…ist also, ob Art 15 oder Art 16 des DBA zur Anwendung kommt. (2) Entscheidend dafür, ob die Besteuerung in Österreich erfolgt, weil Art 16 DBA Österreich-Schweiz nicht zur Anwendung kommt, ist, ob die Befugnisse des Bf auch unmittelbare Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben umfassen. Im…
…nicht der Fall, wenn die Befugnisse auch unmittelbare Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben umfassten. Ausschlaggebend für die Frage, ob die gegenständlichen Vergütungen unter Art. 16 DBA-Schweiz zu subsumieren sind, ist somit, ob die Befugnisse des Beschwerdeführers auch unmittelbare Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben umfasst haben. Daran aber kann…
…beschränkten. Diese Frage ist zu verneinen, da für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft feststeht, dass die Tätigkeiten des BF auch unmittelbare Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben umfassten. Die vom BF genannten Aufgaben (Gestaltung, Verhandlung und Abschluss der Verträge mit Dienstleistungslieferanten und Kunden) sind typische Maßnahmen der Geschäftsführung, die nach …
…die für die überwachende Funktion als Aufsichtsrat gezahlt würden, dies jedoch nicht der Fall sei, wenn die Befugnisse auch unmittelbare Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben umfassten. Auch nach der Unvereinbarkeitsregelung des § 90 AktG könnten Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein und dürften auch nicht als Angestellte die Geschäfte…
…Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel…
…Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel…
…insbesondere nicht zu einer Inbesitznahme des Grundstückes wie durch einen Eigentümer kommt, nicht unter diesen Begriff und damit nicht unter die Befreiung fallen. Dies würde wohl dafür sprechen, bei Leitungs- oder Wegservituten und dgl die Steuerbefreiung zu verneinen (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar, § 6 Tz 370)…
…insbesondere nicht zu einer Inbesitznahme des Grundstückes wie durch einen Eigentümer kommt, nicht unter diesen Begriff und damit nicht unter die Befreiung fallen. Dies würde wohl dafür sprechen, bei Leitungs- oder Wegservituten und dgl die Steuerbefreiung zu verneinen (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar, § 6 Tz 370)…
…zu einer Inbesitznahme des Grundstückes wie durch einen Eigentümer kommt, nicht unter diesen Begriff und damit nicht unter die Befreiung fallen. Dies würde wohl dafür sprechen, bei Leitungs- oder Wegservituten und dgl die Steuerbefreiung zu verneinen (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar, § 6 Tz 370). Mit gegenständlichem…
…zu einer Inbesitznahme des Grundstückes wie durch einen Eigentümer kommt, nicht unter diesen Begriff und damit nicht unter die Befreiung fallen. Dies würde wohl dafür sprechen, bei Leitungs- oder Wegservituten und dgl die Steuerbefreiung zu verneinen (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar, § 6 Tz 370). Mit gegenständlichem…
…zu einer Inbesitznahme des Grundstückes wie durch einen Eigentümer kommt, nicht unter diesen Begriff und damit nicht unter die Befreiung fallen. Dies würde wohl dafür sprechen, bei Leitungs- oder Wegservituten und dgl die Steuerbefreiung zu verneinen (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar, § 6 Tz 370). Mit gegenständlichem…
…zu einer Inbesitznahme des Grundstückes wie durch einen Eigentümer kommt, nicht unter diesen Begriff und damit nicht unter die Befreiung fallen. Dies würde wohl dafür sprechen, bei Leitungs- oder Wegservituten und dgl die Steuerbefreiung zu verneinen (Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar, § 6 Tz 370). Mit gegenständlichem…
…Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel…
…seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insider-Information Zugang hat; in Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate ist Insider auch, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer nach Kapitel VII oder Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr…
…Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel…
…Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel…
…in Betracht kommenden Wirtschaftszweig die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Voraussetzungen für die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie für den Eintritt des Personals der Hauptniederlassung in ihre Leitungs- oder Überwachungsorgane schrittweise aufgehoben werden; g) …. h) sicherstellen…
…mit den Parteien nötige Klärungs- und Verhandlungsschritte zu setzen, sowie Ergebnisse nachhaltig zu vereinbaren. Die Ausbildung richtet sich weiters an Personen, die in sozialen und betrieblichen Systemen Leitungs- und/oder Personalverantwortung tragen, aus psychosozialen, pädagogischen oder juristischen Berufen, die ihre mediative Kompetenz erweitern wollen, die…
…genutzte Flächen an weitere Pächter zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung weiter zu verpachten (siehe § 3 C des Pacht- und Servitutsvertrages vom 17. Dezember 2012). Die weiteren Berechtigungen der Gebührenschuldnerin als Pächter, Montageplätze und Zuwegungen anzulegen, den Zutritt, Geh- und Fahrtrechte auszuüben sowie Leitungen zu verlegen…
…Arbeitskräfteüberlassung oder Werkvertrag vorliegt, da dies auf einer Großbaustelle bei sehr vielen Arbeiten unübersichtlich ist und im Detail nicht immer nachvollzogen werden kann. Die Dekadenpläne werden mit der GmbH AT abgestimmt, um eine Koordination zu ermöglichen." Somit ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass die Leitung…