…der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Bei der Strafbemessung wurden im Erkenntnis zutreffend die Schadensgutmachung, die lange Verfahrensdauer (siehe dazu VwGH 08.07.2009, 2008/15/0284) sowie der Umstand…
…2004, 2003/13/0136). Dieses Ermessen bei der Strafbemessung muss sich in den vom Gesetz gezogenen Grenzen halten. Innerhalb dieser Grenzen ist die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Nach Ansicht des BFG ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Bf. von…
…Bundesfinanzgericht legte die Verteidigerin am 27.5.2026 die aktuelle wirtschaftliche Situation des ***Bf2*** und der ***Bf1*** dar und führte in ihre Stellungnahme zusammenfassend aus, dass bei der Strafbemessung eine unrichtige bzw rechtswidrige Zugrundelegung einer falschen Norm, wie dies der Amtsbeauftragte in seiner Beschwerde ausführe…
…Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage war zu bejahen. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt." Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs…
…2014-2016 seien nachträglich im Beschwerdeweg Lohnzettel vorgelegt worden, die dem strafbestimmenden Wertbetrag auch zugrundegelegt worden seien. Zu den vom Spruchsenat festgestellten finanzstrafrechtlichen Malversationen ist der Beschuldigte geständig. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit, die geständige Verantwortung und die zugesagte Schadensgutmachung…
…gegen den Schuldausspruch gerichtet war, nicht mehr einzugehen (BFG vom 21. Juni 2016, RV/7501408/2014). Zur Strafhöhe: Für die Strafbemessung ist festzuhalten, dass das Einkommen des Bf. - wie aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen ersichtlich - weit unterdurchschnittlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen…
…auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Verwendung eines manipulierten Parkscheins) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten. Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass Ihnen der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz als Milderungsgrund nicht mehr zu…
…Heft Nr. 51). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen, wobei die Verschuldensfrage zu bejahen war. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu…
…irrelevant ist): => jeweils minus 60% vom vorstehenden Zwischenergebnis. (Klarzustellen ist, dass bei der Strafbemessung keine lineare Aliquotierung anhand des Verhältnisses zwischen tatsächlicher Einkommenshöhe und dem österreichischen Durchschnittseinkommen stattfindet.) Ad 1.: => minus 42 Euro. Ad. 2. bis 5.: jeweils minus 48 Euro. Endergebnisse hinsichtlich…
…verfahrensgegenständlichen, mit im Abgabenverfahren ergangenen Beschwerdevorentscheidungen vom 17. Februar 2015 jeweils neu festgesetzten Abgaben tatsächlich nicht entrichtet. Zur Entscheidung wurde erwogen: Indem mit Beschwerde der Amtsbeauftragten zweifelsfrei lediglich die Strafzumessung laut Erkenntnis vom 19. September 2014 angefochten und seitens der Beschuldigten kein Rechtsmittel erhoben wurde…
…1 sowie § 46 Abs. 2 FinStrG von € 81.665,22 beurteilte der Spruchsenat bei der Strafbemessung unter Hinweis auf die persönliche Leistungsfähigkeit und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten als mildernd das umfassende reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, die finanz- bzw. zollstrafrechtliche Unbescholtenheit und…
…die Strafe nicht überhöht, solle sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, den Bf. von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Bei der Strafbemessung sei der Umstand berücksichtigt worden, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme. Unter Bedachtnahme auf…
…e. annähernd 41 % der Verkürzungsbeträge, entrichtet. Zur Entscheidung wurde erwogen: Indem mit der Berufung des Beschuldigten – zweifelsfrei – lediglich die Strafzumessung laut Erkenntnis vom 5. April 2013 angefochten und seitens des im Finanzstrafverfahren einschreitenden Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates kein Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde…
…mehrerer strafbarer Handlungen auf eine einheitliche Geldstrafe zu erkennen. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war mildernd: die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis…
…belangten Behörde der Einspruch gegen die Strafhöhe als unbegründet abgewiesen und die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe unverändert mit € 240, bzw. 48 Stunden festgesetzt. Die Strafbemessung begründete die Behörde mit dem Vorliegen einer Vorsatztat. Die Strafe sei in dieser Höhe zu bemessen gewesen, um die Bf…
…eingereicht worden. Durch das Verhalten des Beschuldigten seien die aus dem Spruch ersichtlichen Abgaben verkürzt worden, zwischenzeitlich sei aber der Schaden zur Gänze wieder gutgemacht worden. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Teilgeständnis des Beschuldigten, seine [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit und die volle Schadensgutmachung…
Mildernd sind die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, der Umstand, dass er offenkundig zu seinen Säumigkeiten und Unterlassungen durch seine schlechte Finanzlage verleitet worden ist, die dennoch erfolgte Schadensgutmachung bzw. seine teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes. Dem steht entgegen als erschwerend die Mehrzahl…
… 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, weshalb die Strafbemessung somit innerhalb eines Strafrahmens des § 33 Abs. 5 FinStrG zu erfolgen hatte, der eine Geldstrafe bis zu § 59.868,28 vorgesehen habe. Daneben hätte auch auf eine primäre Freiheitsstrafe von bis zu…
…Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten. Die Einhebung der hinterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen ist infolge eines Rechtsmittels im korrespondierenden Steuerverfahren noch ausgesetzt (Abgabenkonto). 15. Zur Strafbemessung: 15.1. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe zunächst die Schuld des Täters. Gemäß …
…Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren…