…in den rechtlichen und wirtschaftlichen Organismus der berufungswerbenden GmbH eingegliedert sei, mit dem Argument entgegentritt, die Rechtsformwahl samt Geschäftsführerbestellung habe einzig haftungsbeschränkende und risikomindernde Hintergründe, so kann dem nichts abgewonnen werden. Wohl ist unsere Rechtsordnung vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt, der es den Steuerpflichtigen freistellt…
…ideellen Zweckes. Er darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein und sein Vermögen nur im Sinne des Vereinszweckes einsetzen. Das Vereinsgesetz ist auf Zusammenschlüsse, die, zwingend oder in freier Rechtsformwahl, in anderer Rechtsform gebildet werden, nicht anzuwenden (§ 1 Abs. 3 VerG). Der Zweck des ideellen Vereines…
…nur im Sinne des Vereinszweckes einsetzen. Das Vereinsgesetz 2002 ist auf Zusammenschlüsse, die, zwingend oder in freier Rechtsformwahl, in anderer Rechtsform gebildet werden, nicht anzuwenden. Vom Vereinsgesetz 2002 sind daher neben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften insbesondere ausgenommen: auf Gewinn gerichtete Vereine nach dem Vereinspatent 1852, RGBl…
…sei ein Nachteil der sich aus der gewählten Rechtsform ergebe. Darauf erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Fall nicht um einen Nachteil der Rechtsformwahl handle. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen…
…da die Rechtsformwahl jedem Unternehmer frei stehe und die Vorschreibung einer Mikö mit der Rechtsform der GmbH verbunden sei. Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde kein weiteres Vorbringen erstattet. Über die Berufung wurde erwogen: Text ergänzen»Folgender unstrittiger Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt: Der Bw…
…anwendbar, weil die Bw. im Hinblick auf die frühere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Rechtsformwahl anlässlich der im Jahr 2000 erfolgten Einbringung der X-KG in die X- GmbH & Co. KG darauf vertrauen habe dürfen, dass sich die steuerliche Belastung der vor der Umgründung nicht…
…Abgabenbelastung erreicht werde. Der Beschwerde könne entnommen werden, dass für die Rechtsformwahl lediglich außersteuerliche Gründe ausschlaggebend gewesen und im Wesentlichen die Haftungsvermeidung bzw -minimierung im Mittelpunkt der Überlegungen gestanden seien. Im vorliegenden Fall seien sämtliche genannten außersteuerlichen Gründe (Eigenständigkeit und Aufrechterhaltung der Einzelunternehmen, gemeinsamer Außenauftritt…
…des Betriebs gegeben sein muss. Im Kern ist viel mehr von Bedeutung, ob der Verlustbetrieb nach landwirtschaftlichen Grundsätzen, dh unter Anwendung produktionstechnischer und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse geführt wird (vgl Brauner/Peyerl/Pum/Urban, Rechtsformwahl in der Land- und Fortwirtschaft, 65; Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Landwirte, 295)…
…Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass das damit angesprochene Problem aus der Sicht einer Gesamtbetrachtung der Steuerbelastung, vor allem auch unter dem Aspekt eines rechtsformorientierten Steuerbelastungsvergleiches und daher der Rechtsformwahl, von erheblicher praktischer und steuerpolitischer Bedeutung ist. Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums, "in der…
…der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren 1.3…
…aufgrund der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren. 3…
…der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren. 1.3…
…der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren. 1.3…
…stehen - Lenkungs-, Coaching- und Strategieleistungen von der OG - hinter der wiederum die drei Strategen stehen - zukaufte ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich die abgeschlossenen Vereinbarungen nicht im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit bewegen, sondern eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Liegt gemäß…
…stehen - Lenkungs-, Coaching- und Strategieleistungen von der OG - hinter der wiederum die drei Strategen stehen - zukaufte ist nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich die abgeschlossenen Vereinbarungen nicht im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit bewegen, sondern eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt. Liegt gemäß…
…aufgrund der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb der Beschwerde Berechtigung zukommt und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben waren. 3…
…aufgrund der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren. 3…
…der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren. 1.3…
…der jahrelangen Übung wohl unstrittig auszugehen ist. Zusammenfassend kann also weder Missbrauch noch ein Scheingeschäft erblickt werden; die abgeschlossenen Vereinbarungen bewegen sich durchaus im Rahmen der freien Rechtsformwahl und unternehmerischen Dispositionsfreiheit, weshalb den Beschwerden Berechtigung zukommt und die angefochtenen Bescheide (ersatzlos) aufzuheben waren. 1.3…
…erfolgt, so wären diese Behauptungen zu begründen. Außerdem verkennt sie die gängige Rechtslage und die in Österreich grundsätzlich bestehende freie Rechtsformwahl. Auch würde die Behörde nach dem Versuch der Finanzverwaltung über die damalige Ausgestaltung der Rz 104 der EStR, mittlerweile in wesentlich abgeänderter und abgeschwächter…