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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500059/2022

Strafbemessung bei zwei Irrtümern (falsches Kennzeichen bei Buchung; zeitliche Lücke zwischen zwei Parkscheinen) und 22 Vormerkungen wegen Parkometerdelikten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500059/2022vom 18.02.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Aktenkundige, noch nicht getilgte 22 Vormerkungen der Beschwerdeführerin wegen Bestrafungen für Parkometerdelikte indizieren eine höhere Geldstrafe als 60 Euro und eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe als 14 Stunden. Im Beschwerdeverfahren ist jedoch ein Hinausgehen über diese von der belangten Behörde festgesetzten Werte gemäß § 42 VwGVG unzulässig.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 27. Jänner 2022, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, als Abgabenstrafbehörde vom 3. Jänner 2022, Zahl MA67/Zahl/2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Informativ wird mitgeteilt, dass der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00), insgesamt somit € 82,00, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten sind, wofür weitere Informationen am Ende dieser Entscheidung des BFG und am Ende des angefochtenen Straferkenntnisses des Magistrates zu finden sind. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 3. Jänner 2022, Zahl MA67/Zahl/2021, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 6. Oktober 2021 um 18:35 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Adresse, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 70,00 Euro. Begründend führte die belangte Behörde aus: "Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Im Zuge des Verfahrens gaben Sie an, dass Sie per ,Handy-Parken' Parkscheine gebucht hätten und legten zwei Transaktions-Auszüge vor, welche Ihre Angaben untermauern sollten. Überdies wendeten Sie ein, keine Organstrafverfügung am Fahrzeug vorgefunden zu haben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Organmandat vom 6.10.2021, welches von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, sowie in die von Ihnen vorgelegten ,Handy-Parken' Auszüge und die m-parking Dateien. Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Wie den m-parking-Buchungen und Ihren eigenen ,Handy-Parken' Auszügen zu entnehmen ist, sind Sie dieser Verpflichtung insofern nicht nachgekommen, als die ins Treffen gebrachten Parkscheine für das Kennzeichen 456 gebucht wurden. Somit haben Sie die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal zu erwarten ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der relevanten Daten im Zuge der elektronischen Buchung eines Parkscheines überprüft wird. Für das beanstandete KFZ Kennzeichen 123 wurde kein Parkschein gebucht. Doch selbst wenn Sie den Parkschein für das richtige KFZ Kennzeichen 123 gebucht hätten, wäre die Beanstandung um 18:35 Uhr zu Recht erfolgt, da der Parkschein Nr. PSNr1 lediglich bis 18:30 Uhr gegolten hat, die Buchung des folgenden Parkscheines Nr. PSNr2 um 18:36 Uhr erfolgte. Die Abgabenverkürzung erfolgte somit fahrlässig und war die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen. Abschließend ist zu bemerken, dass auf die Ausstellung eines Organmandates kein Rechtsanspruch besteht, ein solches jedoch am Fahrzeug hinterlassen wurde. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage war zu bejahen. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt." Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten der Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden, wie auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden sei). Dagegen erhob die Bf. fristgerecht mit E-Mail vom 27. Jänner 2022 Beschwerde und brachte vor, sie ersuche um Kulanz, da sie Parkscheine entwertet gehabt habe. Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 7. Februar 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zu Grunde: Die Bf. stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug (Typ2) mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 6. Oktober 2021 vor 18:35 Uhr in der im ersten Wiener Gemeindebezirk befindlichen gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Adresse, ab, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein ordnungsgemäß zu aktivieren. Stattdessen aktivierte sie um 17:21 Uhr mit ihrem Mobiltelefon einen elektronischen 60-Minuten-Parkschein mit der Gültigkeit von 17:30 - 18:30 Uhr und um 18:36 Uhr einen 15-Minuten-Gratisparkschein mit der Gültigkeit von 18:36 - 18:51 Uhr, beide Parkscheine irrtümlich für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 456 (A). Letzteres Fahrzeug (Typ1) hat keinen Bezug zu dem gegenständlich beanstandeten Fahrzeug (Typ2). Der Bf. unterliefen somit zwei Irrtümer: eine falsche Ziffer des Kennzeichens und Buchung des zweitgenannten Parkscheines um sechs Minuten zu spät, sodass eine Lücke von sechs Minuten entstanden ist, in welcher kein Parkschein (auch nicht für das falsche Kennzeichen) aktiviert war, wobei innerhalb dieser Lücke von sechs Minuten die Beanstandung des Fahrzeuges durch das Kontrollorgan erfolgte. Denn das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat um 18:35 Uhr festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt worden ist. Festzustellen bleibt, dass - abgesehen vom Irrtum beim Kennzeichen - das Fahrzeug am Tatort abgestellt war, ohne dass für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt um 18:35 Uhr gültigen Parkschein gesorgt worden ist. Die beiden gegenständlichen Irrtümer sind der Bf. nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig unterlaufen. Folgende Bestrafungen der Bf. für Übertretungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind vorgemerkt: 1.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 14.12.2018; 2.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 23.1.2019; 3.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 6.2.2019; 4.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 7.3.2019; 5.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 27.7.2019; 6.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 3.8.2019; 7.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 17.8.2019; 8.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 10.10.2019; 9.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 10.3.2020; 10.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 11.3.2021; 11.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 18.12.2020; 12.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 19.2.2021; 13.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 19.2.2021; 14.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 31.3.2021; 15.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 24.4.2021; 16.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 24.4.2021; 17.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 28.4.2021; 18.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 29.6.2021; 19.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 27.7.2021; 20.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 14.8.2021; 21.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 25.9.2021; 22.) mit Beginn der Tilgungsfrist am 1.10.2021. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Bf. Rechtsgrundlagen - Rechtliche Würdigung: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit € 1,10, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone haben Abgabepflichtige dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Voraussetzung ist jedoch nach § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall, weil die Bf. für den Beanstandungszeitpunkt um 18:35 Uhr keinen elektronischen Parkschein gebucht und auch keinen Papierparkschein entwertet hatte. Das Beschwerdevorbringen, sie ersuche um Kulanz, da sie Parkscheine entwertet gehabt habe, hat auf die Verwirklichung des Tatbestandes keine Auswirkung. Zu dem mit dem Begriff Kulanz offensichtlich gemeinten Thema eines Milderungsgrundes wird bei der Strafbemessung eingegangen. Die Bf. hat daher die ihr von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe begangen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass der objektive Tatbestand der der Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass es der Bf. wegen besonderer oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten, sodass auch der subjektive Tatbestand des Verschuldens vorliegt. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die der Bestrafung zugrundeliegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe sowie an der Rationierung des Parkraumes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Die Herabsetzung der mit 60 Euro verhängten Geldstrafe, wodurch der Strafrahmen von 365 Euro lediglich zu etwa 16 % ausgeschöpft wurde, kommt hier keineswegs in Frage: Zwar hat die Bf. nur eine Lücke von sechs Minuten zwischen den beiden gebuchten Parkscheinen gelassen. Darin ist aber kein Milderungsgrund (von der Bf. als Kulanz bezeichnet) zu sehen, denn gemäß § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung wäre die direkt anschließend Kombination des bezahlten 60-Minuten-Parkscheines mit dem 15-Minuten-Gratisparkschein unzulässig gewesen. Die aktenkundigen bisherigen 22 Vormerkungen wegen Bestrafungen der Bf. infolge Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung würden als Erschwerungsgrund an sich eine höhere Geldstrafe als 60 Euro indizieren. Jedoch kann die Strafe im Beschwerdeverfahren nicht erhöht werden (§ 42 VwGVG). Da die Bf. keine Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und allfällige Sorgepflichten gemacht hat, ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und keinen Sorgepflichten auszugehen. Im Übrigen hätten selbst ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse angesichts des vorgenannten Erschwerungsgrundes keine geringere Strafzumessung als 60 Euro zur Folge. Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung zu bestätigen: Denn aus den beiden zuvor erstgenannten Punkten würde an sich eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe als 14 Stunden resultieren. Aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe darf im Beschwerdeverfahren nicht erhöht werden (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, § 42 VwGVG Rz 6). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die beurteilten Tatfragen und die Strafbemessung können nicht Thema einer ordentlichen Revision sein. Für die Bf. hingegen geht die absolute Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vor, welche im letzten Satz von Art. 133 Abs. 4 B-VG auch verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist.   Wien, am 18. Februar 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500059/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500059.2022
Stammnummer
135913
Gültig
18.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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