…Unterscheidung zwischen einem bedingten und einem unvollständigen Rechtsgeschäft nicht bekannt ist, und dass in der Einräumung einer Option (=Potestativbedingung=Bedingung bei der der Eintritt der Bedingung vom Willen einer Partei abhängt) ein unter einer aufschiebenden Bedingung stehendes Rechtsgeschäft zu verstehen ist. In den Erkenntnissen vom 1…
…keine Gebührenpflicht, weil das Rechtsgeschäft erst mit der Ausübung des Optionsrechtes zivilrechtlich gültig zustande komme. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde dahin begründet, dass es sich bei einer Vertragsverlängerung durch Optionsausübung um nichts anderes als eine gebührenrechtlich nicht maßgebende Potestativbedingung handle. Gleiches gelte für Optionen, durch deren…
…von Zinseszinsen und des § 16 Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerung durch "Optionsausübung" nichts anderes als die Beifügung einer Potestativ-Bedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert, und dass eine solche Bedingung…
…und 31.12.2030 auflösen. Spreche sie die Kündigung nicht zum Termin aus, blieben die Parteien für weitere zwei bzw. drei Jahre gebunden. Diese eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit komme einer auflösenden Potestativbedingung gleich, die gemäß § 26 GebG und § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 2 GebG bzw…
…auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, der schrankenlosen Kündigungsmöglichkeit die Bedeutung beigemessen, dass dadurch im Ergebnis eine unbestimmte Vertragsdauer vereinbart wurde. Durch die vereinbarte, der Bestandnehmerin einmalig zur Verfügung stehende Kündigungsklausel wurde eine auflösende Potestativbedingung geschaffen, die gemäß § 17 Abs. 4 GebG, aber auch nach der…
…da keine der Vertragsparteien berechtigt sei, außer aus wichtigen Gründen, den Vertrag aufzukündigen. Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung würden im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung bedeuten, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängere. Eine solche Bedingung sei nach § 26 GebG zu behandeln…
…nicht nur die zunächst vereinbarte Laufzeit, sondern zusätzlich auch der unter einer Potestativbedingung stehende Verlängerungszeitraum von weiteren 5 Jahren bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Zur Höhe der Bemessungsgrundlage Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage folgte das Finanzamt den Angaben der Bf. über die Höhe des monatlichen…
…ist daher die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG 1957 auf Optionen anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerung durch "Optionsausübung" nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert, und dass eine solche Bedingung…
…5 Jahren, sondern zusätzlich auch der unter einer Potestativbedingung stehende Verlängerungszeitraum von weiteren 5 Jahren bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. "Präsentationsrecht" iSd Punktes 11.3 des Vertrages Der Verwaltungsgerichthof unterscheidet in seiner jüngsten Rechtsprechung zwischen dem Präsentationsrecht und dem Weitergaberecht (VwGH 9.9.2015, Ro…
…Juli 2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt begründete die Entscheidung wie folgt: "Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung bedeuten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert und ist eine solche Bedingung…
…abhängt. Durch die Vereinbarung, wonach der Mieterin das Recht eingeräumt wird, das Mietverhältnis durch einseitige Optionsausübung viermal um jeweils 5 Jahre zu verlängern (wobei der Vertrag mangels rechtzeitiger Absage automatisch weiterläuft), liegt gebührenrechtlich eine Potestativbedingung vor. Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist diese für das…
…Bestandverhältnis zweimal um jeweils vier Jahre zu verlängern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerungsoption nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer eines Vertrages verlängert. Die Beifügung einer solchen Potestativbedingung bedeutet somit in Anwendung des § 26 GebG…
…Jahren abgeschlossen, wobei dem Mieter die einmalige Option einer Verlängerung um weitere 10 Jahre eingeräumt wurde. Wie das Bundesfinanzgericht zutreffend ausführt, ist eine derartige Option nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Potestativbedingung, die nach § 26 GebG als unbedingt zu behandeln ist (vgl. etwa VwGH…
…auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, der schrankenlosen Kündigungsmöglichkeit die Bedeutung beigemessen, dass dadurch im Ergebnis eine unbestimmte Vertragsdauer vereinbart wurde. Durch die vereinbarte, der Bestandnehmerin einmalig zur Verfügung stehende Kündigungsklausel wurde eine auflösende Potestativbedingung geschaffen, die gemäß § 17 Abs. 4 GebG, aber auch nach der…
…laut Vertrag kein Recht zur Übertragung des Mietverhältnisses, sondern bloß das Recht zur Untervermietung und sonstigen Überlassung vereinbart wurde (vgl 12.2 des Vertrages). Das in 5.3 des Vertrages vereinbarte einmalige Sonderkündigungsrecht ist sowohl als auflösende Potestativbedingung gemäß § 17 Abs 4 GebG als auch…
… 26 GebG ist unbeachtlich, ob der Eintritt der (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung (das ungewisse Ereignis) vom Willen einer Partei (Potestativbedingung) oder vom Zufall (Zufallsbedingung) oder sowohl vom Parteiwillen als auch vom Zufall (gemischte Bedingung) abhängt. Voraussetzung für die (sofortige) Berücksichtigung von bedingten Leistungen und Lasten…
…nicht ausgeführt wird. Ebenso vermag eine nachträgliche Änderung des Rechtsgeschäftes an einer bereits entstandenen Gebührenschuld nichts zu ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerungsoption nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer eines Vertrages verlängert (vgl. bspw…
… 26 GebG ist unbeachtlich, ob der Eintritt der (aufschiebenden oder auflösenden) Bedingung (das ungewisse Ereignis) vom Willen einer Partei (Potestativbedingung) oder vom Zufall (Zufallsbedingung) oder sowohl vom Parteiwillen als auch vom Zufall (gemischte Bedingung) abhängt. Voraussetzung für die (sofortige) Berücksichtigung von bedingten Leistungen und Lasten…
…zu behandeln ist. Der Übergang in ein unbefristetes Mietverhältnis kann gemäß Mietvertrag jedoch nicht ohne das Zutun beider Vertragsparteien eintreten. Es handelt sicher daher weder um eine Potestativbedingung (also eine Bedingung, die vom Willen [nur] einer Person abhängig ist) noch um eine Zufallsbedingung, die zivilrechtlich…
…wie folgt (Hervorhebung nicht im Original): "Zu Fällen von Vertragsverlängerungen durch Optionsausübung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß dies im Ergebnis nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung bedeutet, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrages verlängert und daß eine solche Bedingung nach …