…39 Abs. 1 ZBefrVO sind vorbehaltlich der Art. 40 und 41 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet…
…Der unter diesem Titel IX angeführte Art. 39 ZBefrVO lautet: "(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets…
…nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist ua Eigentümerin der Liegenschaft KG. Laut Pächterliste der Baumschule BS werden auf dem Grundstück auf einer Fläche von 29.281 m² Obst- und Ziergehölze kultiviert. Im gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommen Verfahren stellte das Finanzamt…
…Der unter diesem Titel IX angeführte Art. 39 ZBefrVO lautet: "(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets…
…soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche o. ä. Zwecke wie der Verein "***Bf1***" verfolgt, sonst aliquot an die beteiligten Obst- und Gartenbauvereine gehen. Das Formular " Vereinsvorstandsmitglieder - Bekanntgabe" wurde seitens des Vereins am 29.12.2009 an die Bezirkshauptmannschaft ***7*** weitergeleitet…
…Die Beschwerdeführerin betrieb in den beschwerdegegenständlichen Jahren eine pauschalierte Landwirtschaft (darin enthalten ein pauschalierter Wein-, Obst- und landwirtschaftlicher Gartenbau). Das Finanzamt veranlagte in den Jahren 2002 bis 2004 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärungsgemäß mit Null (Bescheide vom 28.1.2004, 2.6.2004…
…den Grundstücken GST-Nr. 1 und GST-Nr. 2 der KG KG-Nr. 2 werden Pflanzen für den späteren Obstbau produziert. Da die Flächen (2,7572 ha) für den Gartenbau genutzt werden (Baumschule für Beeren-, Obst- und Ziergehölze, Stauden und Rebschulen), liegt gärtnerisches Vermögen vor…
…39 Abs. 1 der VO (EG) 918/83 lautete: "Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Gemeinschaft…
…Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1.500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2.000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im…
…festgesetzt. 2. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist gemäß § 22 Abs. 3 UStG 1994 ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die…
…lautet: § 21. (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die…
…Kommentar, Wien 2011, § 22, Tz 18). Diese Begriffsbestimmung ist in Anlehnung an das EStG und das BewG erfolgt, die Definitionstechnik steht jedoch im Gegensatz zu § 21 Abs. 1 EStG, wo Landwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau nebeneinander genannt werden, während nach § 22 UStG Letztere als Landwirtschaft gelten…
…Obst werden Marmeladen und Säfte produziert, wie dieses auch zum Schnapsbrennen verwendet wird, während aus den Weintrauben, wenngleich auch nur in geringen Mengen, Wein gekeltert wird. Von der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus auf dessen Grundstücken auch ein Kräutergarten angelegt, der zur Produktion von Gewürzkräutern und…
…21 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann…
…21 Abs. 1 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung lautet: "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden…
…3***-Seminaren § 21 EStG 1988 in der Stammfassung lautet: "(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus…
…§ 21 und 23 EStG , § 30 BewG) § 21 EStG 1988 Abs. 1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind: 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch…
…| 0,13 | Freiland für Beeren- Obst- und Ziergehölze, Stauden; Rebschulen | 0,25 | Freiland für Forstgehölze | 0,10 | Folientunnel mit 3,5m bis 7,5m Basisbreite; Folientunnel einfach für Feldgemüse und Obstbau mit mindestens 3,5m Basisbreite | 0,34…
…Folgen der Klimaänderung). Ob durch ein Elementarereignis in einem Betrieb einjährige oder mehrjährige Ernteerzeugnisse (z.B. Feldfrüchte, Obst, Weinreben, Grünfutter, Vieh) geschädigt werden oder der Wert von Anlagegüter (z.B. stehendes Holz, Weingarten- und Obstgartenanlagen, Viehbestand) gemindert wird, stellt keinen relevanten Unterschied im Sachverhalt dar…
…2016 [Grafik] Aktenkundig ist ferner die Bewilligung zum Betrieb eines samstägigen Verkaufsstands für den Verkauf von Obst, Wein, Gemüse und Oberst- und Gemüseverarbeitungsprodukten in einem Wiener Bezirk innerhalb des Gürtels für den Bf (OZ 1). Beschwerden Mit Schreiben vom 20. September 2017 erhob der…