…a., BAO3, § 4 Anm. 16; RAE, Rz 1550) mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches gleichgesetzt. Dafür spricht, dass § 232 erster Satz dieselbe Wortfolge wie § 4 Abs 1 verwendet. Auch der VwGH geht offenbar von dieser Gleichsetzung aus (zB 26.11.2002,99/15/0076…
…Rückzahlung kommt demnach hier insofern keine Bedeutung zu, als vom Bundesfinanzgericht nur über die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid abgesprochen werden kann. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit des die Rückzahlungsverpflichtung aussprechenden Bescheides. Diese wird nicht dadurch beeinflusst, ob der Zahlungsverpflichtete bei Eintritt der Zahlungspflicht finanziell…
…Rückzahlung kommt demnach hier insofern keine Bedeutung zu, als vom Bundesfinanzgericht nur über die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid abgesprochen werden kann. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit des die Rückzahlungsverpflichtung aussprechenden Bescheides. Diese wird nicht dadurch beeinflusst, ob der Zahlungsverpflichtete bei Eintritt der Zahlungspflicht finanziell…
…haben die Eltern des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 (richtig: 19) Abs. 1 Z 2, 3, oder 4 ausbezahlt wurde. Leben die Eltern im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs dauernd getrennt…
…bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen…
…Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2…
… 212 Bundesabgabenordnung (BAO) durchaus von Bedeutung sein. Gleiches gilt für das Argument der fehlenden Mittel für die Rückzahlung. Gegenstand dieses Verfahrens ist nämlich die Rechtmäßigkeit des die Rückzahlungsverpflichtung aussprechenden Bescheides. Diese wird nicht dadurch beeinflusst, ob der Zahlungsverpflichtete bei Eintritt der Zahlungspflicht finanziell in der…
…mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem…
…Bei Erkennen eines Abgabenanspruches hätte damals noch der Kindesvater die Liquidation desselben übernehmen müssen.) Für das Jahr 2008 erfolgte durch den Gesetzgeber - ganz augenscheinlich - eine sprachliche Klarstellung und auch entsprechendes verfassungsrechtliches Gebot, dass (auch) ab dem Jahr 2008 das gesamt Welt-Einkommen für Zwecke des …
…Antrag des Bf. nicht behauptet. Vom Bf. sei hingegen im Zusammenhang mit einer sachlichen Unbilligkeit unter Bezugnahme auf § 3 der Verordnung zu § 236 BAO (BGBl. 435/2005) in erster Linie die Rechtmäßigkeit des Abgabenanspruches eingewendet und außerdem noch folgende Einwendungen erhoben worden: Nach Ansicht des…
…festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen…
…vom 03.05.2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme zur Haftung können im Nachsichtsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die im Vorlageantrag gestellten Fragen beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides und sind nicht geeignet ein Nachsichtsansuchen zu untermauern. Unter anderem…
…des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Beschwerde anfechtbar. Der Bestreitung der Anspruchszinsen mit der Begründung, der zugrunde liegende Sachbescheid sei rechtswidrig, musste der Erfolg aber versagt bleiben, weil eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des…
…mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Zweck der Anspruchszinsen ist, die (möglichen) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen…
…festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Bezüglich der Unrichtigkeit des Anspruchszinsenbescheides wurde seitens des Bf. kein gesondertes Vorbringen erstattet. Aus dem Inhalt der…
…nicht nur nicht Platz gegriffen hat, sondern die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit des Schätzungsverfahrens und der Pauschalkürzung im Wesentlichen mit einer - samt und sonders nicht dokumentierten - Einigung mit dem vormaligen steuerlichen Vertreter begründet hat. Ungeachtet der Tatsache, dass die angefochtenen Bescheide keinen einzig konkreten - die…
…Im Jahr 2016 sei die GPLA-Prüfung begonnen worden. Durch die nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs im Rahmen der GPLA-Prüfung sei die Verjährung jeweils um ein Jahr verlängert worden (Prüfungsbeginn am 22.12.2016, 2017 laufende Prüfungshandlungen im Rahmen der Prüfung…
…mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 …
…mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 …
…bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach Abs 2 dieser Bestimmung betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen…