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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100193/2012

Strittige Zurechnung von Arbeitnehmern bei zwei Betriebsstätten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100193/2012vom 29.04.2014Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu dessen Zeugenaussage sei anzumerken, dass er keine Angaben zur Betriebsstätte VC machen könne. Dieser habe nur die buchhalterischen Angelegenheiten abgewickelt. Entgegen seiner Aussage wurde bereits festgestellt, dass sämtliche Tankrechnungen auf die TTtankstelle D lauten. Offenbar habe auch der Zeuge Hm in RR Erledigungen gehabt, sonst sei dies nicht erklärlich. Es sei bereits festgestellt worden, dass die Stundenaufzeichnungen in dreifacher Ausfertigung erstellt wurden. Ein Original für den Kunden, eins für den Arbeitnehmer und eins für die Fa. C. Überprüft würden diese Zettel ausschließlich von Herrn Dr. Dann erhält sie Herr Hm für die Buchhaltung. Dass zur Betriebsstätte in VC viel Zufahrtsverkehr erfolgte, sei auch dadurch ersichtlich, dass eine Sanierung der Schotterstraße und letztlich eine Asphaltierung erforderlich gewesen sei. Es wäre unerklärlich, wie die Straße so beschädigt hätte werden können, wenn dort nur die Vermieterin mit ihrem Vater gelebt hätte. In der Folge wurde mit Schreiben vom 7.5.2013 eine schriftliche Zeugenaussage von Herrn Dr angefordert und ausgeführt: "1) Wie erfolgte in den berufungsgegenständlichen Jahren der Personaleinsatz und die Personalplanung der Fa. C? Welche Personen waren dafür zuständig? 2) Von welchem Standort aus wurden der Personaleinsatz und die Personalplanung vorgenommen? 3) Zu welcher Betriebsstätte hatten die Arbeitnehmer der Fa. C die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit? 4) Bitte geben Sie bekannt, welche Berührungspunkte die Arbeitnehmer mit den Gemeinden 234 bzw. A hatten." In Beantwortung dieses Schreibens führte Herr Dr mit Schreiben vom 13. Juni 2013 aus: " 1) G KK, Rv Sn, Hr. Dr; alle noch bei C beschäftigt. 2) in 234, in 123, im Auto, auf der Tankstelle; 3) zu keiner. Sie hatten mehr zu den Disponenten Kontakt. 4) Keine." Herr Rv Sn wurde mit Ladung vom 7. Mai 2013 als Zeuge vorgeladen. Er ist zum Termin nicht erschienen. In der Folge verstarb Herr Schallinger am 4. Juli 2013. Die beantragte Zeugeneinvernahme konnte daher nicht durchgeführt werden. Am 18. Juni 2013 wurde der Zeuge G KK vernommen und gab dieser an: "Frage: Funktion/Stellung in der Fa.C, ab wann Gesellschafter? Antwort: Im März 1997 habe ich bei der Fa. C als Disponent zu arbeiten begonnen, ab Dezember 1998 war ich Gesellschafter. Gewerberechtlicher Geschäftsführer bin ich, seit Herr Hm nicht mehr im Haus ist (ca. 2010/2011) Frage: Was ist ihr Aufgabenbereich in der Fa. C? Ich stelle Leute an, fertige die Dienstverträge aus und halte Kontakt mit den Firmen, die unsere Leute beschäftigen. Frage: Wo befand sich ab 1997 ihr Büro? Antwort: Ich wurde für den Standort 123 angestellt, damals waren wir noch im 2. Stock. Als Herr Dr krank wurde, habe ich ihm alle Unterlagen vorbeigebracht. Wir waren damals eine sehr unstrukurierte Firma, das Personal wurde an Tankstellen (damals an der Br-Tankstelle F) angeworben, die Dienstverträge lagen im Auto. Auch heute ist es noch so, dass die angestellte Sekretärin fast 90 % der Arbeitszeit alleine im Büro sitzt, während alle anderen unterwegs im Außendienst sind. Vorhalt: Warum lauten alle Belege auf den Standort 123? Antwort: Weil dort Herr Hm die Buchhaltung machte. Wir kamen oft nur alle 2 bis drei Tage vorbei, um die Belege dort abzugeben. Herr Dr konnte aufgrund seiner Erkrankung (Panikzustände) oft seine nähere Umgebung nicht verlassen, an manchen Tagen ging es ihm besser, manchmal kam er nicht einmal bis zur Tankstelle. Vorhalt Aussage Zeuge Hm, wonach alle Dienstverträge in 123 ausgefertigt und gedruckt wurden. Antwort: Das ist falsch. Ich hatte die Dienstverträge kopiert im Auto, sie wurden händisch ausgefüllt. Frage: Zu welcher Betriebsstätte hatten die Arbeitnehmer die engere Beziehung? Antwort: Eigentlich zu keiner. Der Kontakt besteht großteils telefonisch bzw. kamen die Dienstnehmer zur Br-Tankstelle. Sie kamen aber auch nach VC bzw. nach 123. Der Bezug der Dienstnehmer war aber zu VC um ein vielfaches höher, da dort Herr Dr arbeitete. Meistens kamen sie aber erst abends nach ihrer regulären Arbeit. Die Weihnachtsfeiern fanden immer beim Kirchenwirt in 234 statt. Wir hatten eigentlich keinen Bezug zu 123. Frage: Wieso wurde dann eine Betriebsstätte in 123 gegründet? Antwort: Dies hat historische Gründe: Herr Pöttinger, Herr Reisinger, Herr Dr und Herr Hm haben die Fa. C gegründet, Herr Pöttinger und Herrr Reisinger hatten eine Fa. Namens PP, diese war zuerst in Ml, dann in 123, die Firma C hatte ihr Büro (zwei Schreibtische) in den Räumlichkeiten der Fa. PP. Die Fa. Pizza und Baguette ist dann in ein neues Bürogebäude gezogen, wir sind dann in das Erdgeschoß (ca. 2002) übersiedelt. Wir haben aber da schon einen neuen Standort in RR gesucht. Ich wurde 1997 eigentlich deshalb eingestellt, weil Herr Dr nicht mehr nach 123 kommen konnte. Damals hatte Herr Dr sogar eine Wohnung in 123 und konnte nicht mehr hinfahren. Ich wurde damals gebeten, in die Firma zu kommen, weil Herr Dr nicht mehr arbeiten konnte." In der Folge wurden mit Schreiben vom 15. Juni 2013 die Zeugenaussagen und die Schreiben der Gemeinde 123 und der Fa. C allen beteiligen Gemeinden zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt. Mit Schreiben vom 13. August 2013, eingelangt am 16. August 2013, nahm die Gemeinde A im Wesentlichen wie folgt Stellung: Ungeachtet der in den gegenständlichen Unterlagen enthaltenen und in vielen Bereichen widersprüchlichen Aussagen seien die Erklärungen von Andreas Hm und insbesondere von Ch Dr im Protokoll der Gemeinde 234 vom 18. Oktober 2004 maßgebliche Beweise für eine Zuteilungsentscheidung zu Gunsten unserer Gemeinde. Selbst eine Zuteilung des Arbeitslohnes von Ch Dr zur Betriebsstätte in 234 für die Jahre 1997 bis 2002 sei nicht nachvollziehbar, da im Protokoll vom 18. Oktober 2004 nur von der Tätigkeit der Jahre 2003 und 2004 die Rede sei. Andreas Hm sei nicht nur Buchhalter, sondern Gesellschafter mit 46 %-iger Beteiligung gewesen und sei deshalb anzunehmen, dass er über alle Firmenaktivitäten Bescheid gewusst habe. Im Geschäftshaus MP sei auch die Polizeiinspektion eingemietet. Zum Beweis für den laufenden Betrieb der Fa. C und die regelmäßige Anwesenheit von Herrn Dr und Partner werde um Einvernahme des Vermieters Herman Ba, 876 A, E 5 und den dort stationierten und inzwischen pensionierten Polizeibeamten FRRrich Rt, A, Str.2, ersucht. Herr Rt sagte bei seiner Einvernahme am 16. September aus: "Referentin: Sie wurden von der Marktgemeinde A als Zeuge beantragt, weil sie im Geschäftshaus MP in A als Gendarmeriebeamter tätig waren. Die Gendarmerie war im ersten Stock, die Firma C im ersten Stock. Ist dies soweit richtig? Antwort: Ja. Referentin: Wie oft waren Sie im/beim Haus persönlich anwesend? Ich war voll berufstätig und im gesamten Berufungszeitraum sowohl im Innen- als auch im Außendienst an dieser Dienststelle tätig. Frage Referentin: Welche Personen der Firma C sind Ihnen persönlich bekannt? Herr Dr, Herr Hm, Herr KK Durch die gemeinsame Nutzung des Hauses ergaben sich fast tägliche Berührungen. Frage Referentin: Wie oft waren diese Personen in der Betriebsstätte in 123 nach ihren Beobachtungen anwesend? Diese Personen waren fast immer in 123 anwesend, nicht jeder täglich aber doch alle regelmäßig. Erinnerlich ist mir, dass Herr Dr ein Elektroauto gehabt hat, welches an das Stromnetz angeschlossen werden mußte und es deshalb Beanstandungen gab. Dies war jedoch öfter in 123 anwesen. Die Arbeiter kamen meist zum Wochenende hin, Donnerstag/Freitag abends, fallweise Samstag. Diese gaben glaublich Stundenzettel ab, genau weiß ich das aber nicht. Dies waren großteils keine Personen aus 123." Herr Ba sagte bei seiner Einvernahme am 16. September aus: "Referentin: Sie wurden von der Marktgemeinde A als Zeuge beantragt, weil sie Vermieter des Geschäftshauses MP in A waren. Ist dies soweit richtig? Antwort: Ja. Dort war die Firma C insgesamt fünf Jahre bis Nov 2003 (letzte Einzahlung) eingemietet. Den Mietvertrag habe ich mitgebracht. (Wird in Kopie zum Akt genommen) Referentin: Wie oft waren Sie im/beim Haus persönlich anwesend? Antwort: Einmal pro Woche, meistens Freitag. Sonst fallweise. Referentin: Wer war ihr Ansprechpartner bei der Fa. C? Herr Hm, der war im Büro ständig anwesend. Frage Referentin: Welche Personen der Firma C sind Ihnen sonst noch persönlich bekannt? Herrn Dr, Herrn Sn und Herrn KK Frage Referentin: Wie oft waren diese Personen in der Betriebsstätte in 123 nach ihren Beobachtungen anwesend? Am Freitag hab ich Herrn Dr immer gesehen. Am Freitag haben die Leiharbeiter die Stundenzettel abgegeben, da habe ich immer welche gesehen. Herr Sn und Herr KK waren auch im Büro, sind aber auch auf Außendienst gefahren. Am Montag ist offenbar die Arbeitseinteilung erfolgt, da waren auch immer mehrere Personen da. Die Fa. C war im Erdgeschoß, im 1. Stock war die Polizei." In der Folge wurden mit Schreiben vom 16.9.2013 die Zeugenaussagen den beteiligen Parteien übermittelt. Mit Schreiben vom 27. September 2013 wurde seitens der Fa. C wie folgt Stellung genommen: Das Elektroauto habe Herrn KK gehört. Herr Rt könne durch seine Dienste nicht beurteilen, wie oft er (gemeint Hr. Dr) in 123 gewesen sei. Da Herr Rt eine enge Beziehung zu 123 habe (Gendarmeriebeamter in 123) werde auf eine mögliche Befangenheit hingewiesen. Dieses Schreiben wurde den beteiligten Gemeinden mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt. Die Gemeinde 234 beantragte mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 eine Fristverlängerung von vier Wochen. Mit Schreiben vom 15. November 2013 nahm die Gemeinde 234 zu den Zeugenaussagen kurz Stellung. Es wurde ausgeführt: Wenn Zeuge Rt angebe, dass die Arbeiter meist zum Wochenende hinkamen und er glaube Stundenzettel gesehen zu haben, so geht daraus nicht hervor, ob dies überhaupt Arbeiter der Firma gewesen sein müssen, es könnten auch Firmenkunden sein. Aus der Aussage des Zeugen Ba gehe hervor, dass er versuche, der Gemeinde 123 zu helfen. Bei den anwesenden Personen könne er ebenfalls nicht sagen, ob es Arbeiter der Fa. C oder Kunden seien. Weiters werde beantragt, die Frist nochmals um drei Wochen zu erstrecken, da versucht werde, Arbeiter ausfindig zu machen, die damals bei der Fa. C tätig gewesen seien, um von ihnen eine Stellungnahme zu bekommen Es erfolgte keine weitere Stellungnahme. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen als Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht zu erledigen. Die Richterin geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Firma C wurde im Jahr 1991 gegründet und hatte zunächst ihren Standort in 987 Ro, Ml 2. Mit 16. Jänner 1995 wurde der Standort verlegt nach 876 123, MP (Verständigung über die Verlegung des Gewerbestandortes durch die BH Gr vom 24.1.1995). Am Standort 123 bestand ab diesem Zeitpunkt im Geschäftshaus MP ein Mietverhältnis und waren dort auf ca. 80 m² die Büroräumlichkeiten eingerichtet. Der Firmenstandort war durch entsprechende Firmenschilder an der Fassade öffentlich gekennzeichnet. Es bestand ein Festnetzanschluß. Laut Auszug aus dem zentralen Gewerberegister bestand ab 1.1.1997 eine weitere Betriebsstätte in 5678 234, VC 13. Laut Bilanz der Fa. C wurde für das Büro in VC 13 Miete bezahlt (1998 bis 2001 je ATS 12.000,--, 2002 € 600,--; 2003 € 1936,--). Ein schriftlicher Mietvertrag liegt nicht vor. Das Gebäude VC 13 ist ein altes Wohnhaus, dessen Obergeschoss von der Eigentümerin MM Herrn Dr zur Verfügung gestellt wurde. Die genutzte Fläche betrug ca. 100 m². Ende 2003 wollte sie das Gebäude wieder selbst nutzen und Herr Dr verlegte sein Büro in sein Elternhaus nach VC 59 (rund 200 m entfernt). Dieses Gebäude ist ein Einfamilienhaus. Ab Oktober 2004 wurde von Herrn Dr Miete an seinen Vater in Höhe von monatlich € 145,35 bezahlt. Er nutzte dort ca. 60 m². Auf den Personalbewerbungsbögen scheint unter der Adresse in 1 der Zusatz "Filiale: 5678 D, VC 13" auf. Die Steuerbescheide der Jahre 2000 bis 2004 der Firma C wurden an den Standort 123 zugestellt. Auf der Bundesstr. befand sich ein Hinweisschild zur Firma C (VC). Herr Dr ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma C. Die Aufgaben im Unternehmen sind wie folgt aufgeteilt: Herr Dr und Herr KK sind für den Verkauf und den Außendienst zuständig, Herr Hm ist ausschließlich für die Buchhaltung und die Lohnverrechnung zuständig. In den berufungsgegenständlichen Jahren hat er diese Tätigkeit überwiegend im Büro in 123 erledigt. Fallweise nahm er Arbeit nach Hause mit. Ausgangsrechnungen, fast alle Eingangsrechnungen, die Honorarnote des Steuerberaters und die Tankrechnungen lauten auf 123. Für ein Festnetztelefon in 123 waren Aufwendungen in der Bilanz enthalten, die anderen Telefonkosten betrafen Handys. In sämtlichen Dienstverträgen des Jahres 2003 findet sich auf dem Briefkopf der Hinweis auf D. Es gab im Berufungszeitraum zwei Firmenkonten: Ein Konto bei der Bank1 in RR und ein Konto bei der Bank2 in 123. Beide Konten weisen als Kontoinhaber die Firma C, 123, auf. Mit Schreiben der BH Gr vom 11. Jänner 2005 wurde die Gemeinde 123 von der Verlegung des Gewerbestandortes nach RR, HM 1, verständigt. Ab diesem Zeitpunkt bestand auch nach zentralem Gewerberegister keine weitere Betriebsstätte in VC mehr. Für den Beschwerdezeitraum ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen: | | 123 | 123 | 234 | 234 | Summe | Summe | | ATS | € | ATS | € | ATS | € | 1997 | 834.365 | 60.635,67 | 11731904,66 | 852.590,76 | 12566269,66 | 913226,43 | 1998 | 1.241.520 | 90.244,78 | 16933298,50 | 1230590,79 | 18174818,50 | 1320815,57 | 1999 | 1.241.520 | 90.244,78 | 17963504,48 | 1305458,78 | 19205024,48 | 1395683,56 | 2000 | 1.241.520 | 90.244,78 | 20985314,33 | 1525062,27 | 22226834,33 | 1615287,05 | 2002 | | 170.368,71 | | 1859633,57 | | 2030002,28 | 2003 | | 140.720,39 | | 1831453,62 | | 1972174,01 | 2004 | | 940.279,66 | | 745628,78 | | 1685908,44 Die Abweichung gegenüber dem Vorhalt vom 4.3.2013 und den dort ausgewiesenen Beträgen ergibt sich hinsichtlich des Jahres 2003 aus dem Schreiben der Gemeinde 234 vom 22.4.2013. (€ 1.831.453,62 anstelle von € 1.832.820,32). Die diesbezüglichen Angaben wurden zur Kenntnis genommen und blieben unwidersprochen. Nach der Entscheidung des VwGH vom 26. Jänner 2012, ist auch im Gemeindegebiet 234 eine Betriebsstätte der Firma C gelegen. Hinsichtlich des Vorliegens einer Betriebsstätte in A wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 15. Mai 2008 verwiesen (siehe oben). Es bestehen demnach in beiden beteiligten Gemeinden Betriebsstätten der Firma C. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren nur mehr geblieben, welcher Betriebsstätte die Arbeitnehmer der Fa. C zuzurechnen sind. Die Kriterien dafür hat der VwGH vorgegeben, indem er ausführte: "Die Dienstnehmer (bzw. deren Arbeitslöhne) sind vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Taucher, Kommunalsteuer, § 10 Tz. 30f)." Die Einwendungen der beteiligten Gemeinden hinsichtlich der von ihnen getragenen Lasten bzw. der Aufwendungen, die ihnen durch die Anwesenheit der Fa. C in ihrer Gemeinde entstanden sind, gehen daher ins Leere. Die Richterin hat diesbezüglich zur Beweisaufnahme die Zeugen Hm, KK, Ba, Dr und Rt vernommen. Weitere Zeugen wurden nicht namhaft gemacht bzw. wurde seitens der Firma C vorgebracht, keine Unterlagen über Arbeitnehmer im Verfahrenszeitraum zu besitzen. Es wird darauf hingewiesen, dass letztlich nur die Befragung der Arbeitnehmer, wie im Erörterungstermin vom 14. September 2012 besprochen, Klarheit darüber hätte geben können, zu welcher Betriebsstätte sie welche Art von Kontakten hatten. Da diesbezüglich durch die Firma C und die beteiligten Gemeinden keine Daten vorgelegt wurden bzw. vorgelegt werden konnten, wurden die namhaft gemachten Zeugen dazu vernommen. Deren Aussagen waren widersprüchlich und wurden wie unten dargelegt gewürdigt. Es besteht kein persönliches Befragungsrecht von Zeugen oder ein Recht auf Gegenüberstellung mit dem Zeugen. (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0013 und VwGH 8.4.1992, 90/13/0132) Die diesbezüglichen Anträge der Gemeinde 234 (im Schreiben vom 22. April 2013) und der Firma C (im Schreiben vom 16. April 2013) gehen daher ins Leere. Die Richterin geht davon aus, dass die Arbeitnehmer mit Ausnahme des Geschäftsführers Herrn Ch Dr der Betriebsstätte in A zuzurechnen sind. Dies aus folgenden Gründen: a) Indizien für das Vorliegen einer stärkeren Beziehung der Arbeitnehmer zur Betriebsstätte in 123 Dass für sämtliche Arbeitnehmer die Lohnverrechnung in 123 gemacht wurde (von Hrn. Hm) ist unstrittig. Laut der Aussage des Zeugen Hm wurden in den streitgegenständlichen Jahren sämtliche Tätigkeiten in der Betriebsstätte A durchgeführt. Auch die Personalaufnahmegespräche sowie sämtliche Angelegenheiten in Personalfragen seien in A oder telefonisch erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde 234 im Schreiben vom 22. April 2013 war Herr Hm nicht "nur" der Buchhalter, sondern auch Gesellschafter mit einer 46%igen Beteiligung und daher nach Ansicht der Richterin auch über das sonstige Firmengeschehen informiert. Die diesbezüglichen Aussagen der Gemeinde 234 zu seiner Zeugenaussage sind daher nicht zutreffend. Lt. Aussagen des Zeugen Rt hatte dieser regelmäßig Kontakt mit Herrn Dr, Hernn Hm und Herrn KK. Dies ist nicht erklärbar, wenn nur Herr Hm dort allein die Buchhaltung gemacht hätte. Am Wochenende bzw. zum Wochenende hin seien auch die Arbeiter in der Betriebsstätte in 123 gewesen und hätten ihre Stundenzettel abgegeben. Auch nach der Aussage des Zeugen Hm hatten die Arbeitnehmer Kontakt zur Betriebsstätte in 123, auch Herr KK und Herr Sn hätten dort gearbeitet. Der Zeuge Ba gab an, dass Herr Hm im Büro regelmäßig anwesend war und daher sein Hauptansprechpartner war, jedoch waren ihm auch die Herren Dr, Sn und KK bekannt, was nicht erklärbar wäre, wenn diese nicht regelmäßig in 123 anwesend gewesen wären. Der Einwand der Gemeinde 234 im Schreiben vom 15. November 2013, es könnte sich bei den Arbeinehmern, die Herrr Rt gesehen habe, auch um Firmenkunden handeln, widerspricht der bisherigen Darstellung der beiden Beschwerdeführer (Fa. C, Gemeinde 234), wonach in 123 nur die Buchhaltung gemacht worden sei und keine Verträge verkauft worden seien und ist demnach nicht glaubwürdig. Zudem sagte der Zeuge Andreas Hm zur Ausstattung der Betriebsstätte in 123 aus, es handle sich um ein Großraumbüro mit drei Schreibtischen und Besprechungsräumen. Die Größe der Betriebsstätte spricht gegen die Argumentation, dass dort nur die Buchhaltung erledigt wurde. Nach Ansicht der Richterin wären dafür auch keine Besprechungsräume notwendig. Auch Herr Geiner sagte am 18. Juni 2013 aus, er sei im Jahr 1997 für den Standort 123 eingestellt worden. Als Herr Dr krank geworden sei, habe er ihm alle Unterlagen vorbeigebracht. Er sei alle zwei bis drei Tage vorbeigekommen, um Belege in 123 abzugeben. Nach der Aussage von Herrn KK wurde er im Jahr 1997 eingestellt, weil Herr Dr nicht mehr in der Lage war, nach 123 zu fahren. Dies wäre ohne Sinn, wenn Herr KK dann nicht auch in 123 tätig geworden wäre. Die im Schreiben der Fa. C vom 27. September 2013 behauptete Befangenheit des Zeugen Rt liegt nach Ansicht der Richterin nicht vor. Der Umstand dass Herr Rt Gendarmeriebeamter in 123 war, vermag alleine eine solche nicht zu begründen. Weitere Umstände wurden nicht angeführt. Dies gilt auch für die Aussage der Gemeinde 234 im Schreiben vom 15. November 2013, wonach Herr Ba aufgrund seines Wohnsitzes der Gemeinde 123 helfen wolle. Beiden Aussagen kommt nach Ansicht der Richterin eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da keinerlei persönliche Interessen mit dem Ausgang des gegenständlichen Verfahrens verbunden sind. Im Schreiben vom 16. April 2013 führte die Fa. C aus, die Arbeitnehmer seien vom AMS RR vermittelt worden und hätten zur Betriebsstätte in 123 keinerlei Bezug gehabt. Diese Darstellung kann nach Ansicht der Richterin nicht stimmen. Die Dienstnehmer haben ihre Bezüge von 123 angewiesen bekommen und mussten jedenfalls diesbezüglich bei Unklarheiten in 123 bei Herrn Hm nachfragen. Zudem waren die Dienstnehmer nach den Zeugenaussagen regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend. Die gelegentliche (unstrittige) Anwesenheit von Herrn KK in der Betriebsstätte in 234 rechtfertigt nicht seine Zurechnung zu ihr. Denn nach den Aussagen brachte er zwar dort regelmäßig Unterlagen vorbei, verrichtete den Großteil seiner Tätigkeit aber im Auto oder in 123. Jedenfalls treffen die Indizien wie Führung der Lohnkonten und Anweisung der Löhne auch in seinem Fall auf die Betriebsstätte in 123 zu. Bei der Absiedlung der Fa. C aus 123 wurde an der Betriebsstätte mit Foto und Information auf die Übersiedlung hingewiesen. Dies wäre nach Ansicht der Richterin nicht notwendig gewesen, wenn dort keinerlei Kontakte mit Arbeitnehmern erfolgt wären. Allgemein kann demnach festgestellt werden, dass dem Gesamtbild der Verhältnisse nach Abwägung aller aufgenommenen Beweise die Richterin zum Schluss kommt, dass ein wesentlicher Teil der laufenden Geschäftstätigkeit der Fa. C von A aus erfolgte. b) Indizien für das Vorliegen einer stärkeren Beziehung der Arbeitnehmer zur Betriebsstätte in 234 Für eine stärkere Beziehung der Arbeitnehmer zur Betriebsstätte in 234 spricht nur der Umstand, dass dort der Geschäftsführer der Fa. C anwesend war. Allerdings hat jener ausgesagt, die Geschäfte überwiegend telefonisch erledigt zu haben. Nach seiner schriftlichen Aussage übermittelt am 13. Juni 2013 hatten die Dienstnehmer zu keiner Betriebsstätte einen Bezug. Nach Ansicht der Richterin kommt dem Umstand, dass die Weihnachtsfeiern beim Kirchenwirt in 234 stattfanden, keine Bedeutung zu, da hier bei der Auswahl der Örtlichkeit nach Ansicht der Richterin auf den Gesundheitszustand des Geschäftsführers Rücksicht genommen wurde. Als weiteres Argument für die stärkere Beziegung der Arbeitnehmer zu 234 wurde seitens der Gemeinde im Schreiben vom 22. April 2014 noch vorgebracht, dass zur Betriebsstätte in VC viel Zufahrtsverkehr erfolgt sei, und deshalb eine Sanierung der Schotterstraße und letztlich eine Asphaltierung notwendig gewesen sei. Nachdem allerdings sogar der Geschäftsführer der Fa. C aussagte, dass er seine Geschäfte überwiegend telefonisch erledigt habe, kann dieser Umstand nicht für eine Beziehung der Arbeitnehmer zur Betriebstätte in 234 herangezogen werden. In seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 13.6.2013 gab er sogar an, die Arbeitnehmer hätten zu keiner Betriebsstätte Berührungspunkte gehabt. Auch Herr KK sagte in seiner Aussage vom 18. Juni 2013, die Dienstnehmer hätten zu keiner Betriebsstätte Kontakt gehabt. Wie sich aus dieser Zusammenstellung der Indizien ergibt, überwiegen die Anzeichen dafür, dass die Arbeitnehmer zur Betriebsstätte in A den stärksten organisatorischen und wirtschaftlichen Bezug hatten. Ob die Dienstnehmer zur Unterfertigung der Verträge nach 123 kommen mussten, konnte aufgrund der widersteitenden Angaben nicht geklärt werden. Jedoch vermag dieser Umstand allein ohnehin zu keiner anderen Beurteilung als der getroffenen führen. Selbst wenn man unterstellt, dass die gesamte Einsatzplanung telefonisch erfolgte und die Arbeitnehmer zu keiner Betriebsstätte körperlichen Kontakt hatten, sind die Arbeitnehmer der Dienststelle A zuzuordnen, weil dort ihre Lohnkonten geführt, ihre Lohnverrechnung durchgeführt und die Löhne angewiesen wurden. Solche konkreten Umstände konnten für die Gemeinde 234 nicht vorgefunden werden. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehrern Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinleichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078) Die Arbeitnehmer werden daher durch die Richterin der Betriebsstätte in A zugeordnet. Zuordnung Ch Dr a) Indizien für das Vorliegen einer stärkeren Beziehung des Geschäftsfühers zur Betriebsstätte in 123 Auch für den Geschäftsführer wurde unstrittig die Lohnverrechnung in 123 gemacht. Nach den Aussagen der Zeugen Rt und Ba war er regelmäßig in der Betriebsstätte in 123 anwesend. b) Indizien für das Vorliegen einer stärkeren Beziehung des Geschäftsführers zur Betriebsstätte in 234 Der Betriebsstättencharakter des Büros in 234 wurde durch das Erkenntnis des VwGH festgestellt. Die Krankheit des Geschäftsführers begann bereits 1997 lt. Schreiben der Fa. C vom 18. März 2008. Gegen die Zuteilung des Arbeitslohnes schon ab 1997 spricht laut Schreiben der Gemeinde 123 vom 18. 3. 2013 das Protokoll vom 18.10.2004, wonach die betriebliche Tätigkeit in 234 erst in den Jahren 2003 und 2004 stattgefunden habe. Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass die Gemeinde 234 tatsächlich zunächst nur Ausführungen zu den Jahren 2003 und 2004 tätigte. Nach der Aussage des Zeugen KK wurde dieser 1997 deshalb eingestellt, weil Herr Dr krankheitsbedingt nicht mehr nach A kommen konnte. Er habe diesem regelmäßig alle Unterlagen vorbeigebracht. Die ärztliche Bestätigung von Dr. Arzt bestätigt dies (Behandlung 1997 und 1998 wegen Angsterkrankung), ebenso die Bestätigung über einen stationären Aufenthalt im Klinikum WE aus dem Jahr 2002. Lt. Angaben von Herrn Dr sei ihm 1999 oder 2000 wegen nervlicher Probleme für längere Zeit der Führerschein entzogen worden. (Schreiben des Finanzamtes, S 7 ff dieses Erkenntnisses) Dem widerspricht auch der Aussage des Zeugen Ba nicht, wonach er Herrn Dr an Freitagen in 123 gesehen habe. Eine gelegentliche Anwesenheit erscheint der Richterin unstrittig, da Herr Dr auch bei einer Besprechung mit dem Gemeindeabgabenprüfer Kr am 28.6.2004 in 123 anwesend war. Bereits in der Berufungsentscheidung vom 15. Mai 2008 wurde jedoch angeführt, dass am Standort 234 ein Arbeitszimmer vorhanden war. In Gesamtschau der Aussagen zur Tätigkeit von Herrn Dr geht die Richterin jedoch davon aus, dass er nur gelegentlich und ausnahmsweise in A tätig war und seine überwiegende betriebliche Tätigkeit in der Betriebsstätte in 234 erfolgte. Daher ist er dieser Betriebsstätte zuzurechnen. Rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts: Die rechtliche Beurteilung ist unstrittig und wurde im Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2008/15/0217, dargelegt. Unstrittig ist die Arbeitskräfteüberlassung bis 31.12.2000 und ab 1.1.2002 kommunalsteuerpflichtig und hat die Gemeinde, in der die Betriebsstätte gelegen sei, Anspruch auf die Kommunalsteuer. Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer jener Betriebsstätte zuzurechnen, zu der die engere ständige Beziehung besteht (vgl. zur früheren Lohnsummensteuer das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, 92/17/0041). Nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von fünfzehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Die Zuteilung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 hat mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit auch der sachlichen Abgabepflicht einherzugehen (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, 2003/13/0059). Wie oben festgestellt, hatten die Arbeitnehmer zur Betriebsstätte in A die stärkere Beziehung. Der Geschäftsführer Dr Ch ist der Betriebsstätte in 234 zuzurechnen. Es ergibt sich demnach folgende Aufteilung: Herr Dr hat in den berufungsgegenständlichen Jahren folgende Arbeitslöhne von der Fa. C erhalten (Bruttobezüge gemäß KZ 210 des Lohnzettels) | Jahr | Betrag ATS | Betrag € | 1997 | 343.420 | 24.957,30 | 1998 | 588.000 | 42.731,63 | 1999 | 588.000 | 42.731,63 | 2000 | 588.000 | 42.731,63 | 2002 | | 163.769,99 Gegen diese Beträge wurden seitens der Gemeinden keine Einwände erhoben und werden sie demnach der Aufteilung zugrundegelegt. Für die Jahre 2003 und 2004 wurden für Herrn Dr keine Lohnzettel von der Fa. C übermittelt. Es ergibt sich folgender prozentueller Anteil der Gemeinde 234: | Summe | Davon | Prozentueller | € | Dr | Anteil | 913.226,43 | 24.957,30 | 2,73 | 1.320.815,57 | 42.731,63 | 3,24 | 1.395.683,56 | 42.731,63 | 3,06 | 1.615.287,05 | 42.731,63 | 2,65 | 2.030.002,28 | 164.769,99 | 8,12 | 1.973.540,71 | | 0 | 1.685.908,44 | | 0 Gegen diese Berechnungsmethode und die zugrundeliegenden Zahlen erfolgten keine Einwände. Es ergeben sich folgende Zuteilungsbeträge: (BMG= Bemessungsgrundlage) | | BMG | BMG | davon 123 | | davon 234 | | | ATS | € | % | € | % | € | 1997 | 12566269,66 | 913226,43 | 97,27 | 888295,35 | 2,73 | 24.931,08 | 1998 | 18174818,50 | 1320815,57 | 96,76 | 1278021,15 | 3,24 | 42.794,42 | 1999 | 19205024,48 | 1395683,56 | 96,94 | 1352975,64 | 3,06 | 42.707,92 | 2000 | 22226.834,33 | 1615287,05 | 97,35 | 1572481,94 | 2,65 | 42.805,11 | 2002 | | 2.030.002,28 | 91,88 | 1865166,09 | 8,12 | 164.836,19 | 2003 | | 1972174,01 | 100 | 1972174,01 | 0 | 0 | 2004 | | 1685908,44 | 100 | 1685908,44 | 0 | 0 Diese Beträge waren demnach spruchgemäß festzusetzen. Zulässigkeit einer Revision Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung wurden durch den VwGH in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2008/15/0217, dargelegt und sind unstrittig. Im gegenständlichen Verfahren waren lediglich Sachverhaltselemente (zu welcher Betriebsstätte die Arbeitnehmer die stärkste Verbindung hatten) bzw. die diesbezügliche Beweiswürdigung strittig. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100193/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100193.2012
Stammnummer
102092
Gültig
29.04.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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