…der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet ist (VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023). Ausgehend davon stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten…
…die Rechtzeitigkeit der Bezahlung der Steuer. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages sei die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Stammabgabe rechtskräftig, oder mit einem Rechtsmittel angefochten sei (VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206). Dass die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgaben angefochten seien und…
…Grund der Stammabgabe bemessen, das bedeutet, dass die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit Bemessungsgrundlage dafür ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, angefochten oder rechtskräftig ist. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Stammabgabe…
…1995, 95/13/0130). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. die nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuld; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe (im vorliegenden Fall: der Umsatzsteuer) rechtmäßig ist, ob die Festsetzung rechtskräftig oder mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (Ritz, BAO, 6. Auflage…
…Das ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der Stammabgabe Einkommensteuer 2013 gerichtete Vorbringen in Beschwerde und Vorlageantrag kann der gegenständlichen Beschwerde schon aus dem Grund nicht zum Erfolg verhelfen, dass es für die Verwirkung eines Säumniszuschlages unbeachtlich ist, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig (zB VwGH 18…
…03.2012 machte der Bf. die Unrichtigkeit der Stammabgaben zu den Anspruchszinsen geltend. Einwendungen gegen die Richtigkeit Berechnung der Zinsen oder etwaige Mängel bei der Bescheidzustellung wurden nicht vorgebracht. Über die Beschwerden gegen die Stammabgaben wurde bislang noch nicht rechtskräftig entschieden. Die vorgeschriebenen Beträge sind…
…zu verzinsen. Der Bf. verweist ausschließlich auf die Beschwerdegründe laut Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006. Er geht davon aus, dass die Festsetzung der Stammabgabe seines Erachtens rechtswidrig sei, was auch die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Anspruchszinsen nach sich ziehe. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine…
…Weder in der Berufung noch im Vorlageantrag wird behauptet, dass deren Berechnung nicht § 205 BAO entspräche. Die Einwendungen richten sich lediglich gegen die Stammabgabenbescheide. B. Rechtliche Würdigung: § 205 BAO in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (BGBl I Nr. 180/2004) lautet: (1) Differenzbeträge an Einkommensteuer…
…den Säumniszuschlagsbescheid“. Mit Bescheid vom 28.12.2011 habe das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer bewilligt. Das Berufungsverfahren betreffend den Stammabgabenbescheid sei noch anhängig. Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.4.2013 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Ausgeführt wurde, dass die dem…
…VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind von Amts wegen neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062…
…der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen…
…ihre Festsetzung auslösenden Bescheid jeweils eine Abgabe. Ihre Höhe wird durch einen weiteren Zinsenbescheid (zB als Folge einer Änderung des Einkommensteuerveranlagungsbescheides) nicht berührt.“ C/2. Anpassung von Zinsenbescheiden an geänderte Stammabgabenbescheide Nach Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO 3 § 205 Tz 2 sowie Tanzer in…
…entrichteten Abgabenbetrages. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (VwGH 30.4.1995, 92/13/0115). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig…
…Anspruchszinsen für das Jahr 2006 in Höhe von € 102,99 fest. In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen den gleichzeitig bekämpften Stammabgabenbescheid betreffend Einkommensteuer 2006 und begehrt folglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Vom Finanzamt wurde am 27…
…zugrunde liegenden Abgabenbescheides. Der Säumniszuschlag ist auch dann geschuldet, wenn der Bescheid über die Festsetzung der Stammabgabe sachlich unrichtig sein sollte. Auch wenn gegen den Stammabgabenbescheid ein Rechtsmittel erhoben wird, steht dies der Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht entgegen (VwGH 30.5.1995, 95/13/0130…
…Sachverhalt Aus dem Verfahrensablauf ergibt sich unzweifelhaft, dass die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Stammabgaben- und Haftungsbescheide mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30.9.2021, GZ RV/5100376/2018 ersatzlos aufgehoben wurden und dagegen eine außerordentliche an den Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde eingebracht…
…die Rechtzeitigkeit der Bezahlung der Steuer. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages sei die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Stammabgabe rechtskräftig, oder mit einem Rechtsmittel angefochten sei (VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206). Dass die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgaben angefochten seien und…
…2016 bis Dezember 2016, Jänner 2107 bis Februar 2017, Mai 2017 bis Dezember 2017 und Jänner 2018 bis April 2018, wurde daher gänzlich neu berechnet, wie im Sachverhalt dargestellt. Da der Säumniszuschlag auf Grund der Stammabgabe bemessen wird, bedeutet das, dass die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit…
…die Rechtzeitigkeit der Bezahlung der Steuer. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages sei die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Stammabgabe rechtskräftig, oder mit einem Rechtsmittel angefochten sei (VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206). Dass die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgaben angefochten seien und…
…26.5.1999, 99/13/0053, 0054). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist und ob die Festsetzung rechtskräftig ist oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (Ritz, aaO, § 217 Tz. 4 mwN…