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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500074/2022

Parkometerstrafe; Strafbemessung bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen und Sorgepflichten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500074/2022vom 15.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 15. Februar 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 12. Jänner 2022, Zahl: MA67/216700996282/2021, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 40,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 12. Jänner 2022, Zahl: MA67/216700996282/2021, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 8. Oktober 2021 um 09:56 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Schüttelstraße 53, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein gestanden ist. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von dieser Person angefertigten Fotos. Die Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. Dagegen erhoben Sie Einspruch und wendeten im Wesentlichen ein, dass die Anonymverfügung vom 08.10.2021 am 11.10.2021 vollständig bezahlt worden wäre. In der Beilage übermittelten Sie eine Buchungsbestätigung, welcher zu entnehmen ist, dass von Ihrem Konto am 11.10.2021 eine Buchung in Höhe von EUR 36,00 getätigt wurde. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. In diesem Fall ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Zweck dieser Bestimmungen ist es, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer, der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt wird. Der von Ihnen übermittelten Buchungsbestätigung ist zu entnehmen, dass als Zahlungsreferenz "Stadt Wien" anstatt der richtigen Identifikationsnummer "000608172304" angegeben wurde. Eine Zuordnung Ihrer Zahlung in Höhe von EUR 36,00 auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren konnte daher durch die zuständige Magistratsabteilung 6 nicht vorgenommen werden. Da die von Ihnen durchgeführte Zahlung somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach und auf dem gegenständlichen Konto auch keine Zahlung zur Anonymverfügung aufscheint, erfolgte die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht. Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung und dieses Straferkenntnisses ersichtlich ist. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 15. Februar 2022 wurde ausgeführt: "Das Straferkenntnis wird vollumfänglich dem Grunde und der Höhe nach beeinsprucht. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Ich befinde mich in einem höchststrittigen Scheidungsverfahren und verfüge über ein geringes monatliches Einkommen (EUR 1046,-) von dem ich den Lebensunterhalt für mich und meine beiden minderjährigen Kinder alleine bestreiten muss. (Ein Nachweis kann gerne erbracht werden) Ehegattenunterhalt erhalte ich nicht, auch Kindesunterhalt leistet der Vater nicht, ein Unterhaltsverfahren ist anhängig und wird sein Einkommen derzeit von einem Sachverständigen bestimmt. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Ich ersuche um Berücksichtigung, dass die unrichtige Angabe der Zahlungsreferenz einen Irrtum meinerseits (resultierend aus den erschwerten Lebensbedingungen und dem damit verbundenen Stress) darstellt und die Bezahlung der verhängten Geldstrafe für mich einer extreme wirtschaftlichen Härte verbunden ist. Abschließend ersuche ich daher um Aufhebung der verhängten Geldstrafe, in eventu um Herabsetzung des Strafbetrages auf ein Minimum, in eventu um Stundung des Strafbetrages."   Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12. Jänner 2022 der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe für schuldig befunden, da sie am 8. Oktober 2021 ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein abgestellt hatte (die näheren Angaben sind im oben wiedergegebenen Straferkenntnis ersichtlich). Auch wenn die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis "vollumfänglich dem Grunde und der Höhe nach beeinsprucht", sind der Beschwerde inhaltliche Einwendungen zum Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zu entnehmen. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2021 anlässlich der Überweisung des mit Organstrafverfügung vom 8. Oktober 2021 vorgeschriebenen Betrages von € 36 eine falsche Zahlungsreferenz eingetragen hat. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der unrichtigen Angabe der Zahlungsreferenz einen Irrtum ihrerseits eingeräumt. Im Übrigen machte sie in der Beschwerde geltend, dass bei der Strafbemessung ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und die Sorgepflichten für zwei Kinder zu berücksichtigen seien. Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit ausschließlich gegen die Strafhöhe, sodass der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 12. Jänner 2022 mit dessen Zustellung am 18. Jänner 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Bundesfinanzgericht oblag daher nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Strafe. § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." § 50 VStG normiert: "(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird." Aus der vorangeführten Bestimmung ergibt sich, dass die Organstrafverfügung gegenstandslos wird, wenn der vorgeschriebene Betrag nicht fristgerecht entrichtet wird. Als Nichtentrichtung gilt auch die Überweisung mit unrichtiger oder fehlender Angabe einer Identifikationsnummer. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur inhaltsgleichen, die Anonymverfügung betreffenden, Bestimmung des § 49a Abs. 6 VStG liegt dessen Regelung im Interesse der Verwaltungsökonomie. Wird von der auch durch § 50 Abs. 6 VStG ermöglichten Bezahlung durch Telebanking Gebrauch gemacht, trägt der Auftraggeber der Überweisung sämtliche Risiken des Überweisungsverkehrs. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird (vgl. VwGH 18.12.2005, 2013/02/0219). Bereits einbezahlte Beträge sind von der Behörde zurückzuzahlen oder zu berücksichtigen (§ 50 Abs. 7 VStG). § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden. Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da selbst auf Grund der konkreten Tatumstände (Stresssituation im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens) nicht anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wegen der elf rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Als mildernd ist aber zu werten, dass die Beschwerdeführerin den Strafbetrag der verfahrensgegenständlichen Organstrafverfügung von € 36,00 nachweislich einbezahlt hat - wenn auch mit einer nicht zuordenbaren Zahlungsreferenz - und so ihren Willen dokumentiert hat, sich rechtskonform zu verhalten. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, über ein geringes Einkommen von ca. € 1.046 monatlich zu verfügen und ihren beiden minderjährigen Kindern gegenüber sorgepflichtig zu sein. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe und unter besonderer Berücksichtigung der angespannten Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 40,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabzusetzen. Wegen der vielen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen kommt eine weitere Strafherabsetzung bzw eine Aufhebung der Strafe nicht in Betracht. Dazu wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht, und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH 30. Jänner 2014, 2013/03/0129, mwN). Bezüglich der Anrechnung des am 11. Oktober 2021 überwiesenen, aber nicht zuordenbaren Organstrafverfügungsbetrages von € 36,00 besteht die Möglichkeit, mit der zuständigen Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 - Verkehrsstrafen, per E-Mail unter kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at Kontakt aufzunehmen. § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete. Kostenentscheidung Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.       Wien, am 15. März 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500074/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500074.2022
Stammnummer
136073
Gültig
15.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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