Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103676/2025
Säumniszuschlag bei Rechtsmittel gegen Stammabgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103676/2025vom 11.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch AREA Bollenberger GmbH Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Rotenturmstraße 16/1/6.OG, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 1. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. August 2025 über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen von den Abgabenschuldigkeiten aus der Umsatzsteuer 2023 und der Umsatzsteuer 2024 Steuernummer ***BF1StNr3*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 11. August 2025 wurden auf die Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers aus der Umsatzsteuer 2023 und aus der Umsatzsteuer 2024 erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 1.338,60 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Säumniszuschläge ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführer begründete sein Begehren im Wesentlichen damit, dass die Umsatzsteuer in den Jahren 2023 und 2024 in unrichtiger Höhe festgesetzt worden sei. Im selben Schreiben erhob der Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen beide Umsatzsteuerbescheide.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Oktober 2025 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen als unbegründet ab. Am 6. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über seine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheiden vom 31. Juli 2025 wurde die Umsatzsteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 2023 und 2024 wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen im Schätzungswege ermittelt und mit EUR 80.719,62 (2023) bzw. EUR 18.224,69 (2024) festgesetzt. Aus diesen Umsatzsteuerbescheiden ergaben sich Abgabennachforderungen von EUR 58.750,01 für das Jahr 2023 und von EUR 8.179,89 für das Jahr 2024.
Die Nachforderungen aus der Umsatzsteuer 2023 und 2024 waren an den Fälligkeitstagen (15. Februar 2024 bzw. 17. Februar 2025) nicht entrichtet.
Mit Bescheid vom 11. August 2025 wurden auf diese Abgabennachforderungen erste Säumniszuschläge in Höhe von EUR 163,60 (Umsatzsteuer 2023) und EUR 1.175,- (Umsatzsteuer 2024), insgesamt somit EUR 1.338,60, festgesetzt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 6. Oktober 2025 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2023 und 2024 als unbegründet ab. Am 6. November 2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2023 und 2024 an das Bundesfinanzgericht. Das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Akteninhalt und der Einsichtnahme in den elektronischen Akt.
Die Tatsache, dass die Nachforderungen aus der Umsatzsteuer 2023 und 2024 an den Fälligkeitstagen nicht entrichtet waren, ergibt sich aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Im gegenständlichen Fall waren die mit Umsatzsteuerbescheiden vom 31. Juli 2025 festgesetzten Abgaben am 15. Februar 2024 (Umsatzsteuer 2023) bzw. am 17. Februar 2025 (Umsatzsteuer 2024) fällig. Die aus den Umsatzsteuerbescheiden resultierenden Abgabennachforderungen von EUR 58.750,01 (2023) bzw. EUR 8.179,89 (2024) waren an den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht entrichtet.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet ist (VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
Ausgehend davon stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden wird, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH 24.3.2015, 2012/15/0206).
Sollte sich die Höhe der Abgabennachforderungen aus der Umsatzsteuer 2023 und 2024 infolge Erledigung der gegen die Umsatzsteuerbescheide 2023 und 2024 gerichteten Beschwerde ändern, sieht § 217 Abs. 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung der hier in Rede stehenden Säumniszuschläge von Amts wegen vor.
Aus den genannten Gründen sind die ersten Säumniszuschläge auf die Abgabennachforderungen aus der Umsatzsteuer 2023 und der Umsatzsteuer 2024 zu Recht festgesetzt worden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 11. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103676/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103676.2025
- Stammnummer
- 150110
- Gültig
- 11.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF