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BFG RV/7104261/20141. Gesamtentgelt für den laufenden Betrieb von Erdölförderanlagen auf fremden Grund u. Boden erfüllt nicht den Tatbestand des § 107 EStG - kein Entgelt für Leitungsrecht 2. Dauerschäden durch Mistelbefall an dafür anfälligen Standort und Bewirtschaftungsform (Eichenmittelwald) sind eine typische Betriebsgefahr und daher kein Ereignis höherer Gewalt
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis02.06.2026Teil 3/6

…vollkommen entsprochen haben. Ja, ich habe daher in meinen Schadensvoranmeldungen vor der Nutzung des Schadholzes die grob geschätzten Nutzungsmengen und die voraussichtlichen Nutzungsorte der Forstbehörde bekanntgegeben. Diese Form der Voranmeldung erfolgte manchmal mündlich und manchmal schriftlich und manchmal sowohl schriftlich als auch mündlich. Ich habe…

BFG RV/7104261/20141. Gesamtentgelt für den laufenden Betrieb von Erdölförderanlagen auf fremden Grund u. Boden erfüllt nicht den Tatbestand des § 107 EStG - kein Entgelt für Leitungsrecht 2. Dauerschäden durch Mistelbefall an dafür anfälligen Standort und Bewirtschaftungsform (Eichenmittelwald) sind eine typische Betriebsgefahr und daher kein Ereignis höherer Gewalt
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis02.06.2026Teil 2/6

…4). Die vom FA ermittelten Mittelwerte aus verschiedenen Baum- und Nutzungsarten seien für die Beurteilung der Vorrats- und Wertveränderung nicht aussagekräftig. Vom Vorliegen einer typischen Betriebsgefahr hinsichtlich des Mistelbefalls der Eichenbestände im Weinviertel könne nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil es Schrifttum aus 1811 gebe…

BFG RV/7104261/20141. Gesamtentgelt für den laufenden Betrieb von Erdölförderanlagen auf fremden Grund u. Boden erfüllt nicht den Tatbestand des § 107 EStG - kein Entgelt für Leitungsrecht 2. Dauerschäden durch Mistelbefall an dafür anfälligen Standort und Bewirtschaftungsform (Eichenmittelwald) sind eine typische Betriebsgefahr und daher kein Ereignis höherer Gewalt
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis02.06.2026Teil 4/6

…18.10.2005, Schäden an Eichen und Kiefern, Nutzungsorte in Karte eingezeichnet." Auf dem Forstplan wurde vermerkt "Schadholznutzung 2005/2006, Begehung 18.10.05 und an 14 Stellen mit roten Flächen die betreffenden Schadholznutzungen gekennzeichnet. Am 30.03.2006 wurde vom Bf. der Antrag auf…

BFG RV/7104261/20141. Gesamtentgelt für den laufenden Betrieb von Erdölförderanlagen auf fremden Grund u. Boden erfüllt nicht den Tatbestand des § 107 EStG - kein Entgelt für Leitungsrecht 2. Dauerschäden durch Mistelbefall an dafür anfälligen Standort und Bewirtschaftungsform (Eichenmittelwald) sind eine typische Betriebsgefahr und daher kein Ereignis höherer Gewalt
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis02.06.2026Teil 5/6

…seine langjährige Kenntnis des Forstbetriebes stützte, die gutachtlichen Feststellungen über Art und Ausmaß der Schadholznutzungen getroffen. Die Schadensvoranmeldungen enthielten keine annäherungsweise übereinstimmenden Angaben über Art und Ausmaß sowie den Nutzungsorten der Schadhölzer, wie nachfolgen in den Anträgen und Bescheinigungen enthalten. Dies stellt einen gravierenden Widerspruch…

BFG RV/2100255/2015Keine Ortsverlagerung von Telekommunikationsdienstleistungen an außerhalb des Gemeinschaftsgebietes ansässige Leistungsempfänger
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.06.2016

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin, vertreten durch WTH, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Erstattung von Umsatzsteuer zu Recht erkannt: Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert: Die zu erstattenden Vorsteuern werden wie folgt festgesetzt: | Zeitraum…

BFG RV/2101147/2020Der Leistungsort für die reine Montage von Fassadenplatten an einem österreichischen Gebäude liegt nach § 3a Abs. 9 UStG 1994 in Österreich
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis01.02.2021

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***AdresseDeutschland1***, vertreten durch ***Steuerberatung***, ***Adresse2***, über die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 30. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 02. Oktober 2013 betreffend die Erstattung von Vorsteuern…