RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100403/2017

Bindung an Stammabgabenbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100403/2017vom 10.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterPerson_A in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Othmar Huttary, Höttinger Au 76, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom 18. September 2015 gegen die Bescheide des [...] vom 20. August 2015 über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2011 und 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe 1.) Die Beschwerdeführerin führte in den strittigen Jahren einen Restaurantbetrieb in [...]. Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung vertrat das [...], nunmehr Finanzamt Österreich, die Auffassung, die behaupteten Darlehen seien nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb Bareinlagen in das Betriebsvermögen als verdeckte Gewinnausschüttungen in den Jahren ua. 2011 und 2012 zu qualifizieren wären. Das [...] folgte der Feststellung der Betriebsprüfung und erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren - ua. (neue) Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 sowie Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2011 und 2012 (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum 20. August 2015). Die Beschwerdeführerin erhob ua. gegen die Anspruchszinsenbescheide mit Schreiben vom 18. September 2015 fristgerecht Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Februar 2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Abgabepflichte beantragte mit Eingabe vom 16. März 2016 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. 2.) Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO zwei Prozent über dem Basiszinssatz. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Wegen der Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine Änderung des ursprünglichen Zinsenbescheides) (VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332; Ritz, BAO6, § 205, Tz. 33ff). 3.) Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 liegen die in den Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum 20. August 2015) ausgewiesenen Abgabennachforderungen zugrunde. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen mit der Begründung, die diesen zugrundeliegenden Körperschaftsteuerveranlagungen seien zu Unrecht ergangen bzw. die Abgabenvorschreibungen seien unrichtig vorgenommen worden. 4.) Wie oben bereits ausgeführt ist der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. § 205 BAO beinhaltet keine Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Körperschaftsteuernachforderung, die eine Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Ein Zinsenbescheid setzt nämlich nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Ein solcher Bescheid ist daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig ergangen. Die prozessuale Bindung der - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheide kommt nur dann zum Tragen, wenn die Grundlagenbescheide (hier: die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012) rechtswirksam erlassen worden sind (vergleiche Ritz, BAO6, § 252, Tz. 3). Es bedarf somit im vorliegenden Fall lediglich der Überprüfung, ob die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 rechtswirksam erlassen wurden. 5.) Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte, demzufolge die Körperschaftsteuerbescheide 2011 und 2012 nicht rechtswirksam erlassen oder die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wären, sodass den angefochtenen Anspruchszinsenbescheide auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Auf Grund der Bindung der Zinsenbescheide an die im Spruch der Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Ergänzend wird angemerkt, dass das Finanzamt Österreich auf Grundlage der am 8. November 2021 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung gemäß § 300 BAO neue Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 (mit einer abweichenden Abgabenvorschreibung) erlassen wird. In Folge werden neue Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen - basierend auf den neuen Bescheiden - zu ergehen haben. Da jedoch - wie oben dargelegt - nicht ein (bekämpfter) Anspruchszinsenbescheid angepasst, sondern jeweils ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen wird, bedurfte es keines Abwartens mit der gegenständlichen Entscheidung auf den Eintritt der Rechtskraft der (neuen) Körperschaftsteuerbescheide 2011 und 2012. 6.) Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die formalrechtliche Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die Körperschaftsteuerbescheide, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.   Innsbruck, am 10. November 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100403/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100403.2017
Stammnummer
135111
Gültig
10.11.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/3100403/2017 — Bindung an Stammabgabenbescheid · RIS AI