…Mai 2014, in Anwesenheit der Schriftführerin SF, folgendes Erkenntnis gefällt: I) Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates II beim Zollamt ZA als Finanzstrafbehörde wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben. II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht…
…Rechtsprechung des VwGH begründet die unrichtige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde ihre Unzuständigkeit (VwGH 19.11.1987, 82/08/0104; VwGH 10.11.1988, 87/06/0052; VwGH 25.02.2004, 2002/03/0186). Diese Judikatur ist sinngemäß auf die unrichtige Besetzung eines Verwaltungsgerichts anwendbar (Mayer/Muzak…
…2a BAO wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zurückgewiesen. II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung) Der gegenständlichen Beschwerde vom 22.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2018 "in einer Gebührensache" geht…
…I. Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats vom 11.06.2021 wird wegen Unzuständigkeit gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Finanzstrafsache an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art…
…um Erlassung eines Bescheides ersuche, worin die Nichtanwendbarkeit des § 68 AVG und die Unzuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen ausgesprochen werden möge. Nur so könne nämlich diese Entscheidung einer den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Überprüfung unterzogen werden. Die Zuständigkeit des BMF als in Ausübung des Aufsichtsrechtes sachlich…
…ist -, ist die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festzustellen und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen und im Falle eines Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Akten gemäß …
…Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die Bf. den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer…
…Abweisung des Antrages vom 25. August 2014 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides (Beschwerdevorentscheidung) 2012 vom 26. März 2014 beschlossen: Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz …
…Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 28.05.2014, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 04/2014, beschlossen: Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundefinanzgericht wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)…
…22 vom 8.1.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2012 Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 bis 2012 beschlossen: Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…2012 der A1 , FA 1234 , beschlossen: I. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der am 17. Dezember 2015 vom Finanzamt…
…Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für den Bf. den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. Das BFG hat daher seine Unzuständigkeit festzustellen. Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer BVE wahrzunehmen…
…BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben, a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde…
…4. Mai 2016 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2011 bis 2014 beschlossen: Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…05.2016, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2011-2014 beschlossen: Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes…
…Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 11.4.2016 erließ das Finanzamt Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des…
…Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für den Beschwerdeführer den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. Das Bundesfinanzgericht hat daher seine Unzuständigkeit festzustellen. Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wahrzunehmen…
…erlassen (siehe auch Ro 2015/15/0001). Das Bundesfinanzgericht hat daher seine Unzuständigkeit festzustellen. Die belangte wird daher im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht durch Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen wahrzunehmen haben. Von einer Entscheidung durch den Senat nach mündlicher Verhandlung konnte aufgrund von Zweckmäßigkeitsgründen - da das Verfahren…
…15 Schwechat Gerasdorf vom 26. November 2013 bezüglich Umsatzsteuer für das Jahr 2003, beschlossen: I. Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Die Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht werden eingestellt. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig…
…zu Recht erkannt: Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2017 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ersatzlos aufgehoben II. den Beschluss gefasst: Der Vorlageantrag vom 20.11.2017 wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art…