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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100588/2024

Gebührenpflicht von Adoptionsverträgen und Relevanz von Doppelbesteuerungsabkommen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100588/2024vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein dem OECD-MA entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen ist auf die Annahmegebühr gem. § 33 TP 1 GebG 1957 anwendbar und wirkt sich auf deren Bemessungsgrundlage aus.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***BfAdr***, über die Beschwerde vom 20. Dezember 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 4. Oktober 2023 betreffend Rechtsgeschäftsgebühren zu Steuernummer ***BfStNr*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Gebühr betreffend den Adoptionsvertrag mit ***1*** wird mit EUR 20.866,32 (1 % von EUR 2.086.632,40) festgesetzt. Die Gebühr betreffend den Adoptionsvertrag mit ***2*** wird mit EUR 6.955,44 (1/3 % von EUR 2.086.632,40) festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 9.8.2019 zeigte der Notar des Bf. dem Finanzamt Österreich (in der Folge "belangte Behörde") zwei Verträge vom 15.4.2019 über die Adoption der volljährigen ***1*** und ***2***, die mit Beschlüssen des zuständigen Bezirksgerichts vom 4.7.2019 genehmigt worden waren, durch den Bf. und seine Ehegattin an. Mit Bescheiden vom 4.10.2023 (in der Folge "angefochtene Bescheide") setzte die belangte Behörde die Gebühr für die Adoption von ***1*** gem. § 33 TP 1 GebG 1957 mit 1 % vom Wert des mit EUR 9.023.522,63 bewerteten Vermögens, somit mit EUR 90.235,23, und die Gebühr für die Adoption von ***2*** gem. § 33 TP 1 Abs. 3 GebG 1957 mit 1/3 % vom Wert des Vermögens, somit mit EUR 30.078,40, fest. Der Bf. erhob die Beschwerde vom 19.12.2023 gegen die angefochtenen Bescheide. Begründend führte er aus, § 33 TP 1 GebG 1957 sei verfassungswidrig. In diesem Zuge regte er an, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof gem. Art. 140 BV-G auf Aufhebung der genannten Gesetzesstelle wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Weiters führte der Bf. aus, die Bemessungsgrundlage sei unrichtig berechnet worden, weil eine Unternehmensbeteiligung zu hoch bewertet worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 13.2.2024 wurde die Gebühr hinsichtlich der Adoption von ***1*** auf EUR 29.456,32 und die Gebühr hinsichtlich der Adoption von ***2*** auf EUR 9.818,77 herabgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die angesprochene Unternehmensbeteiligung sei tatsächlich inkorrekt bewertet gewesen. Mit Vorlageantrag vom 18.3.2024 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 9.9.2024 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 3.2.2025 wurde der Akt der mit 1.2.2025 neu geschaffenen Gerichtsabteilung 6004 zugeteilt. Mit Beschluss vom 16.7.2025 stellte das Bundesfinanzgericht den Antrag gem. Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG an den Verfassungsgerichtshof, dieser möge § 33 TP 1 GebG 1957 als verfassungswidrig aufheben. Mit Beschluss vom 17.7.2025 verfügte das Bundesfinanzgericht die Aussetzung der Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit d.g. zu AZ G 104/2025-12 protokolliertem Erkenntnis vom 6.3.2026 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Bundesfinanzgerichts ab. Mit Verfügung vom 3.4.2026 wurde die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens beendet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. und seine Ehegattin adoptierten mit Adoptionsvertrag vom 15.4.2019, der mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 4.7.2019 genehmigt wurde, ***1*** (geb. ***TT.MM***.2000). Ebenfalls mit Adoptionsvertrag vom 15.4.2019, der mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 4.7.2019 genehmigt wurde, adoptierten der Bf. und seine Ehegattin ***2*** (geb. ***TT.MM***.1999). ***1*** und ***2*** waren zum Zeitpunkt der Adoption weder minderjährig noch Stiefkinder oder uneheliche Kinder des Bf. oder seiner Ehegattin. Der Wert des Vermögens des Bf. und seiner Ehegattin zum Zeitpunkt der Annahme setzt sich wie folgt zusammen: | Inland | Forstwirtschaftlicher Betrieb OÖ | EUR 73.400,00 | Wohngebäude ***Ort1*** | EUR 97.000,00 | Forstwirtschaftlicher Betrieb Salzburg | EUR 3.900,00 | Haus Salzburg | EUR 123.500,00 | Eigenjagd | EUR 362,73 | Fischereirecht | EUR 3.400,00 | Fahrnisse | EUR 50.000,00 | Wert Vermögen Inland | EUR 351.562,73 | Deutschland | Beteiligung ***4*** GmbH | EUR 1.735.069,67 | Wert Vermögen Deutschland | EUR 1.735.069,67 | Frankreich | Haus ***Ort2*** | EUR 170.000,00 | Haus ***Ort3*** | EUR 89.000,00 | Grundstück ***Ort3*** | EUR 600.000,00 | Wert Vermögen Frankreich | EUR 859.000,00 | Wert Gesamtvermögen | EUR 2.945.632,40 Der Bf. hatte in den Jahren 1988 bis 2010 in Frankreich gelebt. Er war von 1993 bis 2010 mit einer Französin verheiratet, mit der er drei Kinder hat. Im Jahr 2010 kam es zur Scheidung. Seit 2010 lebt der Bf. in Österreich und ist hier für Einkommensteuerzwecke unbeschränkt steuerpflichtig. Im Jahr 2013 ehelichte er seine jetzige Gattin. Der Familienwohnsitz befindet sich in ***Ort1***. Auch die Eltern des Bf. wohnten zum Adoptionszeitpunkt an diesem Wohnsitz und ab 2016 auch die beiden adoptierten Personen. Der Bf. pflegt nach wie vor engen Kontakt mit seiner ehemaligen Schwiegerfamilie und Freunden in Frankreich. Die in Frankreich belegenen Liegenschaften des Bf. sind vermietet. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich der Adoptionsvorgänge ergeben sich aus den Adoptionsverträgen und den Beschlüssen des Bezirksgerichtes ***3*** und sind unstrittig. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermögens des Bf. ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt und sind unstrittig. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt, Einsichtnahme in der Steuerakt des Bf. und der Stellungnahme des Bf. vom 10.4.2026 und wurden von der belangten Behörde ebenso nicht in Streit gezogen. Der Bf. beantragte keine mündliche Verhandlung und sah das Bundesfinanzgericht die Durchführung einer solchen von Amts wegen aufgrund der Sachlage nicht als erforderlich an. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) 3.1.1. Gebührentatbestand § 33 TP 1 Abs. 1 GebG 1957 unterwirft Annahmeverträge, das sind Verträge über die Annahme an Kindes statt (Adoption), einer Gebühr in Höhe von 1 % vom Wert des Vermögens des Annehmenden, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden EUR 22.000 Euro übersteigt. Gebührenfrei sind nach § 33 TP 1 Abs. 2 GebG 1957 Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt. Nach § 33 TP 1 Abs. 3 GebG 1957 ermäßigt sich die Gebühr auf je 1/3 % bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt. Der Begriff des Annahmevertrages ist iSd §§ 191 ff ABGB auszulegen. Allgemein versteht man unter einer Adoption die Nachbildung des durch eheliche Geburt entstehenden Eltern-Kind-Verhältnisses durch einen rechtlichen Akt (§ 197 ABGB). Für das Zustandekommen einer Adoption sind zwei Akte erforderlich: (i) der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zwischen Annehmendem und Wahlkind und (ii) die gerichtliche Bewilligung der Adoption (Kronig/Pinetz in Bergmann/Pinetz, GebG2 § 33 Rz 3). Wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Annahmeverträge ergibt, wurden gegenständlich schriftliche Verträge zwischen dem Bf. und seiner Ehegattin einerseits und den Wahlkindern andererseits abgeschlossen, durch die eine Nachbildung des durch eheliche Geburt entstehenden Eltern-Kind-Verhältnisses erreicht wurde, und wurden diese Adoptionen durch das zuständige Bezirksgericht auch bewilligt. Da die Wahlkinder zum Zeitpunkt der Adoption die Volljährigkeit erreicht hatten, keine der sonstigen Ausnahmen des § 33 TP 1 Abs. 2 GebG 1957 anwendbar ist und das Vermögen des Bf. und seiner Ehegattin zum Annahmezeitpunkt mehr als EUR 22.000 betrug, ist eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 1 GebG 1957 gegeben. Die Adoption der ***1*** unterliegt dem 1%igen Gebührensatz nach § 33 TP 1 Abs. 1 GebG 1957. Die Adoption der ***2*** unterliegt dem 1/3%igen Gebührensatz nach § 33 TP 1 Abs. 3 GebG 1957. 3.1.2. Zeitpunkt der Gebührenentstehung Da das Zustandekommen des Annahmevertrages von einer behördlichen (gerichtlichen) Bewilligung abhängt, liegt der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld gem. § 16 Abs. 6 GebG 1957 erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung (Kronig/Pinetz in Bergmann/Pinetz, GebG2 § 33 Rz 4). Die gegenständlichen Annahmeverträge wurden mit Beschlüssen vom 4.7.2019 genehmigt. An diesem Tag ist somit auch die Gebührenschuld entstanden. 3.1.3. Gebührenschuldner Schließen Ehegatten als Annehmende einen Annahmevertrag gemeinsam ab, so ist von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund für die dadurch bewirkte Adoption zu sprechen (VwGH 28.4.1994, 93/16/0190). Gebührenschuldner bei Annahmeverträgen sind gem § 28 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 sowohl der/die Annehmende/n als auch das Wahlkind (VwGH 9.6.1986, 85/15/0354). Sind mehrere Personen Schuldner derselben Gebühr, so schulden sie diese nach § 28 Abs. 6 GebG 1957 grundsätzlich als Gesamtschuldner. Wenn ein Gesamtschuldverhältnis wie nach § 28 GebG 1957 kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet (VwGH 8.6.1967, 45/67). Es ist also in die Hand der Finanzbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Gegenständlich wurde die Gebühr dem Bf. vorgeschrieben. 3.1.4. Bemessungsgrundlage Wert des Vermögens des Annehmenden Bemessungsgrundlage der Gebühr ist das Vermögen der annehmenden Person. Unter dem Vermögen versteht man die Summe aller dieser Person zustehenden Vermögensrechte abzüglich der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung; es umfasst alle in- und ausländischen Vermögensrechte und Vermögensgegenstände (Kronig/Pinetz in Bergmann/Pinetz, GebG2 § 33 Rz 12; Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern § 33 TP 1 Rz 9 jeweils uVa OGH 30.10.1979, 1 Ob 718/79; Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 § 33 TP 1 Rz 3; Frotz/Hügel/Popp, GebG § 33 TP 1; so auch BFG 7.2.2018, RV/7106598/2016 und RV/7103844/2017). Gem. § 7 GebG 1957 ist die Gebühr nur im einfachen Betrag zu entrichten, wenn zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten. Wird ein Wahlkind von einem Ehepaar adoptiert, liegt ein solcher gemeinsamer Rechtsgrund iSd § 7 GebG 1957 vor, weshalb die Gebühr im einfachen Betrag vom Vermögen beider Annehmenden zu entrichten ist (VwGH 28.4.1994, 93/16/0190). Gegenständlich ist als Bemessungsgrundlage der Gebühr also das Vermögen des Bf. und seiner Ehegattin heranzuziehen. DBA Frankreich Das Vermögen des Bf. und seiner Ehegattin setzt sich aus inländischem Vermögen und ausländischem Vermögen in Form einer Beteiligung an einer deutschen GmbH und von französischem Liegenschaftsvermögen zusammen. Dass sich die Einbeziehung des französischen Liegenschaftsvermögens in die Bemessungsgrundlage der Annahmegebühr verbittet, ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen idF BGBl. III 93/2018 (in der Folge "DBA Frankreich"). Das DBA Frankreich ist in seinen Art. 1, 2, 4 und 22 dem OECD-Musterabkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung sowie der Steuerverkürzung und -umgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (in der Folge "OECD-MA") nachgebildet. Den folgenden Ausführungen voranzuschicken ist, dass zwar der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.6.1965, 2049/64, abschlägig über die Frage erkannte, ob das (damalige) Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (BGBl. 221/1955) einen Einfluss auf die Erhebung der Annahmegebühr hat. Allerdings stammte dieses Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1954 und konnte daher noch nicht dem OECD-MA entsprechen, weshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Neubeurteilung der Frage, welche Auswirkungen Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Annahmegebühr haben, stattzufinden hat (s. dazu auch Lang, Adoptionsgebühr und Doppelbesteuerungsabkommen, SWI 2026, 211). Zum sachlichen Anwendungsbereich bestimmt Art. 2 Abs. 1 DBA Frankreich, dass es ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden, gilt. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten nach Abs. 2 alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Abs. 3 nennt in demonstrativer ("insbesondere") Aufzählung folgende vom Abkommen erfasste österreichische Steuern: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind und Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer. Nach überzeugender Argumentation von Lang handelt es sich bei der Annahmegebühr um eine Steuer vom Vermögen iSd Art. 2 OECD-MA, weil sie Grundlage für die Besteuerung des Vermögens einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ist (Lang, SWI 2026, 211 ff). Der Umstand, dass die Annahmegebühr nicht jährlich oder in anderen regelmäßigen Abständen von jedem Steuerpflichtigen erhoben wird, spricht nicht gegen die Anwendung der dem OECD-MA nachgebildeten Abkommen (Lang, SWI 2026, 213 f). Auch die Tatsache, dass die Annahmegebühr nicht in einer Art. 2 Abs. 3 OECD-MA nachgebildeten Vorschrift aufgezählt ist, spricht aufgrund ihrer beschränkten fiskalischen Bedeutung, die ihr gesonderte Aufmerksamkeit bei dem DBA-Verhandlungen wohl verwehrte, nicht gegen ihre Erfassung in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens (Lang, SWI 2026, 214 ff). Auch die Tatsache, dass der andere Staat keine vergleichbare Steuer erhebt, wirkt nicht einschränkend auf die Anwendbarkeit von Art. 2 OECD-MA nachgebildeten Vorschriften, solange das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen keine subject-to-tax Klausel oder switch-over Klausel enthält (Lang, SWI 2026, 217 ff). Zum persönlichen Anwendungsbereich ist Art. 1 DBA Frankreich zu entnehmen, dass das Abkommen für Personen gilt, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Nach Art. 4 Abs. 1 DBA Frankreich meint der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Nach der Auffassung von Ismer/Blank reicht es aus, nach einer einzigen der von Art. 2 OECD-MA erfassten Steuern die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 OECD-MA zu erfüllen, um nach allen unter das Doppelbesteuerungsabkommen fallenden Steuern abkommensberechtigt zu sein (Ismer/Blank in Reimer/Rust, Klaus Vogel on Double Taxation Conventions5 Art. 4 Rz 25). Diese Auffassung wird implizit auch durch den Verwaltungsgerichtshof vertreten (VwGH 15.12.1999, 98/13/0021; Lang, SWI 2026, 220). Der Bf. unterliegt für Einkommensteuerzwecke der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich und ist somit auch für Zwecke der Annahmegebühr abkommensberechtigt. Selbst wenn der Bf. nach innerstaatlichem französischem Recht auch als in Frankreich ansässig gälte, gälte er für Abkommenszwecke nach Art. 4 Abs. 2 DBA Frankreich als in Österreich ansässig, weil zum einen die französischen Liegenschaften vermietet sind (und somit fraglich ist, ob sie überhaupt eine ständige Wohnstätte für den Bf. begründen können) und zum anderen sich der Familienwohnsitz des Bf. und somit der Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen in Österreich befindet. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a DBA Frankreich darf unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 6 DBA Frankreich, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden. Nach Art. 6 Abs. 2 DBA Frankreich hat der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Unter den Begriff des unbeweglichen Vermögens iSd Art. 6 sind auf jeden Fall Grundstücke und Gebäude zu subsumieren (Kanduth-Kristen in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Art. 6 Rz 26 ff). Daraus ergibt sich, dass das in Frankreich gelegene Grundvermögen des Bf. von Art. 22 Abs. 1 DBA Frankreich erfasst ist. Daher darf Frankreich dieses Vermögen besteuern. Durch das französische Besteuerungsrecht wird das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats Österreich zunächst nicht berührt. In weiterer Folge bedarf es aber der Anwendung des Methodenartikels durch den Ansässigkeitsstaat zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (s. auch Wurm in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Art. 22 Rz 2). Gem. Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Frankreich hat Österreich diesen Vermögensbestandteil von der Besteuerung, gegenständlich also der Gebührenbelastung, auszunehmen. DBA Deutschland Die obigen Ausführungen zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des DBA Frankreich gelten auch für das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung idF BGBl. III 32/2012 (in der Folge "DBA Deutschland"). Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Bf. nach deutschem Recht als in Deutschland ansässig behandelt wird oder über Anknüpfungspunkte zu Deutschland (Wohnstätte, intensive persönliche Beziehungen etc.) verfügen würde, die seine DBA-rechtliche Ansässigkeit in Österreich in Frage stellen könnten. Da Gesellschaftsanteile dem Grunde nach nicht als unbewegliches Vermögen iSd Art. 6 OECD-MA zu qualifizieren sind (Wurm in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Art. 22 Rz 25), ist Art. 22 Abs. 1 DBA Deutschland nicht auf die Anteile an der ***4*** GmbH anwendbar. Gem. Art. 22 Abs. 4 DBA Deutschland dürfen alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nur in diesem Staat besteuert werden. In den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen etwa Geschäftsanteile (Wurm in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 Art. 22 Rz 52). Somit weist das DBA Deutschland des Besteuerungsrecht an den Anteilen an der ***4*** GmbH Österreich zu. Dieses Vermögen darf demnach zufolge Art. 22 Abs. 4 DBA Deutschland in die Bemessungsgrundlage der Annahmegebühr miteinbezogen werden. Ergebnis In die Vergebührung der beiden beschwerdegegenständlichen Annahmeverträge dürfen unter Beachtung der DBA Frankreich und Deutschland nur das inländische Vermögen und die Beteiligung an der ***4*** GmbH einbezogen werden. Die Ausnahmebestimmung des § 69 Abs. 1 Z 1 lit. d BewG 1955 (s. dazu BFG 7.2.2018, RV/7106598/2016) ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht anwendbar, weil ein Abzug österreichischer Kapitalertragsteuer hinsichtlich der Beteiligung an der ***4*** GmbH seitens des Bf. nicht dargelegt wurde. Somit ergibt sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 2.086.632,40 statt, wie in der Beschwerdevorentscheidung, von EUR 2.945.632,40. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.6.1965, 2049/64, über die Frage erkannt, ob das damalige Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (BGBl. 221/1955) einen Einfluss auf die Erhebung der Annahmegebühr hat. Dieses Doppelbesteuerungsabkommen stammte allerdings aus dem Jahr 1954 und konnte daher noch nicht dem OECD-MA entsprechen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit von dem OECD-MA entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen auf die Annahmegebühr existiert somit nicht. Daher ist die Revision zuzulassen. Linz, am 21. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100588/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100588.2024
Stammnummer
151203
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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