…Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten für die Außenprüfung sei festgestellt worden, dass von 2008 bis 2013 für die „Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen“ keine Abzugssteuer im Sinne § 99 EStG 1988 einbehalten wurde. In den beigelegten Formularen wurden folgende Beträge erklärt: | Jahr | Bemessungsgrundlage | 25% Abzugsteuer |…
…selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden. … (2) 1. Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer…
… 98 Anm 27). Nach § 98 Abs 1 Z 3 letzter Spiegelstrich EStG liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei beschränkt Steuerpflichtigen vor, wenn es sich um Einkünfte als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen handelt. Somit unterliegen Einkünfte iSd § 98 Abs 1 Z 4 EStG dann nicht der beschränkten Steuerpflicht…
…im Inland, - aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und - aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist." Gemäß …
…Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden. (...) (2) 1. Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls…
…2000/14/0165), sofern nicht die Künstleragentur selbst als Mitwirkende an der inländischen Unterhaltungsdarbietung anzusehen ist. Die Nachweispflicht der an die Künstler ausbezahlten Teilbeträge treffe dabei den Veranstalter. Da über den an die Künstler weitergeleiteten Betrag keine Aufzeichnungen vorhanden waren bzw. die vorhandenen Nachweise hinsichtlich…
…3 EStG 1988 Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit, als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland der beschränkten Einkommensteuer. Diese Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird. Die Doppelbesteuerungsabkommen mit den Ländern (vorwiegend: UNGARN) in denen die Tänzerinnen ansässig…
…Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug erhoben. Gemäß § 100 Abs. 4 EStG 1988 ist der Steuerabzug bei Einkünften iSd § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vom Schuldner in jenem Zeitpunkt, in dem…
…Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger durch Steuerabzug erhoben. Gemäß § 100 Abs. 4 EStG 1988 ist der Steuerabzug bei Einkünften iSd § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vom Schuldner in jenem Zeitpunkt, in dem…
…im Inland, - aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und - aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. Gemäß …
…wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgt. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1 000 Euro pro Stunde erhalten. Wird die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) einem Unternehmer zur Gänze oder zum Teil übertragen, stellt dies keinen Bestandteil…
…aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. […]. Der Ausübungstatbestand…
…als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden, durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Gemäß § 100 Abs 2 EStG 1988 ist Schuldner der Abzugsteuer der Empfänger der Einkünfte gemäß § 99…
…Sportler, Artisten und Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen vorgesehen. Auf diese Weise wäre auch im Verhältnis zum Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers klargestellt, dass Steuersubjekt der österreichischen Abzugsteuer der überlassene Arbeitnehmer und nicht der ausländische Arbeitskräfteüberlasser ist." Hinsichtlich des Schreibens vom 16.08.2016 betreffend Betriebsstätte der A B…
…Sportler, Artisten und Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen legistisch umgesetzt wurde. Für Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften ist dies nicht umgesetzt worden und daher auch nicht anwendbar. Weiters ist zum Hinweis des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung auf die Literaturmeinung in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler…
…Inland, aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. 4. Einkünfte…
…im Inland, - aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und - aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist." Gemäß …
…im Inland, - aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und - aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. Gemäß …
…im Inland, - aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und - aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. Gemäß …
…Inland, aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. Z. 4…