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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400075/2021

Grundsteuer bei nachträglicher Änderung des Grundsteuermessbetrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400075/2021vom 03.01.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Moore Stephens Kroiss & Partner Wirtschaftsprüfung GmbH, Plankengasse 4, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 6. April 2021 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 34 vom 1. Jänner 2021 betreffend Grundsteuer zur Kundennummer ***Nr*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Grundsteuer ab 1. Jänner 2017 mit dem Jahresbetrag von 2.487,75 Euro vorgeschrieben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 2.11.2018 erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern für das Grundstück KG ***KG***, EZ ***EZ***, unter anderem einen Grundsteuermessbescheid; der Grundsteuermessbetrag wurde darin mit € 2.265,15 festgesetzt. Ebenfalls am 2.11.2018 erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern einen Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes; der zuletzt festgestellte Einheitswert in Höhe von € 843.300,-- wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 um 35 % erhöht auf € 1.134.400. Bescheid Der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde) hat mit Grundsteuerbescheid vom 1.1.2021 ab 1.1.2017 für dieses Grundstück einen Jahresbetrag an Grundsteuer in Höhe von € 11.325,75 vorgeschrieben. Die Begründung lautet: "Gemäß § 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBI. Nr. 149/1955, in der geltenden Fassung, unterliegt der Steuergegenstand der Grundsteuer. Der Grundsteuerjahresbetrag ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz für Wien beträgt derzeit 500 v. H. des Steuermessbetrages. Die Anwendung des Hebesatzes auf den vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrag ergibt den im Spruch vorgeschriebenen Jahresbetrag. Einheitswert: 1.134.400,00 Steuermessbetrag: 2.265,15 Hebesatz: 500 v.H. Grundsteuer: 11.325,75 Dieser Bescheid gilt auch für die folgenden Jahre bis zur Erlassung eines neuen Grundsteuerbescheides. Gehört der Steuergegenstand mehreren (Eigentumsgemeinschaft), so sind diese gemäß § 9 Abs. 2 Grundsteuergesetz Gesamtschuldner. Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt gemäß § 101 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird." Beschwerde Am 9.4.2021 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde vom 6.4.2021 gegen den Grundsteuerbescheid ein. Die Beschwerde lautet: "Sehr geehrte Damen und Herren! Der Grundsteuerbescheid vom 1. Jänner 2021 ist bei uns am 12. Jänner 2021 eingelangt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 haben wir um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde bis zum 5. April 2021 angesucht. Da dies der Ostermontag war, ist der letzte Tag der Frist der 06. April 2021. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist erheben wir den im Betreff genannten Bescheid im Umfang, der sich aus dem Beschwerdeantrag ergibt, das Rechtsmittel der Beschwerde Begründung: Wir haben am heutigen Tage Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid vom 02. November 2018 (in Ihrem Bescheid unrichtigerweise als Einheitswertbescheid vom 18. Oktober 2018 bezeichnet) erhoben. Aufgrund dieser Beschwerde ergibt sich ein Einheitswert von EUR 238.600,00, ein um 35 % gemäß AbgAG 1982 erhöhter Einheitswert von EUR 322.100,00 und ein Grundsteuermessbetrag von EUR 640,55. Wir stellen daher den Antrag, die Grundsteuer ab dem 01. Jänner 2017 mit einem Jahresbetrag von EUR 3.202,75 vorzuschreiben. Mit freundlichen Grüßen" Beschwerdevorentscheidung Am 13.4.2021 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als verspätet zurück. Die Beschwerdevorentscheidung lautet: "Gemäß § 260 Abs. 1 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), in der geltenden Fassung, wird die Beschwerde der Firma ***Bf1***, vertreten durch die Firma ***Bf1_Vertreter*** vom 06.04.2021 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen Buchhaltungsabteilung 34 vom 01.01.2021, betreffend die Vorschreibung der Grundsteuer in der Höhe von 2.265,15 Euro ab 01.01.2017 als verspätet zurückgewiesen. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde, die nicht fristgerecht eingebracht wurde, mit Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückzuweisen. Begründung Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Der angefochtene Bescheid der Magistratsabteilung 6 Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen - Buchhaltungsabteilung 34, vom 01.01.2021 wurde am 05.01.2021 ohne Zustellnachweis zur Post gegeben. Dieser gilt gemäß § 26 Abs.2 des Zustellgesetzes mit 11.01.2021 als zugestellt. Da die vorliegende Beschwerde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 06.04.2021, also nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen." Vorlageantrag Am 28.4.2021 langte bei der belangten Behörde der mit 26.4.2021 datierte Vorlageantrag ein, der wie folgt lautet: "Sehr geehrte Damen und Herren! Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2021, eingelangt am 19.4.2021, wurde unsere Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid EZ ***EZ*** vom 01.01.2021 als verspätet zurückgewiesen. Wir beantragen nunmehr unsere Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Grundsteuerbescheid vom 01.01.2021 ist bei der ***Bf1*** am 12.1.2021 eingegangen (siehe Eingangsstempel auf dem Grundsteuerbescheid vom 01.01.2021). Durch den kurz davor erfolgten Jahreswechsel wurde der Stempel fälschlicherweise noch nicht auf 2021 vorgestellt. Jedoch beweist das Schriftstück zweifelsfrei, dass der Grundsteuerbescheid vom 01.01.2021 erst am 12.01.2021 eingelangt ist. In der einmonatigen Beschwerdefrist wurde am 12.2.2021 eine Fristverlängerung der Beschwerdefrist bis zum 05.04.2021 beantragt. Bei dem 05.04.2021 handelt es sich um den Ostermontag, welcher in Österreich ein gesetzlicher Feiertag ist. Daher endete die Beschwerdefrist am 06.04.2021. Am 06.04.2021 wurde von uns Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid EZ ***EZ*** eingebracht. Folglich ist unsere Beschwerde fristgerecht versendet worden. Mit der Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung erklären wir uns einverstanden. Mit freundlichen Grüßen" Vorlagebericht Im Vorlagebericht vom 5.5.2021 gab die belangte Behörde an, dass am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan die Zustellung als bewirkt gelte und der Grundsteuerbescheid als am 11.01.2021 zugestellt gelte (Zustellfiktion). Sowohl der Antrag vom 12.02.2021 auf Verlängerung der Beschwerdefrist als auch die Beschwerde vom 06.04.2021 seien verspätet eingebracht. Beschluss an die belangte Behörde Mit Beschluss vom 15.9.2021 ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde um Bekanntgabe, ob seit Beschwerdevorlage der Einheitswertbescheid abgeändert wurde, zumal in der Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid auf eine Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid hingewiesen wurde und ob in der Zwischenzeit ein neuer Grundsteuermessbetragsbescheid ergangen ist. Sofern der belangten Behörde die diesbezüglichen Unterlagen nicht vorliegen, wurde der Magistrat der Stadt Wien mit entsprechenden Ermittlungen beauftragt. Mit Schreiben vom 23.9.2021 gab die belangte Behörde dazu folgendes bekannt: "In Entsprechung des d.g. Beschlusses vom 15.09.2021 teilt die belangte Behörde mit: Der mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes vom 18.10.2018 festgesetzte Einheitswert von 1,134.400,00 Euro wurde mit Einheitswertbescheiden vom 16.04.2021 (auf 322.100,00 Euro) und 28.04.2021 (auf 250.600,00 Euro) abgeändert. Der mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes vom 18.10.2018 festgesetzte Steuermessbetrag von 2.265,15 Euro wurde mit Einheitswertbescheiden vom 16.04.2021 (auf 640,55 Euro) und 28.4.2021 (auf 497,55 Euro) abgeändert. Für die Einheitswertbescheide vom 16.04.2021 und 28.04.2021 gilt der Stichtag 01.01.2017. Die beiden Einheitswertbescheide vom 16.04.2021 und 28.04.2021 wurden der Stadt Wien erst im August 2021 elektronisch vom Finanzamt übermittelt. Die Eingabe der neuen Werte ist bis dato noch nicht erfolgt, da die zuständige Buchhaltungsabteilung auf Grund des Umstandes, dass das Finanzamt infolge einer dortigen EDV-Systemumstellung monatelang Probleme mit der Datenübermittlung hatte, mit der Aufarbeitung des dadurch entstandenen Rückstandes beschäftigt ist. Auf Grund der aktuellen Werte (Steuermessbetrag 497,55 Euro) wird sich künftig (rückwirkend ab 01.01.2017) eine jährliche Grundsteuer von 2.487,75 Euro) ergeben. Auf Grund einer EDV-Systemumstellung im Bereich der Stadt Wien-Abgaben ist derzeit bis auf weiteres die Eingabe der neuen, aktuellen Werte technisch nicht möglich. Es wird daher voraussichtlich mit 01012022 ein neuer, auf den aktuellen basierender Werten Grundsteuerbescheid erlassen werden." Beigelegt waren Ausdrucke von offenbar elektronisch übermittelten Daten von "Fortschreibungs-Veranlagung" und "Grundsteuermessbescheid" vom 16.4.2021 und vom 28.4.2021. Beschluss an die Beschwerdeführerin Mit Beschluss vom 4.10.2021 versendete das Bundesfinanzgericht das Antwortschreiben der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin. Dazu gab die Beschwerdeführerin wie folgt bekannt: "Mit Bescheid vom 01.10.2021 hat die Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 9, einen neuen Grundsteuerbescheid erlassen. Dieser basiert auf einem Einheitswert von EUR 250.600 und einem Steuermessbetrag von EUR 497,55. Bei Anwendung des Hebesatzes von 500 % ergibt sich eine jährliche Grundsteuer von EUR 2.487,75. Dieser Grundsteuerbescheid ist ab 01.01.2017 wirksam. Der Grundsteuerbescheid vom 01.10.2021 ist daher ordnungsgemäß. Mit Buchungsmitteilung vom 11.10.2021, Kundennummer ***Nr*** hat die Behörde die Grundsteuer für die Jahre 2017 bis 2020 sowie die ersten drei Quartale des Jahres 2021 mit Betrag von EUR 8.838,00 jährlich, für den gesamten Zeitraum somit mit EUR 41.980,50, gutgeschrieben. Durch den Grundsteuerbescheid vom 01.10.2021 und die Gutschrift mit Buchungsmitteilung vom 11.10.2021 wurde unserem Beschwerdebegehren somit vollinhaltlich Rechnung getragen." Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Am 2.11.2018 erließ das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel einen Feststellungsbescheid, mit dem der Einheitswert des Grundstücks KG ***KG***, EZ ***EZ***, Grundstücksnummer ***Gst.Nr.*** mit € 1.134.400 per 1.1.2017 festgestellt wurde. Ebenfalls per 1.1.2017 wurde der Grundsteuermessbetrag mit € 2.265,15 festgestellt. Der Bescheid vom 2.11.2018 ist an die Beschwerdeführerin adressiert und ihr auch zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid eine Beschwerde beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel erhoben. Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Bescheid vom 1.1.2021 der Beschwerdeführerin ab 1.1.2017 eine jährliche Grundsteuer in Höhe von € 11.325,75 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Bescheid erst am 12.1.2021 erhalten. Mit einem Fristverlängerungsersuchen wurde die Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Grundsteuerbescheid vom 1.1.2021 bis zum 5.4.2021 begehrt. Das Fristverlängerungsersuchen wurde am 12.2.2021 zur Post gegeben und ist am 15.2.2021 bei der belangten Behörde eingelangt. Der 5.4.2021 war ein gesetzlicher Feiertag. Mit Bescheid vom 28.4.2021 hat das Finanzamt Österreich den Einheitswert mit € 250.600 festgesetzt. Mit Bescheid vom 23.6.2021 hat das Finanzamt Österreich den Grundsteuermessbetrag mit € 497,55 festgesetzt. Mit Vorlagebericht vom 5.5.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid, der mit 1.1.2021 datiert ist, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Oktober 2021 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Erledigung zugestellt, wonach die Grundsteuer ab 1.1.2017 mit € 2.487,75 festgesetzt werde. Die belangte Behörde hat das Bundesfinanzgericht davon nicht in Kenntnis gesetzt und auch keine Kopie dieser Erledigung vorgelegt. Beweiswürdigung Im Verwaltungsakt der belangten Behörde ist der Ausdruck einer automatisch generierte E-Mail enthalten, aus der hervorgeht, dass der Grundsteuerbescheid vom 1.1.2021 am 5.1.2021 der Post zur Zustellung übergeben wurde. In der Beschwerdevorentscheidung vom 13.4.2021 hat die belangte Behörde festgehalten, dass die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgen sollte. Zum Nachweis, dass der Grundsteuerbescheid vom 1.1.2021 erst am 12.1.2021 und nicht - entsprechend der gesetzlichen Vermutung - bereits am 11.1.2021 bei der Beschwerdeführerin eingelangt ist, wurde eine Kopie des angefochtenen Bescheides, auf der die Beschwerdeführerin zwei Stempelaufdrucke angebracht hatte, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat einen Eingangsstempel auf dem Poststück angebracht, wobei als Eingangsdatum der "12 Jan. 2020" angeführt ist. Allerdings kann an diesem Tag keine Zustellung stattgefunden haben, da es sich einerseits um einen Sonntag gehandelt hatte und andererseits der angefochtene Bescheid erst am 5.1.2021 zur Post gegeben wurde. Insofern sind die Angaben der Beschwerdeführerin, dass auf Grund des Jahreswechsels übersehen wurde, die Jahreszahl umzustellen, als glaubhaft angesehen werden. Darüber hinaus ist noch zu bedenken, dass die Kalenderwoche 2/2021 die erste durchgängige Arbeitswoche des Jahres 2021 (ohne Feiertag) war. Das Fristverlängerungsansuchen der Beschwerdeführerin vom 12.2.2021 wurde auch am 12.2.2021 zur Post gegeben; dies ist einerseits aus der Einschreibenummer am Briefumschlag, der bei der belangten Behörde eingelangt ist und andererseits aus der Aufgabeinformation der Österreichischen Post AG, in die Einsicht genommen wurde, ersichtlich. Die Feststellung, dass der 5.4.2021 ein gesetzlicher Feiertag (Ostermontag) war, ergibt sich unter anderem aus einer Liste der gesetzlichen Feiertage, die am Internetauftritt der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/feiertage/) abrufbar ist. Die Beschwerde ist mit 6.4.2021 datiert. In der Beschwerdevorentscheidung (Zurückweisung) der belangten Behörde vom 13.4.2021 wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Beschwerde am 6.4.2021 zur Post gegeben wurde. Diese Feststellung ist für das Bundesfinanzgericht glaubhaft, zumal es sich um den letzten Tag der Frist handelt und die Beschwerdeführerin - auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht - ihre Eingabe stets am letzten Tag der Frist erstattet hat. Darüber hinaus befindet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten eine Kopie des Briefumschlages, der als Aufgabedatum ebenfalls den 6.4.2021 aufweist. Den zahlreichen Ausführungen zur Beweislast zur Tatsache und zum Zeitpunkt der Zustellung bei behördlichen Zustellungen ohne Zustellnachweis in VwGH 20. 12. 2007, 2007/16/0175 und VwGH 20.9.2012, Zl 2011/10/0146 folgend, ist festzuhalten, dass in Bezug auf den § 26 Abs 2 ZustG die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis und gleichzeitiger Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl VwGH 20.9.2012, 2011/10/0146, VwGH 29.3.2012, 2011/12/0179, VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244, VwGH 20.9.2006, 2004/08/0087 mwN). Der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde hat keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die Zustellung des Grundsteuerbescheides bereits am 11.1.2021 stattgefunden hätte. Es wurden überhaupt keine diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse vorgelegt. In die Beschwerdevorentscheidung vom 16.4.2021 sowie in den Einheitswertbescheid (wegen Wertfortschreibung) zum 1.1.2017 wurde Einsicht genommen. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdebegehren durch das Finanzamt entsprochen und der Einheitswert mit € 322.100 festgestellt. Unmittelbar danach erging auch ein Bescheid, mit dem der Grundsteuermessbescheid an den neuen Einheitswert angepasst wurde. Am 28.4.2021 führte das Finanzamt eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Wertfortschreibung durch und hat den Einheitswertbescheid vom 16.4.2021 aufgehoben. Mit der Wiederaufnahme verbunden war ein neuer Einheitswertbescheid zum 1.1.2017, der ebenfalls am 28.4.2021 erlassen wurde. Auf Grund einer Grundstücksfläche von 8.814 m² wurde ein neuer (erhöhter) Einheitswert von 250.600 Euro festgestellt. Ebenfalls am 28.4.2021 wurde der Grundsteuermessbescheid vom 16.4.2021 gemäß § 295 BAO wieder aufgehoben, zumal ein neuer Einheitswertbescheid (neuer Einheitswert: € 250.600 wegen verminderter Grundstücksgröße) erlassen wurde. Schließlich wurde am 23.6.2021 ein Bescheid über die Abänderung gem. § 295 BAO des Grundsteuermessbescheides zum 1.1.2017 erlassen. In diesen Bescheid wurde ebenfalls Einsicht genommen. Darin wurde ein Grundsteuermessbetrag in Höhe von € 497,55 festgestellt. Die Feststellung, dass die belangte Behörde per 1.10.2021 eine Erledigung erlassen hat, mit welcher die Grundsteuer per 1.1.2017 mit € 2.487,75 festgesetzt werden sollte, ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wobei das Bundesfinanzgericht keinen Grund sieht, an diesen Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Rechtslage § 1 WAOR lautet: § 1.Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten a) der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, b) der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben. § 5 WAOR lautet: § 5. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. § 194 BAO lautet: C. Steuermeßbeträge. 1. Festsetzung der Steuermeßbeträge. § 194. (1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar. (2) Auf die Festsetzung der Steuermeßbeträge finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. (3) In der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. (4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden. (5) Ein Grundsteuermeßbescheid wirkt, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermeßbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. § 252 BAO lautet: § 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. (2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. § 265 Abs 6 BAO lautet: (6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer. § 295 BAO lautet auszugsweise: § 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist. (2) Ist ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß. § 300 BAO lautet: § 300. (1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben, wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist. (2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird. (3) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (5) Durch die Bekanntgabe der Aufhebung (Abs. 1) lebt die Entscheidungspflicht des § 291 wieder auf. Die Abgabenbehörde hat das Verwaltungsgericht unverzüglich von der Aufhebung zu verständigen. § 12 Grundsteuergesetz 1955 lautet: Maßgebender Wert § 12. Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes. § 18 Grundsteuergesetz 1955 lautet: Festsetzung der Steuermeßbeträge. § 18. Steuermeßbetrag. (1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden. Steuermessbeträge unter 15 Cent sind nicht festzustellen. (2) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Baurecht ist für die Festsetzung des Steuermeßbetrages ohne Rücksicht auf die Dauer des Baurechtes der Gesamtwert maßgebend, der nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude ermittelt worden ist. (3) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Erbpachtrecht ist, wenn gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens und gegenüber dem Berechtigten je ein besonderer Einheitswert festgestellt worden ist, für die Festsetzung des Steuermeßbetrages die Summe der beiden Einheitswerte maßgebend. (4) Für Grundbesitz, der für Betriebszwecke der Österreichischen Bundesbahnen benutzt wird und nach § 2 Z 1 lit. b von der Hälfte der an sich zu entrichtenden Grundsteuer befreit ist, ist die Steuerbefreiung in der Weise durchzuführen, daß der Steuermeßbetrag nur zur Hälfte festgesetzt wird. § 21 Grundsteuergesetz 1955 lautet: § 21. Fortschreibungsveranlagung. (1) Im Falle einer Fortschreibung des Feststellungsbescheides über einen Einheitswert ist der neuen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Fortschreibungsveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Fortschreibungszeitpunkt (§ 21 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschreibungsbescheid getroffenen Feststellungen. § 27 Grundsteuergesetz 1955 lautet: § 27. Hebesatz. (1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. (2) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 1 Abs. 2 Z 1) einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs. 2 Z 2). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen. Verordnung des Gemeinderats, mit der der Hebesatz der Grundsteuer festgesetzt wird (Abl 1997/07) Artikel I Der Hebesatz der Grundsteuer beträgt 500 vH. Rechtliche Beurteilung Rechtzeitigkeit der Beschwerde Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte am 12.1.2021. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 hat die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde bis zum 5. April 2021 angesucht. Die Verlängerung der Beschwerdefrist ist gem. § 245 Abs 3 BAO aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig. Durch die Einbringung eines Verlängerungsantrages wird die Frist gehemmt. Wenn die Behörde nicht zwischenzeitlich den Antrag anderslautend beantwortet, gilt die Frist auf jeden Fall einmal bis zum gewünschten Datum verlängert. Da dies der Ostermontag war, ist der letzte Tag der Frist der 6. April 2021. Samstage, Sonntage und Feiertage sind für den Beginn und den Lauf einer Frist bedeutungslos. Diesen Tagen (sowie dem Karfreitag und dem 24. Dezember) kommt nach § 108 Abs 3 zweiter Satz BAO insofern Bedeutung zu, wenn das Ende einer Frist auf einen dieser Tage fallen würde. Diesfalls endet die Frist am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist (vgl auch § 210 Abs 3 BAO bezüglich Fälligkeitsfristen). Die Hemmung iSd § 245 Abs 3 BAO kann nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt worden ist, abläuft. Dies schließt aber keineswegs die Anwendbarkeit des allgemein für Fristen geltenden § 108 Abs 3 zweiter Satz BAO aus (VwGH 24.11.1998, 98/14/0130). Auf Grund des Fristverlängerungsansuchens vom 12.2.2021 ist die Beschwerde vom 6.4.2021 rechtzeitig. Zuständigkeit Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen (vgl. zB Tanzer, Rechtsschutz im Steuerrecht, 16. ÖJT, Band IV/1, 40) darf keine gleichzeitige Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichtes (zB des Bundesfinanzgerichtes) zur Abänderung (Änderung, Berichtigung) oder Aufhebung eines Bescheides bestehen. Eine solche konkurrierende Zuständigkeit wird im ersten Satz des § 300 BAO ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem ordnet § 300 BAO an, dass ab Vorlage der Beschwerde die Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben können. Zentraler Normzweck des § 300 BAO ist die Vermeidung der gleichzeitigen Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichts. Zudem wird durch das in § 300 Abs 1 Satz 1 BAO normierte Eingriffsverbot sichergestellt, dass die Verwaltung der Justiz keinen bei ihr anhängigen Fall ohne deren Zustimmung entziehen kann (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 300 BAO Anm 1; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 300 Anm 3). Dass eine absolute Nichtigkeit und nicht bloß eine Anfechtbarkeit des rechtswidrig erlassenen Behördenaktes gesetzlich vorgesehen wurde, drückt die besondere Verpönung eines Eingriffes in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts durch die Abgabenbehörden aus Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 300 Anm 3). Die belangte Behörde hat die Beschwerde gegen den Grundsteuerbescheid zum 1.1.2017, der mit 1.1.2021 datiert ist und angesichts der Tatsache, dass es sich bei diesem Tag um einen Feiertag handelt, wohl nicht an diesem Tag erstellt wurde, mit Vorlagebericht vom 5.5.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 5.11.2021 mitgeteilt, dass sie dennoch einen neuen Grundsteuerbescheid zum 1.1.2017 im Oktober 2021 von der belangten Behörde zugestellt bekommen hat. Auch die Auswirkungen von (geänderten) Grundlagenbescheiden (§ 295 Abs 1 BAO) sind vom BFG in seinem Erkenntnis zu berücksichtigen (vgl Lenneis in Holoubek/Lang [Hrsg], Das Verfahren vor dem BVwG und dem BFG [2014] 1 [11]). Da gemäß § 295 Abs 2 BAO für Bescheide, die etwa von einem Meßbescheid abzuleiten sind, dasselbe gilt wie für Bescheide gem § 295 Abs 1 BAO, ist die Auswirkung eines geänderten (reduzierten) Grundsteuermessbestragbescheides vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu berücksichtigen. Grundsteuermessbeträge sind Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer. Der Erledigung der belangten Behörde vom Oktober 2021, mit welcher die belangte Behörde auf Grund eines geänderten Grundsteuermessbetragsbescheides (Grundlagenbescheid) einen geänderten abgeleiteten Grundsteuerbescheid erlassen wollte, kommt somit keine Wirksamkeit zu; sie ist nichtig. Entscheidung in der Sache Gegen eine Beschwerdevorentscheidung, mit der ausgesprochen wurde, dass eine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist ein Vorlageantrag möglich. Liegt jedoch keine Verspätung vor, bedeutet dies, dass dieser Bescheid gar nicht hätte ergehen dürfen. Durch das Verwaltungsgericht ist nun in der Sache (mit Erkenntnis) zu entscheiden, sofern nicht eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 278 Abs 1 BAO wegen unterlassener Sachverhaltsermittlungen in Betracht kommt (BFG 15.2.2015, RV/5101670/2014; Salzmann, Meritorische Entscheidung durch das BFG nach formaler Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde, BFGjournal 2015, 118; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 260 Tz 3). Die Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide. Der abgeleitete Bescheid (Grundsteuervorschreibung) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Feststellungs- und Grundsteuermessbescheid) getroffenen Feststellungen gebunden (VwGH 28.4.2005, 2004/16/0229). § 252 Abs 1 bis 3 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0273; VwGH 23.3.2000, 2000/15/0001; VwGH 19.3.2002, 2002/14/0005; VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069). Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist (VwGH 22.3.1983, 82/14/0210). Die Auswirkungen von (geänderten) Grundlagenbescheiden (§ 295 Abs. 1 BAO) sind vom Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zu berücksichtigen (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/15/0035). Insofern ist vom Bundesfinanzgericht auch der Bescheid vom 23.6.2021 über die Änderung des Grundsteuermessbescheides zum 1.1.2017 zu berücksichtigen. Der darin festgesetzte Grundsteuermessbetrag beträgt € 497,55; der Hebesatz für Grundstücke, die im Gebiet der Gemeinde Wien gelegen sind, beträgt 500 %. Die Grundsteuer beträgt demnach € 2.487,75. Der Beschwerde war somit teilweise Folge zu geben. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.     Wien, am 3. Jänner 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400075/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400075.2021
Stammnummer
135554
Gültig
03.01.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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BFG RV/7400075/2021 — Grundsteuer bei nachträglicher Änderung des Grundsteuermessbetrages · RIS AI