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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100193/2012

Strittige Zurechnung von Arbeitnehmern bei zwei Betriebsstätten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100193/2012vom 29.04.2014Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 3 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 umfasse das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich sei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werde. Holdinggesellschaften und Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 würden stets als Unternehmen gelten. Bei der Firma C handle es sich daher um ein derartiges Unternehmen. Gemäß § 4 Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 gelte als Betriebstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit diene. Dabei werde bei der Zuteilung vom Finanzamt ABC übersehen, dass gemäß der geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff Betriebstätte für den Bereich der Kommunalsteuer in § 4 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz 1993 eigenständig definiert sei. Danach gelte als Betriebstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung unternehmerischer Tätigkeit diene. Damit sei aber - anders als etwa in § 29 Abs. 1 BAO - nicht auf einen Betrieb (Gewerbebetrieb) oder einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgestellt, sondern auf die unternehmerische Tätigkeit. Gemäß den Angaben des Geschäftsführers der Firma C, Herrn Ch Dr, sei es so gewesen, dass ab dem Jahr 2002 bis Ende des Jahres 2004 seine gesamte unternehmerische Tätigkeit in der Marktgemeinde 234 entfaltet wurde. Auf Grund seiner psychischen Probleme nach der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2002 sei es ihm aus medizinischer Sicht gar nicht möglich gewesen seine Tätigkeit an einem anderen Ort als in der Nähe seiner Mutter auszuführen. Auf Grund dessen sei auch im Gemeindegebiet von 234 eine weitere Niederlassung der Firma C in VC 13 gegründet worden. Es sei daher bereits auf Grund der Krankengeschichte gar nicht nachvollziehbar, dass eine unternehmerische Tätigkeit von 123 aus durchgeführt werden hätte können. Es werde völlig übergangen, dass Herrn Ch Dr eindeutig aussagte, dass sämtliche unternehmerischen Tätigkeiten in der Zeit von 2002 bis 2004 ausschließlich von 234 aus getätigt worden seien. Daran ändere auch nichts, dass teilweise der Geldverkehr über den Standort 123 abgewickelt worden sei. Wie bereits ausgeführt, sei auf die unternehmerische Tätigkeit abzustellen, die tatsächlich von der Gemeinde 234 aus nämlich vom Standort VC 13 ausgeübt worden sei. Hierbei sei darauf zu verweisen, dass hier auch Mietverhältnis vorliege. Sohin hätte das Finanzamt ABC jedenfalls bis 31.12.2004 zu 100 % der Gemeinde 234 die Kommunalsteuer zuteilen müssen. Gemäß § 7 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz unterliegt das Unternehmen der Kommunalsteuer in der Gemeinde in der eine Betriebstätte unterhalten wird. Erstreckt sich eine Betriebstätte über mehr Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebstätte) wird die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 Kommunalsteuergesetzes erhoben. Gemäß § 10 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz sei die Bemessungsgrundlage von Unternehmen auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen, wenn sich eine Betriebstätte über mehrere Gemeinden erstrecke. Dabei seien die örtlichen Verhältnisse und die durch das vorhanden sein der Betriebstätte erwachsenen Gemeindelasten zu berücksichtigen. Dabei habe das Finanzamt ABC übersehen, das erhebliche Lasten von der Gemeinde 234 auf Grund des Betriebstandortes VC 13 getragen worden seien. Diese hätten jedenfalls auch bei der Zerlegung und Zuteilung Berücksichtigung finden müssen, was nicht geschehen sei. So habe die Gemeinde 234 eine gänzliche Sanierung der Zufahrtstraße zum Objekt VC 13 vorgenommen. Es sei eine Staubfreimachung der Zufahrtstraße durchgeführt und sogar das öffentliche Gut verlegt worden. Dies im Hinblick darauf, dass zahlreiche Fahrten vom Unternehmer getätigt worden seien. Zum anderen seien auch Steuernachlässe an die Firma C gewährt worden. Dies hätte jedenfalls das Finanzamt ABC bei der Beurteilung bei der Zuteilung berücksichtigen müssen. Bei richtiger Anwendung der geltenden Bestimmungen und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sohin bescheidmäßig festgehalten werden müssen, dass der Gemeinde 234 die Kommunalsteuer im gesamten Zeitraum zu 100 % zugeteilt wird. Es werde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und Bescheidneufestsetzung zurückzuverweisen in eventu zweitens wolle die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Beweiswiederholung bzw. Ergänzung - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahingehend abändern, dass bescheidmäßig festgestellt werde, das gemäß § 10 Abs. 5 Kommunalsteuergesetz 1993 die Kommunalsteuer der Firma C, 5678 D, HM 1 vom 1.1.1997 bis 31.12.2004 zu siebzig Prozent zugeteilt werde. Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit Vorlagebericht vom 8.8.2006 zur Entscheidung vorgelegt. In der Folge wurden die Berufungen mit Schreiben vom 24. Jänner 2008 allen beteiligten Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Weiters wurde den Parteien der bisher ermittelte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Der Firma C wurden ergänzend folgende Fragen gestellt: 1) Hatte Herr Dr seinen Wohnsitz im Berufungszeitraum in VC 59? 2) Von wo übte Herr KK seine Tätigkeit überwiegend aus? 3) Wie oft waren Herr KK und Herr Dr in 123 anwesend? 4) In der Berufung wird angeführt, Herr Dr habe nach der Hochwasserkatastrophe 2002 psychische Probleme gehabt, die eine Fahrt zum Standort nach 123 unmöglich machten. Bitte geben Sie bekannt, wie oft er sich in den Jahren davor am Standort 123 aufgehalten hat. 5) Liegen für die Benützung von VC 13 und 59 schriftliche Mietverträge vor? Wurde die Benützung von VC 13 unentgeltlich gestattet? 6) Wieviele Mitarbeiter waren in 123 beschäftigt? Wer fungierte dort als Ansprechpartner für Bewerber? 7) Wieviele m² standen Herrn Dr in VC 13 als Büroräumlichkeiten zur Verfügung? 8) Bitte schildern Sie genau, welche Tätigkeiten die Herrn KK, Dr und Hm im Unternehmen ausübten." In der Folge langte am 26. Februar 2008 ein ergänzendes Schreiben der Gemeinde 234 ein und wurde ausgeführt: Das Gebäude VC 13 sei ein altes Wohnhaus, dessen Obergeschoß von der Eigentümerin MM Herrn Dr zur Verfügung gestellt worden sei. Die genutzte Fläche im Obergeschoß des Hauses VC 13 habe rund 100 m² betragen. Nach Standortverlegung Ende 2003 in das Objekt VC 59 seien von der Firma C Räume im Ausmaß vom rund 60 m² gemietet worden. An der Zufahrtsstraße zu den Objekten VC 59 und VC 13 sei an der Bundesstr. ein Hinweisschild zur Firma C angebracht gewesen. Die Gemeinde 234 habe die Staubfreimachung der Zufahrtsstraße zum Objekt Gonetsreih 13 veranlasst. Das öffentliche Gut sei sogar verlegt worden, um eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Nachbarn hintanzuhalten. Auch Steuernachlässe seien an die Firma gewährt worden. Auch Firmenfeiern und Firmenzusammenkünfte hätten ständig am Standort VC stattgefunden. Es werde daher ersucht, die vorgeschlagene Zuteilung laut Berufung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 13. März 2008 wurde dieses Schreiben der Firma C zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und wurde an die Beantwortung des Schreibens vom 24. Jänner 2008 erinnert. Mit Fax vom 18. März 2008 teilte die Firma C mit, sie habe die Kommunalsteuer an die Gemeinden abgeführt, wie sie es für richtig halte. Weiters werde darauf hingewiesen, dass alle Angaben lt. Bilanz der Firma C richtig seien. Die Kommunalsteuer sei vom Finanzamtzu 100 % der Gemeinde 123 zugeteilt worden, weil es zu keiner Einigung zwischen den Gemeinden gekommen sei. Die Krankheit des Herrn Dr habe er nicht 2002 bekommen, sondern 1997, dies sei schon mehrmals durch ärztliche Bestätigungen bestätigt worden, jedoch ignoriert worden. Mit Berufungsentscheidung vom 15. Mai 2008 wurde seitens der Referentin eine abweisende Berufungsentscheidung (RV/0788-L/06) ausgefertigt und ausgeführt: "Die Referentin legt ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Firma C wurde im Jahr 1991 gegründet und hatte zunächst ihren Standort in 987 Ro, Ml 2. Mit 16. Jänner 1995 wurde der Standort verlegt nach 876 123, MP (Verständigung über die Verlegung des Gewerbestandortes durch die BH Gr vom 24.1.1995). Am Standort 123 bestand ab diesem Zeitpunkt im Geschäftshaus Adr1 ein Mietverhältnis und waren dort auf ca. 80 m² die Büroräumlichkeiten eingerichtet. Der Firmenstandort war durch entsprechende Firmenschilder an der Fassade öffentlich gekennzeichnet. Es bestand ein Festnetzanschluß. Laut Auszug aus dem zentralen Gewerberegister bestand ab 1.1.1997 eine weitere Betriebsstätte in 5678 234, VC 13. Laut Bilanz der Fa. C wurde für das Büro in VC 13 Miete bezahlt (1998 bis 2001 je ATS 12.000,--, 2002 € 600,--; 2003 € 1936,--). Ein schriftlicher Mietvertrag liegt nicht vor. Das Gebäude VC 13 ist ein altes Wohnhaus, dessen Obergeschoss von der Eigentümerin MM Herrn Dr zur Verfügung gestellt wurde. Die genutzte Fläche betrug ca. 100 m². Ende 2003 wollte sie das Gebäude wieder selbst nutzen und Herr Dr verlegte sein Büro in sein Elternhaus nach VC 59 (rund 200 m entfernt). Dieses Gebäude ist ein Einfamilienhaus. Ab Oktober 2004 wurde von Herrn Dr Miete an seinen Vater in Höhe von monatlich € 145,35 bezahlt. Er nutzte dort ca. 60 m². Auf den Personalbewerbungsbögen scheint unter der Adresse in 1 der Zusatz "Filiale: 5678 D, VC 13" auf. Die Steuerbescheide der Jahre 2000 bis 2004 der Firma C wurden an den Standort 123 zugestellt. Auf der Bundesstr. befand sich ein Hinweisschild zur Firma C (VC). Herr Dr ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma C. Die Aufgaben im Unternehmen sind wie folgt aufgeteilt: Herr Dr und Herr KK sind für den Verkauf und den Außendienst zuständig, Herr Hm ist ausschließlich für die Buchhaltung und die Lohnverrechnung zuständig. In den berufungsgegenständlichen Jahren hat er diese Tätigkeit überwiegend im Büro in 123 erledigt. Fallweise nahm er Arbeit nach Hause mit. Ausgangsrechnungen, fast alle Eingangsrechnungen, die Honorarnote des Steuerberaters und die Tankrechnungen lauten auf 123. Für ein Festnetztelefon in 123 waren Aufwendungen in der Bilanz enthalten, die anderen Telefonkosten betrafen Handys. In sämtlichen Dienstverträgen des Jahres 2003 findet sich auf dem Briefkopf der Hinweis auf D. Es gab im Berufungszeitraum zwei Firmenkonten: Ein Konto bei der Bank1 in RR und ein Konto bei der Bank2 in 123. Beide Konten weisen als Kontoinhaber die Firma C, 123, auf. Mit Schreiben der BH Gr vom 11. Jänner 2005 wurde die Gemeinde 123 von der Verlegung des Gewerbestandortes nach RR, HM 1, verständigt. Ab diesem Zeitpunkt bestand auch nach zentralem Gewerberegister keine weitere Betriebsstätte in VC mehr. Rechtliche Beurteilung: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob in VC 13 bzw. 59 (Gemeindegebiet 234) bzw. am MP in 123 eine Betriebsstätte der Firma C begründet wurde, bzw. falls eine solche bestand, wie die Kommunalsteuer der betreffenden Jahre zwischen den beteiligten Gemeinden aufzuteilen ist bzw. welcher Gemeinde die Kommunalsteuer zur Gänze zuzuteilen ist. Die beteiligten Gemeinden beantragen jeweils eine Zuteilung zur Gänze, nach dem Berufungsvorbringen der Firma C wird von dieser eine Aufteilung von 70:30 zugunsten der Gemeinde 234 beantragt. Gemäß § 4 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. a) 123 Aufgrund des dargestellten Sachverhalts besteht nach Ansicht der Referentin kein Zweifel daran, dass in den berufungsgegenständlichen Jahren eine Betriebsstätte der Firma C in 123 bestand. Es war eine ortsgebundene, feste Vorkehrung vorhanden, über die die Firma C Verfügungsmacht hatte (statisches Element), es hat sich dort eine unternehmerische Tätigkeit abgespielt (jedenfalls wurde dort nach dem festgestellten Sachverhalt die Buchhaltung erledigt und lauten die meisten Rechnungen auf dieses Standort - funktionales Element) und war die Organisationseinheit auch nicht nur auf vorübergehende Dauer ausgerichtet (Mietvertrag lief über mehrere Jahre - zeitliches Element). Da auch die Ausgangsrechnungen und die überwiegenden Eingangsrechnungen als Rechnungsadresse 123 aufweisen, wird davon ausgegangen, dass am Standort 123 auch andere unternehmerische Tätigkeiten stattfanden. Auch scheint der Standort 123 als Adresse des Arbeitgebers in den Arbeitsverträgen auf. Die Steuerbescheide der Jahre 2000 bis 2004 wurden an den Standort 123 zugestellt. Die Buchhaltung der Firma C weist in ihrer Gesamtheit auf eine hauptsächliche Geschäftstätigkeit in 123 im Berufungszeitraum hin. Keinesfalls kommt daher eine Zuteilung der Kommunalsteuer zu 100 % an die Gemeinde 234 in Betracht, wie diese in ihrer Berufung fordert. Der gesamte Außenauftritt der Firma C und die örtlichen Gegebenheiten in 123 zeichnen ein anderes Bild. Die Betriebsstätte wurde bereits Anfang 1995 eingerichtet. Warum ab einer Erkrankung des Geschäftführers im Jahr 1997 keine Betriebsstätte mehr an diesem Standort bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar und aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. In den Unterlagen der Firma C deutet nichts darauf hin, dass dieser Betriebsstandort 1997 oder 2002 aufgegeben wurde. Im Gegenteil wurde die Übersiedlung am 1.1.2005 nach RR an der Fassade des Gebäudes in 123 angekündigt, was völlig unverständlich ist, wenn dort seit Jahren keine Betriebsstätte mehr besteht. b) 234 Laut Berufungsvorbringen wurde die unternehmerische Tätigkeit in den Jahren 2002 bis 2004 im Haus einer Freundin der Familie bzw. der Eltern ausgeübt. Es liegen keine schrifltichen Mietverträge vor. Nach dem Berufungsvorbringen erbrachte Herr Dr in diesen Räumlichkeiten seine gesamte Tätigkeit. Dazu ist auszuführen: Wenn in der Berufung der Firma C ausgeführt wird, die gesamte unternehmerische Tätigkeit sei in den Jahren 2002 bis 2004 in 234 ausgeübt worden, übersieht sie, dass die Firma C nicht nur aus der Tätigkeit von Herrn Dr besteht und dass jedenfalls (auch nach dem Berufungsvorbringen) die Buchhaltung am Standort 123 erledigt wurde. Da auch die Ausgangsrechnungen und die überwiegenden Eingangsrechnungen als Rechnungsadresse 123 aufweisen, wird davon ausgegangen, dass am Standort 123 auch andere unternehmerische Tätigkeiten bzw. der überwiegende Teil der unternehmerischen Tätigkeit der Firma C stattfanden. Dies deckt sich auch mit dem Außenauftritt der Firma C. Zudem wird bereits ab 1997 ein Anteil der Kommunalsteuer an die Gemeinde 234 bezahlt und beginnt auch der Berufungszeitraum in diesem Jahr, das Berufungsvorbringen geht aber nur auf die Jahre 2002 bis 2004 ein. Auch im Protokoll vom 18. Oktober 2004, von der Gemeinde 234 aufgenommen, wird ausgeführt, dass in den Jahren 2003 und 2004 die betriebliche Tätigkeit in der Gemeinde 234 ausgeübt wurde. Nach dem Vorbringen von Herrn Dr war er ab 1997 krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, am Standort in 123 zu arbeiten. Dies scheint der Referentin aus mehreren Gründen nicht glaubwürdig: Zum einen wird von Herrn Dr als Krankheitsursache selbst immer wieder die Hochwasserkatastrophe vom Jahr 2002 angegeben, bei der sein neu errichtetes Wohnhaus überflutet wurde (beispielsweise im Protokoll vom 18. Oktober 2004 und in der Berufung), zum anderen wurde eine ärztliche Bestätigung (ausgestellt im Jahr 2006) vorgelegt, wonach Herr Dr 1997 und einmalig 1998 wegen einer Angsterkrankung bei einem Facharzt in Behandlung war. Dass dies einer Berufsausübung in diesen Jahren in 123 entgegengestanden wäre, wird in der Berufung auch nicht behauptet und ausgeführt, da sich die Berufungen nur auf den Zeitraum ab 2002 beziehen. Dass ab dem Zeitpunkt der Hochwasserkatastrophe keine Tätigkeit des Geschäftsführers in 123 mehr stattfinden konnte, erscheint nach dem gesamten Firmenauftritt nicht glaubwürdig. Auf den Standort 123 wird im gesamten Schriftverkehr, auf den Stempeln der Firma und auf den Steuererklärungen hingewiesen. Auf den Dienstverträgen wird als Arbeitgeber die Firma C mit Adresse 123 als Dienstgeber genannt. Auf einer Kommunalsteuererklärung, die im Jahr 2000 bei der Gemeinde 123 eingereicht wurde, ergibt sich, dass eine Festnetznummer in 123 auf dem Firmenstempel aufscheint. Dies wäre gegen jede Logik, wenn an diesem Standort nur die Buchhaltung erledigt würde. Bei einer Besprechung mit dem Gemeindeabgabenprpfer Kr am 28.6.2004 war der Geschäftsführer Dr jedenfalls in 123 anwesend. Nach Ansicht der Referentin befand sich in VC 13 bzw. 59 kein Firmenstandort der Firma C sondern ein Arbeitszimmer des Geschäftführers Herrn Dr. Die Eigentümer dieser Wohnhäuser wollten Herrn Dr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, aber keinesfalls mit der Firma C einen Vertrag über die Einrichtung eines Firmenstandortes schließen. Es liegen zwar keine schrifltichen Verträge vor, jedoch lässt schon die Höhe der monatlichen Zahlungen im Verhältnis zu der Größe der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten auf ein privat motiviertes Vertragsverhältnis mit Herrn Dr schließen. Ein auf der Bundesstr. aufgestellter Wegweiser vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Nach Ansicht der Referentin kann man die Ausübung der Tätigkeit an diesen Standorten mit der Ausübung einer Tätigkeit in der eigenen Wohnung vergleichen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Wohnung des Unternehmers, als örtliche, ortsgebundene, dem Betrieb dienende Räumlichkeit verstanden, als Betriebsstätte des Unternehmers angesehen werden kann. Die Wohnung des Unternehmers erfüllt aber voraussetzungsgemäß nur dann die Erfordernisse der dem Unternehmen "dienenden Einrichtung", wenn nicht nur vorübergehend und gelegentlich betriebliche Tätigkeiten abgewickelt werden, sondern insbesondere dann, wenn eine entsprechende Betriebsstätte im herkömmlichen Sinn nicht vorhanden ist und sich in der Wohnung auf Dauer alle jene Tätigkeiten vollziehen (zB Buchhaltung, Büroarbeiten, Planung) die ansonsten in entsprechenden Betriebsräumen abgewickelt werden. (vgl. Taucher, Kommentar zum Kommunalsteuergesetz, RZ 14 zu § 4) Im gegenständlichen Fall ist jedoch eine herkömmliche Betriebsstätte am Standort 123 vorhanden. Die Anforderungen an den Umfang der unternehmerischen Handlungen, die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlich sind, sind umso geringer, je mehr sich die eigentliche unternehmerische Tätigkeit außerhalb einer festen örtlichen Einrichtung vollzieht (VwGH 12.12.1995, 94/14/0060). Zieht man aus diesem Erkenntnis einen Umkehrschluss kommt man zum Ergebnis, dass wenn an einem Standort ein Geschäftslokal besteht, an das Vorliegen einer weiteren Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuerrechts höhere Anforderungen zu stellen sind, als wenn kein solches Geschäftslokal bestehen würde. Dies auch deshalb, weil es wohl dem Regelfall entspricht, dass Geschäftsführer bzw. Unternehmer auch zu Hause regelmäßig oder fallweise Arbeiten für ihr Unternehmen erledigen, per Handy auch zuhause telefonisch erreichbar sind bzw. auch dort ihre Mails abrufen und lesen. Dies insbesondere im Krankheitsfall. Alle diese Tätigkeiten begründen aber noch keine Betriebsstätte, auch wenn sie in einem eigens eingerichteten Arbeitszimmer ausgeübt werden. Würde man dem Vorbringen der Berufungswerber folgen, wäre es auch völlig unverständlich, weshalb überhaupt ein Büro in 123 angemietet wurde, die Firma an der Fassade gekennzeichnet wurde bzw. im Schriftverkehr auf diesen Standort hingewiesen wurde, wenn dort keinerlei unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wurde sondern nur die Buchhaltung erledigt wurde. Nach Ansicht der Referentin wurde durch das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes im Elternhaus des Geschäftsführers bzw. bei einer Freundin der Familie keine Betriebsstätte der Firma C begründet. Dies auch deshalb weil keine gesicherte Verfügungsmacht über diese Räumlichkeiten bestand und somit auch das statische Element des Betriebsstättenbegriffs nicht erfüllt ist. Jedoch ist auch für das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes das Vorliegen folgender dreier Merkmale notwendig: 1) Statisches Element 2) Funktionales Element 3) Zeitliches Element Das statische Element verlangt das Vorhandensein einer unternehmerischen Tätigkeit, der Anlagen oder Einrichtungen gewidmet sind, über die der Unternehmer Verfügungsmacht besitzt. (vgl. Taucher, Kommentar zur Kommunalsteuer, RZ 7 zu § 4) Dies wird auch durch das Wort "dienen" in § 4 Kommunalsteuergesetz ausgedrückt, dass die Beziehung zwischen Anlage oder Einrichtung und dem Unternehmer herstellt. Ein "Dienen" kann demnach nur gegeben sein, wenn das gegenüber den dienenden Anlagen und Einrichtungen (voraussetzungsgemäß) korrelativ herrschende Unternehmen über die Anlagen oder Einrichtungen verfügen kann. (Taucher, Kommentar zur Kommunalsteuer, RZ 20 zu § 4) Auch Einrichtungen, die Fremden gehören, können Betriebsstätten des sie nutzenden Unternehmens sein, wenn dem Nutzenden (hier der Firma C) eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Anlage oder Einrichtung zusteht. Die Tatsache allein, dass Anlagen oder Einrichtungen genutzt werden dürfen, ist allerdings noch nicht gleichbedeutend mit dem Innehaben einer nicht nur vorübergehenden Verfügungsmacht, sondern es muss hinzukommen, dass dem Nutzenden mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann, d. h., das vereinbarte Nutzungsrecht muss dem Gebrauchsinhaber mindestens das Recht einräumen, einer Zuweisung anderer als der ihm zur Nutzung überlassenen Anlagen oder Einrichtungen zu widersprechen (vgl. Taucher, Kommentar zur Kommunalsteuer, RZ 22 zu § 4). Eine solche Rechtsposition wurde der Firma C durch die Eigentümerin der Liegenschaft VC 13 aber nicht eingeräumt, die Nutzung hätte jederzeit ohne Angabe von Gründen untersagt werden können und wurde die Nutzungsmöglichkeit auch Ende 2003 wieder entzogen, als die Eigentümerin das Gebäude wieder selbst nutzen wollte. Die Nutzung erfolgte ohne rechtliche bzw. vertragliche Absicherung. Die laut Bilanz der Firma C in den Jahren 1998 bis 2003 erfolgten Zahlungen in Höhe von ATS 12.000,-- (1998 bis 2001), € 600,-- (2002) bzw. € 1936,-- (2003) können auch nicht als ortsübliche Miete einer Betriebbstätte im Ausmaß von ca. 100 m² verstanden werden. Dieser Betrag soll nach Ansicht der Referentin den Aufwand abdecken, die der Eigentümerin durch die Anwesenheit des Herrn Dr entstanden ist. Ähnliche Überlegungen gelten für die Zurverfügungstellung eines Zimmers durch die Eltern in ihrem Wohnhaus, wofür laut Bilanz ein Betrag in Höhe von € 145,35 pro Monat bezahlt wurde. Auch hier liegt kein schriflticher Vertrag vor. Nach Ansicht der Referentin wollten die Eigentümer beider Häuser zwar Herrn Dr einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, aber keinen Vertrag mit der Firma C schließen. War aber bei Beurteilung des hier vorliegenden Sachverhaltes ein Rechtsanspruch auf Nutzung der in Rede stehenden Örtlichkeiten zu verneinen, so lag auch ein "Dienen" im Sinne des § 4 Abs. 1 erster Satz KommStG 1993 nicht vor. Die im zentralen Gewerberegister erfolgte Eintragung der Betriebsstätte in 234, VC 13 ist ebenfalls ohne Belang, da diese Eintragung bis 1.1.2005 bestand obwohl an dieser Adresse ab Ende 2003 keine Tätigkeit mehr ausgeübt wurde. Ein Hinweis auf den Standort VC 59 findet sich im zentralen Gewerberegister nicht. Zudem findet sich im zentralen Gewerberegister eine weitere Betriebsstätte in WE, die im Jahr 1999 bestanden haben soll. Dem zentralen Gewerberegister kommt somit hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Betriebsstätte keine ausreichende Beweiskraft zu. Da nach Ansicht der Referentin am Standort 234 keine Betriebsstätte der Firma C bestanden hat, war die Kommunalsteuer zur Gänze der Gemeinde 123 zuzuteilen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Gemeinde welche Lasten für die Firma C zu tragen hatte, konnte daher unterbleiben. Eine andere Beurteilung würde zu dem Ergebnis führen, dass Steuerpflichtigen ein "Wahlrecht" eingeräumt wird, ob sie die Kommunalsteuer zur Gänze ihrer Sitzgemeinde, oder nicht doch auch teilweise ihrer Wohnsitzgemeinde oder gar der Wohnsitzgemeinde von Freunden und Eltern zukommen lassen wollen." Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Fa. C und der Gemeinde 234 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012 wurde die Entscheidung des UFS aufgehoben (VwGH 2008/15/0217) und führte der VwGH aus: "Mit Anbringen vom 8. März 2005 stellte die Gemeinde HH, die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 10 Abs. 4 und 5 KommStG 1993 hinsichtlich der Dienstnehmer der E GmbH (nunmehrige Erstbeschwerdeführerin) für den Zeitraum der Jahre 1997 bis 2000 sowie 2002 bis 2004. Die E GmbH, die im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätig sei, habe in den angeführten Jahren zu wenig Kommunalsteuer an die Mitbeteiligte entrichtet und dies mit der Abfuhr von Kommunalsteuer an die Gemeinde HZ (nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin) begründet. In HZ befinde sich laut zentralem Gewerberegister zwar eine weitere Betriebsstätte der E GmbH, welche auch auf Dienstvertrags- und AÜG-Mitteilungen sowie Personalbewerbungsbögen aufscheine, doch sei die vom Unternehmen vorgenommene Aufteilung der Kommunalsteuerzahlungen für die Mitbeteiligte nicht nachvollziehbar. Von der Mitbeteiligten gestellte Rückerstattungsansprüche habe die Gemeinde HZ abgelehnt. Mit Zuteilungsbescheid vom 1. Juni 2006 sprach das Finanzamt aus: "Gemäß § 10 Abs 5 Kommunalsteuergesetz 1993 werden nachstehenden Gemeinden folgende Bemessungsgrundlagen bzw. Anteile daran zugeteilt: Gemeinde Zeitraum Anteile in % (HH) ab 1.1.1997 - 31.12.2000 100 (HH) ab 1.1.2002 - 31.12.2004 100" Begründend wurde ausgeführt, dass in den genannten Jahren nach den amtlichen Erhebungen im Gemeindegebiet HZ keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 1 KommStG 1993 der E GmbH bestanden habe. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Gemeinden HH, HZ sowie die E GmbH. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die E GmbH als auch die Gemeinde HZ (die nunmehrigen Beschwerdeführer) Berufung. Sie verwiesen auf Angaben des Geschäftsführers der E GmbH, CS, wonach er sämtliche unternehmerischen Tätigkeiten auf Grund seiner psychischen Erkrankung in den Jahren 2002 bis 2004 ausschließlich von der in der Gemeinde HZ unterhaltenen Niederlassung aus erbracht habe. Die Gemeinde HZ beantragte, eine Zuteilung von 100% der Bemessungsgrundlage; die E GmbH sprach sich für eine Aufteilung im Verhältnis von 30% zu 70% zu Gunsten der Gemeinde HZ aus. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde habe weitere Erhebungen durchgeführt und folgenden Sachverhalt festgestellt: Die E GmbH sei im Jahr 1991 gegründet worden und habe im Jahr 1995 ihren Standort von R nach HH verlegt. Ab Jänner 1995 habe sie am dortigen Ma Büroräumlichkeiten von rund 80 m2 angemietet. Der Firmenstandort sei durch entsprechende Firmenschilder öffentlich gekennzeichnet und verfüge über einen Festnetzanschluss. Ab 1. Jänner 1997 habe laut zentralem Gewerberegister eine weitere Betriebsstätte in HZ, G 13, bestanden. Laut Bilanz der E GmbH habe die jährliche Miete für diese Betriebsstätte 1998 bis 2001 je 12.000 S, 2002 600 EUR und 2003 1.936 EUR betragen. Ein schriftlicher Mietvertrag liege nicht vor. Bei dem Gebäude G 13 handle es sich um ein altes Wohnhaus, dessen Obergeschoss CS zur Verfügung gestellt worden sei. Die genutzte Fläche habe rund 100 m2 betragen. Da die Hauseigentümerin die Räumlichkeiten Ende 2003 wieder selbst habe nutzen wollen, habe CS das Büro in sein nur 200 m entferntes Elternhaus, G 59, verlegt. Bei diesem Gebäude handle es sich um ein Einfamilienhaus. Ab Oktober 2004 habe CS für eine Fläche von rund 60 m2 Miete an seinen Vater in Höhe von monatlich 145,35 EUR bezahlt. Auf den Personalbewerbungsbögen der E GmbH scheine die Adresse in HH sowie der Hinweis auf eine in G 13 bestehende Filiale auf. Auch finde sich auf der H Bundesstraße ein Hinweisschild auf die Filiale. Die Steuerbescheide 2000 bis 2004 seien jedoch an den Standort HH zugestellt worden. CS sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH und gemeinsam mit G für den Verkauf und den Außendienst zuständig, während H ausschließlich für die Buchhaltung und die Lohnverrechnung zuständig sei. H habe seine Tätigkeit überwiegend im Büro in HH, fallweise von zu Hause aus erledigt. Die Ausgangsrechnungen und "fast alle" Eingangsrechnungen lauteten auf den Standort HH. Auch die betrieblichen Bankkonten wiesen diesen Standort auf. Eine Zuteilung der Kommunalsteuer zu 100% an die Gemeinde HZ komme keinesfalls in Betracht, weil der gesamte Außenauftritt des Unternehmens und die örtlichen Gegebenheiten in HH ein anderes Bild zeichneten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ab der Erkrankung des Geschäftsführers im Jahr 1997 keine Betriebsstätte mehr in HH bestanden haben sollte. Auch sei die im Jahr 2005 erfolgte Übersiedlung nach RI an der Fassade des Gebäudes in HH angekündigt worden, was völlig unverständlich wäre, wenn dort seit Jahren ohnedies keine Betriebsstätte mehr bestanden hätte. Das Gebäude in G 13 stünde im Eigentum einer Freundin der Eltern des CS. Ein schriftlicher Mietvertrag liege nicht vor. Das Berufungsvorbringen, CS habe seine gesamte Tätigkeit in diesen Räumen erbracht, übersehe, dass die E GmbH nicht nur aus der Tätigkeit des CS bestanden habe, sondern jedenfalls deren Buchhaltung am Standort HH erledigt worden sei. Da auch die Ausgangsrechnungen und die überwiegende Zahl der Eingangsrechnungen die Rechnungsadresse HH aufwiesen, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der überwiegende Teil der unternehmerischen Tätigkeit der E GmbH am Standort HH stattgefunden habe. Dass CS bereits ab 1997 krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte, den Standort der E GmbH in HH aufzusuchen, halte die belangte Behörde für nicht glaubwürdig. Zum einen habe CS selbst immer das Hochwasser des Jahres 2002, das sein neu errichtetes Wohnhaus überflutet habe, als Krankheitsursache bezeichnet, zum anderen lägen ärztliche Bestätigungen über schon früher bestandene psychische Probleme nur für 1997 und einen einmaligen Arztbesuch im Jahr 1998 vor. Dass CS ab 2002 nicht mehr in HH tätig geworden sei, halte die belangte Behörde aber gleichfalls auf Grund des gesamten Firmenauftrittes für nicht glaubhaft. So sei CS auch anlässlich der Gemeindeprüfung am 28. Juni 2004 in HH anwesend gewesen. Nach Ansicht der belangten Behörde habe sich in G 13 bzw. G 59 kein Firmenstandort, sondern ein Arbeitszimmer des CS befunden. Schon die Höhe der monatlichen Zahlungen im Verhältnis zur Größe der Räumlichkeiten ließe auf ein privat motiviertes Vertragsverhältnis mit CS schließen. Die E GmbH habe keine gesicherte Verfügungsmacht über die fraglichen Räumlichkeiten gehabt. Die Nutzung hätte jederzeit ohne Angabe von Gründen untersagt werden können, was Ende 2003 auch der Fall gewesen sei. Auch habe die E GmbH keine ortsübliche Miete entrichtet. Die geleisteten Beträge hätten nach Ansicht der belangten Behörde vielmehr den Aufwand abdecken sollen, welcher der Eigentümerin durch die Anwesenheit des CS entstanden sei. Könne ein Rechtsanspruch der E GmbH auf Nutzung der Räumlichkeiten verneint werden, liege kein "Dienen" iSd § 4 Abs. 1 erster Satz KommStG 1993 vor. Der Eintragung des Standortes in G 13 im zentralen Gewerberegister komme keine ausreichende Beweiskraft zu, weil die Eintragung bis 1. Jänner 2005 bestanden habe, wiewohl an dieser Adresse ab Ende 2003 keine Tätigkeit mehr ausgeübt worden sei. Mangels Betriebsstätte der E GmbH in HZ erübrige sich eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage, welche Lasten welche Gemeinde für die E GmbH zu tragen gehabt habe. Dagegen wendet sich die vorliegende, von der E GmbH und der Gemeinde HZ erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Der Kommunalsteuer unterliegen nach § 1 KommStG 1993 die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Der kommunalsteuerliche Dienstnehmerbegriff umfasst nach § 2 leg.cit. auch an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Im Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 98/14/0062, das auch eine Angelegenheit der Kommunalsteuer betroffen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass zu den Dienstnehmern eines das Personalleasing betreibenden Betriebes nicht nur die in der Verwaltung tätigen Dienstnehmer, sondern auch jene Dienstnehmer gehören, die im Wege des Personalleasings an Dritte überlassen werden. Bei Vorliegen mehrerer Betriebsstätten sind die Dienstnehmer jener Betriebsstätte zuzurechnen, zu der die engere ständige Beziehung besteht (vgl. zur früheren Lohnsummensteuer das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, 92/17/0041). Nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde die Bemessungsgrundlage zuzuteilen, wenn zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen und ein berechtigtes Interesse an der Zuteilung dargetan wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von fünfzehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1) gestellt werden. Der Zuteilungsbescheid hat an den Steuerschuldner und die beteiligten Gemeinden zu ergehen. Auf die Zuteilung finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Die Zuteilung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 KommStG 1993 hat mit einer mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Feststellung der Bemessungsgrundlage und somit auch der sachlichen Abgabepflicht einherzugehen (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, 2003/13/0059). Im Beschwerdefall hat das Finanzamt keine Bemessungsgrundlage festgestellt, sondern lediglich ausgesprochen, dass der Mitbeteiligten ein Anteil von 100% zugeteilt werde. Die belangte Behörde hat, indem sie die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen abgewiesen hat, den unzulänglichen Spruch des Finanzamtes übernommen. Bereits dadurch hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde hat weiters das Vorliegen einer Betriebsstätte in G aus Erwägungen verneint, die sich gleichfalls als nicht tragfähig erweisen: Nach § 4 Abs. 1 KommStG 1993 gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. § 29 Abs. 2 und § 30 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen auch Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime und dgl. als Betriebsstätten gelten. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, wird der Begriff der Betriebsstätte durch diese Gesetzesvorschrift für den Bereich der Kommunalsteuer eigenständig definiert (siehe die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0012, und vom 28. März 2001, 96/13/0018). Das Kommunalsteuergesetz 1993 erweitert in der Bestimmung seines § 4 den Betriebsstättenbegriff der §§ 29 und 30 BAO einerseits durch Erfassung aller unternehmerischen Tätigkeiten und andererseits auch dadurch, dass selbst ein bloß "mittelbares" Dienen der Anlagen oder Einrichtungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreicht, um eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes 1993 herbeizuführen. Wurde schon für den durch die §§ 29 und 30 BAO und Doppelbesteuerungsabkommen gestalteten Betriebsstättenbegriff nicht gefordert, dass die Anlagen oder Einrichtungen im Eigentum des Unternehmers stehen oder von diesem gemietet wurden, gilt dies erst recht für den Begriff der Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes 1993 (vgl. eingehend das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0051). Es genügt, wenn die Örtlichkeit dem Unternehmer für die Zwecke seines Unternehmens zur Verfügung steht. Die Verfügungsmacht kann auch auf unentgeltlicher Überlassung beruhen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1992, 91/13/0144). Das Vorliegen eines fremdüblichen Mietentgelts ist für die Annahme einer Verfügungsmacht über bestimmte Räumlichkeiten daher nicht erforderlich. Auch steht der Umstand, dass die Überlassung der Büroräume im Obergeschoß des Hauses G 13 nach siebenjähriger Nutzung wegen Eigenbedarfs der Eigentümerin beendet wurde, der Annahme einer bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Betriebsstätte nicht entgegen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat die E GmbH den Standort G 13 in ihren Außenbeziehungen als Filiale bezeichnet (Eintragung im Gewerberegister, Personalbewerbungsbögen, einzelne Eingangsrechnungen, Straßenwegweiser). Dass dieser Umstand der Hauseigentümerin über die Jahre hinweg verborgen geblieben ist oder sie der E GmbH die Nutzung der Räume untersagt hätte, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht schlüssig, wenn die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, dass die Eigentümerin die Räumlichkeiten nicht der E GmbH, sondern lediglich CS als persönlichen Arbeitsplatz habe überlassen wollen. Die freundschaftliche Beziehung der Vermieterin zur Familie des CS spricht nicht gegen ein Verfügungsrecht der E GmbH über die nach der Aktenlage dauerhaft für deren betriebliche Zwecke genutzten Räumlichkeiten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kommt es bei Bejahung einer Betriebsstätte in HZ für die Frage der Zuteilung der Bemessungsgrundlage nicht darauf an, welche Förderungen der E GmbH von welcher Gemeinde gewährt wurden oder welche sonstigen Leistungen die jeweilige Gemeinde dem Unternehmen erbracht hat. Insoweit trifft auch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geäußerte Besorgnis nicht zu, eine "andere (als die von ihr vorgenommene) Beurteilung würde zu dem Ergebnis führen, dass Steuerpflichtigen ein 'Wahlrecht' eingeräumt wird", welcher Gemeinde sie Kommunalsteuer zukommen lassen wollen. Die Dienstnehmer (bzw. deren Arbeitslöhne) sind vielmehr nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht (vgl. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Taucher, Kommunalsteuer, § 10 Tz. 30f). Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben." In der Folge wurde im fortgesetzten Verfahren am 14. September 2012 ein Erörterungsgespräch mit den beteiligten Parteien durchgeführt. Im Protokoll finden sich diesbezüglich folgende Aussagen: "Zum Akt wird genommen: Kommunalsteuererklärungen der Fa. C für das Jahr 1997 bis 2004. Verständigung über die Endigung einer Gewerbeberechtigung vom 7.1.2005. Eine Meldebestätigung von Herrn Ch Dr für die Gemeinde 234 von 1986 bis 2000. Weiters werden zum Akt genommen: Kommunalsteuererklärungen für das Jahr 1997 bis 2004 der Gemeinde A. 1) Bemessungsgrundlagen für die Jahre 1997 bis 2000 und 2002 bis 2004 Vorlage Kommunalsteuererklärungen: siehe oben Die Gemeinden werden ersucht, allfällige nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen der Gemeinden durch allfällige Prüfungen bekanntzugeben. Ansonsten besteht Einigkeit darüber, dass die Summe der Bemessungsgrundlagen laut Kommunalsteuererklärungen die festzustellenden Bemessungsgrundlagen darstellen. 2) Zuteilung der Arbeitslöhne Einvernehmlich wird festgestellt, dass die Arbeitnehmer dieser Gemeinde der Gemeinde zuzuordnen sind die die stärkste Verbindung in organisatorischer Hinsicht zum Arbeitnehmer aufweist. Diesbezüglich werden die Arbeitnehmer einzuvernehmen sein. Dies für die Jahre 1997 bis 2004. 3) Weitere Vorgangsweise Die beiden Gemeinden werden im nächsten Monat (04.10.2012) einen Einigungsversuch unternehmen. Sollte keine Einigung zustande kommen, werden durch die beteiligten Gemeinden ladungsfähige Adressen der Dienstnehmer bekanntgegeben." Der Einigungsversuch blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 25. 10 2012 fertigte die Referentin einen Vorhalt an die Fa. C aus und führte aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2012 ausgesprochen, dass in den gegenständlichen Jahren eine Betriebsstätte am Standort 234 bestand. Die Aufteilung der Kommunalsteuer hat nach den Ausführungen des VwGH so zu erfolgen, dass die Dienstnehmer bzw. deren Arbeitslöhne der Betriebsstätte zuzuordnen sind, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht. Zur Klärung dieser Frage wird um Vorlage eines vollständigen Dienstnehmer-Verzeichnisses für den Berufungszeitraum mit Namen und ladungsfähiger Adresse ersucht. In der Folge wird die Referentin Zeugenbefragungen durchführen. Als Frist hierfür werden vier Wochen ab Zustellung vorgemerkt." Der Vorhalt blieb unbeantwortet. In der Folge wurde Herr Andreas Hm als Zeuge vorgeladen und gab dieser am 7. Februar 2013 an: "1) Frage der Referentin: Verhältnis zur Fa. C /Hrn Dr Zeuge: Ich war im Berufungszeitraum Gesellschafter der Fa. C, ebenso Hr. Dr und Herr KK. Herr Dr war der handelsrechtliche Geschäftsführer. Ich bin mit Hrn. Dr weder verwandt noch verschwägert. 2) Frage der Referentin: Die Firma wurde 1991 gegründet und hatte ihren Standort ab 1995 bis Jänner 2005 in A. Dort waren am Ma Büroräumlichkeiten im Ausmaß von rund 80 m² angemietet. Ist das richtig? Zeuge: Das ist richtig. Ausstattung? Es handelte sich um ein Großraumbüro mit drei Schreibtischen, später wurden zwei Besprechungsräume gemacht (Umbau, Zeitpunkt nicht mehr erinnerlich). Wir waren zunächst zu dritt (Dr, KK und ich), später kam Herr Sn als Disponent hinzu. Es wurden sämtliche Tätigkeiten in diesen Räumen abgewickelt. Die Betriebsstätte in VC wurde wegen eines ausverhandelten Kommunalsteuerrabatts begründet. Ich glaube nicht, dass dort tatsächlich gearbeitet wurde. 3) Frage Referentin: Fixe Dienstnehmer in A?, Anzahl der sonstigen Arbeitskräfte (zur Vermittlung) Antwort Zeuge: Es wurden im Schnitt um die 80 Arbeitskräfte vermittelt, die Zahl schwankte allerdings. Buchhaltung? Lohnverrechnung? Anweisung der Löhne von A aus? Rücksprache bei Unklarheiten? Buchhaltung und Lohnverrechnung wurden in A abgewickelt, ebenso wurden die Löhne von A ausbezahlt. Personalaufnahme – Bewerbungsgespräche Zeuge: Auch diese Tätigkeiten erfolgten in 123/Hausruck Sämtliche Angelegenheiten in Personalfragen erfolgten in 123 oder telefonisch. Auch die Steuerbescheide gingen nach A. 3) Frage der Referentin: Die Gesellschaft hatte im Berufungszeitraum drei Gesellschafter lt. FB. Alle in Firma tätig? Aufteilung der Geschäfte? Wo tätig? Zeuge: Alle Gesellschafter waren in 123 tätig, auch Herr Sn, der angestellte Disponent. Frage: Wer koordinierte die Einsätze des Personals? Wie erfolgte die Einsatzplanung? Zeuge: Die Personalplanung erfolgte zunächst durch Herrn Dr, später von Herrn KK und durch den eingestellten Disponenten. Dass diese Einsatzplanung nur telefonisch von VC aus erfolgt sei, ist nicht richtig, die Mitarbeiter mussten für die Unterfertigung des Dienstvertrages nach 123 kommen, ebenso für die Überlassungsmitteilung, die vor dem Arbeitsantritt zu unterfertigen wäre. Diese Dokumente wurden in 123 ausgedruckt und unterfertigt. In 234 wäre eine Aktualisierung der Daten (Access-Datenbank) gar nicht möglich gewesen, daher musste der Ausdruck in 123 erfolgen. In RR wurde ein Postschließfach unterhalten, (Postfachgebühr in Buchhaltung enthalten), es wurde ein Nachsendeauftrag nach A erteilt. Wenn jemand also an die Betriebsstätte Post geschickt hat, wurde sie an 123 weitergeleitet. 5) Zu welcher Betriebsstätte hatten die Dienstnehmer die engere Beziehung? (organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit? Warum? Zeuge: Meiner Ansicht nach haben die Dienstnehmer zweifelsfrei zur Betriebsstätte in 123 gehört und hatten gar nichts mit der Betriebsstätte in 234 zu tun gehabt. Selbst wenn ein Dienstvertrag in 234 unterschrieben worden wäre, hätte er in 123 ausgedruckt werden müssen. Die Betriebsstätte in 234 bestand nach meiner Ansicht nur auf dem Papier." In der Folge wurde mit Schreiben vom 4.3.2013 ein Vorhalt der Referentin an die Gemeinden A und 234 sowie an die Firma C ausgefertigt und wurde ausgeführt: "1) Bemessungsgrundlagen Nach den im Zuge des Erörterungsgespräches vorgelegten Unterlagen (Kommunalsteuererklärungen) ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen (steuerpflichtige Lohnsummen): | | 123 | 123 | 234 | 234 | Summe | Summe | | ATS | € | ATS | € | ATS | € | 1997 | 834.365 | 60.635,67 | 11.731.904,66 | 852.590,76 | 12.566.269,66 | 913.226,43 | 1998 | 1.241.520 | 90.244,78 | 16.933.298,50 | 1.230.590,79 | 18.174.818,50 | 1.320.815,57 | 1999 | 1.241.520 | 90.244,78 | 17.963.504,48 | 1.305.458,78 | 19.205.024,48 | 1.395.683,56 | 2000 | 1.241.520 | 90.244,78 | 20.985.314,33 | 1.525.062,27 | 22.226.834,33 | 1.615.287,05 | 2002 | | 170.368,71 | | 1.859.633,57 | | 2.030.002,28 | 2003 | | 140.720,39 | | 1.832.820,32 | | 1.973.540,71 | 2004 | | 940.279,66 | | 745.628,78 | | 1.685.908,44 Der in dieser Tabelle unter Summe ausgewiesene Betrag ist zwischen den Gemeinden zu verteilen. Bitte um Überprüfung der Beträge und um Übermittlung von Einwänden in schriftlicher Form. 2) Aufteilung der Bemessungsgrundlagen Wie im Zuge des Erörterungstermins festgestellt wurde, sind die Dienstnehmer bzw. deren Arbeitslöhne nach den tatsächlichen Verhältnissen jener Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die stärkste organisatorische und wirtschaftliche Verbundenheit besteht. Die Referentin forderte in der Folge Herrn Dr schriftlich auf, ein Dienstnehmer-Verzeichnis mit ladungsfähigen Adressen vorzulegen. Dieses Schreiben liegt bei und wurde nachweislich am 30.10.2012 zugestellt. Es wurde allerdings nicht beantwortet und wurden keine Unterlagen vorgelegt. 3) Weitere Ermittlungen Die Referentin lud in der Folge Andreas Hm, im Berufungszeitraum Gesellschafter der Fa. C, zu einer Zeugenbefragung vor. Die diesbezügliche Niederschrift der Zeugeneinvernahme Andreas Hm wird zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Unter Zugrundelegung der Ausführungen dieses Zeugen ergibt sich, dass lediglich der Arbeitslohn von Herrn Dr selbst der Betriebsstätte in 234 zuzurechnen ist. Herr Dr hat in den berufungsgegenständlichen Jahren folgende Arbeitslöhne von der Fa. C erhalten (Bruttobezüge gemäß KZ 210 des Lohnzettels) | Jahr | Betrag ATS | Betrag € | 1997 | 343.420 | 24.957,30 | 1998 | 588.000 | 42.731,63 | 1999 | 588.000 | 42.731,63 | 2000 | 588.000 | 42.731,63 | 2002 | | 163.769,99 Für die Jahre 2003 und 2004 wurden für Herrn Dr keine Lohnzettel von der Fa. C übermittelt. Es würde sich folgender prozentueller Anteil der Gemeinde 234 ergeben: | Summe | Davon | Prozentueller | € | Dr | Anteil | 913.226,43 | 24.957,30 | 2,73 | 1.320.815,57 | 42.731,63 | 3,24 | 1.395.683,56 | 42.731,63 | 3,06 | 1.615.287,05 | 42.731,63 | 2,65 | 2.030.002,28 | 164.769,99 | 8,12 | 1.973.540,71 | | 0 | 1.685.908,44 | | 0 Bitte nehmen Sie zu diesen Ausführungen Stellung. Sollten Sie Zeugeneinvernahmen beantragen wollen, geben Sie bitte Namen, ladungsfähige Adresse und Beweisthema bekannt." Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte die Marktgemeinde A mit, dass die Bemessungsgrundlagen mit den Unterlagen der Gemeinde übereinstimmen würden. Die Aussage des Zeugen Hm bestätige die im Verfahren vorgebrachten Einwände. Eine Zuteilung des Arbeitslohnes von Herrn Dr zur Betriebsstätte in 234 für die Jahre 1997 bis 2002 sei für die Gemeinde 123 allerdings nicht nachvollziehbar, da Herr Dr im Protokoll vom 18.10.2004 selbst erklärt habe, dass seine betriebliche Tätigkeit in 234 erst in den Jahren 2003 und 2004 stattgefunden habe. Dieses Protokoll lag dem Schreiben bei. Nach erfolgter Fristerstreckung wurde mit Schreiben vom 16. April 2013 seitens der Firma C wie folgt Stellung genommen: Die Beträge könnten nicht außer Streit gestellt werden. Es werde die nochmalige Befragung des Zeugen Hm unter Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der Fa. C beantragt. Die Fa. C sei nicht verpflichtet, Arbeitnehmerlisten vorzulegen, da jegliche Buchhaltungs- und Aufbewahrungspflicht abgelaufen sei. Die Aussage von Andreas Hm sei teilweise falsch. In der Betriebsstätte VC sei von Dienstnehmern gearbeitet worden. Es sei falsch, dass die Dienstnehmer zur Unterfertigung des Dienstvertrages nach 123 kommen mussten. Es werde die Einvernahme von Ch Dr, Gerhard KK sowie Rv Sn als Zeugen beantragt. Weiters sei falsch, dass ein Nachsendeauftrag nach A gestellt worden sei. Die Dienstnehmer seien vom AMS RR vermittelt werden und hatten zur Betriebsstätte in 123 keinerlei Beziehung. Mit Schreiben vom 22. April 2014 wurde seitens der Gemeinde 234 wie folgt Stellung genommen: 1) Bemessungsgrundlage: Hinsichtlich der Kommunalsteuer 2003 liegt eine Differenz lt. Prüfergebnis vor.Bemessungsgrundlage lt. Prüfergebnis: € 1.831.453,62) Aufteilung der Bemessungsgrundlage: Es werde die Einvernahme der Zeugen G KK und Dr Ch beantragt, zum Beweis dafür, dass die gesamte Personalplanung und Einsatzplanung durch diese Herren erfolgte und dies vom Standort VC in der Gemeinde 234 ausging. Zudem werde die nochmalige Befragung von Andreas Hm unter Beiziehung eines Vertreters der Gemeinde 234 beantragt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100193/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100193.2012
Stammnummer
102092
Gültig
29.04.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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