…sei ein Nachteil der sich aus der gewählten Rechtsform ergebe. Darauf erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Fall nicht um einen Nachteil der Rechtsformwahl handle. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen…
…Abgabenbelastung erreicht werde. Der Beschwerde könne entnommen werden, dass für die Rechtsformwahl lediglich außersteuerliche Gründe ausschlaggebend gewesen und im Wesentlichen die Haftungsvermeidung bzw -minimierung im Mittelpunkt der Überlegungen gestanden seien. Im vorliegenden Fall seien sämtliche genannten außersteuerlichen Gründe (Eigenständigkeit und Aufrechterhaltung der Einzelunternehmen, gemeinsamer Außenauftritt…
…des Betriebs gegeben sein muss. Im Kern ist viel mehr von Bedeutung, ob der Verlustbetrieb nach landwirtschaftlichen Grundsätzen, dh unter Anwendung produktionstechnischer und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse geführt wird (vgl Brauner/Peyerl/Pum/Urban, Rechtsformwahl in der Land- und Fortwirtschaft, 65; Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Landwirte, 295)…
…Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass das damit angesprochene Problem aus der Sicht einer Gesamtbetrachtung der Steuerbelastung, vor allem auch unter dem Aspekt eines rechtsformorientierten Steuerbelastungsvergleiches und daher der Rechtsformwahl, von erheblicher praktischer und steuerpolitischer Bedeutung ist. Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums, "in der…
…der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren 1.3…
…aufgrund der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren. 3…
…der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren. 1.3…
…der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren. 1.3…
…stehen - Lenkungs-, Coaching- und Strategieleistungen von der OG - hinter der wiederum die drei Strategen stehen - zukaufte ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich die abgeschlossenen Vereinbarungen nicht im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit bewegen, sondern eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Liegt gemäß…
…stehen - Lenkungs-, Coaching- und Strategieleistungen von der OG - hinter der wiederum die drei Strategen stehen - zukaufte ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich die abgeschlossenen Vereinbarungen nicht im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit bewegen, sondern eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Liegt gemäß…
…aufgrund der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb der Beschwerde Berechtigung zukommt und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben waren. 3…
…aufgrund der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren. 3…
…der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren. 1.3…
…der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren. 1.3…
…erfolgt, so wären diese Behauptungen zu begründen. Außerdem verkennt sie die gängige Rechtslage und die in Österreich grundsätzlich bestehende freie Rechtsformwahl. Auch würde die Behörde nach dem Versuch der Finanzverwaltung über die damalige Ausgestaltung der Rz 104 der EStR, mittlerweile in wesentlich abgeänderter und abgeschwächter…
…Hochpreissegment über die hohen Qualitätsansprüche in der pädagogischen Betreuung positioniert. Auf den Grundsatz der freien Rechtsformwahl werde hingewiesen. 7. Die Beschwerde vom 10.08.2012 gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2008 bis 2009 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Die Beschwerde vom 10.08.2012 gegen den Körperschaftsteuerbescheid…
…kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus noch im Rahmen der freien Rechtsformwahl und der unternehmerischen Dispositionsfreiheit. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf., Anschrift, vertreten durch EH Tax Consulting Steuerberatungs GmbH, Beheimgasse 11/4, 1170 Wien, über die Beschwerde vom 01.12.2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin NU in der Beschwerdesache der Fa. A Ges.m.b.H., Ort, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt B vom 11.09.2018, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlung 2018 und die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 04.12.2018 betreffend…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH, Gonzagagasse 4, 1010 Wien, betreffend die Beschwerde vom 30. Jänner 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf…