Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102023/2024
Zusatzvereinbarung zu einem Bestandvertrag - bestimmte und anschließende unbestimmte Dauer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102023/2024vom 26.03.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In dem vom FA beim Erörterungstermin angesprochenen Erkenntnis VwGH 15.12.2008, 2006/16/0072 wurde ausgesprochen, dass bei einer einmaligen Kündigungsmöglichkeit von einem schrankenlosen Kündigungsrecht keine Rede sein kann. Nur in letzterem Fall hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung auch bei Verträgen, die verbal auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, der schrankenlosen Kündigungsmöglichkeit die Bedeutung beigemessen, dass dadurch im Ergebnis eine unbestimmte Vertragsdauer vereinbart wurde. Durch die vereinbarte, der Bestandnehmerin einmalig zur Verfügung stehende Kündigungsklausel wurde eine auflösende Potestativbedingung geschaffen, die gemäß § 17 Abs. 4 GebG, aber auch nach der Spezialbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 2 GebG unbeachtlich zu bleiben hat.
In der weiteren vom FA zitierten Entscheidung BFG 4.5.2023, RV/7100624/2023 wurde ein auf 15 Jahre befristet abgeschlossener Mietvertrag, der vom Mieter in den ersten 10 Jahren zu 3 Stichtagen (nach 5 Jahren, nach weiteren 2 bzw 3 Jahren) und anschließend zu jedem Quartalsende gekündigt werden konnte, als Vertrag auf bestimmte Dauer von 10 Jahren und anschließender unbestimmter Dauer qualifiziert.
Auch ein auf 30 Jahre befristet abgeschlossener Mietvertrag, bei dem die Mieterin für 5 Jahre auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet und von ihr der Vertrag dann jährlich zum 30.9 ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann, wurde vom BFG als Vertrag auf zunächst bestimmte Dauer (von 5 Jahren) und anschließender unbestimmter Dauer qualifiziert. Dabei wurde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend darauf abgestellt, ob die durch die Aufkündigung erfolgende Beendigung des Vertragsverhältnisses die Befreiung beider Vertragspartner von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Wirksamkeit der Auflösungserklärung nach sich zieht (vgl. BFG 25.03.2024, RV/7100120/2023 mit Hinweis auf VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169; VwGH 24.3.1994, 93/16/0133; VwGH 29.6.1992, 91/15/0040).
Beim gegenständlichen Fall ist die Besonderheit bloß, dass der Mieterin ein Kündigungsrecht ohne Angaben von Gründen nicht wie sonst häufig jährlich oder quartalsweise, sondern im Abstand von jeweils 2,5 Jahren eingeräumt wurde. Nach Ansicht der erkennenden Richterin schließt dieser Abstand zwischen den Kündigungsterminen nicht von vorneherein aus, dass ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vorliegt und ist hier im Speziellen bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass es sich um einen Zusatz zu einem bestehenden Vertragsverhältnis handelt.
Nach dem Vertragsinhalt ist für die Vermieterin auch nach Abschluss der Zusatzvereinbarung auf Grund der Verweise auf § 30 MRG und § 1118 ABGB nur beim Vorliegen wichtiger Gründe eine Berechtigung zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages gegeben und kommt ihr kein schrankenloses Kündigungsrecht im Sinne der Judikatur des VwGH zu (siehe dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in der BVE)
Für die Mieterin hingegen sah bereits der ursprüngliche Mietvertrag vor, dass der Vertrag von ihr periodisch im Abstand von jeweils 2,5 Jahren ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt werden kann. Mit Abschluss der Zusatzvereinbarung am 10.12.19 ging die Mieterin eine neue Bindung bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin am 31.3.2021 ein, ab dann stand ihr aber wieder wie bereits im ursprünglichen Mietvertrag vorgesehen eine periodische Kündigung ohne Angabe von Gründen offen und endet bloß das Bestandverhältnis spätestens am 30.9.2033 ohne dass es einer Kündigung bedarf. Es ist daher bei Bemessung der Gebühr für die Zusatzvereinbarung von einer bestimmten Dauer bis zum 31.3.2021 und anschließender unbestimmter Dauer auszugehen.
Höhe der Bemessungsgrundlage - bedingte Leistungen
Das für den Zeitraum 10.12.2019 bis 31.3.2021 zu leistende Entgelt wurde unter einer Bedingung (Nichtkündigung zum 31.3.2021) reduziert. Auf Grund der Bestimmung des § 26 GebG ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der nichtreduzierte monatliche Betrag iHv € 187.353,89 als sofort fällig zu betrachten und ergibt sich so für den Zeitraum 10.12.2019 bis 31.3.2021 ein Entgelt iHv 2.903.985,30 (€ 187.353,89 x 15,5).
Für den Fall der Kündigung zum 31.3.2021 wurde in der Zusatzvereinbarung neu eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.124.123,34 (€ 187.353,89 x 6) vorgesehen. Auch eine solche für den Gebrauch der Bestandsache bedingt vereinbarte Einmalleistung ist auf Grund der Bestimmung des § 26 GebG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu UFS 14.4.2008, RV/1646-W/05 sowie VwGH 29.1.2009, 2008/16/0055).
Die Rückzahlung der Gutschriften auf dem Vermieterkonto waren hingegen schon in identer Höhe im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart, weshalb darin keine zusätzlich bedungene Leistung iSd § 21 GebG zu erblicken ist.
Nach dem 31.3.2021 stand der Mieterin weiterhin unverändert periodisch eine Kündigung ohne Angabe von Gründen offen und ist daher von einer anschließenden unbestimmten Dauer auszugehen. Die wiederkehrenden Leistungen (monatliches Entgelt ohne Berücksichtigung der bedingten und befristeten Reduzierung) waren daher gemäß der Bestimmung des § 33 TP Abs. 3 GebG iVm § 26 GebG mit dem 3-fachen Jahreswert iHv 6.744.740,04 (€ 187.353,89 x 36) anzusetzen.
Die Gebühr für die Zusatzvereinbarung ist somit insgesamt wie folgt zu berechnen:
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Monatliches Entgelt für bestimmte Dauer (10.12.19-31.3.21)
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€ 187.353,89 x 15,5
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2.903.985,30
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bedingte Einmalleistung bei Kündigung zum 31.03.2021
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€ 187.353,89 x 6
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1.124.123,34
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Entgelt für unbestimmte Dauer
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€ 187.353,89 x 36
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6.744.740,04
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Bemessungsgrundlage gesamt
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10.772.848,68
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Davon 1 % Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG
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107.728,49
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die getroffene Entscheidung folgte bei der rechtlichen Beurteilung der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Entscheidend war hier die Auslegung der Vertragsbestimmungen über das ordentliche Kündigungsrecht der Mieterin einer Zusatzvereinbarung unter Einbeziehung der im ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Regelungen.
Der Frage, ob besondere Umstände des Einzelfalles auch eine andere Auslegung einer Erklärung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinne zu (vgl. ua. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/16/0077, 28.9.2016, Ra 2016/16/0084, 29.6.2017, Ra 2017/16/0088 und 19.9.2017, Ra 2017/16/0111). Auch Einzelfragen der Auslegung von Verträgen stellen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH vom 10.09.2018, Ra 2018/16/0119). Die vertretbare Auslegung einer Urkunde geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2019/16/0179; sowie VwGH 28.9.2016, Ra 2016/16/0084).
Wien, am 26. März 2025
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Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102023/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102023.2024
- Stammnummer
- 147625
- Gültig
- 26.03.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF