IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Alois Winklbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Lehner und Johann Möslinger in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Angestellte, wohnhaft in XXX, vertreten durch…
Die Anwendung des Verfalls und einer hohen Geldstrafe ohne Berücksichtigung dieser Faktoren stellt eine willkürliche und unverhältnismäßige Sanktion dar, die gegen grundlegende Gesetzesbestimmungen sowie grundrechtliche/verfassungsmäßige Bestimmungen zum Schutz von Rechtsgütern verstößt. Zusammengefasst liegen mehrere Mängel im Verfahren und Rechtswidrigkeit des Inhalts vor. Das angefochtene…
Die Anwendung des Verfalls und einer hohen Geldstrafe ohne Berücksichtigung dieser Faktoren stellt eine willkürliche und unverhältnismäßige Sanktion dar, die gegen grundlegende Gesetzesbestimmungen sowie grundrechtliche/verfassungsmäßige Bestimmungen zum Schutz von Rechtsgütern verstößt. Zusammengefasst liegen mehrere Mängel im Verfahren und Rechtswidrigkeit des Inhalts vor. Das angefochtene…
weitere GZ. RV/6300009/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Meister und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anton Möslinger-Gehmayr und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen 1. A…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom 22.4.2014 des zwischenzeitig verstorbenen H**** R**** sen., StNr **-***/****, zuletzt [Adresse], nunmehr der Verlassenschaft nach H**** R**** sen., vertreten durch Mag. Xe**** No****, öffentliche Notarin, [Adresse], als…
1.2. Beweiswürdigung: Diese entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Akten, den Ermittlungen des BFG und den Ausführungen in der Niederschrift vom 29. April 2026. Zudem liegt laut Aktenlage und Vorbingen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung und in der E-Mail…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen NN, GebDat, Adresse1 bzw. Adresse2 , wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde…
Das zweite ist die Frage, ob überhaupt BG einen Vorsatz oder einen bedingten Vorsatz gehabt hat. Das ist eine reine Hypothese. Wenn ich mir ihre Vernehmung ansehe, ist die einzige Aussage, dass sie in der Schule mal etwas über Steuern gelernt hat. Das war zum…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter N.N. in der Finanzstrafsache gegen R.A. , wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Mai 2012 gegen das Erkenntnis des ZA St…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf***, ***Bf-Adr***, wegen der Finanzvergehen der teils versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 tw. iVm § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Juli 2015 gegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers Wien , vertreten durch Backhausen Rechtsanwalts GmbH, Am Lugeck 7, 1010 Wien, diese vertreten durch Dr. Georg Backhausen und durch Dr. Katharina Langer, in der Fassung des Ergänzungsschriftsatzes vom 5…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Stadt beim Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. H. P, den Richter Mag. B.L, die fachkundigen Laienrichter Mag.a I.S und Mag. N.G, in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und Dr. Vn. Nn, ebendort, vertreten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Christian Nemeth und Dr. Karl Penninger in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Holzhändler, nunmehr Pensionist, whft. XXX…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Feldkirch 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geb. am 1970, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Jelenik & Partner AG, Wasenweg 23, 6800 Feldkirch, wegen des Finanzvergehens der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 lit…
§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, den Richter***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***AdrBf1*u2**, vertreten durch ***BFVertr***, ***AdrVertr***, und ***Bf2***, ***AdrBf1*u2**, vertreten durch ***BFVertr***, ***AdrVertr***, über die Beschwerde vom 8.4…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn A. B., Wien1, vertreten durch AUSTRIA TREUHAND Holding WP GmbH, Mariahilfer Straße 1C Tür 4a, 1060 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des…
Der Erstangeklagte hat beim Bezirksgericht zzz am 4. Mai 2007 einen Antrag auf Eröffnung des Schuldregulierungsverfahrens eingebracht. Bereits bei diesem Antrag hat er entgegen den Tatsächlichkeiten seine Wohnadresse mit Scheinadresse2 , angegeben, sohin eine Adresse, bei welcher er tatsächlich nie gewohnt hat. Des Weiteren führte er…
Es mag nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zwar zutreffen, dass es sich bei diesen sechs Anforderungen um Kopien der Anforderung vom 4. März 2008 handelt und diese somit nicht die Originalunterschrift des Beschwerdeführers aufweisen. Für diesen Fall steht dann aber fest, dass die Anforderung vom 4…
„Diese neue Rechtslage kommt dem Beschuldigten im Wege des Günstigkeitsvergleichs (§ 4 Abs 2 FinStrG) voll zu Gute. Dass „§ 34 neu“ günstiger ist als § 34 alt“ bedarf angesichts der Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ebenfalls nicht vieler Worte. Zumal der OGH erst jüngst in einer außersteuerlichen Entscheidung…