…Zahlungen der Primärschuldnerin, die nach dem 25. Juni 2019 geleistet wurden (ausgenommen Lohnsteuerzahlungen und AGH-Zahlungen), zurückgezahlt wurden. Die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall liegt somit hinsichtlich dieser Abgaben vor. Es trifft aufgrund dieser Überlegung somit auch nicht zu, dass jener Betrag, der an…
…zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger…
…Diese setze die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehöre vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwalte, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs-und Wahrheitspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof hätte in ständiger…
…erforderliche Kausalität zwischen schuldhafte Pflichtverletzung und Abgabenausfall sei daher auch gegeben. Der Bf. habe keine Zahlungen für die aushaftenden Abgaben geleistet. Da er somit verabsäumt habe, für die gleichmäßige Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen, habe er seine Pflichten gegenüber der Abgabenbehörde verletzt und es…
…zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger…
…setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Da in dieser Rechtssache die Kausalität nicht vorhanden ist, haftet der Abgabenschuldner für die aufgelisteten Rückstände auch aus diesem Grunde nicht." ***** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. September 2022 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und schränkte…
…Mangelnde Kausalität Nicht nur, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei, es fehle auch an der notwendigen Kausalität, wenn die Behörde nicht darlege, für welchen Zeitraum konkret der Beschwerdeführer in Anspruch genommen werden solle. Die Haftungsinanspruchnahme setze nämlich eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall…
…eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall vorliegt. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (Ritz, BA0 § 9 Rz 24). Die Behörde hat weder im Haftungsbescheid noch in der entsprechende Beschwerdevorentscheidung das Vorliegen der schuldhaften Pflichtverletzung dargebracht…
…Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für…
…Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für…
…habe, so sei er dennoch für den Abgabenausfall nicht verantwortlich. Dies aus folgenden Gründen: Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung des Vertreters müsse zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden…
…Behauptungen und Beweisanboten zu seiner Entlastung dazutun, so liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Vertreter abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung…
…zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger…
…Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (zB Stoll, BAO, 131; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 9, 51). Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht die Vermutung…
…der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingeleitet wurde, geschweige denn wurden Ermittlungen eingeleitet. "Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (Ritz…
…zur Haftungsinanspruchnahme. Die Haftungsinanspruchnahme setze eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehöre vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen, die zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger…
…die Beschwerdeführerin auszugehen. Kausalität Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich…
…Rahmen der Ermessensübung im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sei. Eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall sei im Übrigen nicht gegeben und auch die 16,90% letztlich nicht als Haftungsbetrag vorzuschreiben. Am 27. Februar 2020 fand vor dem Bundesfinanzgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung…
…der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (siehe VwGH 23.04.2008, 2004/13/0142). Die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung…
…Buchführungs- und Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten; - andere Personen (Angestellte), die er mit den steuerlichen Agenden betraut, zu kontrollieren (Auswahl- und Kontrollpflichten); - sich bei Geschäftsübernahme zu informieren; - Zurücklegung der Geschäftsführungsfunktion bei Behinderung/Beschränkung der Befugnisse. Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus…