…Verfahrens in Höhe von € 500,00 sowie die eines allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Zur Begründung wird im Erkenntnis des Spruchsenates ausgeführt, der Bf. sei Geschäftsführer der Fa. X-GmbH gewesen. Für diese seien Lohnkonten geführt, auf deren Basis sich die im Spruch genannten Lohnabgaben…
…höher als in den Vormonaten ausgefallen wäre. 8.6. A hat daher im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer betreffend die genannten Animierdamen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 und Jänner bis Dezember 2015 in vergleichbarer…
…höher als in den Vormonaten ausgefallen wäre. 8.6. A hat daher im Zweifel zu seinen Gunsten lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtabfuhr von Lohnsteuer betreffend die genannten Animierdamen für die Lohnzahlungszeiträume Jänner bis März, Juni bis Dezember 2014 und Jänner bis Dezember 2015 in vergleichbarer…
…vom 15. Mai 2014 wurde der Bf. bezugnehmend auf sein Berufungsvorbringen, wonach ihn hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnzahlungsstreiträume hinsichtlich der Nichtabfuhr von Lohnsteuer kein Verschulden treffe, weil dies auf Grund unrichtig ausgestellter Zahlscheine des Steuerberaters, die ohne sein Wissen nicht zur Einzahlung gebracht wurden, in seiner…
…und 2009 in Höhe von zusätzlich € 593,60 (2008) und € 5.346,56 (2009) durch vorsätzliche Geltendmachung weiterer nicht zustehender Vorsteuern und b.) weitere Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG durch vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner…
…Lohnabgaben ist zweifelsfrei von einem zumindest bedingtem Vorsatz bei der Nichtabfuhr dieser Abgaben auszugehen, war ihm doch selbstredend diese Nichtabfuhr durch die durch ihn nicht erfolgte Entrichtung bekannt. Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr…
…Freiheitsstrafdrohung von bis zu einem Jahr), und die Nichtabfuhr der Lohnabgaben bei korrekter Führung der Lohnkonten lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nach sich ziehen kann, ist es auch hier die aus Tätersicht "sicherere" Variante, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, jedoch die Lohnabgaben…
…der Nichtabfuhr von Lohnabgaben im Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2018 von diesem sowie der Prokuristin B und des steuerlichen Vertreters C getätigten Aussagen. Es sei offenkundig, dass die X.Gmbh zur Haftung für die verkürzten Lohnabgaben herangezogen werden könne, die im Zuge der von…
…1 lit. a FinStrG ist die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des…
…000 Euro. Vor Beginn einer vom Finanzamt K-Stadt beim Bf. durchgeführten Außenprüfung betreffend Lohnabgaben der Jahre 2008 bis 2012 erstattete der Bf. Selbstanzeige über die Nichtabfuhr von Lohnabgaben in den Jahren 2010, 2011 und 2012 und ersuchte um Teilzahlung der Rückstände in einem "verkraftbaren…
…in den Bilanzen zeige, dass das Wissen über die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung und Abfuhr der Lohnabgaben vorhanden und die Höhe derselben bekannt gewesen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die pflichtwidrige Nichtmeldung und Nichtabfuhr mit vollem Wissen des Abgabenschuldners erfolgt sei. In diesem Verhalten sei…
…im Haftungsbescheid angeführte Lohnsteuer ist daher zu Gunsten des Bf. um diese Beträge zu kürzen, weil keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnabgaben für nicht ausbezahlte Löhne besteht und den Bf. insoweit auch keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft. Einer Herabsetzung der Lohnsteuer auf Null - wie…
…von diesem Konto während des gesamten Jahres 2014 laufend Zahlungen an diverse Gläubiger geflossen sind. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 8.8.2016 führte das Finanzamt begründend unter anderem aus, dass die Behauptungslast für die Gleichbehandlung aller Gläubiger den Beschwerdeführer träfe. Die Nichtabfuhr von Lohnabgaben…
…Die Nichtabfuhr von Lohnabgaben für ausbezahlte Löhne stelle jedenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Mit Schreiben vom 7.9.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Über den Beschwerdeführer wurde am 30.11.2016 vom Bezirksgericht B das Schuldenregulierungsverfahren zu GZ_2…
…136 Abs. 1 und 157 FinStrG einzustellen. Zu den Fakten Hinterziehung von Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Juli bis November 2006 und Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume März 2005 bis April 2006, Juni 2006 bei der B-GmbH: Der tatsächliche Machthaber bei der…
…der Strafakt des eingetragenen GF der S-GmbH und - das Straferkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG 12.01.2021, RV/7300054/2020) betreffend die Bf. wegen Nichtabfuhr von Lohnabgaben (L, DB, DZ). In der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 24.09.2025 wurden die beiden Verfahrensparteien aufgefordert…
…Hinsicht ist nicht erfolgt. Er beschränkt sich lediglich uaf einen Hinweis auf ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, worin er wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen und Nichtabfuhr von Lohnabgaben verantwortlich gemacht wurde bzw. keine finanzstrafrechtliche Bestrafung erfolgte, hinzuweisen. Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten…
…Bundesfinanzgerichts, worin nicht sie, sondern ihr Ehemann bzw. ihr Sohn wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen und Nichtabfuhr von Lohnabgaben verantwortlich gemacht wurde bzw. keine finanzstrafrechtliche Bestrafung erfolgte, hinzuweisen. Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 29.1.2004, 2000…
…Juli 2011 wurde R von der damals zuständigen Finanzstrafbehörde beim FA 8/16/17 (SN ***) vorgeladen, weil er in Verdacht stand, eine Abgabenverkürzung nach § 33 FinStrG betreffend Sa, SoGmbH und Su durch Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen sowie Nichtabfuhr von Lohnabgaben begangen zu haben. Dieser Ladung leistete…
…Verteilung oder einer Zuständigkeit des Beschwerdeführers rührt lediglich aus der Aussage des Geschäftsführers S.Z., der bereits rechtskräftig wegen der Nichtabfuhr von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verurteilt wurde. Die belangte Behörde führt auch nicht aus, für welchen konkreten Zeitraum der Beschwerdeführer eine Verantwortlichkeit übernommen haben soll…