Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101000/2018
Gebührenrechtliche Behandlung eines Einkaufszentrum-Bestandvertrages: Bestimmte Vertragsdauer bei Verlängerungsoptionen und Kündigung aus wichtigen Gründen; Präsentationsrecht als unbeachtliche Bedingung; Einbeziehung von Umsatzsteuer und verbrauchsabhängigen Betriebskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101000/2018vom 23.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
• für aufgrund von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften erforderliche Änderungen, Nachjustierungen uä der technischen Anlagen und/oder der Baulichkeit (Bestandgegenstand und Allgemeinflächen) einschließlich Außenanlagen (ausgenommen davon Änderungen, die aufgrund eines Verstoßes des Verpächters bei der Errichtung des Einkaufszentrums gegen aufrechte rechtskräftige Bescheide notwendig geworden sind)
• im Zusammenhang mit Allgemeinflächen: Sämtliche mit dem Betrieb, der Benützung, der Reinigung, der Verwaltung, Vollwartung, Reparatur, Bereitstellung, Betriebsführung, Instandhaltung, Instandsetzung, Erhaltung und Erneuerung der Allgemeinflächen anfallenden Kosten, darunter, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Sitzbänke, Abfallvorrichtungen, Toilettenanlagen, Spiegel, Leitsysteme, Beschilderungen, Infotafeln, , Beleuchtungskörper, Bewachungsdienste - allenfalls auch außerhalb der Öffnungszeiten, Türanlagen im Bereich der Allgemeinflächen, Lautsprecheranlagen, (Hintergrund-)Musikanlagen, AKM-Gebühren, , Technik räume, technischen Anlagen wie Heizung, Lüftung, Kühlung, Außenlaternen, Frequenzzählungen und sonstiger Informationssysteme, Überwachungskameras, Sicherheitssystem, Zutrittssysteme, W-Lan Anlagen, Indoorantennen, Beduftungsanlagen, Kosten und Gebühren für Notruf- und sonstige Sicherheitseinrichtungen, Webcam, Feuerlöscher, Lizenz- und Servicegebühren, , Kundenschließfächer, Bewässerungsanlagen, saisonale Beleuchtungen und Einrichtungen, Kinderspielgeräte (Klettertürme, Schaukeln usw), Anfahrschutzeinrichtungen, Parkplatzmarkierungen, Markierungen auf Verkehrsflächen, Müll- und Kartonagenpressen, der Bodenbeläge im Inneren des Gebäudes und im Bereich der Außenanlagen, die Bepflanzung und Pflege der Grünanlagen im branchenüblichen Ausmaß, Kosten für Reinigung, Winterdienst insbesondere Schneeräumung, Streuung und Verkehrssicherung, Schneelastentfernung, Reinigung und Wartung des Daches und der Gul H, Rechtsanwaltskosten in Belange der Gemeinschaft der Bestandnehmer (sofern die Beauftragung fremdüblich ist und die Leistungsabrechnung nach den jeweils geltenden Sätzen des RATG erfolgt), z.B. Kosten für Besitzstörungsverfahren, Ab schleppkosten usw.,
• für Veränderungen an den bestehenden gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen aufgrund behördlicher Forderungen nach Herstellung innerhalb des Einkaufszentrums,
• sämtliche das Einkaufszentrum, die Liegenschaft, den Bestandgegenstand und den Bestandzins betreffenden oder daraus resultierenden Steuern, Abgaben und Gebühren, die kraft Gesetz, Verordnung oder behördliche Verfügung derzeit oder auch erst künftig vorgeschrieben werden, darunter z.B. Grundsteuer, Müllabfuhr,, ausgenommen Körperschaftssteuer;
• und alle Kosten im Zusammenhang mit dem Centermanagement, Haustechniker und Kinderbetreuung, wie sie in Teil B Z 6.6. näher beschrieben werden,
• alle in Teil B Z 6.6. lit. c), d) und e) dieses Vertrages beschriebenen allgemeinen Kosten,
• Kosten für die Inanspruchnahme von Grundstücken die für den Betrieb des EKZ erforderlich sind (Miet- und Betriebskosten bei Grundstücksanmietungen als Überlaufparkplatz zu Hochfrequenzzeiten, oder Zu- und Abfahrtsstraßen im öffentlichen Gut oder von Dritten),
• Kosten für sonstige Serviceeinrichtungen (zb. Erhaltungskosten Taxiparkplatz, Bushaltestellen usw. usf. ausgenommen Ersterrichtung),
• Kosten für Convenience Einrichtungen auf Allgemeinflächen (zB Wasserbecken oä),
• Kinderbuggyverleih, Rollstuhlverleih,
• Kosten Erste Hilfe Einrichtungen (Miete, Raum, Defibrilator usw.),
• Kosten für Ladestationen für E-Autos und E-Mopeds, Mobiltelefonladestationen, sonstige elektronische Kundengeräte jeweils ausgenommen Ersterrichtungskosten
• Kosten Facility Management / Betriebsführung EXTERN - inkl. Personal, Raumkosten usw,
• Kosten eines Sicherheitsbeauftragen, Brandschutzbeauftragen, Brandschutzwart, Liftwart, sonstige Sicherheits- und/oder Vertrauenspersonen It. behördlicher Anforderung,
• Kosten für die Erneuerung und Nachführung von behördlich geforderten Plänen (Brandschutz, Sicherheitsplan, Sicherheitsmappe, Evakuierungspläne usw. usf.),
• Kosten für behördlich geforderte Alarmübungen (Evakuierungsübungen, Brandschutzübungen, Sicherheitsüberprüfungen usw. usf.).
6.4 Ungeachtet der Neben- und Betriebskostenregelungen gemäß Teil A Z 7 liegen im Verantwortungsbereich des Bestandnehmers: Alle Service, (Voll-) Wartungs-, Reparatur-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erhaltungs- und Erneuerungskosten für alle jene Teile, unabhängig davon, ob sie mit dem Bestandgegenstand fest verbunden werden oder nicht, welche von dem Bestandnehmer gemäß der Bau- und Ausstattungsbeschreibung geleistet und von diesem eingebracht werden und sofern diese dem Bestandnehmer zur alleinigen Nutzung bereit stehen, obliegen ausschließlich dem Bestandnehmer und sind von diesem auf seine Kosten umgehend durchzuführen. Zu diesen Teilen gehören zB Bodenbeläge, Beleuchtungskörper, Einbauten, technische An lagen, Einrichtungen und ähnliches. Weiters obliegen dem Bestandnehmer sämtliche Service, (Voll-) Wartungs-, Reparatur-, Erneuerungs- , Erhaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für jene Teile, welche aufgrund der Bau- und Ausstattungsbeschreibung Beilage ./3 zwar von dem Bestandgeber eingebracht werden, in weiterer Folge aber in den Verantwortungsbereich des Bestandnehmers übergehen und welche in Teil A Z 2 angeführt sind, sofern diese dem Bestandnehmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen. Davon abweichend wird vereinbart, dass die Kompletterneuerung des Portals und der Haustechnikanlage vom Bestandgeber auf seine Kosten und Veranlassung durchgeführt wird, wenn eine solche altersbedingt aufgrund objektiver technischer Notwendigkeit erforderlich ist und sich eine Instandsetzung als unwirtschaftlich erweist.
Der vom Bestandnehmer verursachte Müll, welcher nicht als gewöhnlicher Hausmüll entsorgt werden darf, muss vom Bestandnehmer auf eigene Kosten entsorgt werden und hat der Bestandnehmer die geeigneten und ausreichenden Entsorgungsvorrichtungen auf eigene Kosten bereitzustellen. Wenn einzelne Bestandnehmer ein teilweise oder gänzlich eigenes Müllentsorgungssystem, zB für Kartonagen, Hausmüll, Styropor und/oder Plastik schaffen, werden sie hinsichtlich des Bestandgegenstandes nicht an teilig an den Müllentsorgungskosten beteiligt, In diesem Fall haben die Bestandnehmer nur aliquote Müllentsorgungskosten für die Allgemeinflächen zu tragen, welche je doch im Falle der "All-in-Regelung" von dieser umfasst ist.
6.5 Ungeachtet der Neben- und Betriebskostenregelungen gemäß Teil A Z 7 ist der Bestandnehmer verpflichtet, die Pflege, (Voll-) Wartung, Service, Reinigung, Reparatur, Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung seines Bestandgegenstandes ein schließlich der von dem Bestandgeber erbrachten Leistungen gemäß Bau- und Ausstattungsbeschreibung und einschließlich des Portal- und Eingangsbereiches auf seine Kosten und Gefahr umgehend vorzunehmen. Von der Erneuerungspflicht im Sinne dieses Vertragspunktes ausgenommen ist die Kompletterneuerung des Portals und der Haustechnikanlage nach Maßgabe der Vereinbarung in Vertragspunkt 6.4. Ernste Schäden an Dach und Fach hat der Bestandnehmer dem Bestandgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Bestandgeber verpflichtet sich, ernste Schäden an Dach und Fach ohne Verzögerung zu beheben.
6.6 Ungeachtet der Neben- und Betriebskostenregelungen gemäß Teil A Z 7 vereinbaren die Vertagsparteien weiters:
a) Technische Anlagen, die der Bestandnehmer selbst einbaut, sind vom Bestandnehmer ordnungsgemäß zu warten. (Voll-) Wartungen für technische Anlagen, die zwar vom Bestandnehmer selbst eingebaut werden, welche aber mit den technischen Anlagen des Bestandgebers verbunden werden sowie sämtliche technische Anlagen, die vom Bestandgeber eingebaut werden, werden vom Bestandgeber wahlweise durch eigenes Personal, eigene Haustechniker durchgeführt oder an hiezu befugte Personen in Auftrag gegeben, wobei die Kosten dafür in jedem Fall von den Bestandnehmern zu bezahlen sind.
b) entfällt;
c) Zum Zweck der Kostentransparenz werden die Leistungsbereiche von Hausverwaltung und Centermanagement, welche jedenfalls von der "AlI-in-Regelung" um fasst sind, näher definiert wie folgt:
Hausverwaltungskosten sind Kosten für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Kosten für Drucksorten, Buchungsgebühren, Inkassospesen und dergleichen, wobei die von dem Bestandgeber beauftragte Hausverwaltungsfirma insbesondere die Rechnungslegung, die Kontrolle der Zahlungseingänge und die Zahlung und Abrechnung sämtlicher Betriebs- und Nebenkosten durchführen wird. Die Kosten für die Hausverwaltung (und zwar nur für diese, nicht auch für das Centermanagement, Facility Management uä) werden mit netto € 0,40 pro Quadratmeter Bestandfläche pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer wertgesichert gemäß Teil A Z 6. einvernehmlich pauschaliert und festgelegt.
Der Bestandgeber beabsichtigt, ein Centermanagement einzurichten, bestehend aus einem Centermanager, Sekretariatsmitarbeitern, Haustechnikern und Info stand samt Mitarbeitern. Durch dieses Centermanagement entstehen beispielsweise Kosten für die Inbestandnahme (Bestandzins und Betriebskosten) für das Centermanagementbüro, den Infopoint, die Kinderbetreuungseinrichtung ua, weiters Kosten für das Personal (insbesondere Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die Gegenleistung für die Arbeitsleistung sind), Büromaterial, Verbrauchsmaterial und ähnliches, diese Kosten sind vom Bestandnehmer als Teil der Betriebskosten anteilig zu tragen. Das Centermanagement sollte Anlauf- und Servicestelle für sämtliche Bestandnehmer und die Kunden des Einkaufzentrums ***C*** sein. Die Erstausstattung für das Büro des Centermanagements und die Ersterrichtung/Erstausstattung des Infostandes werden vom Bestandgeber getragen. Der Bestandgeber leistet Gewähr, dass das in Teil B Z 6.1. vereinbarte Wirtschaftlichkeitsprinzip auch von den im Centermanagement tätigen Personen einzuhalten ist. Klarstellend wird festgehalten, dass die genannten Kosten für die Hausverwaltung und das Centermanagement bereits in dem in Teil A Z 7.2. genannten Betriebs und Nebenkostenakonto bzw. in der "All-in-Regelung" inkludiert sind und daher nicht gesondert vorgeschrieben werden.
d) Wenn in einem Jahr überdurchschnittlich hohe Kosten (z.B. für Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung) anfallen, ist der Bestandgeber berechtigt, diese höheren Kosten wahlweise über maximal 3 Jahre verteilt bei der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen, wobei die dadurch anfallenden Zinsen aliquot von den Bestandnehmern zu bezahlen sind. Dies gilt jedoch nur in jenem Fall des Teil A Z 5.3., im Falle der "All-in-Regelung" sind diese Kosten hiervon umfasst.
e) Für den Fall, dass die Grundsteuer in der richtigen Höhe für das Einkaufszentrum ***C*** erst mit zeitlicher Verzögerung von den Behörden vorgeschrieben wird, ist der Bestandgeber berechtigt, diese Beträge zu Lasten der Betriebskosten rückzustellen und die Rücklagen im Jahr der Vorschreibung der Grundsteuer für die vergangenen Jahre zu verwenden. Dies gilt jedoch nur in jenem Fall des Teil A Z 5.3., im Falle der "All-in-Regelung" sind diese Kosten hiervon umfasst.
f) Der Bestandnehmer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass aufgrund der Renovierung, des Umbaus und der teilweisen Neuerrichtung des Einkaufzentrums ***C*** noch keine abschließenden Angaben über die tatsächliche Höhe der Betriebskosten gemäß dieser Vereinbarung vorliegen. Bei dem in Teil A Z 7. vereinbarten Betriebs- und Nebenkostenakonto handelt es sich daher um eine Schätzung und sind Anpassungen dieses Betriebskostenakontos und Nachzahlungen nicht auszuschließen. Dies gilt jedoch nur in jenem Fall des Teil A Z 5.3., im Falle der "All-in-Regelung" sind diese Kosten hiervon umfasst.
6.7 Verrechnung im Falle von Teil A Z 5.3.: Der Bestandnehmer hat für die in Teil B Z 6. angeführten Kosten ein monatliches Akonto in der in Teil A Z 7. vereinbarten Höhe gleichzeitig mit dem Bestandzins zu leisten. Die jährlichen Betriebskosten werden binnen 6 Monaten des Folgejahres abgerechnet, dem Bestandnehmer ist über seinen Wunsch gestattet, in die diesbezüglichen Unterlagen und Belege Einsicht zu nehmen und Kopien auszufertigen. Etwaige Nachzahlungen sind binnen 14 Tagen nach Vorschreibung an den Bestandgeber zu leisten. Nachzahlungen berechtigen den Bestandgeber, das Betriebskostenakonto entsprechend zu erhöhen. Allfällige Guthaben werden auf Verlangen des Bestandnehmers binnen 14 Tagen an diesen ausbezahlt, ansonsten auf künftig fällig werdende Betriebskostenakontozahlungen angerechnet. Die Kostenbeteiligung des Bestandnehmers ist während den ersten beiden Vertragsperioden (7 +5 Jahre) mit der Deckelung der Betriebs- und Nebenkosten gemäß der Vereinbarung in Teil A Z 7 begrenzt. Der Bestandnehmer verpflichtet sich, sofern möglich, die seinen Betrieb im Bestandgegenstand betreffenden Kosten einschließlich Abgaben, Steuern und Gebühren, welche direkt an Dritte entrichtet werden können, an diese dritten Unternehmen zu leisten und die dafür erforderlichen Verträge abzuschließen.
7.3 Der Bestandgeber sichert zu, dass der Bestandgegenstand dem Bestandnehmer spätestens 8 (acht) Wochen vor der beabsichtigten Eröffnung des Bestandgegenstandes frei von wesentlichen Mängeln in dem Zustand laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung Beilage ./3 übergeben wird. Allfällige geringfügige Mängel, die die Fertigstellungsarbeiten des Bestandnehmers nicht wesentlich beeinträchtigen oder verzögern, können vom Bestandgeber innerhalb einer Nachfrist von 2 Wochen beseitigt werden, ohne dass dadurch irgendwelche Rechtsfolgen wie Vertragsstrafen oder Rücktrittsrechte ausgelöst werden. Sollte eine vertragskonforme Übergabe des Bestandobjektes aus Gründen, die nicht vom Bestandnehmer zu vertreten sind, trotz entsprechender schriftlicher Vorankündigung eines der beiden Zeitfenster 1 oder 2 durch den Bestangeber gemäß Teil B Z 7.2, (nur dann kommt diese Pönalevereinbarung zum Tragen) zum bedungenen Zeitpunkt nicht stattfinden können, hat der Bestandgeber eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 (Euro viertausend) für jeden Tag der Verspätung der Übergabe binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung durch den Bestandnehmer an diesen zu bezahlen. Diese Pönale für eine allfällige verspätete Übergabe ist mit einer Laufzeit von drei Monaten ab dem letztmöglichen Übergabedatum des jeweiligen Eröffnungsfensters 1 oder 2 gemäß Tabelle in Z. 7.2. nach oben gedeckelt.
Sollte eine vertragskonforme Übergabe des Bestandobjektes aus Gründen, die nicht vom Bestandnehmer zu vertreten sind,
(i) trotz entsprechender schriftlicher fristauslösender Bekanntgabe eines der in Teil B Z 7.2. angeführten Zeitfenster 1 oder 2 nicht bis längstens drei Monaten ab dem letztmöglichen Übergabedatum des jeweiligen Eröffnungsfensters 1 oder 2 gemäß Tabelle in Z. 7.2 erfolgen, oder
(ii) trotz entsprechender schriftlicher fristauslösender Bekanntgabe des in Teil B Z 7.2. angeführten Zeitfensters 3 nicht bis längstens 03.08.2018 erfolgen,
hat der Bestandnehmer das Recht mittels schriftlicher Erklärung vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten; dieses Rücktrittsrecht des Bestandnehmers endet und erlischt, wenn es nicht binnen acht Wochen ausgeübt wird. Im Falle eines solchen Vertragsrücktrittes hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3,8 Millionen (Euro: drei komma acht Millionen) binnen 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung durch den Bestandnehmer zu bezahlen. Hierzu wird klarstellend festgehalten, dass eine Anrechnung einer bis dahin allenfalls bereits bezahlten Pönale auf diesen Betrag nicht erfolgt.
Mit den vor angeführten Vertragsstrafen - die ausschließlich zum Tragen kommen, wenn Fristen trotz vorhergehender schriftlicher Bekanntgabe eines Eröffnungsfensters gemäß Teil B 7.2 nicht eingehalten werden können - sind sämtliche Ansprüche des Bestandnehmers aus einer allfälligen Verzögerung der Übergabe oder einem dadurch bedingten Vertragsrücktritt endgültig abgegolten und erledigt. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Bestandnehmers bestehen in diesem Fall nicht.
9.7 Bei Beendigung des Bestandverhältnisses hat der Bestandnehmer das Bestandobjekt unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung, besenrein, mit sämtlichen noch im Besitz des Bestandnehmers befindlichen Schlüsseln, zurückzustellen. Der Bestandnehmer ist berechtigt, bei Beendigung alle von ihm eingebrachten Einrichtungen, Ein bauten und Gegenstände zu entfernen. Vom Bestandnehmer vorgenommene Einbauten, durchgeführte Umbauten oder sonstige im Bestandobjekt befindliche Gegenstände gehen - sofern sie vom Bestandnehmer bei Rückgabe des Bestandobjektes nicht entfernt werden - entschädigungslos in das Eigentum des Bestandgebers über. Der Bestandgeber ist nicht berechtigt, die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zu fordern (keine Rückbauverpflichtung). Der Bestandgeber hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wiederherstellungskosten oder Kosten für die Entfernung von vom Bestandnehmer zurückgelassenen, nicht der Räumungspflicht unterliegenden Einrichtungen, Einbauten und Gegenständen. Die Rückgabe und der Zustand des Bestandobjektes sind von den Vertragsparteien in einem Rückgabeprotokoll festzuhalten.
11. Präsentationsrecht Bestandnehmer/ Weitergabe durch den Bestandgeber
Eine Unterbestandgabe, Weitergabe oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte sowie die Belastung des Bestandobjektes ist dem Bestandnehmer nur nach vorangegangener schriftlicher Zustimmung der Bestandgeberin, die nur aus wichtigem Grund verweigert oder verzögert werden darf, gestattet. Der Bestandnehmer ist berechtigt, einen neuen Bestandnehmer schriftlich namhaft zu machen. Der Bestandgeber ist sodann verpflichtet, binnen 14 Tagen mit einem von dem Bestandnehmer namhaft gemachten Dritten einen neuen Bestandvertrag mit demselben Inhalt und Konditionen abzuschließen, sofern folgende Voraussetzungen alternativ vorliegen:
(i) beim neuen Bestandnehmer handelt es sich um eine Gesellschaft, die am Stamm oder Grundkapital des Bestandnehmers mit wenigstens 50 % (fünfzig Prozent) direkt oder indirekt beteiligt ist;
(ii) beim neuen Bestandnehmer handelt es sich um eine Gesellschaft, an deren Grund- und Stammkapital der Bestandnehmer oder die ***X*** ***Y***, ***Adr*** mit wenigstens 50 % (fünfzig Prozent) direkt oder indirekt beteiligt ist ("***X*** - Gruppe"),
In diesem Fall ist die bereits abgelaufene Vertragsdauer im neu abzuschließenden Bestandvertrag derart zu berücksichtigen, dass die Laufzeit des neu abzuschließenden Vertrages sich um die bereits abgelaufene Dauer verringert und die Gesamtlaufzeit beider Bestandverträge zusammen die Dauer des gegenständlichen Bestandvertrages nicht übersteigt. Dem neuen Bestandnehmer stehen die Verlängerungsoptionen - sofern diese nicht bereits in Anspruch genommen wurden - ebenfalls zu. Im Falle einer solchen Übertragung des Bestandverhältnisses ist der Bestandgeber nicht zu einer Änderung der Vertragsbedingungen, insbesondere einer Erhöhung des Bestandzinses berechtigt.
15.5 Die Parteien verpflichten sich, für den jeweiligen eigenen Geschäftsbetrieb eine ausreichende branchenübliche Haftpflichtversicherung abzuschließen.
15.6 Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen wechselseitig auf Rechtsnachfolger über, hinsichtlich der Beschränkungen auf Seiten des Bestandnehmers wird auf Teil B Z 11. dieses Vertrages verwiesen, der uneingeschränkt aufrecht bleibt. Der Bestandgeber ist berechtigt den Bestandgegenstand sowie das gesamte EKZ zur Gänze oder teilweise mit allen Rechten und Pflichten an Dritte weiterzugeben und erklärt sich der Bestandnehmer bereits jetzt damit einverstanden. Diese Weitergabe, insbesondere auch eine Einzelrechtsnachfolge, hat keinen Einfluss auf das bestehende Bestandvertragsverhältnis, sondern besteht dieses mit dem neuen Eigentümer uneingeschränkt und unverändert weiter. Der Bestandnehmer erklärt sich, insbesondere auch im Fall einer Einzelrechtsnachfolge mit dem Fortbestand dieses Bestandverhältnisses in unveränderter Form ausdrücklich einverstanden. Der Bestandgeber ist verpflichtet, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf seinen Rechtsnachfolger als Eigentümer der Liegenschaft zu überbürden. Nachdem ein Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Bestandgebers aus diesem Vertrag eintritt, wird die Anwendung des § 1120 ABGB einvernehmlich ausgeschlossen.
15.10. Die in diesem Vertrag vereinbarte Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe verrechnet. Sämtliche, in diesem Vertrag angegebenen Beträge verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
18. Auflösende Bedingung
Falls es der Bestandgeber, aus welchen Gründen auch immer, zB Nichterteilung der rechtskräftigen bau- und/oder gewerberechtlichen Genehmigung, bau- oder gewerberechtlichen Auflagen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen oder ähnlichem unterlässt, bis längstens 31.08.2017 den letztmöglichen Eröffnungszeitraum "15.08.2018 bis 30.09.2018" gegenüber dem Bestandnehmer schriftlich anzukündigen, wird dieser Bestandvertrag aufgelöst, ohne dass es dazu einer gesonderten Erklärung oder schriftlichen Mitteilung bedarf. Bei Eintritt dieser auflösenden Bedingung wird das Bestandverhältnis ersatzlos aufgehoben. In diesem Fall hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer die bei Vertragsabschluss anfallende Rechtsgeschäftsgebühr binnen 14 Tagen nach entsprechender Aufforderung zu ersetzen. Darüber hinaus steht keinem der Vertragsparteien gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner ein Anspruch, welcher Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, zu."
Aufgrund des im Beschwerdeverfahren am 12. März 2021 ergangenen Ergänzungsersuchens und der Vorhaltsbeantwortung vom 15. April 2021 steht fest, dass die tatsächlichen Zahlungen der Beschwerdeführerin für die ersten Jahre des Bestandverhältnisses (Zeitraum 2017 bis 2020) im jährlichen Durchschnitt folgende Werte betrugen:
[Grafik]
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen zum Inhalt des Bestandvertrages vom 15. Februar 2017 ergeben sich unzweifelhaft aus der im Akt aufliegenden Vertragsurkunde. Die Feststellungen zu den tatsächlichen Zahlungen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 bis 2020 basieren auf den glaubhaften Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom 15. April 2021. Da diese Beträge aus den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin abgeleitet wurden und von der Amtspartei unbestritten blieben, waren sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung als verlässliche Schätzungsbasis für den jährlichen Durchschnittswert der gebührenrechtlichen Bemessung in Höhe von EUR 247.861,10 zugrunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
1. Zur Dauer des Bestandvertrages
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG beträgt die Gebühr für Bestandverträge (1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen 1 vH.
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG sind bei unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen "auf bestimmte Zeit" und "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossenen Bestandverträgen darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nicht entgegensteht (VwGH vom 17. September 1990, 90/15/0034).
Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (VwGH vom 17. September 1990, 90/15/0034 mit Hinweis auf VwGH vom 22. Dezember 1976, Zl. 2163/74 ua; VwGH vom 19. September 2017, Ra 2017/16/0111).
Ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten vermögen die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben (VwGH vom 16. Juni 1983, 82/15/0019).
Unter Realisierung sind sowohl der Eintritt der Kündigungsgründe als auch die Ausübung der Kündigungsrechte zu verstehen, sodass im Einzelfall sowohl die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Kündigungsgründe als auch die Wahrscheinlichkeit der Ausübung der Kündigungsrechte zu prüfen sind (Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner Gebühren und Verkehrsteuern I [1. Erg.Lfg. 11/2024] § 33 TP 5 GebG Rz 151 mit Hinweis auf VwGH vom 4. Dezember 2019, Ro 2018/16/0004, und vom 26. April 2018, Ra 2018/16/0040 "[...] Wenn aber nach Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes nicht einmal die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Kündigungsgrundes gegeben ist, so bleibt für die Frage der Ausübung des Kündigungsrechtes bei einem gar nicht eintretenden Kündigungsgrund kein Raum mehr. [...]"; vgl. auch VwGH vom 16. April 2024, Ra 2022/16/0090 sowie Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz [Hrsg], GebG2 § 33 TP 5 Rz 205).
Unbestimmte Dauer ist dann anzunehmen, wenn nur ein Vertragspartner in der Lage ist, den Vertrag jederzeit aufzulösen, wobei einzelne, bestimmt bezeichnete Kündigungsgründe (zB jene nach §§ 1117 und 1118 ABGB) außer Betracht bleiben. Ein Bestandverhältnis, das zwar der Form nach auf eine bestimmte Zeit eingegangen ist, aber dennoch vor Ablauf dieser Zeit von jedem der beiden Vertragsteile oder auch nur von einem von ihnen beliebig aufgelöst werden kann, ist dabei in seiner Dauer unbestimmt (Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 33 TP 5 GebG Rz 161 mit Hinweis auf VwGH vom 8. April 1964, Slg 3058/F, vom 3. Dezember 1964, Slg 3190/F, vom 5. Juni 1978, 114, 454/77 und vom 29. April 1985, 84/15/0184).
Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit ist darauf abzustellen, ob der Bestandgeber im Einzelfall auf die Realisierung der Kündigungsgründe Einfluss nehmen kann (Sphärentheorie; vgl. Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 33 TP 5 GebG Rz 151 mit Hinweis auf BFG vom 19. Dezember 2019, RV/7102422/2017 mit Hinweis auf BFG vom 29. Jänner 2015, RV/7102166/2012, vom 20. Februar 2017, RV/7100225/2012, vom 19. Juli 2017, RV/4100310/2010, vom 27. September 2017, RV/7105121/2016, und VwGH vom 26. April 2018, Ra 2018/16/0040 uvm).
Die in Teil B 4.2. vereinbarten vorzeitigen Auflösungsrechte des Bestandgebers aus wichtigen Gründen wurzeln typischerweise in schweren Pflichtverletzungen des Bestandnehmers (qualifizierter Mietzinsrückstand, erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 1118 ABGB, vertragswidrige Nutzung, vertragswidrige Vornahme von baulichen Veränderungen, Änderung des Bestandzwecks, Nichtnachkommen der Betriebspflicht). Diese Kündigungsgründe fallen damit vollständig und ausschließlich in die Einflusssphäre des Bestandnehmers. Da diese Gründe von dem Bestandgeber nicht einseitig oder willkürlich herbeigeführt werden können, besitzen sie kein Gewicht, um die vertragliche Bindung einzuschränken.
Ebenso verhält es sich mit dem dem Bestandnehmer in Teil B 4.3. eingeräumten vorzeitigen Auflösungsrecht wegen Insolvenz des Bestandgebers. Da der Bestandnehmer weder die Insolvenz willkürlich herbeiführen kann, ist deren Realisierung ihrer Einflusssphäre entzogen. Diese Klausel dient lediglich dem Schutz vor den Folgen einer Leistungsunfähigkeit des Vertragspartners und räumen dem Bestandnehmer kein freies, jederzeitiges Kündigungsrecht ein. Sie steht daher der Annahme einer bestimmten Vertragsdauer nicht entgegen.
Die Tatbestände der Nichterfüllung von Instandhaltungspflichten oder der Unbrauchbarkeit des Objektes entsprechen inhaltlich dem gesetzlichen Auflösungsrecht des § 1117 ABGB. Die Auflösungsrechte, die dem Bestandnehmer bei grober Untauglichkeit des Bestandobjektes ohnehin zustehen, reichen nicht aus, um von einer Unbestimmtheit der Vertragsdauer ausgehen zu können (vgl. Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz [Hrsg], GebG2 § 33 GebG Rz 193 ua mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 1994, 93/16/0133; 29. Juni 1992, 91/15/0040).
Die Gründe (Genehmigungen, Versicherungsschutz) knüpfen an objektive Parameter an. Da es sich um ein professionell geführtes Einkaufszentrum handelt, ist der Eintritt solcher Mängel als unwahrscheinlich einzustufen. Zudem sind diese Umstände der Bestandgebersphäre zuzurechnen. Der Bestandnehmer hat weder einen rechtlich zulässigen noch einen faktischen Einfluss auf das Bestehen behördlicher Konzessionen oder den aufrechten Versicherungsschutz des Gebäudes, weshalb er den Eintritt dieser Kündigungsgründe nicht willkürlich herbeiführen kann.
Hervorzuheben ist, dass die Ausübung der Rechte nach Teil B 4.2. und 4.3. in der Regel zwingend eine Nachfrist zur Mängelbehebung voraussetzt. Dies unterstreicht den Charakter als "ultima ratio" bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen.
Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
Durch die Vereinbarung, wonach der Mieterin das Recht eingeräumt wird, das Mietverhältnis durch einseitige Optionsausübung viermal um jeweils 5 Jahre zu verlängern (wobei der Vertrag mangels rechtzeitiger Absage automatisch weiterläuft), liegt gebührenrechtlich eine Potestativbedingung vor. Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist diese für das Entstehen der Gebührenschuld im Festsetzungszeitpunkt ohne Einfluss (vgl. Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 33 TP 5 GebG Rz 140; VwGH 29.08.2013, 2013/16/0126).
Die Beschwerdeführerin vermeint unter Hinweis auf die Rechtsprechung (insbesondere VwGH vom 17. September 1990, 90/15/0034), dass das eingeräumte Präsentationsrecht die gebührenrechtliche Qualifikation als Vertrag auf bestimmte Dauer beseitige. Dem ist jedoch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten (vgl. VwGH vom 25. November 2021, Ra 2021/16/0087, sowie VwGH vom 8. April 2024, Ra 2021/16/0086).
Der Verwaltungsgerichtshof hat darin klargestellt, dass die Einräumung eines Präsentationsrechtes - selbst wenn man ihm ein Momentum der Ungewissheit unterstellen würde - als auflösede Bedingung im Sinne des § 17 Abs. 4 GebG zu werten ist. Solche Bedingungen sind für die Entstehung der Gebührenschuld und damit für die Bemessung der Vertragsdauer ohne Bedeutung.
Im gegenständlichen Vertrag wurde unter Teil B 4.1. eine feste Grundlaufzeit von 5 Jahren mit der Möglichkeit einer viermaligen Verlängerung um jeweils weitere 5 Jahre vereinbart. Eine ordentliche, grundlose Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf dieser vertraglich definierten Zeiträume ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen, sodass der Vertrag damit als auf bestimmte Dauer eingegangen zu qualifizieren ist. Die Gebührenschuld bemisst sich nach der Gesamtlaufzeit inklusive aller Optionszeiträume (5 Jahre Grundlaufzeit zuzüglich 20 Jahre Optionszeitraum = 25 Jahre Gesamtlaufzeit). Da die vertragliche Bindungsdauer damit die gesetzliche Höchstgrenze des § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 1 GebG übersteigt, ist die Bemessungsgrundlage mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes zu deckeln.
2. Zum Umfang der Bemessungsgrundlage
Die Beschwerdeführerin wendet ein, im Vertrag (Punkt 5.1) sei lediglich ein Umsatzbestandzins vom Jahresnettoumsatz vereinbart worden, weshalb die Umsatzsteuer mangels vertraglicher Verpflichtung nicht einzubeziehen sei. Dieses Vorbringen geht ins Leere. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen zum "Wert", nach dem die Gebühr zu bemessen ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes zu gelangen (zB VwGH vom 19. Dezember 2017, Ra 2017/16/0091).
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 1 GebG ist die Umsatzsteuer im Sinne des UStG bei der Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Bestandnehmer beurkundet ist (Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 33 TP 5 GebG Rz 122 mit Hinweis auf VfGH vom 1. März 1974, B 344/73; VwGH vom 3. November 1986, 85/15/0130 und VwGH vom 13. Mai 2004, 2001/16/0434; VwGH vom 4. Juli 1974, 0040/74).
Da sich im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Tragung und Vergütung der Umsatzsteuer allgemein aus Punkt 15.10 des Bestandvertrages ergibt ("Die […] Umsatzsteuer wird […] verrechnet."), ist die vertragliche Überwälzung beurkundet. Ein Ausschluss der Umsatzsteuer scheidet damit aus. Dass im Punkt 5.1 für die Umsatzpacht eine Rechenbasis vom Nettoumsatz vereinbart wurde, ändert daran nichts, da das Vertragswerk in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist und sich die allgemeine Klausel in Punkt 15.10 systematisch auf sämtliche im Vertrag begründeten Entgeltskomponenten erstreckt.
Neben der Umsatzsteuer ist die Einbeziehung der verbrauchsabhängigen Betriebskosten (wie Heizung, Strom, Kühlung, Wasser) in die Bemessungsgrundlage strittig. Als Bestandzins im gebührenrechtlichen Sinn sind alle jene Leistungen anzusehen, die der Bestandnehmer für die Nutzung des Bestandobjektes aufwendet bzw. künftig aufwenden muss (Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 33 TP 5 GebG Rz 113 mit Verweis auf VwGH vom 2. Juli 1970, 1218/69). Indem der Pächter vertraglich die Kosten für Energie, Wärme und Wasser übernimmt, erleichtert ihm der Vermieter die Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Bestandsache; diese Aufwendungen sind daher Teil des Entgelts (vgl. VwGH vom 27. Juni 1960, Slg 2262/F, und vom 25. Oktober 2006, 2006/16/0111). Da diese Tragungspflicht der verbrauchsabhängigen Betriebskosten in Punkt 7.3 lit. a des Vertrages ausdrücklich vereinbart wurde, sind diese Aufwendungen Teil des Entgelts. Die im Beobachtungszeitraum tatsächlich angefallenen verbrauchsabhängigen Betriebskosten werden daher als Teil der Bemessungsgrundlage angesetzt und - entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in Punkt 15.10 - um einen 20 %-igen Umsatzsteuerzuschlag erhöht.
Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 15. April 2021 ein, dass der angefochtene Bescheid vom 13. September 2017 von der Abgabenbehörde endgültig festgesetzt wurde und im Hinblick auf das bereits beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerdeverfahren die gerichtliche Entscheidung abzuwarten sei.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder zu bestätigen. Diese Befugnis geht so weit, dass die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren eine Abgabe sogar erstmals vorläufig festsetzen dürften, selbst wenn die belangte Behörde einen endgültigen Bescheid erlassen hatte (vgl. Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren⁴ § 200 BAO [Stand 1.3.2025, rdb.at, Rz 18] unter Verweis auf VwGH vom 3. November 1986, 86/15/0025).
Wenn das Bundesfinanzgericht aber sogar von der Endgültigkeit in die Vorläufigkeit wechseln dürfte, so ist es im Umkehrschluss erst recht befugt, eine bereits endgültige Festsetzung endgültig abzuändern.
Da die Höhe der Umsatzpacht und der verbrauchsabhängigen Betriebskosten im Sinne des § 26 GebG iVm § 17 Abs. 3 BewG schwankend und ungewiss ist, ist als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt voraussichtlich erzielt werden wird (vgl Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner I § 33 TP 5 GebG Rz 96, 133 mit Hinweis auf zB VwGH vom 5. März 2009, 2007/16/0142; VwGH vom 4. Juli 1990, 89/15/0140). Es ist dabei rechtlich unbedenklich, wenn bei dieser Bewertung die nach dem Stichtag tatsächlich zugekommenen Leistungen berücksichtigt werden. Der vorliegende Zeitraum von 33 Monaten (04/2018-12/2020) bietet eine hinreichend repräsentative Basis, weshalb das Bundesfinanzgericht die Gebühr auf dieser Grundlage endgültig festsetzt.
Aus den für den Beobachtungszeitraum von 33 Monaten (April 2018 bis Dezember 2020) nachgewiesenen, tatsächlich erzielten Entgeltskomponenten (Umsatzpacht sowie verbrauchsabhängige Betriebskosten) ermittelt sich inklusive der vertraglich beurkundeten 20 % Umsatzsteuer das monatliche Durchschnittsentgelt wie folgt:
Monatliche Umsatzpacht inkl. BK und NK (brutto): EUR 16.873,74
Monatliche Heizkosten (brutto): EUR 221,78
Monatliche Stromkosten (brutto): EUR 3.319,34
Monatliche Kosten für Kühlung/Lüftung (brutto): EUR 34,90
Monatliche Wasserkosten (brutto): EUR 73,39
Monatliches Gesamtentgelt (brutto): EUR 20.523,15
Hinsichtlich der Heizkosten weicht die Textangabe der Beschwerdeführerin in der Vorhaltsbeantwortung von ihrer beigefügten Tabelle ab: Entgegen der Formulierung, dass der Betrag von EUR 6.207,87 netto die 33 Monate ab Pachtbeginn betrifft, umfasst diese Summe die vollen Jahre 2018 bis 2020. Da die Pachtzahlungspflicht erst am 1. April 2018 einsetzte, entfallen auf das Jahr 2018 im relevanten Zeitraum jedoch nur 9 Monate. Die Nettoheizkosten für 2018 von EUR 436,08 waren daher anteilig auf EUR 327,06 zu kürzen (EUR 436,08 / 12 x 9). Zusammen mit den Jahren 2019 (EUR 2.744,53) und 2020 (EUR 3.027,26) ergibt sich für den 33-monatigen Zeitraum eine bereinigte Nettobasis von EUR 6.098,85. Inklusive 20 % Umsatzsteuer resultiert daraus ein Bruttobetrag von EUR 7.318,62, was einem monatlichen Durchschnitt von EUR 221,78 entspricht.
Ein Widerspruch zeigt sich auch bei den Stromkosten. Die in der Vorhaltsbeantwortung gewählte Formulierung, wonach die Summe von EUR 101.155,52 netto ausschließlich den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2020 umfasse, deckt sich nicht mit der beigefügten Tabelle der Beschwerdeführerin. Aus dieser geht hervor, dass darin auch die Stromkosten des Jahres 2017 enthalten sind, welche zur Gänze auszuscheiden sind. Zudem bildet der für das Jahr 2018 ausgewiesene Betrag von EUR 26.193,84 das gesamte Kalenderjahr ab, weshalb dieser für den ab 1. April 2018 laufenden Zeitraum anteilig auf 9 Monate zu kürzen war (EUR 19.645,38). Zusammen mit den Jahren 2019 (EUR 36.537,31) und 2020 (EUR 35.099,29) verbleiben für den 33-monatigen Zeitraum reale Nettostromkosten von EUR 91.281,98. Inklusive 20 % Umsatzsteuer ergibt dies einen Bruttobetrag von EUR 109.538,38 und führt zu einem monatlichen Durchschnitt von EUR 3.319,34.
Das monatliches Gesamtentgelt (brutto) hochgerechnet auf ein Kalenderjahr (12 Monate) ergibt ein durchschnittliches Brutto-Jahresentgelt von EUR 246.277,80.
Neben diesen Komponenten sind die vertraglich fixierten Versicherungskosten hinzuzurechnen. Die jährlichen Versicherungskosten belaufen sich auf EUR 1.583,30.
Der gebührenrechtlich maßgebliche gesamte Jahreswert ermittelt sich somit wie folgt:
Jährliches Entgelt (Umsatzpacht, BK, NK inkl. 20 % USt): EUR 246.277,80
Zuzüglich jährliche Versicherungskosten: EUR 1.583,30
Gesamter Jahreswert: EUR 247.861,10
Da der Vertrag unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Verlängerungsoptionen (Teil B Punkt 4.1) auf eine Gesamtlaufzeit von 25 Jahren abgeschlossen wurde, diese Bindungsdauer jedoch die gesetzliche Höchstgrenze übersteigt, ist gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 1 GebG das Achtzehnfache des Jahreswertes (entspricht 216 Monaten des monatlichen Brutto-Gesamtentgelts zuzüglich des 18-fachen Jahreswertes der Versicherung) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Dies ergibt eine Gebührenbemessungsgrundlage von EUR 4.461.499,80. Die daraus resultierende Rechtsgeschäftsgebühr (1 %) beträgt somit EUR 44.615,00.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26. April 2018, Ra 2018/16/0040 mit Hinweis auf VwGH vom 19. September 2017, Ra 2017/16/0111 und 0112) gelangte das Bundesfinanzgericht aufgrund der Gewichtung und Wahrscheinlichkeit der Realisierung der vereinbarten Kündigungsgründe zum Ergebnis, dass ein Vertrag von bestimmter Dauer vorliegt.
Ob ein konkreter Bestandvertrag vom Verwaltungsgericht, das sich auf dem Boden der erwähnten Rechtsprechung bewegt, im Einzelfall in seiner Gesamtgestaltung als Vertrag auf bestimmte Dauer oder auf unbestimmte Dauer gedeutet wird, ist von krassen Fehlentscheidungen abgesehen keine Frage, die über den Einzelfall hinausgeht und daher nicht grundsätzlich im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG (vgl. zB VwGH vom 26. April 2018, Ra 2018/16/0040).
Sowohl hinsichtlich der Auswirkungen eines Präsentationsrechtes auf die Dauer eines Bestandvertrages als auch hinsichtlich der Umsatzsteuer liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vor (vgl. VwGH vom 25. November 2021, Ra 2021/16/0087, sowie VwGH vom 8. April 2024, Ra 2021/16/0086 bzw. VwGH vom 4. Juli 1974, 0040/74).
Wien, am 23. Juni 2026
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Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101000/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101000.2018
- Stammnummer
- 151948
- Gültig
- 23.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF