Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100075/2014
Anspruchszinsen: Bindung an Stammabgabenbescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100075/2014vom 25.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1*** alias ***Bf1-Alias***, Anschrift unbekannt, vertreten durch WT Krebs Steuerberatungs-GmbH, Rochusgasse 4, 5020 Salzburg, über die Berufung, nunmehr Beschwerde vom 2. November 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 4. Oktober 2011 betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2003 bis 2006, Steuernummer
***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers (Bf.) hat am 2.11.2011 über FinanzOnline eine unbegründete Berufung gegen die Bescheide des Finanzamts Kitzbühel Lienz über die Festsetzung von Anspruchszinsen sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006 vom 4.10.2011 eingebracht. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 4.11.2011 forderte die bescheiderlassende Behörde den Bf. zur Nachreichung einer Begründung auf, allerdings nur hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006.
Mit Schreiben vom 13.12.2011, zur Post gegeben am 14.12.2011, reichte der steuerliche Vertreter des Bf. ausdrücklich hinsichtlich aller angefochtener Bescheide fristgerecht die fehlende Begründung nach. In der nachgereichten Begründung wird jedoch ausschließlich die Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerfestsetzung geltend gemacht.
Am 28.1.2014 wurde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auch im Vorlageantrag vom 16.12.2013 und in der Beschwerdeergänzung vom 18.3.2014 wurde kein weiteres Vorbringen zu den Anspruchszinsen erstattet.
Im Zuge der Finanzorganisationsreform trat mit 1.1.2021 das Finanzamt Österreich an die
Stelle der bescheiderlassenden Behörde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses
des Bundesfinanzgerichts vom 28.2.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der mit
1.1.2023 neu besetzten Gerichtsabteilung 4013 zugewiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um mögliche Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind von Amts wegen neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062).
Wegen der genannten Bindung sind Anspruchszinsenbescheide nicht erfolgreich mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 205 Tz 34).
Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Anspruchszinsen als unbegründet abzuweisen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anspruchszinsen mittelbar von der weiterhin anhängigen Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2006 abhängen, weshalb die Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen bis zur Erledigung der Beschwerde gegen diese Bescheide aufrecht zu bleiben hat.
2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 25. Oktober 2023
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100075/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100075.2014
- Stammnummer
- 142414
- Gültig
- 25.10.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF