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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400124/2020

Halten eines Spielapparates gem. § 1 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400124/2020vom 16.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Dem Zeugen wird die Fotostrecke der Finanzpolizei zur Beschlagnahme vom 07.10.2017 zur Ansicht vorgelegt. Richterin: Sie haben It. Besuchsprotokoll vom 03.05.2017 das Gerät Terminal A-P&E mit virtuellen Walzer spielen für die belangte Behörde festgestellt. Handelt es sich anhand der vorgelegten Ihrer Meinung nach um dasselbe Gerät wie auf den Fotos der Beschlagnahme vom 07.10.2017? Zeuge: Es handelt sich dabei, wie aus den Fotos ersichtlich ist, um ein baugleiches Gerät. Es handelt sich um einen Terminal A-P&E so wie ich ihn am 03.05.2017 wahrgenommen hatte. Aus den Fotos vom 07.10.2017 ist ersichtlich, dass es sich ebenso um ein Gerät handelt, dass virtuelle Walzenspiele ermöglicht zB. Devil's Bride. Richterin: Auf den Fotos vom 07.10.2017 ist ersichtlich, dass die Seite Win2day angezeigt ist, was kann man Ihrer Meinung nach daraus schließen? Zeuge: Meiner Ansicht nach dient diese Startseite nur der Verschleierung und Tarnung der Geräte, um den Anschein der Legalität zu erwecken. Das virtuelle Walzenspiel im konkreten Fall zB. Devil's Bride ist keines, das über die Seite von win2day erreichbar ist. Die Österreichischen Lotterien verlangen einen Spieleinsatz, der nicht durch Einzahlung in Zusammenhang mit so einem A-P&E Terminal geleistet werden kann. Bei win2day muss sich ein Benutzer mit Namen registrieren, was demgegenüber beim konkreten Terminal nicht erfolgt, da man das virtuelle Walzenspiel anonym auswählen und sofort spielen kann. Auch die Zahlungsmodalitäten im konkreten Fall beweisen, dass die Spiele nicht über die Österreichischen Lotterien abgewickelt wurden, da dort prinzipiell keine Barbewegungen stattfinden. Dort braucht man eine Kreditkarte oder man überweist über das Bankkonto. Richterin: Wie funktioniert Ihrer Meinung nach der Einstieg in die Spielauswahl siehe Foto Nr. 4 der Fotostrecke der Finanzpolizei vom 07.10.2017? Zeuge: Ich habe keine Zweifel daran, dass der Sachverhalt, so wie ihn ***5*** in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 17.03.2021 geschildert hat, der Wahrheit entspricht. Ich verweise auf seine Zeugenaussage. insbesondere ist das aktive Eingreifen der Lokalbesitzerin (Beschwerdeführerin) um die oben angeführte Tarnung aufzuheben. Richterin: In der Bescheidbegründung des Bescheides der LPD Wien vom 29.12.2017 betreffend GspG wird vom zuständigen Amtsorgan Folgendes ausgeführt: "Ich erkannte sofort, dass hier über eine Internetadresse zu spielen ist und fragte die Kellnerin danach. Sie sagte mir dass man hier www.win2day.at eingeben muss. Ich antwortete, dass ich das nicht möchte, weil ich wusste, dass dies die offizielle Internetadresse der ***10*** ist. Die Kellnerin bestand aber darauf dass man genau diese Internetadresse eingeben müsse. Die Kellnerin selbst gab in meinem Beisein diese Internetadresse ein. Ich erkannte auch gleich, dass es ungeachtet der üblichen Bezeichnung eine nachgemachte Internetseite ist, die mit der offiziellen Seite nichts zu tun hat. Ich wählte das Spiel "Devil's Bride" aus und spielte. "Stimmt diese Wahrnehmung des Amtsorganes mit Ihren Wahrnehmungen bzw. Einschätzung überein? Zeuge: Ja vollkommen, ich verweise auf meine obrige Aussage. Richterin: Wie haben Sie die Expertise im Bereich Glücksspielautomaten erworben? Zeuge: Ich bin seit November 2018 nicht mehr im Bereich Glücksspielautomaten tätig. Ich war davor 13 Jahre lang für den Bereich Vergnügungssteuer und "kleines Glücksspiel" für das Magistrat der Stadt Wien tätig. Mein Aufgabenbereich war die Feststellung der Steuerpflicht für Glücksspielautomaten. Ich habe mich ab 2016 eingehend mit Umgehungshandlungen der Abgabepflichtigen betreffend Vergnügungssteuer und Glücksspielautomatenabgabe beschäftigt und habe mehrere hundert Begehungen in Lokalen als Amtsorgan durchgeführt (Nachschauen, etc..)." Das Bundesfinanzgericht übermittelte das Protokoll zur Zeugeneinvernahme den Parteien am 28.04.2021 zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 10.05.2021 erstattete die Beschwerdeführerin die folgende Stellungnahme: "in bezeichneter Angelegenheit wird binnen offener Frist nachstehende Stellungnahme erstattet: 1. Der Zeuge Mag. Kurzbauer spricht von einem "baugleichen Gerät". Es wird abermals festgehalten, dass es sich nicht um idente Geräte handelt, mag auch eine gewisse optische Ähnlichkeit bestehen. Sofern der Zeuge unter "Baugleichheit" nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild abstellt, ist die Vermutung des Zeugen unrichtig. 2. Schon grundsätzlich sind die Mutmaßungen des Zeugen Mag. Kurzbauer zum auf den Fotos vom 07.10.2017 ersichtlichen Gerät unrichtig. Festzuhalten ist, dass er dieses Gerät weder befundet hat und selbst von einem Sachverständigen wohl kaum aufgrund eines Fotos auf die Funktionalität des abgebildeten Gerätes geschlossen werden kann. 3. Im Übrigen spricht sich die Beschwerdeführerin gegen die außerhalb der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgenommene Zeugenaussage aus. Die niederschriftliche Einvernahme eines Zeugen nach abgehaltener Beschwerdeverhandlung und ohne Ladung der Parteien des Verfahrens ist auch nach der BAO nicht zulässig." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Ein Mitarbeiter der ***3*** hat im Zuge der Durchführung einer Begehung am 03.05.2017 im Betrieb der Beschwerdeführerin ein Spielgerät der Art "Terminal A-P&E Gerät" wahrgenommen, sich das virtuelle Walzenspiel Burning Ring durch Mitwirken der Beschwerdeführerin freischalten lassen und dieses als Testspiel mit einem Einsatz iHv. EUR 0,50 durchgeführt und über diesen Sachverhalt ein Protokoll sowie mehrere Fotografien erstellt. Bei einer behördlichen Kontrolle durch den Magistrat der Stadt Wien am 25.08.2017 wurde das Halten desselben Spielgerätes am selben Abstellort im Lokal der Beschwerdeführerin wahrgenommen, wobei - aufgrund der nicht erfolgten Freischaltung - der Organwalter des Magistrats kein Testspiel durchführen konnte. Das Gerät (ACT Maingame/JJ), das am 14.10.2016 wahrgenommen wurde - siehe Erkenntnis des BFG vom 30.09.2021, RV/7400088/2018, Revision mit Beschluss des VwGH vom 01.03.2022, Ra 2021/15/0116 zurückgewiesen - war jedoch nicht mehr vorhanden. Bei einer weiteren behördlichen Kontrolle durch die Finanzpolizei iSd. Bestimmungen des Glücksspielgesetzes am 07.10.2017 wurde ein baugleiches Spielgerät, im Betrieb der Beschwerdeführerin, wie bei den vorangegangenen Begehungen bzw. Kontrollen wahrgenommen, beschlagnahmt. Es wurden Fotos angefertigt und Zeugen einvernommen. Eine Bewilligung oder Konzession iSd. Glücksspielgesetzes liegt im konkreten Fall nicht vor. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich erstens aus den Berichten bzw. Unterlagen des Magistrates der Stadt Wien, der ***3*** und der Finanzpolizei, zweitens aus der Zeugenaussage des Mitarbeiters der ***3*** in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 17.03.2021 zur Begehung am 03.05.2017; sowie drittens aus dem Bericht der belangten Behörde vom 25.08.2017 und viertens aus der Zeugenaussage des Organwalters des Magistrates der Stadt Wien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 17.03.2021 und der Zeugenaussage vom 28.04.2021 vor dem Bundesfinanzgericht. Auch die von der ***3*** vorgelegten Unterlagen und die Zeugenaussagen des Mitarbeiters der ***3*** und des Organwalters des Magistrates der Stadt Wien stellen eindeutige Beweise iSd. BAO für das Halten der gegenständlichen Geräte im Beschwerdezeitraum. Im Beweisverfahren vor dem Bundesfinanzgericht gilt nämlich gem. § 167 BAO der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 167, Rz 6). Das Bundesfinanzgericht ist gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 167, Rz 8). Da zu insgesamt drei verschiedenen Zeitpunkten im Beschwerdezeitraum im Jahr 2017, nämlich am 03.05.2017 am 25.08.2017 und am 07.10.2017 durch eine nicht behördliche Begehung und zwei behördliche Begehungen jeweils ein Spielapparat an der Betriebsadresse der Beschwerdeführerin wahrgenommen wurde und dies durch zwei Zeugen bestätigt wurde, lässt die Möglichkeit sehr wahrscheinlich erscheinen, dass zumindest eines dieser Geräte der baugleichen Art im Beschwerdezeitraum und darüber hinaus bis zur Beschlagnahme am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin vorhanden war. An der Glaubwürdigkeit der vom Bundesfinanzgericht einvernommenen Zeugen besteht kein Zweifel, da diese als schlüssig und widerspruchsfrei zu beurteilen sind. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde und durch das Bundesfinanzgericht in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden von der Beschwerdeführerin keine Unterlagen bzw. sonstige Beweise zur Untermauerung ihres Beschwerdevorbringens beigebracht. 1. Rechtliche Beurteilung 1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und Abänderung) Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes (WGaAG) beträgt die Glückspielautomatenabgabe für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so ZB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400,00 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird. Gemäß § 2 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes (WGaAG) ist die Unternehmerin oder der Unternehmer steuerpflichtig. (…) Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützen Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner. Gemäß § 3 des WGaAG ist die Steuer erstmals spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ist ein Spiel bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiel im Sinne des GSpG zu qualifizieren. Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG werden als Ausspielungen im Sinne dieses Gesetzes Glücksspiele bezeichnet, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht und bei denen Spieler eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und vom Unternehmer eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Im konkreten Fall ist die Einordnung der bei den Begehungen durch die ***3*** am 03.05.2017, das Magistrat der Stadt Wien am 25.08.2017 und die Finanzpolizei am 07.10.2017 und durch zwei Zeugen wahrgenommenen Apparate als Spielapparat iSd. § 1 GAG und die Festsetzung der Glücksspielautomatenabgabe zu recht erging. Strittig ist weiters, ob der Festsetzungszeitraum bis zur Beschlagnahme am 07.10.2017 zu erweitern und somit die Glücksspielautomatenabgabe für die weiteren Monate von September bis Oktober 2017 festzusetzen ist. Zur Einordnung eines Gerätes als Spielapparat hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2006, Zl. 2004/15/0092 zum Vergnügungssteuergesetz (VGSG) Folgendes festgestellt: "Nach der Rechtsprechung sind Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kommt es nicht an. Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 VGSG fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahingehender weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren" (VwGH 5.7.1991, 88/17/0105; VwGH 14.10.1993, 93/17/0271; VwGH 25.03.1994, 93/17/0407; VwGH 25.09.1996, V6/96). Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den wahrgenommenen Geräten nicht um Spielapparate iSd. § 1 WGaAG handeln würde, trifft tatsächlich nicht zu, da sich erwiesenermaßen eben dort eine Spielmöglichkeit ergibt. Es ist im konkreten Fall erwiesen, dass ein nur zufälliger Aufruf einer Spielmöglichkeit nicht erfolgte. Auf den gegenständlichen Geräten wurden virtuelle Walzenspiele angeboten, wobei die Entscheidung über das Spielergebnis rein vom Zufall abhing. Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur sind derartige Walzenspiele eindeutig Glücksspiele und ist deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in Glücksspielhallen zulässig (VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417). Es ist somit irrelevant, ob ein Glücksspielautomat, ein Gerät zur Teilnahme an einer elektronischen Lotterie oder ein sonstiger Eingriffsgegenstand vorliegt, insbesondere bildet dies kein Tatbestandselement. Relevant ist lediglich das festgestellte "Halten eines Spielapparates" gem. § 1 WGaAG, durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld erzielt werden kann. Eine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GspG, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 wurde von der Beschwerdeführerin für den Beschwerdezeitraum nicht vorgelegt. Wie oben festgestellt, wurden die auf den Geräten angebotenen Spiele durch Leistung eines entsprechenden Einsatzes gestartet und es wurde je nach Höhe des Einsatzes ein damit korrespondierender Gewinn in Aussicht gestellt. Der Judikatur des VwGH folgend, ist davon auszugehen, dass ein Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler bereits dann vorliegt, wenn das Glücksspielgerät in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes ermöglicht wird (VwGH 20.12.1996, 93/17/0058, VwGH 27.11.2000, 98/17/0136). Das "Inaussichtstellen einer Gegenleistung" wurde im konkreten Fall schon alleine durch die Geldeingabe am Spielgerät vermittelt. Wie festgestellt, war an den Tagen der durch Fotos, Protokoll und Zeugenaussagen dokumentierten Begehungen am 14.10.2016, am 03.05.2017, am 25.08.2017 und am 07.10.2017 je ein Glückspielgerät in betriebsbereiten Zustand. Bei der Beurteilung eines Apparates als Spielapparat iSd. § 1 WGaAG kommt es auf die Art der technischen Einrichtung, mit der gespielt wird, gemäß der Judikatur zur Vorgängerregelung gem. § 6 VGSG (alt) nicht an. Da bei den beschwerdegegenständlichen Apparaten die Spielmöglichkeit im Vordergrund stand, sind diese als Spielapparate im Sinne des § 1 WGaAG zu qualifizieren. Dass im vorangegangenen (für 2016: BFG vom 30.09.2021, RV/7400088/2018, Revision mit Beschluss des VwGH vom 01.03.2022, Ra 2021/15/0116 zurückgewiesen) und nachfolgenden Besteuerungszeitraum Jänner bis Oktober 2017 je ein weiteres Gerät behördlich festgestellt wurden, bestätigt nur das tatbestandsmäßige "Halten eines Spielapparates" im beschwerdegegenständlichen (im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht verlängerten) Zeitraum, wobei das durchgängige Halten desselben Spielgerätes - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - dabei nicht Tatbestandsmerkmal ist. Ebenso kommt es beim Abgabenanspruch nicht darauf an, über welche Internetseite der Zugang zum virtuellen Walzenspiel erfolgt, sondern auf die Möglichkeit des Zuganges (die Spielmöglichkeit) und das Nichtbestehen einer Konzession gem. GspG. Diese beiden Tatbestandsvoraussetzungen sind durch die oben angeführten Beweise erwiesen. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß §§ 115, 138 BAO die erforderlichen Nachweise zu erbringen gehabt (VwGH 6.4.1995, 93/15/0060). Da sie der Beweisführung wesentlich näher als die Abgabenbehörde steht, hätte sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise erbringen müssen (VwGH 19.9.1995, 95/14/0039, vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1559). Da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keinerlei Beweise für ihre Vorbringen erbracht hat, sind ihre Vorbringen dementsprechend zu würdigen. Dass ein "baugleiches Gerät" zum Zeitpunkt der Begehung am 07.10.2017 am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin vorhanden war, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal inhaltlich bestritten. Das alleinige substanzlose Vorbringen, es hätte sich bei den beschwerdegegenständlichen Geräten nicht um Spielapparate gehandelt, bzw. dass bei der behördlichen Begehung keine Probespiele durchgeführt worden seien oder dass es sich bei den Begehungen um verschiedene Geräte handeln würde, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da die Beschwerdeführerin in keinster Weise durch geeignete Unterlagen wie zB Lieferscheine, Kaufverträge, etc… aufgeklärt hat, welche(s) Gerät(e) wann bzw. wie lange am Betriebsstandort der Beschwerdeführerin vorhanden war(en). Das alleinige Bestreiten der Glückspielgeräteeigenschaft und das Austauschen der Spielgeräte durch baugleiche Geräte durch die Beschwerdeführerin stellt keinen Beweis für die Behauptungen der Beschwerdeführerin zum Beweisthema dar. Das Bundesfinanzgericht ist gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass das Halten (zumindest) eines Spielapparates gem. §§ 1,2,3 WGaAG im Beschwerdezeitraum bis zur Beschlagnahme des Spielapparates im Oktober 2017 als erwiesen angenommen werden muss. Zum Vorbringen, dass die Einvernahme des Zeugen am 28.04.2021 ohne Ladung der Beschwerdeführerin erfolgte, ist zu entgegnen: Aus dem Recht auf Parteiengehör ergibt sich kein Anspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme (VwGH 16.6.1987, 87/05/0109) sowie kein Recht auf Befragung von Zeugen (VwGH 16.6.1982, 3699/80; 29.7.2010, 2007/15/0235) und kein Recht auf Gegenüberstellung durch die Partei (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 115, RZ 20). Da die Beschwerdeführerin ohnehin an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 17.03.2021, steuerlich vertreten, teilgenommen hat und der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 17.03.2021 seine Aussage getätigt hat, hätte die Beschwerdeführerin ohnedies die Möglichkeit gehabt, Fragen an den Zeugen zu stellen. Somit hat das Bundesfinanzgericht das Parteiengehör gewahrt. Zur Zustellvollmacht des sich auf § 8 Abs. 1 RAO berufenden Beschwerdevertreters ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung miteinschließt (VwGH 20.6.2012, 2010/17/0215). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (VwGH 3.7.2009, 2008/17/0154). Die Wiener Glücksspielautomatenabgabe für die Monate Jänner bis Oktober 2017 wird hiermit iHv. EUR 14.000,- festgesetzt. Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. 1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Tatbestandsmäßigkeit gem. §§ 1, 2, 3 WGaAG entspricht jener des § 6 VGSG, zu der eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Rechtsfolge daraus ergibt sich aus dem Gesetz und der vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Beweiswürdigung anhand der festgestellten Tatsachen, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt. Wien, am 16. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400124/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400124.2020
Stammnummer
136901
Gültig
16.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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