IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter X in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17.10.2011 betreffend Vorsteuererstattung 1-12/2010 zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Erstattung der Vorsteuern gemäß der…
…der RL 2008/8/EG (mit Wirkung vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014) eine zwingende Leistungsortverschiebung für jene Fälle vor, in denen ein drittländischer Unternehmer Telekommunikationsleistungen an in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbringt. Für alle Fälle, die nicht durch Art. 59b MwStSystRL idF…
…RL 2008/8/EG (mit Wirkung vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014) eine zwingende Leistungsortverschiebung für jene Fälle vor, in denen ein drittländischer Unternehmer Telekommunikationsleistungen an in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbringt. Für alle Fälle, die nicht durch Art. 59b MwStSystRL idF Art…
…In den UStR Rz 642i werde die Verlagerung des Leistungsortes auf Fälle eingeschränkt, in denen die Telekommunikationsleistung im Drittland keine der inländischen Besteuerung vergleichbaren Steuerbelastung unterliege. Diesbezügliche sei anzumerken, dass in A keine der österreichischen Umsatzsteuer vergleichbare Steuer existiere. Sollte die VO 383/2003 gegenständlich…
…RL 2008/8/EG (mit Wirkung vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014) eine zwingende Leistungsortverschiebung für jene Fälle vor, in denen ein drittländischer Unternehmer Telekommunikationsleistungen an in der Gemeinschaft ansässige Nichtsteuerpflichtige erbringt. Für alle Fälle, die nicht durch Art. 59b MwStSystRL idF Art…
…im Drittland ansässiges Telekommunikationsunternehmen. Im angefochtenen Bescheid wurde für die Festsetzung der Umsatzsteuer für 7/2017 ein Verspätungszuschlag von 10% festgesetzt. Die Umsatzsteuerfestsetzung resultiert aus dem Finanzamt bekanntgegebenen Entgeltsminderungen für gewährte Rabatte auf verrechnete Telekommunikationsleistungen. In ihrer Beschwerde führte die Bf. aus, österreichische Netzbetreiber hätten…
…dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet). Allerdings gibt es bei den Telekommunikationsleistungen in Bezug auf den Ort dieser sonstigen Leistung folgende Sonderregelung: .) Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen: (UStG RL-Kommentar 2014, ad § 3d…
…dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet). Allerdings gibt es bei den Telekommunikationsleistungen in Bezug auf den Ort dieser sonstigen Leistung folgende Sonderregelung: .) Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen: (UStG RL-Kommentar 2014, ad § 3d…
…dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet). Allerdings gibt es bei den Telekommunikationsleistungen in Bezug auf den Ort dieser sonstigen Leistung folgende Sonderregelung: .) Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen: (UStG RL-Kommentar 2014, ad § 3d…
…In den UStR Rz 642i werde die Verlagerung des Leistungsortes auf Fälle eingeschränkt, in denen die Telekommunikationsleistung im Drittland keine der inländischen Besteuerung vergleichbaren Steuerbelastung unterliege. Diesbezüglich sei anzumerken, dass in A keine der österreichischen Umsatzsteuer vergleichbare Steuer existiere. Sollte die VO 383/2003 gegenständlich…
…außerhalb der Union anzunehmen. Der Leistungsempfänger (=Telekommunikationsdienstleister aus dem Drittland) kaufe die Dienstleistungen von der Bf., um wiederum an seine Kunden (die im Drittland ansässig sind) Telekommunikationsleistungen zu erbringen, im konkreten Fall den Anruf bzw das SMS seines Kunden zum von diesem gewünschten Empfänger "zuzustellen"…
…sich die Bf. gegen die oa. Festsetzungen und führte Folgendes aus: "Die Bf. ist ein im Drittstaat ansässiger Unternehmer, der dort ein Mobilfunknetz betreibt und Telekommunikationsleistungen erbringt. Wenn Kunden von Bf. ihr Mobiltelefon in Österreich nutzen, so stellen die österreichischen Netzbetreiber Bf. dafür Roaminggebühren in…
…Roaminggebühren gewährten Rabatte, Discounts, etc. Einfluss auf die von der Bf. ihren Kunden angebotenen Telekommunikationsleistungen gehabt haben, müsste dies von der Bf. schlüssig nachgewiesen werden, dass eine Weiterrechnung der geminderten "Einkaufspreise" in Form von Gutschriften und sonstigen Entgeltsminderungen auch tatsächlich stattgefunden haben, denn es ist…
…sich die Bf. gegen die oa. Festsetzungen und führte Folgendes aus: "Die Bf. ist ein im Drittstaat ansässiger Unternehmer, der dort ein Mobilfunknetz betreibt und Telekommunikationsleistungen erbringt. Wenn Kunden von Bf. ihr Mobiltelefon in Österreich nutzen, so stellen die österreichischen Netzbetreiber Bf. dafür Roaminggebühren in…
…österreichische Umsatzsteuer aufgeschlagen und abgeführt, ohne sie jemals den Kunden in Rechnung zu stellen. Ab dem Jahr 2015 beruft sich die ***Bf*** auf die SIM-Kartenregistrierung in dem Drittland und behandelt die an Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikationsleistungen in Österreich nicht steuerbar. In diesem Zusammenhang stehen die…
…2012 - 2014 führte die Bf. in den Beschwerden vom selben Tag aus, dass keine Ortsverlagerung der erbrachten Telekommunikationsleistungen in das Inland auf Grund der Telekom-Verordnung stattgefunden habe. Die Verordnung sei aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbar. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16. Mai 2018 wies das Finanzamt…
…ein im Drittland ansässiges Telekommunikationsunternehmen. In den angefochtenen Bescheiden wurden für die Festsetzung der Umsatzsteuer Verspätungszuschläge von 10% festgesetzt. Die Umsatzsteuerfestsetzung resultiert aus dem Finanzamt bekanntgewordenen Entgeltsminderungen für gewährte Rabatte auf verrechnete Telekommunikationsleistungen. In ihrer Beschwerde führte die Bf. aus, sie schulde für die Veranlagungszeiträume…
…dem Richtliniengesetzgeber als auch dem MwSt-Ausschuss als bekannt vorausgesetzt werden. Der bloße Hinweis, dass Steuern auf internationale Telekommunikationsleistungen nur Kunden im Inland vorgeschrieben werden sollen/dürfen, kann in dieser Allgemeinheit keine ausschlaggebende Bedeutung erlangen, zumal derartige Steuern in der Regel aus Telekommunikationsdienstleistungen regelmäßig über…
…Begründend heißt es im Bescheid: "Da die angeforderte Bestätigung, dass die Umsatzsteuer für Telekommunikationsleistungen in Zusammenhang mit Roamingkosten 2014 in Österreich in ***1*** der ***1*** Mehrwertsteuer unterzogen wurden und dass diese Mehrwertsteuer entrichtet wurde, sowie Bestätigung wie hoch dieser Mehrwertsteuersatz 2014 in ***1*** war und…
…Daher sei davon auszugehen, dass keine Ortsverlagerung der erbrachten Telekommunikationsleistungen in das Inland auf Grund der Telekom-Verordnung stattgefunden haben und daher die Vorsteuererstattung zu gewähren sei. Mit Beschwerdevorentscheidung wurden die Beschwerden hinsichtlich aller Zeiträume als unbegründet abgewiesen. Im Einzelnen argumentiert die belangte Behörde wie…