IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin **** in der Beschwerdesache Bf, AdresseBf, vertreten durch Dkfm Erik Pencik, Argentinierstrasse 19, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 02.07.2012 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Baden Mödling vom 15.06.2012…
…der die Voraussetzungen darlegt, die eine Abgabenpflicht für DB, DZ und Lohnsummensteuer verneint, wenn · Erfolgsabhängige Vergütung, kein Fixum · Ermittlung der Vergütung in Abhängigkeit der erzielten Umsätze sowie der verursachten Kosten · Auszahlung der Vergütung nur von positiven Verrechnungskonten · Verlustrisiko für die Unternehmer/Geschäftsführer durch Zurechnung eines…
…im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (…
…Vermögensteuer, Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind und Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer. Nach überzeugender Argumentation von Lang handelt es sich bei der Annahmegebühr um eine Steuer vom Vermögen iSd Art. 2 OECD-MA, weil sie Grundlage für die Besteuerung des Vermögens einer Person zu…
…der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, b) der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes…
…im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, b) der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind…
…die Sonderabgabe vom Einkommen; vii) der Beitrag vom Vermögen zum Katastrophenfonds; viii) die Sonderabgabe vom Vermögen; ix) die Aufsichtsratsabgabe; x) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer; xi) die Grundsteuer; xii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; xiii) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken; xiv…
…der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, b) der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes…
…die Sonderabgabe vom Einkommen; vii) der Beitrag vom Vermögen zum Katastrophenfonds; viii) die Sonderabgabe vom Vermögen; ix) die Aufsichtsratsabgabe; x) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer; xi) die Grundsteuer; xii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; xiii) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken; xiv…
…im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (…
…der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, b) der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes…
…99/16/0379, nachstehenden Inhalt aufgewiesen: "Sehr geehrter (Beschwerdeführer)! Im Jahr 1997 sollte Ihr Betrieb einer Getränkesteuer-Lohnsummensteuer-Kommunalsteuerprüfung unterzogen werden. Aus zeitlichen und organisatorischen Gründen wurde die Prüfung nicht durchgeführt. Zur Vermeidung eines Prüfungsverfalles für das Jahr 1991/92, müsste im Monat Dezember 1997…
…im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (…
…im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (…
…im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (…
…im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (…
…sondern auch jene Dienstnehmer gehören, die im Wege des Personalleasings an Dritte überlassen werden. Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer jener Betriebsstätte zuzurechnen, zu der die engere ständige Beziehung besteht (vgl. zur früheren Lohnsummensteuer das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, 92/17/0041)…
…die Gemeinde, in der die Betriebsstätte gelegen sei, Anspruch auf die Kommunalsteuer. Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer jener Betriebsstätte zuzurechnen, zu der die engere ständige Beziehung besteht (vgl. zur früheren Lohnsummensteuer das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, 92/17/0041). Nach § 10…
…im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (…
…im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (…