 zu Grunde gelegt.
FA GmbH
Die Umsatzsteuererklärung 2016 wäre am 30.06.2017 einzureichen gewesen und wurde am 28.09.2017 eingebracht.
Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen mit € 82.000,00 erklärt und Vorsteuer mit € 8.617,24 geltend gemacht.
Der Erstbescheid vom 23.11.2017 erbrachte eine Gutschrift von €-8.617,24.
Die mit Bescheid vom 23.1.2020 festgesetzte Nachforderung von € 25.017,24 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.
Der Erstbescheid zur Körperschaftsteuer 2016 v. 23.11.2017 basierend auf der Erklärung vom 28.9.2017 erbrachte eine Festsetzung mit € 7.878,00.
Es wurden Umsatzerlöse von € 82.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.916,97, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 2.817,47, übrige Aufwendungen € 40.756,60 angegeben.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 führte zu einer Nachforderung von € 9.999,00.
Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.968,22 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 wäre am 30.6.2018 einzureichen gewesen und wurde am 12.9.2018 eingebracht.
Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 78.800,00 erklärt und Vorsteuern von € 8.362,97 geltend gemacht.
Der Erstbescheid vom 24.9.2018 erbrachte eine Gutschrift von € - 8.362,97.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 erbrachte eine Nachforderung von € 24.122,97.
Die Körperschaftsteuererklärung 2017 wäre ebenfalls am 30.6.2018 einzureichen gewesen und wurde am 12.9.2018 eingebracht.
Es wurde eine Festsetzung mit € 7.799,00 vorgenommen.
Es wurden Umsatzerlöse von € 78.800,00, Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen € 40.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.322,56, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 581,23, übrige Aufwendungen € 700,69 angegeben.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 erbrachte eine Nachforderng von € 10.000,00.
Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom 23.1.2020 erbrachte eine Nachforderung von € 10.000,00.
Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.503,61 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt.
Die Umsatzsteuererklärung 2018 wäre am 30.6.2019 einzureichen gewesen und wurde am 30.9.2019 eingereicht. Sie führte jedoch zu keiner Abgabenfestsetzung.
Es wurden Auslandsumsätze von € 77.200,00 und steuerpflichtige Umsätze von € 2.020,83 erklärt sowie Vorsteuern im Ausmaß von € 8.102,57 geltend gemacht.
Die Jahresveranlagung der Umsatzsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 15.844,17.
Die Körperschaftsteuererklärung 2018 wurde ebenfalls erst am 30.9.2019 eingereicht und führte zu keiner Abgabenfestsetzung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit € 31.209,35 angegeben.
Die Jahresveranlagung der Körperschaftsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 16.052,00.
Es gab in den Jahren 2016, 2017 und 2018 keine Umsatzsteuervoranmeldungen, die Abgabenbehörde hatte bei Eintritt der Erklärungsfrist des § 134 BAO keine Kenntnis von der Entstehung der Abgabenansprüche.
Die Körperschaftsteuervorauszahlungen wurden den gesetzlichen Vorgaben folgend vor Entstehung des Abgabenanspruches für die jeweilige Körperschaftsteuer mit Ablauf des Jahres 2016, 2017 und 2018 festgesetzt, von einem laut Erklärungen erzielten Gewinn hatte die Behörde erst nach Einreichung der unrichtigen Erklärungen Kenntnis und dies nach Ablauf der Erklärungsfrist.
Die FA GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.1.2006 gegründet. Sie hat seit 23.1.2015 ihre Firmenadresse an derselben Adresse wie die ***Bf1***.
Der Beschuldigte fungiert seit Gründung als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und war auch bis 29.11.2013 alleiniger Gesellschafter. Seit 29.3.2013 ist die früherer Name Bf. alleinige Gesellschafterin.
Die FA GmbH hat ab 2007 laufend steuerfreie Auslandsleistungen erklärt. 2007 € 69.200,00, 2008 € 58.753,00, 2009 € 112.000,00, 2010 € 132.000,00, 2011 € 44.000,00, 2012 € 37.800,00, 2013 € 36.000,00, 2014 € 52.000,00, 2015 € 86.400,00.
In den vorgelegten Akten befindet sich eine Honorarnote 1-2016 der FA GmbH vom 31.3.2016 an die FA Inc. Adresse4, Florida PLZ USA für im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.3.2016 erbrachte Leistungen im Ausmaß von € 20.500,00 netto (205 Stunden je Stundensatz von € 100,00) mit einer Leistungsbeschreibung und den einzelnen Leistungsbeschreibungen zugeordneten geleisteten Stunden wie auch bereits in den Honorarnoten der ***Bf1*** ersichtlich.
In der Honorarnote 2-2016 vom 30.6.2016 an dieselbe Empfängerin wurden wiederum Leistungen in der Gesamthöhe von € 20.500,00 ausgewiesen, auch dazu liegt eine Leistungsbeschreibung vor.
Desweiteren gibt es Honorarnoten 3-2016 v. 30.9.2016 und 4-2016 vom 31.12.2016 wiederum über je € 20.500,00 an dieselbe Empfängerin (incl. Leistungsbeschreibung).
Die Honorarnote 1-2017 v. 31.3.2017 weist Leistungen an dieselbe Empfängerin v.€ 19.700,00 aus (197 Stunden zu 100,00).
Die Honorarnoten 2-2017 v. 30.6.2017, 3-2017 v. 30.9.2017, 4-2017 v. 31.12.2017 enthalten ebenfalls Leistungen an dieselbe Empfängerin von je € 19.700,00, auch dazu gibt es Leistungsbezeichnungen.
Letztlich liegen auch 4 Honorarnoten für das Jahr 2018 zu je € 19.300,00 an dieselbe Empfängerin samt Leistungsbeschreibung vor.
Journal gesamt 2016: 30.9.2016 B GmbH 48.000,00.
Journal gesamt 2017: 30.10.2017 B GmbH 48.000,00.
Persönliche Lage des Beschuldigten:
Der Beschuldigte wurde am ***14*** in S. geboren und hieß zunächst bis 2013 AB. In der Folge erwarb er in Österreich ein Magisterium und ein Doktorat, wobei sich seine Doktorarbeit mit Mezzaninkapitalbilanzpolitik befasste.
2014 Einkommen € 793,71, 2015 € 65,14, dann Wiederaufnahme € 3.718,96 davon € 3.653,82 von der FA GmbH, 2016 € -60, BVE € 4.845,54, Einkünfte von der FA GmbH v. € 5.037,54, 2017 € 4.900,80, 2018 € 4.900,80, Einkünfte von der FA GmbH v. € 5.092,80.
FA Inc.:
Die Empfängerin der Leistungen laut Rechnungen der beiden belangten Verbände, die FA Inc. ist seit 2010 inaktiv. Als Kontaktperson wurde AB erfasst.
Folgende Daten waren dazu ermittelbar:
FA INC. was filed on 05 Jan 2009 as Profit Corporation type, registered at Adresse4, FL PLZ. It's Document Number is ***2***. The state for this company is Florida. There is 1 director of this company. The agent name of this company is: EF, and company's status is INACTIVE now.
FA Inc.'s dissolution date is Sep 24 2010 and it had been 1 years 8 months, and 19 days since its registered.
Document No. ***2***, Company Name: FA INC.
Date of Incorporation: 2009-01-05, Status: INACTIVE
Company Type: Florida Profit Corporation
State: Florida
Annual Reports: No Annual Reports Filed
Last Event: ADMIN DISSOLUTION FOR ANNUAL REPORT
Date of Dissolution: 2010-09-24
Principal Address
Adresse4, FL PLZ
Registered Agent Name: EF
Registered Agent Address: Adresse5, FL PLZ2
updated on 2023-07-06
Director details (1) Name Title Address
AB, Adresse6, FL PLZ3
ADVERTISING
Companies Name Start With ***12***
• ***3***, LLC
• ***4***, CORP.
• FA INC.
• FA, LLC
• ***5*** LLC
• ***6***, INC
• ***7***, LLC
• ***8*** LLC
• ***9*** LLC
• ***10***, LLC
Similar name companies of other state/region
• ***11*** Limited
[...]
Somit wird auch im Finanzstrafverfahren davon ausgegangen, dass nicht wie die ausgestellten Rechnungen behaupten tatsächlich ausländische Beratungsleistungen erbracht wurden.
Jedoch gibt es auch keinen Hinweis dazu, dass in Österreich steuerpflichtige Leistungen erbracht und nicht versteuert wurden.
Für die Übernehmbarkeit für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens ist es nicht ausreichend, dass durch die Erklärungslegung die Behauptung aufgestellt wurde, dass Leistungen erbracht wurden und ihnen lediglich mangels Nachweises dazu die Auslandseigenschaft abgabenrechtlich nicht zugestanden wurde.
Demnach verbleibt finanzstrafrechtlich die Geltendmachung der Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der B GmbH, die zu Unrecht erfolgt ist, da eine Leistungserbringung durch diese Gesellschaft nach Ansicht des Senates nicht belegt wurde.
Es gibt ausschließlich vom Bf. 1 erstellte Tabellen mit Leistungsverzeichnissen zu angeblich von ihm erbrachten Beratungsleistungen. Im gesamten Verfahren wurde keine weitere natürliche Person als Vertragspartner genannt und auch nicht bekannt gegeben, an wen welche konkrete Beratungsleistung vorgenommen worden ist. Es liegen keine Verträge und keine Beratungsprotokolle vor.
Der Bf.1 behauptet auch stets Barzahlungen von sich an sich, die nicht belegt sind und weicht Fragen nach Vertragsgestaltungen mit dem Verweis auf die in ***25*** ansäßige FT aus, deren handelnde Personen er ebenfalls nicht kennen will. Angebliche Weisungen von Unbekannten, Beratungen an unbekannte ausländische Firmen und letztlich Rechnungslegung an ein in den Tatzeiträumen stillgelegtes Unternehmen in Florida bei dem der Bf. ebenfalls als Geschäftsführer fungierte und zu dem dann letztlich wiederum eine Mutterfirma behauptet wurde.
Bewiesen ist lediglich, dass der Bf. über ein Doktorat verfügt und zu welchem Thema er seine Dissertation gemacht hat, seine Angaben zu Geschäftstätigkeiten der involvierten Firmen sind ebenso unglaubwürdig wie die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Portfolios an Mezzaninkapital und dessen nunmehrige Verringerung auf Grund dieses von der Höhe her gesehen unbedeutenden Finanzstrafverfahrens sowie zu seiner Einkommenslage.
Mangels Nachweises einer entsprechenden Leistungserbringung waren daher die geltend gemachten Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der B GmbH nicht anzuerkennen.
Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass bei der ***Bf1*** objektiv folgende drei finanzstrafrechtlich zu ahndende Taten vorliegen:
USt 2016: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 30.11.2017 mit einer Gutschrift von € 7.023,00. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.
USt 2017: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 4. Juli 2018 mit einer Gutschrift von € 7.041,51. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.
USt 2018: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 7.5.2019 mit einer Gutschrift von € 7.215,22. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass auch die FA GmbH keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt hat, jedoch Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der B GmbH zu Unrecht geltend gemacht wurden.
Es ist nicht feststellbar gewesen, dass die FA GmbH tatsächlich 2016 und 2017 Gewinne erzielt hat, daher ist auch eine Verkürzung der Körperschaftsteuern in diesen beiden Jahren nicht nachweisbar.
Demnach liegen objektiv folgende zwei finanzstrafrechtlich zu ahndende Taten vor:
USt 2016: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 23.11.2017 erbrachte eine Gutschrift von € -8.617,24. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 8.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.
USt 2017: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom 24.9.2018 mit einer Gutschrift von € - 8.362,97. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 8.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.
Die fünf Abgabenverkürzungen wurden jeweils mit der Festsetzung der nicht zustehenden Gutschrift bewirkt (Finanzvergehen nach der Tatvariante des § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG).
Subjektiver Tatbestand:
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103938/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103938.2020
- Stammnummer
- 150606
- Gültig
- 04.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF