Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104895/2017
Zurückweisung einer Beschwerdevorlage zufolge Fehlens einer Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104895/2017vom 08.02.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 29. 1. 2015, Ro 2015/15/0001 (Kurzdarstellung durch Zorn in RdW 2018/47), einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts betreffend Zurücknahmeerklärung eines Vorlageberichts (BFG 23. 9. 2014, RV/2101146/2014) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und darin unter anderem ausgeführt:
Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht gemäß § 291 Abs. 1 BAO verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FVwGG 2012 (2007 BlgNR 24. GP 18) wird u.a. ausgeführt, § 265 Abs. 2 und 3 BAO "soll den Verwaltungsgerichten den Überblick über die strittigen Sach- und Rechtsfragen erleichtern".
Der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes unterliegt nach diesen Bestimmungen die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde. Auch ist es nicht der Vorlagebericht, der den Lauf der Entscheidungsfrist auslöst; die Entscheidungsfrist beginnt vielmehr mit der Vorlage der Beschwerde. Dass eine Mangelhaftigkeit des Vorlageberichts Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache oder auf den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Anders als das Unterlassen der Vorlage der Akten (vgl. § 266 Abs. 4 BAO) ermöglicht das bloße Unterlassen der Übermittlung eines Vorlageberichtes auch nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers.
Wenn der Vorlagebericht andere (oder zusätzliche oder auch weniger) anzufechtende Bescheide bzw. erhobene Rechtsmittel nennt als jene, die vorgelegt werden, so wird das Bundesfinanzgericht diesen Widerspruch aber aufzuklären haben (§ 115 BAO).
Mit Verbesserungsauftrag kann hingegen nicht vorgegangen werden. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, (38 BlgNR 24. GP 7) kommen Mängelbehebungsaufträge "wie bisher" "nur für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten in Betracht, weil nur für solche Anbringen ein Zurücknahmebescheid möglich ist". Bei der Beifügung eines Vorlageberichtes im Rahmen einer Beschwerdevorlage handelt es sich um die Erfüllung einer Rechtspflicht des Finanzamtes (vgl. Tanzer in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 285 ff (290)), nicht aber um die Geltendmachung eines Rechtes durch das Finanzamt (als Partei des Beschwerdeverfahrens).
Im Erkenntnis VwGH 29. 1. 2015, Ro 2015/15/0001 verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass nicht die Übermittlung eines Vorlageberichts, sondern die Vorlage durch die Behörde als solche Rechtswirkungen auslöst.
Im hier zu entscheidenden Fall fehlen nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen zur Vorlage (§ 265 Abs. 2 BAO) und ist auch nicht der Vorlagebericht (§ 265 Abs. 3 BAO) fehlerhaft, es wurden auch die Akten gemäß § 266 BAO vorgelegt.
Es fehlt vielmehr an einer der in § 265 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen für eine Beschwerdevorlage, nämlich an einer Beschwerde gemäß § 243 BAO.
In seinem Erkenntnis VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem AbgÄG 2016 zu einem Beschluss des Bundesfinanzgerichts, in welchem dieses seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde einerseits infolge eines mittels E-Mails (unwirksam) eingebrachten Vorlageantrags und andererseits (zu einer anderen Abgabe) infolge (angenommenen) Fehlens einer Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen hat (BFG 13. 10. 2016, RV/7103438/2016; im Verfahren war unter anderem strittig, ob nicht bereits zuvor mit Telefax wirksam ein Vorlageantrag gestellt wurde), zur Frage, ob die Erlassung eines Feststellungsbescheides einer Behörde (eines Feststellungsbeschlusses eines Verwaltungsgerichts) über ihre (seine) Unzuständigkeit zulässig ist, unter anderem ausgeführt:
... 33 Zu der bekämpften Feststellung war das Bundesfinanzgericht aber jedenfalls - auch ausgehend von seinen Annahmen - nicht zuständig, weil die BAO kein Zwischenverfahren darüber vorsieht, ob die Zuständigkeit zur Erledigung einer Beschwerde vom Finanzamt auf das Bundesfinanzgericht (auch im Sinne des
§ 291 BAO) übergegangen oder dies trotz Vorlage der Beschwerde wegen des (nicht durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO gedeckten) Fehlens einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder mangels eines (wirksam eingebrachten) Vorlageantrages nicht der Fall ist.
34 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu anderen Fällen einer angenommenen Unzuständigkeit wiederholt ausgesprochen, die Zuständigkeitsfrage könne nicht zum Gegenstand eines von der Erledigung des Sachbegehrens unabhängigen Feststellungsbescheides gemacht werden. Bedürfe es einer bescheidmäßigen Wahrnehmung der Unzuständigkeit, so habe sie in der Form einer Zurückweisung des Anbringens zu erfolgen (vgl. in diesem Sinn zunächst VwGH 14.5.1959, 187/57, VwSlg 4974/A; 14.9.1970, 1297/69; 21.6.1994, 92/07/0203; 22.12.2005, 2004/07/0010; 31.1.2008, 2007/06/0210).
35 Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates (VwGH 30.5.1996,
94/05/0370, VwSlg 14.475/A) kommt eine Zurückweisung freilich nicht in Betracht, wenn eine richtig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung einer falschen Berufungsbehörde vorgelegt wird. Dieses Erkenntnis sprach aus, „mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit“ werde „über die Berufung endgültig entschieden“ und eine solche Entscheidung finde nicht Deckung in § 66 Abs. 4 AVG, weil keiner der darin (wie nunmehr in § 260
Abs. 1 BAO für die Beschwerde) normierten Zurückweisungsgründe der
Unzulässigkeit oder Verspätung vorliege und die allenfalls vorgenommene
Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei nicht zu dem in § 63
Abs. 3 AVG (wie in § 250 Abs. 1 BAO für die Beschwerde) gesetzlich
vorgesehenen Inhalt der Berufung gehöre. Die Anwendbarkeit dieser Judikatur
auf Maßnahmenbeschwerden an unabhängige Verwaltungssenate wurde zum
Teil nicht angenommen (VwGH 23.6.2009, 2009/06/0085, 0086, Aufhebung
einer Feststellung der Unzuständigkeit mit Verweis auf die dargestellte
Judikatur und den Vorrang der Zurückweisung; anders die spätere Erledigung
eines Parallelfalles, VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279), zum Teil aber auch
bejaht (VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).
36 Zum VwGVG wird judiziert, als förmlicher Abspruch über die
Nichtzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes für eine (richtig eingebrachte,
aber falsch vorgelegte) Beschwerde komme „nur ein Zurückweisungsbeschluss
in Betracht“. Eine solche Zurückweisung sei aber - anders, als für Berufungen
vom verstärkten Senat ausgesprochen - keine „abschließende“ Erledigung der
Beschwerde. Zum Erfordernis eines förmlichen Abspruchs wird auf die
Voraussetzungen für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im neu
eingeführten Verfahren über Kompetenzkonflikte verwiesen (vgl. grundlegend
VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, VwSlg 19.148/A, mit Verweis auf VwGH
18.2.2015, Ko 2015/03/0001, VwSlg 19.052/A; zuletzt etwa VwGH 20.9.2017,
Ro 2017/11/0001, in Punkt III.1. der Begründung). Fasst ein
Verwaltungsgericht einen auf § 3 AVG gestützten Feststellungsbeschluss über
seine Unzuständigkeit, so wird er als Zurückweisung (mit lediglich
feststellender Wirkung) gedeutet (VwGH 23.3.2017, Ro 2017/11/0002, Rn 17).
37 Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Finanzämtern und dem Bundesfinanzgericht fällt nicht in die neu geschaffene Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG). Die Voraussetzungen eines solchen Verfahrens können in einem Fall wie dem vorliegenden daher nicht herangezogen werden, um das Erfordernis eines förmlichen Abspruchs zu begründen. Dass ein solcher Abspruch im hier gegebenen Zusammenhang - im Sinne des vom Bundesfinanzgericht im vorliegenden und in vergleichbaren Fällen gewählten Vorgehens - eher in einem Feststellungsbeschluss als in einer (in § 260 Abs. 1 BAO nicht vorgesehenen und anders als die dort vorgesehenen Zurückweisungen nicht als abschließend zu deutenden) Zurückweisung der fehlerfrei eingebrachten Eingabe zu bestehen hätte, lässt sich für den angefochtenen Beschluss auf diesem Weg nicht ins Treffen führen.
38 Können Feststellungsbescheide im öffentlichen Interesse oder im Rechtsschutzinteresse einer Partei auch dann zulässig sein, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, a.a.O., § 56 Rz 73 ff), so müsste dies im Prinzip auch für Feststellungen in Zuständigkeitsfragen gelten, woraus unter dem Blickwinkel des § 93a BAO - vorbehaltlich der dem Wortlaut nach entgegenstehenden Anordnung des
§ 279 Abs. 1 erster Satz BAO, wonach das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden hat - folgen könnte, dass auch das Bundesfinanzgericht einen Feststellungsbeschluss in einer Zuständigkeitsfrage fassen kann. In Fällen, in denen die Zulässigkeit einer (beantragten bescheidmäßigen) Feststellung in einer Zuständigkeitsfrage in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit nicht gesetzlich vorgesehener Feststellungen geprüft wurde, wurde das Vorliegen einer die Feststellung rechtfertigenden Situation bisher aber jeweils verneint (vgl. VfGH 1.6.1962, B 62/62, VfSlg 4197; VwGH 31.1.2008, 2007/06/0210). Der Verfassungsgerichtshof verwies dazu auf die Möglichkeit der Herbeiführung einer (auch die Klärung der Zuständigkeitsfrage ermöglichenden) Entscheidung in der Sache mit den Mitteln des Säumnisschutzes.
39 Der vorliegende Fall liegt - wieder abgesehen von der ausdrücklichen Anordnung in § 279 Abs. 1 erster Satz BAO - nicht anders. Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl. zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen. Dem Revisionswerber ist daher beizupflichten, wenn er gegen die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zu der bekämpften Feststellung ins Treffen führt, die Frage, ob ein Vorlageantrag eingebracht worden sei, lasse sich „im Rahmen des Säumnisrechtsschutzes klären“.
40 Dem ist hinzuzufügen, dass zwar - kraft eines Größenschlusses aus § 50
zweiter Satz BAO, den gemäß § 2a BAO auch das Bundesfinanzgericht zu beachten hat - auch eine richtig eingebrachte und nur vielleicht falsch (im hier gegebenen Zusammenhang: zu früh) vorgelegte Beschwerde an die richtige Stelle weiterzuleiten sein wird. Ein Fall eines zumindest vermeintlich falschen Einschreitens mit Weiterleitung „auf Gefahr des Einschreiters“ liegt jedoch nicht vor. Auf das Verhältnis zwischen Finanzamt und Bundesfinanzgericht bei der Behandlung der unstrittig richtig eingebrachten Beschwerde ist auch die Judikatur zu der (§ 50 BAO entsprechenden) Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG insoweit, als ein Erlöschen von Entscheidungspflichten selbst durch falsche Weiterleitungen angenommen und das Erfordernis eines „Beharrens“ der vermeintlich falsch einschreitenden Partei für ein Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde vertreten wird, nicht übertragbar. Verneint das Bundesfinanzgericht aus Gründen wie den hier behandelten zu Unrecht seine Zuständigkeit, so ist die Entscheidungspflicht nach Ablauf der in § 291 BAO normierten Frist auch dann verletzt, wenn das Bundesfinanzgericht die Beschwerde an das nicht mehr zuständige Finanzamt zurück- oder an eine andere nicht zuständige Stelle weitergeleitet hat.
41 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit, dass der Spruch des angefochtenen Beschlusses auch insoweit, als das Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung angenommen wurde, eine uneingeschränkte Feststellung der Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes enthält und erst aus den Gründen ersichtlich ist, dass die Unzuständigkeit wohl insoweit nur
vorläufig sein soll. Das Bundesfinanzgericht, auf das die Zuständigkeit in
dieser Rechtssache seiner Ansicht nach insgesamt nicht übergegangen war, hat
mit der bekämpften Entscheidung eine Zuständigkeit in Anspruch genommen,
die ihm unabhängig davon, ob seine Ansicht zutraf oder nicht, nicht zukam.
42 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen
Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes
aufzuheben...
Literatur in Zusammenhang mit (vermeintlich oder tatsächlich) fehlerhaften Beschwerdevorlagen
Zur Literatur in Zusammenhang mit (vermeintlich oder tatsächlich) fehlerhaften Beschwerdevorlagen ist auf die Darstellung bei Urban-Kompek, Zur Zuständigkeitsfrage des BFG bei fehlender Beschwerdevorentscheidung, SWK 2018, 97, und bei Lenneis, Sofortige Vorlage ohne BVE – Unzuständigkeitserklärung durch das BFG möglich?, BFGjournal 2018, 32 zu verweisen.
Lenneis, Sofortige Vorlage ohne BVE – Unzuständigkeitserklärung durch das BFG möglich?, BFGjournal 2018, 32 resümiert:
Das Erkenntnis des VwGH vom 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010, lässt den Rechtsanwender ratlos zurück. Weder ist die Lösung derartiger Unzuständigkeitsfragen über die Regelungen betreffend den Säumnisschutz parteifreundlich noch in der Praxis tatsächlich zu vollziehen.
Lenneis und Urban-Kompek ist beizupflichten, dass de lege ferenda eine eindeutige gesetzliche Regelung zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für Parteien (§ 78 BAO), Behörden und Verwaltungsgerichte - und zwar die Schaffung gesondert vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts bekämpfbarer Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Fällen unterschiedlicher Ansichten über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einer Erledigung in der Sache - im Sinne der Verfahrensökonomie und der Verfahrensbeschleunigung begrüßenswert wäre.
De lege lata ist jedoch ebenfalls eine eindeutige verfahrensrechtliche Reaktion des Verwaltungsgerichts auf eine seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Vorlage einer (hier: vermeintlichen) Beschwerde geboten.
Kein Unzuständigkeitsbeschluss
Anders als in dem vom VwGH mit Erkenntnis VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010 aufgehobenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht in seinem vor Ergehen dieses Erkenntnisses ergangenen Beschluss BFG 20. 10. 2017, RV/7104843/2017, bloß seine vorläufige Unzuständigkeit ("derzeit") zur Erledigung einer Beschwerde ohne vorausgegangener Beschwerdevorentscheidung in einem denselben (hier: vermeintlichen) Beschwerdeführer wie im gegenständlichen Verfahren festgestellt.
Eine derartige Feststellung unterblieb im - auf einer gleichzeitig erfolgten Vorlage durch das Finanzamt beruhenden - gegenständlichen Verfahren vorerst deswegen, da zunächst mit Beschluss BFG 20. 10. 2017, RV/7104895/2017 zu klären war, ob überhaupt eine Beschwerde vorliegt.
Die Vorgangsweise der Erlassung eines (selbständig anfechtbaren) Unzuständigkeitsbeschlusses entsprach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts vor dem Erkenntnis VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010.
Sie kann aus dem vom Höchstgericht dargestellten Gründen de lege lata nicht aufrecht erhalten bleiben.
Zurückweisung einer fehlerhaften Vorlage
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010 auf eine Zurückweisung (mit "lediglich feststellender" [Rn 36], "nicht abschließender" [Rn 37] Wirkung) hingewiesen.
Rz 37 Satz 2 dieses Erkenntnisses ist nicht so zu verstehen, dass die Erlassung eines (das Verfahren nicht beendenden) Zurückweisungsbeschlusses nicht möglich sei: "Dass ein solcher Abspruch ... eher in einem Feststellungsbeschluss als in einer (... nicht als abschließend zu deutenden) Zurückweisung ... zu bestehen hätte, lässt sich für den angefochtenen Beschluss auf diesem Weg nicht ins Treffen führen", ist eine Reaktion des VwGH auf den dort angefochtenen Feststellungsbeschluss und legt die Deutung, dass ein (nicht verfahrensbeendender) Zurückweisungsbeschluss zutreffender gewesen wäre, nahe. Auch die Folgeausführungen des Gerichtshofes befassten sich mit der Frage einer dort verfahrensgegenständlich gewesenen Feststellungsentscheidung und nicht mit der Frage einer - im Verfahren nicht erfolgten - Zurückweisung.
Es ist unstrittig, dass auch außerhalb des § 260 Abs. 1 BAO im Abgabenverfahren Zurückweisungen (etwa im Verwaltungsverfahren außerhalb eines Beschwerdeverfahrens) zulässig sind, da es ein allgemeiner Grundsatz der österreichischen Verfahrensrechte ist, dass unzulässige Anbringen (abschließend oder nicht verfahrensbeendend) zurückzuweisen sind.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Verwaltungsgerichte nicht mit einem das Verfahren endgültig beendendem, sondern mit einem nicht das Verfahren endgültig abschließendem Zurückweisungsbeschluss vorzugehen haben (vgl. VwGH 18. 2. 2015, Ko 2015/03/0001; VwGH 24. 6. 2015, Ra 2015/04/0035; VwGH 13. 9. 2016, Ra 2016/22/0054; VwGH 23. 3. 2017, Ro 2017/11/0002).
Über die Zurückweisung einer Vorlage gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit ersichtlich, für den Bereich der Bundesabgabenordnung bislang noch nicht zu entscheiden gehabt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29. 1. 2015, Ro 2015/15/0001) ist ein Vorlagebericht kein Anbringen i. S. d. § 85 BAO und daher einem Mängelbehebungsverfahren nicht zugänglich (vgl. auch Ritz, BAO6 § 265 Tz 15). Der Vorlagebericht diene bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern.
Hieraus wurde in der Literatur geschlossen (siehe bei Urban-Kompek, Zur Zuständigkeitsfrage des BFG bei fehlender Beschwerdevorentscheidung, SWK 2018, 97), dass entgegen der älteren Rechtsprechung des BFG ein fehlerhafter Vorlagebericht vom Verwaltungsgericht auch nicht zurückzuweisen ist.
Dem ist beizupflichten.
Damit ist allerdings noch nicht gesagt, wie das Verwaltungsgericht auf eine fehlerhafte Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) zu reagieren hat.
Auch eine Vorlage ist kein Anbringen i. S. d. § 85 BAO.
Eine Vorlage ist in der Systematik der Bundesabgabenordnung als eine nicht gesondert bekämpfbare (§ 244 BAO) verfahrensleitende Verfügung und zugleich als (erste) Prozesshandlung des damit zur Amtspartei gewordenen (§ 265 Abs. 5 BAO) Finanzamts im damit eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht anzusehen.
Im Bereich der Bundesabgabenordnung löst die Vorlage einer Beschwerde i. S. d. § 265 Abs. 1 BAO Rechtsfolgen aus, und zwar nicht nur die Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht gemäß § 291 Abs. 1 BAO, sondern auch die Parteistellung der Behörde im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (§ 265 Abs. 5 BAO) sowie Verständigungspflichten sowohl für die belangte Behörde als auch für den Beschwerdeführer (§ 265 Abs. 6 BAO). Ferner löst eine Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) seit dem AbgÄG 2016 BGBl. I Nr. 117/2016, also mit Wirksamkeit seit 1. 1. 2017, eine mit Nichtigkeitssanktion verbundene Sperrwirkung in Bezug auf die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden gemäß § 300 Abs. 1 BAO aus.
Im Hinblick auf diese Rechtsfolgen wird vom Verwaltungsgericht, sollte es vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Vorlage nach § 265 Abs. 1 BAO ausgehen, mit förmlichen, in der Regel verfahrensleitendem Beschluss eine unzulässig erfolgte Vorlage zurückzuweisen haben und zugleich das durch die unzulässige Vorlage eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (vorläufig) einzustellen sein.
Im hier gegebenen Fall einer Vorlage gemäß § 265 Abs. 1 BAO, die entgegen der in § 265 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzung des Vorliegens einer Beschwerde (§ 243 BAO) erfolgt, ist es im Interesse der Rechtssicherheit für Parteien (§ 78 BAO) und Behörden nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts geboten, mittels förmlicher (gemäß (§ 25a Abs. 3 VwGG und § 88a Abs. 3 VfGG nicht gesondert bekämpfbarer) Zurückweisung der Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) vorzugehen.
Dadurch wird es den (möglichen) Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ermöglicht, ohne weiteres Zuwarten auf eine (vorerst nicht erfolgende) Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in der Sache gegebenenfalls durch entsprechende Anträge (siehe im Folgenden) zu disponieren.
Die Verwaltungsgerichte haben nach Art. 133 B-VG sowie ausdrücklich nach § 31 Abs. 1 VwGVG ("Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss") entweder mittels Erkenntnis oder mittels Beschluss zu entscheiden (vgl. etwa auch VwGH 18. 2. 2015, Ko 2015/03/0001, Rn 9.6.). In der Bundesabgabenordnung findet sich diese Trennung in §§ 278, 279 BAO.
Erachtet das Verwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen einer Vorlage nicht vorliegen, hat es daher darüber mit Beschluss, und zwar in der Regel mittels verfahrensleitendem Beschluss, abzusprechen.
So hat etwa die Weiterleitung einer unzutreffend beim Bundesfinanzgericht statt bei der Abgabenbehörde (§ 249 BAO) eingebrachten Beschwerde gemäß §§ 2a, 50 BAO sowie § 249 Satz 3 BAO durch verfahrensleitenden Beschluss des Bundesfinanzgerichts zu erfolgen (vgl. etwa auch VwGH 18. 2. 2015, Ko 2015/03/0001, Rn 9.6).
Es daher seitens des Bundesfinanzgerichts den Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht formlos mitzuteilen, dass ein Beschwerdeverfahren (allenfalls: derzeit) nicht durchzuführen ist, sondern ist hierüber ein Beschluss zu fassen und den Parteien des (durch die unzutreffende Vorlage ausgelösten) Beschwerdeverfahrens zuzustellen.
Zurückweisung der Vorlage und Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Mangels Beschwerde ist die Vorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) zurückzuweisen, da es an der Voraussetzung des Vorliegens einer Beschwerde (§ 243 BAO) für eine Beschwerdevorlage (§ 265 Abs. 1 BAO) und somit an einer Verfahrensvoraussetzung mangelt. Das durch die unzulässige Vorlage eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist einzustellen.
Keine Zulässigkeit einer Revision an den VwGH oder einer Beschwerde an den VfGH
Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Zurückweisung wie der gegenständlichen um keine endgültige Entscheidung in der Sache ("...nicht als abschließend zu deutenden...").
Da die Zurückweisung einer Vorlage nicht als abschließend zu verstehen ist, ist vom Vorliegen einer verfahrensleitenden Verfügung i. S. d. § 25a Abs. 3 Satz 1 VwGG oder § 88a Abs. 3 VfGG auszugehen, die nicht gesondert angefochten werden kann.
Zur Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen, gesondert anfechtbaren Beschlüssen und verfahrensleitenden, nicht gesondert anfechtbaren Beschlüssen siehe etwa Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 25a VwGG Anm. 10.
Danach sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, d. h. sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht (vgl. VwGH 18. 12. 2003, 2002/06/0110; VwGH 30. 6. 2015, 2015/03/0022).
Diese verfahrensleitende Verfügung beendet zwar (allenfalls: vorerst) das zufolge der unzulässigen Vorlage anhängige Beschwerdeverfahren, ist aber nicht als abschließend i. S. d. § 25a Abs. 3 Satz 1 VwGG oder § 88a Abs. 3 VfGG anzusehen.
Im gegenständlichen Fall besteht de lege lata kein Rechtschutzbedürfnis für eine Partei nach sofortiger Anfechtbarkeit dieses Beschlusses i. S. v. VwGH 18. 12. 2003, 2002/06/0110 oder VwGH 30. 6. 2015, 2015/03/0022:
Rechtsschutz gegen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens besteht im Sinne der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung im gegenständlichen Fall in weiterer Folge
a) im Wege einer Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) wegen Nichterledigung der vermeintlichen Beschwerde durch die Behörde oder im Wege eines Fristsetzungsantrags nach § 38 VwGG wegen Nichterledigung der vermeintlichen Beschwerde durch das Verwaltungsgericht oder
b) durch Bekämpfung eines allfälligen (aus Sicht des Rechtsmittelwerbers in diesem Fall: entgegen § 300 Abs. 1 BAO ergangenen) weiteren in der Rechtssache erlassenen Bescheides bzw. durch Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) bei Nichterledigung eines weiteren Antrags auf Bescheiderlassung in der Rechtssache durch die Behörde (weil diese von einer fortbestehenden Sperrwirkung nach § 300 Abs. 1 BAO ausgeht).
Der gegenständliche Beschluss ist daher insoweit nicht "abschließend".
Dass de lege ferenda eine sofort gesondert anfechtbare Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts, um die dargestellten Verfahrensverzögerungen, bis Klarheit über die Rechtsrichtigkeit dieser Zwischenentscheidung besteht, zu vermeiden, wünschenswert wäre, ändert nichts daran, dass die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts de lege lata bislang eine sofortige Anfechtung einer derartigen Zwischenerledigung für nicht geboten erachtet haben.
Das Bundesfinanzgericht geht somit davon aus, das der gegenständliche Beschluss nicht selbständig anfechtbar und somit vom Revisionsausschluss nach § 25a Abs. 3 Satz 1 VwGG sowie vom Beschwerdeausschluss nach § 88a Abs. 3 VfGG erfasst ist, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof an die Ansicht des Verwaltungsgerichts, eine Revision oder eine Beschwerde sei dem Grunde nach nicht zulässig, nicht gebunden ist. Die Frage, ob noch ein Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels besteht oder der Instanzenzug erschöpft ist, richtet sich allein nach dem Gesetz und nicht nach der Rechtsmittelbelehrung (vgl. für viele VwGH 30. 1. 2014, 2013/10/0263); es ist nicht ausschließen, dass die Frage der Zulässigkeit der Anfechtbarkeit des gegenständlichen Beschlusses durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts anders beurteilt werden kann.
Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 VwGG, § 88a Abs. 3 VfGG).
Sollte der Beschwerdeführer (entgegen seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren) der Auffassung sein, er habe eine Beschwerde erhoben, steht ihm die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) an das Bundesfinanzgericht (wegen Nichterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO durch das Finanzamt) offen. Weist das Bundesfinanzgericht eine derartige Säumnisbeschwerde infolge Nichtvorliegens einer Beschwerde und daher mangels Säumnis der belangten Behörde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurück, kann ein derartiger (in diesem Fall: abschließender) Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts grundsätzlich (bei Revisionszulassung) mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.
Zustellung
Diese Entscheidung ergeht an:
Kurt W*****, *****Adresse*****, als (vermeintlicher) Beschwerdeführer (mit RSb)
Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95, als (vermeintlich) belangte Behörde zur Sozialversicherungsnummer 3***** (mit internem Zustellnachweis).
Wien, am 8. Februar 2018
Normen und Schlagworte
- Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 262 bis 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 291 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 38 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 88a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 249 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7104895/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104895.2017
- Stammnummer
- 118456
- Gültig
- 08.02.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF