RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101000/2018

Gebührenrechtliche Behandlung eines Einkaufszentrum-Bestandvertrages: Bestimmte Vertragsdauer bei Verlängerungsoptionen und Kündigung aus wichtigen Gründen; Präsentationsrecht als unbeachtliche Bedingung; Einbeziehung von Umsatzsteuer und verbrauchsabhängigen Betriebskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101000/2018vom 23.06.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Mathias Themel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 13. September 2017 betreffend Gebühren 2017 Steuernummer ***BF1StNr1***, Erfassungsnummer: 10-506.***/2017, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Rechtsgeschäftsgebühr wird gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG mit 1 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 4.461.499,80 festgesetzt. Die festgesetzte Gebühr beträgt somit EUR 44.615,00. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 7. März 2017 übermittelte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Bestandvertrag an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich, im Folgenden: Finanzamt) und wies darauf hin, dass das Rechtsgeschäft gebührenrechtlich als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu qualifizieren sei. Mit Bescheid vom 13. September 2017 setzte das Finanzamt die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG mit EUR 48.073,44 fest, wobei die Behörde von einer bestimmten Vertragsdauer ausging und den maximalen 18-fachen Jahreswert als Bemessungsgrundlage heranzog. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde. Begehrt wurde die Festsetzung der Gebühr mit dem dreifachen Jahreswert unter gleichzeitiger Beantragung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Jänner 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Februar 2018 fristgerecht einen Vorlageantrag ein und hielt ihr Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit und die Entscheidung durch den gesamten Senat. Mit Vorlagebericht vom 7. März 2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2020 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen unter Beischluss einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (RV/7104548/2019) zu einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin vergleichbaren Rechtsfrage. Am 12. März 2021 richtete das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen an die Beschwerdeführerin zur Offenlegung der tatsächlich bezahlten, umsatzabhängigen Entgelte sowie der Betriebskosten und Versicherungsprämien für den Zeitraum von Beginn der Zahlungen bis zum 31. Dezember 2020. Die Beschwerdeführerin beantwortete diesen Vorhalt mit Schriftsatz vom 15. April 2021, schlüsselte die Beträge detailliert auf und trat der Miteinbeziehung bestimmter Kosten in die Bemessungsgrundlage entgegen. Mit Mitteilung vom 29. Juli 2021 legte das Finanzamt die Ermittlungsergebnisse dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abänderung der Gebührenfestsetzung auf Basis der nunmehr bekannten tatsächlichen Kosten. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 zog die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die ***Bf1*** schloss am 15. Februar 2017 als Bestandnehmerin (im Vertrag und im Folgenden als "Bestandnehmer" bezeichnet) mit der ***BG-GmbH*** als Bestandgeberin (im Vertrag und im Folgenden als "Bestandgeber" bezeichnet) einen Bestandvertrag über eine Geschäftsfläche im Einkaufszentrum ***C*** in ***Ort*** ab. Das betroffene Bestandobjekt wurde zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes angemietet. Der für die gebührenrechtliche Beurteilung maßgebliche Inhalt dieses Vertrages stellt sich wie folgt dar: "3. Bestandzweck Der Bestandgeber überlässt dem Bestandnehmer das Bestandobjekt zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes mit dem jeweils typischen Sortiment des Bestandnehmers an vergleichbaren Standorten mit dem Schwerpunkt Textilwaren, welches von Zeit zu Zeit Veränderungen unterliegt. Zum typischen Sortiment des Bestandnehmers gehören unter anderem (keine abschließende Aufzählung): Bekleidung und Modetextilien, inklusive Unterwäsche, Schuhe und Accessoires, Heimtextilien und Dekorationsware sowie Haushaltswaren und Kosmetika. Der Handel mit Lebensmittel, auch im Randsortiment, ist jedenfalls ausgeschlossen und unzulässig. Der Bestandnehmer verpflichtet sich, seinen Betrieb im Bestandgegenstand unter der Marke/Geschäftsbezeichnung ***X*** zu eröffnen und in weiterer Folge zumindest während der ersten 10 Jahre dieses Bestandvertrages unter dieser Marke/Geschäftsbezeichnung zu betreiben. Eine Änderung der Marke/Geschäftsbezeichnung ***X*** während der ersten 10 Jahre dieses Bestandvertrages ist ohne vorherige Zustimmung des Bestandgebers nur dann zulässig, wenn diese Änderung eine grundsätzliche Unternehmensentscheidung für sämtliche der in Österreich unter dieser Marke/Geschäftsbezeichnung geführten Betriebe darstellt und ein vergleichbares Angebot in der bestehenden Qualität erhalten bleibt. Ab dem 11. Jahr des gegenständlichen Bestandverhältnisses ist der Bestandnehmer berechtigt, auf eine andere Marke innerhalb des ***X*** Konzerns zu wechseln, sofern dieses Konzept zumindest qualitativ gleichwertig ist. Der Bestandnehmer verpflichtet sich weiters, während der gesamten Dauer dieses Vertrages im Bestandgegenstand das im vorangeführten Sinne österreichweit an vergleichbaren Standorten übliche Sortiment anzubieten bzw. seinen Dienstleistungsbetrieb so zu führen, dass er der Zielsetzung des Einkaufszentrums bestmöglich entspricht. 4. Bestanddauer Der Bestandvertrag ist ab wechselseitiger Unterfertigung für beide Vertragsteile verbindlich. Das Bestandverhältnis beginnt am Tag der Übergabe des Bestandgegenstandes gemäß Teil A Z 10, und wird auf die bestimmte Dauer von 5 (fünf) Jahren abgeschlossen. Der Bestandnehmer hat das Recht, das Bestandverhältnis zu den Bedingungen dieses Bestandvertrages viermal um jeweils 5 (fünf) Jahre zu verlängern (Optionsrecht). Das Optionsrecht gilt jeweils als ausgeübt, wenn der Bestandnehmer dem Bestandgeber nicht spätestens 12 (zwölf) Monate vor Ablauf des Bestandverhältnisses mitteilt, (auch per Telefax), dass er von dem Optionsrecht keinen Gebrauch macht (Ausübung durch Stillschweigen). Das Bestandverhältnis endet daher bei vertragskonformer Ausübung sämtlicher Verlängerungsoptionen jedenfalls spätestens 25 (fünfundzwanzig) Jahre nach Übergabe des Bestandgegenstandes ohne dass es einer Aufkündigung bedarf. 5. Bestandzins 5.1 Umsatzbestandzins Die Vertragsparteien vereinbaren einen umsatzabhängigen Bestandzins von 9 % (neun Prozent) des im jeweiligen Kalenderjahr im Bestandobjekt erzielten Jahresnettoumsatzes ("Umsatzbestandzins"). Die Verpflichtung zur Entrichtung des Bestandzinses besteht ab dem Tag der Eröffnung des im Bestandobjekt betriebenen Geschäftslokales, sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde. Der Bestandzins für das Bestandobjekt besteht bis zum Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres ausschließlich aus einem umsatzabhängigen Bestandzins. Der Bestandnehmer wird als Vorauszahlung auf den jährlichen Umsatzbestandzins monatliche Akontozahlungen leisten ("Akonto"). Die Höhe des monatlichen Akontos beträgt im ersten Kalenderjahr bzw. gegebenenfalls im ersten Rumpfkalenderjahr je m2 Bestandfläche EUR 9,50 (neun Euro fünfzig Cent) zuzüglich USt. Die Höhe des monatlichen Akontos wird einmal pro Jahr gemäß Teil A Z 5.2, angepasst; d.h.: auf 80 % (achtzig Prozent) des im Vorjahr bezahlten Umsatzbestandzinses geteilt durch 12 bzw. im Falle eines Rumpfkalenderjahres geteilt durch die Anzahl der Monate im ersten (Rumpfkalenderjahr, in denen der Bestandnehmer zur Bestandzinszahlung verpflichtet ist. Die geleisteten Zahlungen auf das Akonto werden gemäß Teil B Z 5.6. einmal jährlich abgerechnet. Klarstellend wird festgehalten, dass die Betriebs- und Nebenkosten, nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen in diesem Vertrag, im Umsatzbestandzins gemäß diesem Punkt Deckung finden. 5.2 Mindestbestandzins (ab dem 3. vollendeten Kalenderjahr) Nach Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres vereinbaren die Vertragsparteien zu dem einen monatlichen Mindestbestandzins in Höhe von 80 % (achtzig Prozent) des im dritten Kalenderjahr bezahlten Umsatzbestandzinses gemäß Teil A Z 5.1., geteilt durch 12, zuzüglich Umsatzsteuer ("Mindestbestandzins"). Dieser Mindestbestandzins ist für die restliche Vertragsdauer zu entrichten und auf den Umsatzbestandzins gemäß Teil A Z 5.1. in Anrechnung zu bringen, sofern in diesem Vertrag nicht Abweichendes vereinbart wurde. Klarstellend wird festgehalten, dass der in dieser Ziffer Teil A Z 5.2. vereinbarte Mindestbestandzins ab dem Monat Jänner nach Ablauf des dritten vollendeten Kalenderjahres - sohin ab erstmaliger Festsetzung der Höhe dieses Mindestbestandzinses - der Wertsicherung gemäß Teil A Z 6 unterliegt, und zwar über die restliche Laufzeit dieses Bestandvertrages (inklusive allfälliger Verlängerungszeiten durch Optionsausübungen). Klarstellend wird festgehalten, dass die Betriebs- und Nebenkosten, nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen in diesem Vertrag, im Mindestbestandzins gemäß diesem Punkt Deckung finden. 5.3 Mindestbestandzins (im Falle von mehr als 2 Filialen im Gebiet) Ungeachtet der vorhergehenden Vertragspunkte Z. 5.1. und 5.2. vereinbaren die Vertragsparteien für den Fall, dass der Bestandnehmer oder ein anderes Unternehmen der ***X*** Firmengruppe während der Dauer dieses Vertrages inklusive dem Betrieb im Bestandgegenstand insgesamt mehr als 2 (zwei) Geschäftslokale derselben Marke "***X***" im Stadtgebiet von ***Ort*** betreiben sollte, einen monatlichen Mindestbestandzins von € 11,00 (elf) pro m2 Bestandfläche zuzüglich Umsatzsteuer zuzüglich Betriebs- und Nebenkosten gemäß Teil A Z 7.2., welcher vom Bestandnehmer in dieser Form erstmals ab Eröffnung des/der zusätzlichen Geschäftslokale/s und für die Dauer des Bestehens ebenderselben zu entrichten ist. Ausgenommen hiervon sind Überschneidungen von maximal 3 Monaten, die sich im Zuge von Schließungen bei gleichzeitiger Neueröffnung eines Geschäftslokales ergeben. Klarstellend wird festgehalten, dass der in dieser Ziffer Teil A Z 5.3. vereinbarte Mindestbestandzins von € 11,00 ab dem Monat der Eröffnung des im Bestandgegenstand betriebenen Geschäftes der Wertsicherung gemäß Teil A Z 6 unterliegt, und zwar über die gesamte Laufzeit dieses Bestandvertrages (inklusive allfälliger Verlängerungszeiten durch Optionsausübungen). Die Parteien vereinbaren zudem einen Umsatzbestandzins in Höhe von 6 Prozent des jährlichen Nettoumsatzes im Bestandobjekt, zuzüglich Umsatzsteuer, wobei der bereits bezahlte Jahres-Netto-Mindestbestandzins gemäß diesem Punkt auf den ermittelten jährlichen Netto-Umsatzbestandzins von 6 Prozent in Anrechnung zu bringen ist. Klarstellend wird festgehalten, dass die Betriebs- und Nebenkosten, wie in diesem Ver trag nachfolgend vereinbart, im Mindest- bzw. Umsatzbestandzins gemäß diesem Punkt keine Deckung finden und nach Maßgabe dieses Vertrages gesondert zur Vorschreibung bzw. Abrechnung gelangen. 5.4 Der für den Umsatzbestandzins (Teil A Z 5.1. sowie Z 5.3) maßgebliche Nettoumsatz ist der im Bestandobjekt während des jeweiligen Kalenderjahres erzielte Umsatz aus dem Verkauf von Erzeugnissen und Waren sowie aus Dienstleistungen wie der Bestandnehmer diese dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben bat. Der tatsächliche Zahlungseingang ist für die zeitliche Zuordnung des getätigten Umsatzes maßgeblich. Nachfolgende Posten und Geschäftsfälle werden in die Berechnung des Umsatzbestandzinses nicht miteinbezogen: - Umsatzsteuer; - Internet- / Katalogverkäufe, deren Umsatz nicht durch das Kassenregistrierungssystem des im Bestandgegenstand geführten Betriebs erfasst werden; - Retourwaren von Kunden; - Kauf von Geschenkgutscheinen; - Innerbetrieblicher Warenaustausch zwischen den Filialen des Bestandnehmers sowie mit dem Bestandnehmer verbundenen Unternehmen. 6. Wertsicherung VPI 2015, Ausgangszahl des Monats der Eröffnung (im Falle von Teil A Z 5.3.) bzw. Jänner nach Ablauf des dritten vollendeten Kalenderjahres (im Falle von Teil A Z 5.2.), jährliche Anpassung (Erhöhung sowie Verringerung), basierend auf der für Oktober eines jeden Jahres verlautbarten Indexzahl, die Berechnung und Vorschreibung erfolgt im Jänner eines jeden Jahres, wobei die betreffende vertragliche Zahlung erst mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres angepasst wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass für die Monate Oktober bis Dezember keinerlei Nachverrechnung erfolgt, sondern dass die betreffende vertragliche Zahlung während des Kalenderjahres unverändert bleibt. Der Bestandgeber ist auch berechtigt, bereits erfolgte Indexerhöhungen nachträglich, höchstens jedoch 2 Monate rückwirkend, vorzuschreiben. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, tritt an seine Stelle ein allfälliger Nachfolgeindex. 7. Betriebs- und Nebenkostenakonto / Betriebs- und Nebenkosten-Deckelung 7.1 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Umsatzbestandzins gemäß Teil A Z 5.1 und im Mindestbestandzins gemäß Teil A Z 5.2. sämtliche Betriebs- und Nebenkosten des EKZ und des Gebäudes, nicht jedoch die verbrauchsabhängigen Betriebskosten des Bestandgegenstandes gemäß Teil A Z 7 3 umfasst sind. Dem Bestandnehmer können da her aus dem Titel der Betriebs- und Nebenkosten - mit Ausnahme der in Z 7.3. genannten verbrauchsabhängigen Betriebs- und Nebenkosten - keine zusätzlichen Kosten erwachsen, und der Bestandgeber trägt allein das Risiko, dass die Nebenkosten im Umsatz- bzw. Mindestbestandzins gemäß Teil A Z 5.1 bzw. 5.2. Deckung finden ("All in-Regelung") 7.2 Für den Fall, dass die Regelung gemäß Teil A Z 5.3. zum Tragen kommt, vereinbaren die Vertragsparteien jedoch wie folgt: a) Der Bestandnehmer zahlt für die folgenden Betriebs- und Nebenkosten: - Steuern (ausgenommen Körperschaftssteuer), Abgaben und Gebühren - Müllabfuhr für Hausmüll - Gebäudeversicherung - Wasserverbrauch /Kanalgebühr der allgemeinen Teile des EKZ - Energieverbrauch (Strom / Heizung / Kälte / Lüftung) der allgemeinen Teile des EKZ monatlich eine Vorauszahlung in Höhe von € 1,00/m² Bestandfläche zzgl. Umsatzsteuer. Der Bestandgeber rechnet die tatsächliche Höhe der Betriebs- und Nebenkosten für diese Positionen bis zum 30. Juni des Folgejahres ab und erstellt eine Abrechnung mit einer Nachzahlung des Bestandnehmers oder Rückzahlung des Bestandgebers. b) Für alle anderen Betriebs- und Nebenkosten zahlt der Bestandnehmer eine Voraus zahlung von monatlich € 4,00/m² Bestandfläche zzgl. Umsatzsteuer. Der Bestandgeber rechnet die tatsächliche Höhe der Betriebs- und Nebenkosten für diese Positionen bis zum 30. Juni des Folgejahres ab und erstellt eine Abrechnung mit einer Nachzahlung des Bestandnehmers oder Rückzahlung des Bestandgebers. Während der ersten zwei Vertragsperioden dieses Bestandvertrages (=5+5 Jahre) sind diese Betriebs- und Nebenkosten in der Abrechnung gedeckelt auf € 4,00/m² Bestandfläche pro Monat zzgl. Umsatzsteuer. Dieser Betriebs- und Nebenkostendeckel wird wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise 2015, VPI 2015, der von der Statistik Austria verlautbart wird. Als Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung wird die für Monat der Übergabe verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise 2015 herangezogen. 7.3 Klarstellend festgehalten wird, dass von dieser Betriebskostenregelung sowie der AlI In-Regelung folgende Kosten ausgenommen und daher vom Bestandnehmer zu Tragen sind: a) Alle direkt dem Bestandobjekt zurechenbaren, verbrauchsabhängigen Kosten, wie insbesondere Strom, Internet, Telefon, Wasser und Kanal, Heizung und Kühlung, Warmwasser, Lüftung, Müll, sowie allfällige sonstigen Energiekosten; der Bestandgeber hat zu diesem Zwecke entsprechende Zählereinrichtungen im Bestandobjekt zu installieren. Kann ein Verbrauch mangels Zählereinrichtung oder aus sonstigen Gründen nicht in eindeutiger Höhe dem Bestandnehmer zugeordnet werden, ist dieser als allgemeine Betriebs- und Nebenkosten zu werten und gegebenenfalls von der All-in-Regelung umfasst. Der Bestandnehmer hat verbrauchsabhängige Betriebskosten, sofern die entsprechenden Versorgungsleistungen vom Bestandgeber und nicht direkt von den Versorgungsunternehmen bezogen werden, binnen 4 (vier) Wochen nach Erhalt einer umsatzsteuerkonformen Rechnung bzw. eine Beleges zu bezahlen. Diese Rechnung hat eine genaue Aufschlüsselung der bezogenen Leistungen und der dadurch entstandenen Kosten zu enthalten. b) alle Service-, Wartungs-, Reparatur-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erhaltungs- und Erneuerungskosten für all jene Teile im Bestandobjekt, die von der Bestandnehmer selbst eingebaut werden sowie für alle jene Teile im Bestandobjekt, Welche im Zuge der erstmaligen Errichtung gemäß der Bau- und Ausstattungsbeschreibung zwar von dem Bestandgeber eingebracht werden, in weiterer Folge je doch in den Verantwortungsbereich des Bestandnehmers übergehen und sofern diese dem Bestandnehmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt wurden; hinsichtlich der Leitungen trifft den Bestandnehmer die Wartungs- und Instandhaltungspflicht ab der Shopgrenze, wobei ein gänzlicher Austausch im Zuge einer Erneuerung aller Leitungen im Gebäude durch den Bestandgeber von der All-in Regelung dieses Punktes - soweit diese zur Anwendung gelangt - umfasst ist. 9. Zahlungsbeginn 9.1 Dem Bestandgeber ist bekannt, dass die zukünftig im Bestandgegenstand betriebene Filiale anstelle der derzeit vom Bestandnehmer in der ***Adr*** ***Ort***, betriebene Filiale treten soll und der Bestandnehmer hierfür den Bestandvertrag über das aktuell betriebene Geschäftslokal zeitgerecht aufzukündigen hat. Der Bestandgeber ist in diesem Zusammenhang auch in Kenntnis darüber, dass der Bestandvertrag über den Bestandgegenstand in der ***Adr*** ***Ort***, vom Bestandnehmer nur unter Einhaltung einer 12 monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals ordentlich aufgekündigt werden kann. Der Bestandgeber gibt dem Bestandnehmer durch die frühzeitige Mitteilung eines Zeitfensters für die geplante Eröffnung des Bestandgegenstandes gemäß Teil B Z 7.2. die Möglichkeit, von seinem vorangeführten Kündigungsrecht derart Gebrauch zu machen, dass es zu keiner doppelten Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die beiden Standorte "***Adr*** ***Ort***" und Top Nr. ***X*** im EKZ ***C*** kommt. Dies vorausgeschickt schließen die Vertragsparteien hinsichtlich des Zahlungsbeginns folgende Sondervereinbarung: a) Im Falle der geplanten Eröffnung des Bestandgegenstandes in Slot 1 (01.11.2017 - 30.11.2017): Wenn der Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer bis längstens 21.12.2016, schriftlich bestätigt, dass die Eröffnung des Bestandgegenstandes im November 2017, längstens jedoch bis zum 30.11.2017, erfolgen wird, kann der Bestandnehmer seinen Bestandvertrag über die bestehende Filiale in der ***Adr*** zum 31.12.2017 aufkündigen. In diesem Fall ist der Umsatzbestandzins und das Akonto gemäß Teil A Z 5.1 bzw. gegebenenfalls der Mindest- und Umsatzbestandzins gemäß Teil A Z 5.3 i.V. m. Teil A Z 7.2., ab dem 01.01.2018 zur Zahlung fällig, sofern bis zu diesem Termin der Bestandgegenstand bereits übergeben wurde und dem Bestandnehmer eine Ausbauzeit von 8 Wochen zur Verfügung stand. b) Im Falle der geplanten Eröffnung des Bestandgegenstandes in Slot 2 (01.03.2018 - 31.03.2018): Wenn der Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer bis längstens 28.02.2017 schriftlich bestätigt, dass die Eröffnung des Bestandgegenstandes im März 2018, längstens jedoch bis zum 31.03.2018, erfolgen wird, kann der Bestandnehmer seinen Bestandvertrag über die bestehende Filiale in der ***Adr*** zum 31.03.2018 aufkündigen. In diesem Fall ist der Umsatzbestandzins und das Akonto gemäß Teil A Z 5.1. bzw. gegebenenfalls der Mindest- und Umsatzbestandzins gemäß Teil A Z 5.3 i.V. m. Teil A Z 7.2 ab dem 01.04.2018 zur Zahlung fällig, so fern bis zu diesem Termin der Bestandgegenstand bereits übergeben wurde und dem Bestandnehmer eine Ausbauzeit von 8 Wochen zur Verfügung stand. c) Im Falle der geplanten Eröffnung des Bestandvertrages in Slot 3 (15.08.2018 - 30.09.2018): Wenn der Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer bis längstens 31.08.2017 schriftlich bestätigt, dass die Eröffnung des Bestandgegenstandes zwischen 15.08.2018 und 30.09.2018, längstens jedoch bis zum 30.09.2018, erfolgen wird, kann der Bestandnehmer seinen Bestandvertrag über die bestehende Filiale in der ***Adr*** zum 30.09.2018 aufkündigen. In diesem Fall ist der Umsatzbestandzins und das Akonto gemäß Teil A Z 5.1 bzw. gegebenenfalls der Mindest- und Umsatzbestandzins gemäß Teil A Z 5.3 i.V. m. Teil A Z 7.2 ab dem 01.10.2018 zur Zahlung fällig, sofern bis zu diesem Termin der Bestandgegenstand bereits übergeben wurde und dem Bestandnehmer eine Ausbauzeit von 8 Wochen zur Verfügung stand. Klarstellend wird festgehalten, dass lediglich Umsätze ab dem Datum der Zahlungsverpflichtung als Berechnungsgrundlage für den Umsatzbestandzins dienen. 9.2 Für den Fall, dass trotz fristgerechter Vorankündigung der Bestandgegenstand nicht derart zeitgerecht übergeben werden kann, dass eine Eröffnung in dem in Teil B Z. 7.2 angegebenen entsprechenden Eröffnungsfenster möglich ist, hat der Bestandnehmer sein Geschäftslokal bis spätestens am letzten Tag des jeweils darauf folgenden Eröffnungsfensters vertragsgemäß zu eröffnen. Sollte die Eröffnung für das dritte und letzte Eröffnungsfenster angekündigt worden sein und keine vertragsgemäße Übergabe bis längstens 03.08.2018 erfolgen, ist der Bestandnehmer - unter Verweis auf sehr Rück trittsrecht gemäß Teil B Z 7.3. - an keine besondere Eröffnungsfrist mehr gebunden. In den genannten Fällen der verspäteten Übergabe sind der vom Bestandnehmer zu entrichtende Umsatzbestandzins und das Akonto gemäß Teil A Z 5.1. bzw. gegebenenfalls der Mindest- und Umsatzbestandzins gemäß Teil A Z 5.3 i.V. m. Teil A Z 7.2, ab dem Tag der Eröffnung des Geschäftslokales zu entrichten, frühestens jedoch gemäß den in der Tabelle Teil B, Ziffer 7.2, für das jeweilige Eröffnungsfenster angegebenen Zahlungsbeginn. 9.3 Sofern dem Bestandnehmer von dem Bestandgeber nicht fristgerecht ein Zeitfenster im obigen Sinne bekanntgegeben wird, ist der Bestandnehmer zur Übernahme und Eröffnung des Bestandgegenstandes weder berechtigt noch verpflichtet. Sollte es diesfalls im Einvernehmen der Vertragsteile dennoch zu einer Übernahme und Eröffnung des Bestandgegenstandes kommen, beginnen sämtliche Zahlungspflichten des Bestandnehmers aus diesem Bestandvertrag ab dem Tag der Eröffnung des Betriebes im Bestandgegenstand, es sei dem, dass zwischen den Vertragsparteien für diesen Fall eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. 13. Weitere Vereinbarungen 13.1 Ankerbestandnehmer Der Bestandgeber leistet Gewähr, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Bestandvertrages mit nachstehenden Bestandnehmern rechtswirksame Bestandverträge für das EKZ bestehen, diese bei Eröffnung des im Bestandgegenstand betriebenen Geschäftslokales (Eröffnung) ihren Betrieb aufnehmen und für die Dauer von zumindest 10 Jahren ab Eröffnung ihren Betrieb im EKZ aufrecht erhalten werden: - ***K*** Lebensmittelmarkt [derzeit firmierend als ***K*** Warenhandels Aktiengesellschaft], im Mindestausmaß von 2.500,00 m² - ***L*** Fachkaufhaus [derzeit firmierend als ***M*** ***L*** HandelsgmbH], im Mindestausmaß von 2.000,00 m² Allfällige konzerninterne Konzeptwechsel oder Änderungen der Sortimentszusammensetzungen in Bezug auf die vorangeführten Betriebe stellen keinen Verstoß im Sinne dieser Vertragsbestimmung dar, sofern dadurch in qualitativer Hinsicht keine Verschlechterung eintritt. Sollte der Bestandgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, gilt folgendes: (i) Wenn der vertragswidrige Zustand über einen zusammenhängenden, ununterbrochenen Zeitraum bis zu zwei Monate andauert, hat dies keine Konsequenz, das heißt aus diesem Umstand kann der Bestandnehmer keinerlei Rechte oder Rechtsfolgen ableiten. (ii) Wenn der vertragswidrige Zustand über einen zusammenhängenden, ununterbrochenen Zeitraum von mehr als zwei Monate andauert, reduziert sich der Umsatzbestandzins mit sofortiger Wirkung im Falle der Bestandzinsregelung des Teil A Z. 5.1. von 9 % auf 7 % bzw. im Falle der Bestandzinsregelung gemäß Teil A Z 5.3. von 6 % auf 4 % und der Mindestbestandzins gemäß Teil A Z 5.2. bzw. Z. 5.3. um € 2 (zwei Euro) pro m² und Monat aliquot für jeden Tag an dem der jeweilige Tatbestand vorliegt. (iii) Wenn der vertragswidrige Zustand über einen zusammenhängenden, ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monate andauert, hat der Bestandnehmer ein Rücktrittsrecht; dieses Rücktrittsrecht des Bestandnehmers endet und er lischt, wenn es nicht binnen acht Wochen nach Vorliegen ausgeübt wird. Nach Ablauf von 10 Jahren ab Eröffnung des Bestandgegenstandes sowie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von ***L*** und/oder ***K*** übernimmt der Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer keinerlei Gewähr hinsichtlich der Ankerbestandnehmer und ist der Bestandnehmer auch nicht mehr berechtigt, allfällige Rechte bzw. Rechtsfolgen aus den vorangeführten Vereinbarungen abzuleiten. 13.2 Vermietungsgrad Der Bestandgeber leistet Gewähr dafür, dass für die ersten 10 Jahre des gegenständlichen Bestandverhältnisses mindestens 80 % (achtzig Prozent) der Verkaufsfläche des EKZ (inklusive gegenständlicher Bestandfläche) in Bestand gegeben sind und die jeweiligen Bestandnehmer ihr Unternehmen fachgerecht betreiben. Sollte der Bestandgeber dieser Verpflichtung über einen zusammenhängenden, ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 4(vier) Monaten nicht nachkommen, steht es dem Bestandnehmer frei von diesem Bestandvertrag mittels einseitiger schriftlicher Erklärung ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht des Bestandnehmers endet und erlischt, wenn es nicht binnen acht Wochen nach Vorliegen ausgeübt wird. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass für die Berechnung des garantierten Vermietungsgrades von 80 % (achtzig Prozent) nur die an Einzelhandelsunternehmen, ausgenommen Kinos, Hypermärkte (mit Ausnahme von ***K*** und ***L***), Bowlinganlagen, Casinos und Food Courts sowie sonstige Gastronomiebetriebe oder Fitnessstudios, in Bestand gegebenen Verkaufsflächen herangezogen werden. Der tatsächliche Vermietungsgrad ergibt sich durch Vergleich der vermietbaren Verkaufsflächen des EKZ abzüglich der vorgenannten Ausnahmen mit den tatsächlich an Einzelhandelsunternehmen in Bestand gegebenen Verkaufsflächen des EKZ, in denen die jeweiligen Bestandnehmer fachgerecht ihr Unternehmen betreiben. 13.3 Der Bestandgeber bestätigt, dass mit Gesellschaften aus den Firmengruppen ***A***, ***N*** (Franchisenehmer ***C***), ***D***, ***I***, ***J***, ***G***, ***O*** und ***E*** rechtswirksame Bestandverträge abgeschlossen wurden. Weiters bestätigt der Bestandgeber, dass a) längstens bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebs im Bestandgegenstand zumindest die Firmen ***A***, ***B*** (Franchisenehmer ***C***), ***D*** und ***E*** oder jeweils alternative, gleichwertige Ersatzkonzepte eröffnet haben werden. Als gleichwertig gelten nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien z.B. ***F*** oder ***G*** anstelle von ***B*** sowie ***H*** anstelle von ***D*** oder ***E***; sowie, dass b) längstens bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebes im Bestandgegenstand zumindest 60 % (sechzig Prozent) der sich im 1. OG des EKZ befindlichen Verkaufsflächen (exklusive gegenständlicher Bestandfläche) an Mode Einzelhandels unternehmen in Bestand gegeben sind und die jeweiligen Bestandnehmer auf den Verkaufsflächen ihr Unternehmen, nämlich den Handel mit Bekleidung und Modetextilien, fachgerecht betreiben. Die Flächenberechnung gemäß Teil A Z 13.2, letzter Absatz kommt zur sinngemäßen Anwendung. In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Verkaufsfläche auf der Galerie- bzw. Zwischenebene des Bestandnehmers "***A***" bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebes im Bestandgegenstand (i) ein oder mehrere der vorangeführten Firmen gemäß lit. a) ihr Geschäft im EKZ nicht eröffnet haben werden, oder wenn (ii) auf weniger als 60 % (sechzig Prozent) der Verkaufsfläche im 1. OG des EKZ der Einzelhandel mit Mode betrieben wird, steht dem Bestandnehmer ein binnen 8 Wochen auszuübendes Rücktrittsrecht zu; allfällige Ansprüche auf Ersatz eines Schadens bleiben hiervon unberührt. Teil B: Allgemeine Vertragsbestimmungen 1. Bestandgegenstand 1.1 Den Gegenstand dieses Bestandvertrages bildet die in Teil A Z 1. beschriebene Bestandfläche. Der Bestandgeber gibt an den Bestandnehmer und der Bestandnehmer nimmt von dem Bestandgeber den in Teil A Z 1, beschriebenen Bestandgegenstand zum Betrieb des Geschäfts des Bestandnehmers, sowie zu Büro und Lagerzwecken in Bestand, wobei nur der Innenbereich des Bestandgegenstandes einschließlich allfälliger Schaufenster und Portale in Bestand gegeben wird. Der Bestandnehmer sowie dessen Mitarbeiter, Lieferanten und Kunden sind berechtigt, die Infrastruktur, die Allgemeinflächen sowie die Parkflächen und die Anlieferungsbereiche des EKZ zu den im gegenständlichen Vertrag vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass der Bestandgeber die Errichtung eines mehrgeschossigen Parkdecks und die Errichtung von Abstellplätzen im Freien, abhängig von den jeweils einzuholenden behördlichen Genehmigungen, beabsichtigt. 1.9 Der Bestandgeber sichert zu, dass die Verwaltung, die Instandhaltung und Wartung des Gebäudes zu jeder Zeit während der Laufzeit dieses Bestandvertrages höchsten Standards entsprechen und unter Einhaltung sämtlicher gesetzlichen Anforderungen erfolgen wird. 3.2 Der Bestandgegenstand darf nur für gesetzlich, behördlich und vertraglich zulässige Zwecke genutzt werden, Der Bestandnehmer verpflichtet sich, gesetzliche, behördliche und vertragliche Verpflichtungen, die seinen Betrieb betreffen, einschließlich aller ihm i vorgeschriebenen Auflagen unverzüglich zu erfüllen. Solange der Bestandnehmer im Bestandobjekt ein Einzelhandelsgeschäft im Sinn des Teil A Z 3 betreibt, hat der Bestandgeber auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass das EKZ sowie das Bestandobjekt in baulicher Hinsicht allen anwendbaren öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspricht, sodass der Bestandnehmer sein Geschäft unbehindert betreiben kann. 4. Bestanddauer 4.1 Das Bestandverhältnis beginnt am Tag der Übergabe des Bestandgegenstandes gemäß Teil A Z10. bzw. Teil B Z 7. und wird auf die bestimmte Dauer gemäß Vereinbarung in Teil A Z 4. abgeschlossen, die Befristung des Bestand Vertrages berechnet Sich sohin vom Tag der Übergabe des Bestandgegenstandes. Nach Ablauf der vereinbarten Befristung ist der Bestandnehmer gemäß Teil A Z 4 berechtigt, den Vertrag viermal auf weitere fünf (5) Jahre zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen zu verlängern; ansonsten erlischt das Bestandverhältnis durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung oder schriftlichen Mitteilung bedarf. Die Verlängerungsoption ist ausgeübt (automatische Verlängerung), sofern der Bestandnehmer nicht spätestens zwölf Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode mittels eingeschriebenen Briefs an den Bestandgeber mitteilt, dass er die Option nicht ausübt (Ausübung durch Stillschweigen). 4.2 Unabhängig von der in Teil A Z 4 bzw. B Z 4.1. vereinbarten Befristung ist der Bestandgeber berechtigt, diesen Vertrag mittels eingeschriebenen Brief an den Bestandnehmer mit sofortiger Wirkung zu kündigen und aufzulösen, wenn; zumindest einer der folgenden wichtigen Gründe vorliegt: a) der Bestandnehmer trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Brief und Nachfristsetzung von 14 Tagen mit der Bezahlung von zwei Monatsbestandzinsen, des all fälligen Betriebs- und Nebenkostenakontos, oder der Betriebskostenvorschreibung bzw. Akonto- bzw. Mindestbestandzinszahlungen dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf der gesetzten Nachfrist den rückständigen Betrag nicht voll ständig entrichtet hat, b) der Bestandnehmer von dem Bestandgegenstand oder von den Allgemeinflächen einen erheblich nachteiligen Gebrauch im Sinne des § 1118 ABGB macht und diesen trotz schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Einräumung einer angemessen Frist von zumindest 4 (vier) Wochen nicht unterlässt, c) der Bestandnehmer den Bestandgegenstand zur Gänze oder in Teilen vertrags widrig untervermietet und/oder weitergibt und diesen Verstoß trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 4 (vier) Wochen nicht einstellt; d) der Bestandnehmer ohne Zustimmung des Bestandgebers genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen vornimmt und diese trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer Nachfrist von 4 (vier) Wochen nicht rückgängig macht oder den vertragskonformen Zustand wieder herstellt; e) der Bestandnehmer trotz schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Einräumung einer angemessen Frist von zumindest 4 (vier) Wochen vertragswidrig den Bestandzweck gemäß Teil A Z 3 ändert; f) der Bestandnehmer trotz schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Einräumung einer angemessen Frist von zumindest 4 (vier) Wochen seiner Betriebspflicht gemäß Teil B Z 12.2 nicht nachkommt; 4.3. Der Bestandnehmer ist berechtigt, unbeschadet weitergehender nach Gesetz oder diesem Bestandvertrag bestehender Auflösungsrechte, diesen Bestandvertrag mit sofortiger Wirkung durch einseitige schriftliche Erklärung aufzulösen, wenn a) der Bestandgeber wesentlichen Instandhaltungs- und Wartungspflichten nach diesem Bestandvertrag trotz schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Einräumung einer angemessenen Frist von zumindest 4 (vier) Wochen nicht nachkommt; bei Maßnahmen, die eine voraussichtliche Dauer von 4 (vier) Wochen überschreiten, wird die Frist gewahrt, wenn der Bestandgeber mit den jeweiligen Maßnahmen innerhalb der gesetzten, mindestens vierwöchigen Nachfrist beginnt und diese in der Folge zügig vorantreibt; oder b) das Gebäude und/oder die Liegenschaft aus Gründen, die in die Verantwortung bzw. in den Einflussbereich des Bestandgebers fallen, nicht alle gesetzlichen Anforderungen, insbesondere baurechtliche, feuerpolizeiliche oder gewerberechtliche Anforderungen erfüllt und dieser Zustand trotz schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Einräumung einer angemessenen Frist von zumindest 4 (vier) Wochen vom Bestandgeber nicht beseitigt wird; bei Maßnahmen, die eine voraussichtliche Dauer von 4 (vier) Wochen überschreiten, wird die Frist gewahrt, wenn der Bestandgeber mit den jeweiligen Maßnahmen innerhalb der gesetzten, mindestens vierwöchigen Nachfrist beginnt und diese in der Folge zügig vorantreibt; oder c) das Gebäude trotz schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Einräumung einer angemessenen Frist von zumindest 4 (vier) Wochen nicht ausreichend, dem Standard vergleichbarer Gebäude entsprechend, versichert ist; oder d) das Bestandobjekt oder wenigstens erhebliche Teile des Bestandobjektes ohne Verschulden des Bestandnehmers für seinen Geschäftsbetrieb über einen längeren Zeitraum (ab 5 Werktagen) unbrauchbar geworden sind und der Bestandgeber den vertragskonformen Zustand trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Werktagen nicht wieder herstellt; oder e) über das Vermögen des Bestandgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird oder ein Zwangs Verwalter eingesetzt wird. Sollte das Bankkonto des Bestandgebers für die Dauer von mehr als 2 (zwei) Monaten aus welchen Gründen auch immer, gesperrt sein, stellt dies eine insolvenzähnliche Situation dar, in welcher der Bestandsnehmer zur Kündigung berechtigt ist. 4.4 Wenn während der Dauer dieses Bestandverhältnisses zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer Vereinbarungen über Benützungsrechte außerhalb des Bestandgegenstandes, im Innen- oder Außenbereich des EKZ getroffen wurden, z.B. Vitrinen-, Mailbenützungsrechte, Reklamestandorte, Parkfläche usw., so enden und erlöschen diese Benützungsrechte jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem dieses Bestand Verhältnis, unabhängig davon, ob durch Zeitablauf gemäß Teil B Z 4.1,, aus wichtigem Grund gemäß Teil B Z 4.2. oder gemäß Teil B Z 4.3. beendet wird. Diese Regelung gilt unabhängig von allfälligen in diesen Vereinbarungen getroffenen Befristungen und geht diese Regelung allfälligen dieser Regelung widersprechenden Vereinbarungen vor. 5. Bestandzins (Basisbestandzins, Umsatzbestandzins) 5.1 Die Vertragsteile vereinbaren den in Teil A Z 5. angeführten Bestandzins. 5.2 Das Akonto bzw. der Mindestbestandzins ist nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung monatlich im Vorhinein bis zum 10. eines jeden Monats, einlangend auf dem Konto des Bestandgebers, zur Zahlung fällig. Der Mindestbestandzins wird gemäß Teil A Z 6 wertgesichert. 5.3 Nach Ablauf des ersten (Rumpf-) Kalenderjahres des Bestand Verhältnisses wird das monatliche Akonto in Höhe von 80 % (achtzig Prozent) des Jahresnettoumsatzbestandzinses des vorangegangenen Kalenderjahres, wie er sich aus der Jahresumsatzmeldung (siehe Teil B Z 5.5.) ergibt, geteilt durch die Anzahl der Monate des ersten (gegebenen falls Rumpf)KaIenderjahr, in denen der Bestandnehmer zur Bestandzinszahlung verpflichtet ist, festgesetzt. In den Folgejahren, jedoch nur bis Ablauf des dritten vollendeten Kalenderjahres, wird das Akonto diesem Punkt entsprechend, geteilt durch die Zahl 12, angepasst. Mit Beginn des vierten Kalenderjahres und für die restliche Dauer dieses Vertrages wird dem Bestandnehmer der Mindestbestandzins gemäß Teil A Z 5.2, bzw. gegebenfalls gemäß Teil A Z 5.3. zur Zahlung vorgeschrieben. 5.4 Der Bestandgeber wird dem Bestandnehmer eine umsatzsteuerkonforme (Dauer-) Rechnung für jede Zahlung des Akontos bzw. des Mindestbestandzinses und des Betriebs- und Nebenkostenakontos übermitteln. Alle Zahlungen nach diesem Bestandvertrag erfolgen per Überweisung auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto. 5.5 Zum Zwecke der Berechnung des vereinbarten Umsatzbestandzinses gemäß Teil A Z 5 verpflichtet sich der Bestandnehmer, dem Bestandgeber bis längstens 10. eines jeden Monats den gesamten Nettoumsatz gemäß Teil A Z 5.4. für den jeweils vorhergehen den Monat schriftlich bekanntzugeben. Nach Ende eines jeden Kalenderjahres hat der Bestandnehmer an den Bestandgeber bis spätestens 31. März des Folgejahres eine schriftliche Meldung über den im abgelaufenen Kalenderjahr im Bestandobjekt erzielten Umsatz ("Jahresumsatzmeldung") zu übermitteln. 5.6 Die Berechnung des Umsatzbestandzinses erfolgt durch den Bestandgeber jährlich jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres und wird dem Bestandnehmer zur Überprüfung übermittelt. Der Bestandnehmer hat allfällige Beanstandungen binnen 14 Ta gen ab Erhalt der Vorschreibung schriftlich dem Bestandnehmer mitzuteilen, widrigenfalls der Umsatzbestandzins als genehmigt gilt und dieser zur Zahlung fällig wird. Für die Berechnung des Umsatzbestandzinses sowie der zu leistenden Akontozahlungen gemäß Teil A Z.5.1. bzw. des Mindestbestandzinses gemäß Teil A Z 5.2. ist allein der in der Jahresumsatzmeldung ausgewiesene Jahresnettoumsatz maßgeblich (nicht die monatlich gemeldeten Nettoumsätze). Die im laufenden Jahre geleisteten Akonto- bzw. Mindestbestandzinsbeträge sind auf den Umsatzbestandzins gemäß Jahresumsatzmeldung zur Anrechnung zu bringen, in den Fällen eines Mindestbestandzinses gemäß den Punkten Teil A Z 5.2. und 5.3 jedoch nur insofern und insoweit der in einem Kalenderjahr erzielte Nettoumsatzbestandzins höher ist als der in demselben Kalenderjahr bezahlte Nettomindestbestandzins. Ergibt sich in folge dessen eine Zahllast für den Bestandnehmer, ist der sich daraus ergeben de Betrag binnen 14 Tagen nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung an den Bestandgeber zu bezahlen. Ergibt sich im Falle der Umsatzbestandzinsregelung gemäß Teil A Z 5.1., sohin bis einschließlich der Abrechnungsperiode des vollendeten Dritten Kalenderjahres, aus der Jahresumsatzmeldung ein Überschuss zugunsten des Bestandnehmers, so ist dieser auf den laufenden Bestandzins anzurechnen oder dem Bestandnehmer auf dessen Wunsch innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten. 5.7 Der Nachweis der Richtigkeit der vom Bestandnehmer angegebenen monatlichen Umsätze wird - über schriftlichen Wunsch des Bestandgebers - jährlich einmal für das vorangegangene Kalenderjahr durch den Wirtschaftsprüfer des Bestandnehmers bis spätestens 31. März des Folgejahres in schriftlicher Form bestätigt werden. Wenn der Bestandnehmer diese Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers trotz schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und Einräumung einer angemessen Frist von zumindest 4 (vier) Wochen nicht vorlegt, ist der Bestandgeber berechtigt, die im Bestandobjekt erwirtschafteten Umsätze von einem von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer seiner Wahl in den Räumlichkeiten des Bestandnehmers während der üblichen Bürozeiten prüfen zu lassen. Der Bestandnehmer ist verpflichtet, diesem Wirtschaftsprüfer in alle für die Ermittlung dieses Umsatzes und die Berechnung des Umsatzbestandzinses notwendigen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Kosten hierfür sind vom Bestandgeber aus Eigenem zu tragen, sofern das vom Wirtschaftsprüfer errechnete Ergebnis von jenem Ergebnis der mitgeteilten monatlichen Umsätze nicht um mehr als 0,5 % abweicht. 5.8 Der Bestandgeber und seine Mitarbeiter sowie sonstige Vertreter sind zur unbedingten Verschwiegenheit über alle ihnen aufgrund der Umsatzmeldungen bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern dem keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht. 6. Betriebs- und Nebenkosten, Wartung und Erhaltung Die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 6. gelten für den Eintritt des Falles gemäß Teil A Z 5,3., in welchem vom Bestandnehmer zusätzlich zu dem vereinbarten Mindestbestandzins auch die Betriebs- und Nebenkosten des EKZ gemäß diesem Ver trag zu tragen sind, sowie (einzelfallbezogen) soweit sie im Folgenden auch für die All in-Regelung für anwendbar erklärt werden bzw. mit dieser nicht in Widerspruch stehen. 6.1 Generalklausel und Definition: Bevor im Folgenden die Betriebs- und Nebenkosten, Kosten für Wartung und Instandhaltung etc. geregelt werden, wird als Grundsatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien folgendes festgehalten: Der Bestandgeber trägt die Kosten der Instandsetzung und Erneuerung des Daches einschließlich der Dichtheit des Daches, der Außenwände und der sonstigen tragenden Teile der Baulichkeiten einschließlich der Tragkonstruktion. Die Ersterrichtung technischer Anlagen sowie die altersbedingte Generalsanierung erfolgen ebenfalls auf Kosten des Bestandgebers. Der Bestandgeber wird im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers handeln und dabei die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit einhalten. Der Bestandnehmer ist verpflichtet, sämtliche Kosten des Betriebes, der Benützung, der Verwaltung, der Vollwartung, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Erhaltung, des Centermanagements und des Facilitymanagements a) seines Bestandgegenstandes zur Gänze und b) des EKZ einschließlich der Allgemeinflächen, ersichtlich in dem Entwurfsplan Beilage ./l, sowie einschließlich allfälliger zukünftiger Erweiterungen oder Umgestaltungen anteilig im Verhältnis der Fläche seines Bestandgegenstandes (unter Berücksichtigung des in Teil B Z 1.6. vereinbarten) zum Verhältnis der gesamten in Bestand zu gebenden Fläche des EKZ (ausgenommen der Fläche des Fitnesscenters) zu tragen, sofern einzelne Kosten nicht ausschließlich seinen Bestandgegen stand betreffen oder verbrauchsabhängig ermittelt werden und daher von dem Bestandnehmer zur Gänze alleine zu tragen sind. Die Ermittlung des anteiligen Kostentragungsschlüssels erfolgt durch den Bestandgeber auf der Grundlage der anlässlich der Übergabe in den Bestandobjekten ermittelten Aufmaße. Flächenänderungen innerhalb eines Kalenderjahres bleiben unberücksichtigt, maßgeblich ist der Flächenstand am 31.12. eines jeden Jahres, ausgenommen davon sind Erweiterungen um mehr als 1 % der in Bestand zu gebenden Gesamtfläche. Diese werden sofort berücksichtigt. Allgemeinflächen im Sinne dieses Vertrages sind jene - auch künftig erst geschaffenen Flächen, welche nicht von einem Bestandnehmer ausschließlich genutzt werden bzw. nicht ausschließlich genutzt worden sind. Dazu gehören beispielsweise, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Kunden- und Mitarbeiter-Parkflächen, Verkehrsflächen, Zugangswege, Anlieferungsflächen, Grünflächen, Kunden-WC-Anlagen, Büros des Centermanagements, Infopoint, Kinderbetreuungseinrichtungen, Technikräume, Rolltreppen, Lifte, Rampen usw. Die Mall gehört hinsichtlich jenes Teiles, der nicht dauerhaft einem Bestandnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassen wurde, zur Allgemeinfläche, Bei kurzfristiger Inbestandgabe bzw. Nutzungsüberlassung von Teilen der Allgemeinfläche an Dritte (z.B. Standmieten in der Mall) werden hinsichtlich der Betriebs- und Nebenkosten Pauschalbeträge vereinbart und vorgeschrieben, wobei die se Pauschalbeträge nicht gesondert abgerechnet werden. Bei der Betriebskostenabrechnung für das Einkaufszentrum ***C*** werden Zahlungseingänge aufgrund einer solchen pauschalen Betriebskostenvereinbarung bei den Betriebskosten für die Allgemeinfläche berücksichtigt und reduzieren sohin den von den Bestandnehmern zu tragenden Gesamtaufwand betreffend Allgemeinflächen. Eine in Bestand zu gebende Fläche im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn eine Geschäftsfläche im EKZ einem Bestandnehmer zur ausschließlichen Nutzung überlassen wird bzw. zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden könnte. Allgemeinflächen, die nicht an einen Bestandnehmer zur ausschließlichen Nutzung übergeben werden, sind jedenfalls keine in Bestand zu gebende Fläche im Sinne dieses Vertrages und werden daher bei der Berechnung der Gesamtfläche nicht berücksichtigt. Die Fläche der Mall zählt erst und nur in dem Umfang zur in Bestand zugebenden Fläche, als einem Bestandnehmer an einem Teil daran ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird, beispielsweise zum Betrieb eines Gastronomie-Gastlokales (wie es im Bereich der Mall und im Bereich des Wintergartens geplant ist). Nach Beendigung dieses ausschließlichen Nutzungsrechtes wird dieser Bereich der Mall wieder Allgemeinfläche. 6.2 Ungeachtet der Neben- und Betriebskostenregelungen gemäß Teil A Z 7 gilt in Bezug auf den Bestandnehmer folgende verbrauchsabhängige Ermittlung als vereinbart: Der Stromverbrauch wird mittels Zähler ermittelt. Der Bestandgeber beabsichtigt, den Wasserverbrauch verbrauchsabhängig zu ermitteln und die dafür erforderlichen Zähler zu installieren. Der auf diesem Weg ermittelte Verbrauch ist auch maßgeblich für die Kanalkosten. Der Bestandgeber wird auch die Kosten für das Heizen und Kühlen verbrauchsabhängig ermitteln und die dafür erforderlichen Zähler installieren Der Bestandgeber behält sich das Recht vor, diesbezüglich Änderungen vorzunehmen, die einzelne oder alle Bestandnehmer betreffen können, wenn dies einer verursachungsgerechten Erfassung der Verbrauchswerte dienlich ist. Der Bestandnehmer ist damit ein verstanden. 6.3 Zu den in Teil B Z 6.1. allgemein umschriebenen Kosten gehören folgende Kosten (taxative Aufzählung): • Wasser- und Kanalgebühren, Kanalräumung einschließlich Behebung von Verstopfungen und Leitungsgebrechen, • Allgemeinstrom, Beleuchtung, Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasser und Wasseraufbereitung sowohl des Einkaufszentrums einschließlich Allgemeinflächen als auch des Bestandgegenstandes, soferne diese Kosten nicht direkt abgerechnet werden, • der Eichung, Wartung, Austausch und Erneuerung und Ablesung von Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung, • für Rauchfangkehrung, Schädlingsbekämpfung, Winterdienst, Altpapier- und Müllentsorgung (Hausmüll), Hausverwaltung und Hausbetreuung einschließlich der in die Betreuungspflicht des -Bestandgebers fallenden Gehsteige, die Kosten für die Beaufsichtigung/Bewachung des Gebäudes und der Liegenschaft, • Ausbesserungen bzw. Reparaturen für den Fall von Vandalenakten sowohl betreffend das Einkaufszentrum als auch betreffend den Bestandgegenstand, soweit hierfür nicht die Versicherung aufkommt, • für die Versicherung des Gebäudes gegen Brandschaden, die gesetzliche Haftpflicht des Bestandgebers (Haftpflichtversicherung), Katastrophenschutz, Versicherung gegen Leitungswasserschäden einschließlich Sprinklerversicherung und Korrosionsschäden, gegen Sturmschäden, gegen Einbruch und Vandalismus, weitere branchenübliche Versicherungen z.B. gegen Glasbruch oder sonstige Versicherungen, • für Wartung, Vollwartung, Service, Reparaturen, Instandhaltung, Instandsetzung, Erhaltung und Kontrolle sämtlicher technischen Anlagen im Einkaufszentrum und im Bestandgegenstand, darunter Haus-, Sanitär-, Lüftungs-/Klimatechnik, Aufzüge, Rolltreppen, Rolltore im Anlieferungsbereich, Eingangstüren, Brandmelde und Sprinkleranlagen, Wasseraufbereitung usw.,

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Bestimmte VertragsdauerUnbeachtliche BedingungVerlängerungsoptionPräsentationsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101000/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101000.2018
Stammnummer
151948
Gültig
23.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF