…Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem (allfälligen) Pendlerpauschale abgegolten sind, zumal Fahrten zwischen den einzelnen Arbeitsstätten im Beschwerdefall unbestritten nicht durchgeführt worden sind. 3.) Tagegelder ( F ): Zu den Werbungskosten zählen auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei…
…für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten (Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm durch seine Tätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber im gegenständlichen Veranlagungsjahr aufgrund eines erheblichen Kaufkraftunterschiedes Mehraufwendungen für die Verpflegung…
…zu den Werbungskosten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht…
…Aufwendungen für gesellige Zusammenkünfte, wie Geburtstagsfeiern oder die Bewirtung von Arbeitskollegen, aber auch Gelegenheitsgeschenke, zu den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen gehören". IV.4.) Gemäß § 4 Abs. 5 EStG sowie § 16 Abs. 1 Z 9 EStG sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten die Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft…
…29). § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sieht vor, dass Werbungskosten auch dann vorliegen, wenn es sich um Mehraufwendungen für die Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen handelt. Eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn • sich…
…9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere…
…sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden…
…9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere…
…9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere…
…Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gelten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten (Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen). Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie…
…bei der sie erwachsen seien. Werbungskosten seien nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen seien ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungkosten anzuerkennen, soweit sie die sich auch § 26 Z 4…
…16 Abs. 1 Z 9 EStG nur für VerpflegungsMEHRaufwand und Unterkunft vorgesehen. Fahrtaufwendungen sind hingegen in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.8.2008 Zl. 2008/15/0196). Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass Mehraufwendungen für Verpflegung des Stpfl. grundsätzlich…
…zwischen Kundenterminen seine Arbeit in gastronomischen Betrieben erledige und auch deswegen zu einer Konsumation gezwungen sei. Rechtsgrundlage § 4 Abs. 5 EStG 1988 lautet in der für den Beschwerdezeitraum maßgebenden Fassung: (5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen…
…der dem Steuerpflichtigen durch die Unkenntnis des gastronomischen Angebots auf beruflich veranlassten Reisen erwächst. Bei eintägigen Dienstreisen steht ein Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft jedoch nicht zu, weil allfällige aus der Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Mehrkosten in solchen Fällen durch die…
…der dem Steuerpflichtigen durch die Unkenntnis des gastronomischen Angebots auf beruflich veranlassten Reisen erwächst. Bei eintägigen Dienstreisen steht ein Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft jedoch nicht zu, weil allfällige aus der Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Mehrkosten in solchen Fällen durch die…
…Werbungskosten führen. Für den Fall, dass sich hingegen betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung, dass dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft iSd § 4 Abs. 5 EStG 1988 und § 16…
…Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten (Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen). 2. Der Verwaltungsgerichtshof (zuletzt in VwGH vom 1.09.2015, GZ 2012/15/0119) hat wiederholt ausgesprochen, dass Mehraufwendungen für Verpflegung…
…0197 (AnwBl 7+8/2011, 331 ff mit Anm Sutter) hat er die Novellierung der Reisekostenregelung durch das BudBG 2003 zu einer Neubewertung seiner bisherigen Judikatur genutzt und bei solchen gemischten Reisen den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft iSd § 16 Abs 1 Z…
…2007/15/0040) und Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen (§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG 1988) sowie Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen…
…cit. sind die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten. Gemäß Z 9 leg. cit. können Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe mit den Beträgen des § 26 Z 4 EStG als Werbungskosten…