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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1300004/2017

Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten durch einen steuerlich unvertretenen Vermieter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1300004/2017vom 11.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am Anfang der Vermietung habe er nur 2 geringfügig beschäftigte Mitarbeiter gehabt. Er habe gedacht, man müsse die Lohnabgaben gesammelt, verpflichtend für ein Jahr, melden. Niemand habe gesagt, dass man das monatlich melden müsse. Er habe auch immer gedacht, dass er eine Steuergutschrift in Höhe von € 22.000,00 bekomme. Man habe das immer zahlen wollen und auch gezahlt. Die Lebensgefährtin habe monatlich die Meldung gemacht, diese dann ihm zum abzeichnengeschickt, er habe sie dann unterschrieben. Da sei der Fehler ganz klar bei dem Beschuldigten und ihr gelegen. Es habe allerdings auch keine Rückmeldung des Finanzamtes hinsichtlich der Sammelmeldungen gegeben. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise sind die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Welche Bemessungsgrundlagen dafür gegeben waren, hat der Arbeitgeber in einem von ihm für jeden Arbeitnehmer gemäß § 76 EStG 1988 zu führenden Lohnkonto zu verzeichnen. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise die erwähnten Lohnabgaben, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten. Ob den dafür Verantwortlichen an der Unterlassung einer als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (z.B. VwGH 22.2.2007, 2005/14/0077; VwGH 5.4.2011, 2011/16/0080). Streng genommen, lautet daher der gegenüber dem Bf. erhobene diesbezügliche Vorwurf nicht, dass er die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben zum Fälligkeitstag nicht entrichtet bzw. abgeführt hat, sohin verkürzt hat, sondern, dass er zumindest bedingt vorsätzlich diese Selbstbemessungsabgaben auch jeweils nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat. Das Bundesfinanzgericht stellt hierzu fest: Dem Beschuldigten als Unternehmer mit Angestellten war selbstverständlich und unbestrittenermaßen die Pflicht zur Abfuhr von Lohnabgaben bekannt. Wenn er hierzu anführt, er habe nicht gewusst, dass diese Abgaben monatlich abzuführen sind, so erweist sich sein diesbezügliches Vorbringen, nämlich, er habe gedacht, man müsse die Lohnabgaben gesammelt, verpflichtend für ein Jahr - (Anmerkung BFG: also wie etwa eine Einkommensteuerjahreserklärung) - melden als vordergründige Schutzbehauptung. Wäre er tatsächlich aus nicht nachvollziehbaren Gründen dieser Ansicht gewesen, die Kenntnis über die Fälligkeit von Lohnabgaben gehört zweifelsfrei zum Standardwissen eines jeden Unternehmers, welcher Angestellte hat, so wären Lohnabgaben für Zeiträume wie am 19.1.2015 für 04-12/2014, am 22.6.2016 für 01-05/2015 und am 24.5.2016 für 06-12/2015 widersinnig und systemfremd. Die ersten beiden o.a. Nachmeldungen der bereits fälligen Lohnabgaben haben Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung im Sinne des § 29 FinStrG dargestellt, da sie umgehend entrichtet wurden. Die Selbstanzeige, welche am 24.5.2016 (Lohnsteuer € 6.419,97, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 3.341,25 und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag € 319,28) erfolgte, hat lediglich im Umfang der damaligen Deckung des Abgabenkontos in Höhe von € 2.922,74 strafbefreiende Wirkung entfacht, die restlichen Lohnabgaben, Lohnsteuer € 3.497,23, DB zum AF für FB € 3.341,25 und Zuschläge zum DB € 319,28 wurden nicht binnen Monatsfrist entrichtet, weshalb diesbezüglich keine strafbefreiende Wirkung bewirkt wurde. Der Beschuldigte hat somit durch sein o.a. Verhalten, nämlich der - eine (strafbefreiende) Selbstanzeige darstellenden verspäteten Meldung der Lohnabgaben für 06-12/2015 erst am 24.5.2016 - und der jedoch nicht termingerecht erfolgten vollständigen Zahlung binnen Monatsfrist, die restlichen Beträge wurden erst per 10.2.2017 entrichtet - das Tatbild der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in der im Spruch angeführten Höhe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vollinhaltlich erfüllt. Keine Rolle spielt es hierbei, dass das Finanzamt keine Rückmeldung gemacht hat. Vielmehr geht das Bundesfinanzgericht aufgrund des vorliegenden Sachverhalt bedenkenlos davon aus, dass der Beschuldigte Lohnabgaben eben jeweils dann gezahlt hat, wenn es ihm finanziell möglich war, im Wissen, dass diese Zahlungen bereits fällig waren. Zur Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung wie hier sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit Geldstrafen bis zum Zweifachen der verkürzten Abgaben geahndet. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der jeweiligen nicht zeitgerecht bzw. gar nicht entrichteten oder abgeführten Selbstbemessungsabgabenbeträge geahndet, wobei - im Falle mehrerer Finanzstraftaten - zur Bemessung der Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die Summen der Strafdrohungen zu einer einheitlichen Geldstrafe zusammenzurechnen sind. Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher € 35.655,15 X 2 = € 71.310,30 + € 7.157,76 : 2 = € 3.578,88 = € 74.889,18. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung vorzugehen, wäre also eine Geldstrafe von gerundet € 49.500,00 zu verhängen gewesen. Im gegenständlichen Fall hat der Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis als mildernd bei der Strafbemessung die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die Schadensgutmachung und die teilweise missglückte Selbstanzeige, als erschwerend die wiederholte Deliktsbegehung über einen längeren Zeitraum, sowie das Zusammentreffen mehrer Straftaten berücksichtigt. In Abwägung dieser Aspekte wäre solcherart im gegenständlichen Fall - trotz der erforderlichen Generalprävention - in Anbetracht der gewichtigen mildernden Umstände eine Verringerung der Geldstrafe auf knapp die Hälfte der zwei Drittel, also € 24.000,00, im Endeffekt also rd. ein Drittel des Strafrahmens, angebracht gewesen, welche sich als tat- und schuldangemessen erwiesen hätte. Die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe hat aber ohnehin lediglich € 13.000,00, das sind rd. 18 % des angedrohten Strafrahmens, betragen. Mangels einer Beschwerde des Amtsbeauftragten ist das Gericht an das Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG gebunden. Das Bundesfinanzgericht hat jedoch aufgrund der teilweisen Stattgabe der Beschwerde die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Es erweist sich daher eine Geldstrafe in Höhe von € 11.000,00 als angemessen, das sind lediglich rd. 15 % des Strafrahmens. Auch ist die Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht der Verringerung der Geldstrafe im gleichen Verhältnis auf die spruchgemäße Höhe zu veringern. Eine weitere Verringerung der Geldstrafe ist dem Senat insbesondere in Anbetracht der zu beachtenden General-, aber auch Spezialprävention verwehrt. Gleiches gilt auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist in diesem Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht abgewichen. Denn das Bundesfinanzgericht hat in Umsetzung der höchstgerichtlichen Judikatur zu dem Erfordernis des Vorliegens des Vorsatzes erkannt und berücksichtigt, dass die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraussetzt, das Vorliegen der maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände darzulegen ist und dabei vor allem in Rechnung zu stellen ist, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht, und dass vorsätzliches Handeln nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang beruht, aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen ist, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH vom 24.01.2013, 2011/16/0156). Feldkirch, am 11. Oktober 2017

Normen und Schlagworte

Unkenntnis der relevanten steuerlichen Bestimmungen bei einem Einzelunternehmer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1300004/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1300004.2017
Stammnummer
117126
Gültig
11.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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