Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200039/2015
Geschäftsführerhaftung bei zu Unrecht erfolgter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr und anschließende innergemeinschaftliche Lieferung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200039/2015vom 03.03.2021Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Rahmen der Geschäftsführerhaftung bei zu Unrecht erfolgter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist die Rechtsprechung des EuGH, wonach von einem Wirtschaftsteilnehmer gefordert werden kann, dass er in gutem Glauben handelt und alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Handeln nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, für die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung maßgeblich.
Der maßgebliche Zeitpunkt für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, ist - vergleichbar mit der Situation bei Selbstbemessungsabgaben - der Zeitpunkt, zu dem die Eingangsabgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache *** ****, ***Adr.***, vertreten durch Rechtsanwalt ***V***, über die Beschwerde vom 26. September 2014 gegen den Bescheid des Zollamtes ***ZA*** vom 28. Juli 2014, Zahl: ***000***, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §§ 9, 80 Bundesabgabenordnung (BAO) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***X***, ***Adr1***, (***FN***) im Ausmaß von 257.307,68 Euro in Anspruch genommen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend geändert, dass die Haftungsinanspruchnahme auf einen Gesamtbetrag in der Höhe von 124.869,04 Euro eingeschränkt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 hielt das Zollamt ***ZA*** dem Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) im Wesentlichen Folgendes vor:
"Die Vertreter juristischer Personen haben alle Pflichten des Vertretenen zu erfüllen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, vorschriftsmäßig entrichtet werden. Vertreter haften mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für unentrichtet gebliebene Abgaben des Vertretenen, wenn sie an der Nichtentrichtung dieser Abgaben ein Verschulden trifft. Leichte Fahrlässigkeit gilt bereits als Verschulden.
1. Über das Vermögen der Firma ***X***, ***Adr2***, wurde am 16.9.2011 ein Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) eröffnet (Beschluss des Landesgerichtes LG, Aktenzeichen: ***AZ***). Dieses Konkursverfahren ist nach wie vor anhängig.
Ein Großteil der angemeldeten Forderungen ist bestritten, ein Teil aber bereits rechtskräftig festgestellt.
Derzeit haften am Abgabenkonto Nr. ***-**** der ***X*** folgende Abgabenbeträge uneinbringlich aus, wobei diese Abgabenbeträge im Konkursverfahren bereits rechtskräftig festgestellt sind:
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Geschäftszahl
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Einfuhrumsatzsteuer
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***001***
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€ 313.789,86
Unter Berücksichtigung der im besten Fall zu erwartenden Quote (18%) ergibt sich ein Betrag in Höhe von € 257.307,68, der jedenfalls uneinbringlich bleiben wird.
Die Ermittlung der vorgeschriebenen Abgaben entnehmen Sie bitte dem beiliegenden, an die Firma ***X*** ergangenen Bescheid (Ablichtung).
Zu diesem Bescheid wird festgestellt, dass ein Teilbetrag in Höhe von € 8.661,61 bezahlt wurde. Die Festsetzung der Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz wurde vom Unabhängigen Finanzsenat aufgehoben. Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer wurde die Beschwerde abgewiesen.
2.
Laut Firmenbuchauszug waren Sie seit 31.8.2004 als Vertreter Firma ***X*** bestellt. Auf Grund Ihrer Funktion als zur Vertretung der Firma ***X*** nach außen berufenes Organ oblag Ihnen die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Vertretenen.
3.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten zählen unter anderem die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO, die Nachweispflicht gemäß § 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZolIR-DG) und die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen gem. § 23 ZollR-DG.
Das Zollamt ***ZA*** geht aus folgenden Gründen von einer Verletzung dieser Pflichten aus:
Als Beförderungsnachweise zu den dem angeführten Bescheid zugrundeliegenden 39 Verzollungsfällen wurden Frachtbriefe der türkischen Firma H*Ltd. vorgelegt, die Übernahmebestätigungen des in Frankreich ansässigen Warenempfängers, der Firma ***F***, aufwiesen.
Die durchgeführten zollamtlichen Ermittlungen (Rechtshilfeersuchen an die türkische Zollverwaltung) haben ergeben, dass die Firma H*Ltd. weder die Frachtbriefe ausgestellt, noch die darin bescheinigten Warentransporte durchgeführt hat.
Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der ***X*** wurden in den Speditionsakten gänzlich andere Frachtbriefe türkischer und deutscher Frachter vorgefunden, die jedoch keine Übernahmebestätigungen der Firma ***F*** bzw. anderer Firmen enthielten. In den vorgefundenen Frachtbriefen und Warenverkehrsbescheinigungen A.TR waren zum Teil andere Unternehmen als Warenempfänger angegeben.
Es bestehen massive Zweifel an der Echtheit der Empfangsbestätigungen.
Durch diese Pflichtverletzungen sind Abgaben, die sonst einbringlich gewesen wären, uneinbringlich.
Das Zollamt ***ZA*** beabsichtigt daher, Sie als verantwortlichen Geschäftsführer gemäß § 9 BAO zur Haftung heranzuziehen."
In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des anwaltlich vertretenen Bf. vom 28. Mai 2014 heißt es im Wesentlichen:
"Eine Haftung meines Mandanten gem. § 9 i.V.m. § 80 BAO liegt nicht vor, wie im Folgenden darzustellen sein wird.
1.)
Die von der Behörde in Erwägung gezogene Haftung gem. § 9 i.V.m. § 80 BAO geht auf den Bescheid des Zollamtes ***ZA*** vom 09.05.2011, Zahl ***001***, zurück, in welchem der ***X*** (welche zum damaligen Zeitpunkt noch nicht konkursverfangen war) Einfuhrumsatzsteuer im Betrag von € 322.451,47 zuzüglich Abgabenerhöhung in der Höhe von € 49.107,34 vorgeschrieben wurde, weil behauptet wurde, dass eingangsabgabepflichtige Waren betreffend die Firma ***F*** S.a.r.l. in den zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung gemäß Verfahrenscode 4200 übergeführt worden seien, ohne die an dieses Zollverfahren geknüpfte Verpflichtung zur nachweislichen Weiterbeförderung an die im Feld 8 der Zollanmeldung angeführten Warenempfängerin zu erfüllen. Dadurch sei für die Firma ***X*** gem. Art. 204 (1) Buchstabe a und (3) ZK i.V.m. § 2 (1) ZollR-DG und i.V.m. § 71a ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld für diese Waren in der oben angeführten Höhe entstanden.
Gegen diesen Bescheid hat die ***X***, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des geforderten Betrages gestellt und im Zuge dieses Antrages (als Nachtrag) eine Bestätigung der ***Bank1***. vom 27.05.2011 vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass dieses Unternehmen die Finanzierung von € 371.558,86 nicht vornimmt.
Außerdem wurde damals eine zweite Bestätigung der ***Bank2*** vom 27.05.2011 vorgelegt, aus welcher sich ebenfalls ergibt, dass der Finanzierungsantrag über € 371.558,86 abgelehnt wurde.
Am 10.06.2011 hat die ***X*** gegen den Bescheid vom 09.05.2011 Berufung erhoben. Über diese Berufung wurde zuerst mit Berufungsvorentscheidung vom 20.10.2011, Zahl ***001***, entschieden und die Berufung - abgesehen von einem nicht ins Gewicht fallenden Rechenfehler - als unbegründet abgewiesen.
Festzuhalten ist, dass über die Berufung erst am 20. Oktober 2011 entschieden wurde. Auch gegen diese Berufung wurde Beschwerde erhoben, doch ist dies für den gegenständlichen Fall nicht mehr von Belang.
Entscheidend für eine allfällige Haftung meines Mandanten ist festzustellen, dass über das Vermögen der ***X*** am 16.09.2011, ***AZ***, LG LG, das Konkursverfahren eröffnet wurde. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt mein Mandant nicht mehr Geschäftsführer der ***X*** gewesen ist und somit keine wie immer geartete Funktion im genannten Unternehmen mehr innehatte.
Ab dem 16.09.2011 war Herr Dr. R. Masseverwalter im Konkurs über die ***X*** und daher allein entscheidungsbefugt (§ 80 (2) BAO).
Zum Zeitpunkt, als der Bescheid (Berufungsvorentscheidung vom 20.10.2011) zugestellt wurde (die Zustellung bei Herrn Dr. R. erfolgte am 24.10.2011), war also mein Mandant nicht mehr Geschäftsführer. Bis zum Zeitpunkt des Vorliegens der genannten Berufungsvorentscheidung ist also über die Berufung der ***X*** vom 10.06.2011 noch nicht entschieden gewesen, sodass der vom Zollamt ***ZA*** geforderte Abgabenbetrag von € 371.558,86 nicht fällig gewesen sein konnte!
§ 80 (3) BAO ist nicht anwendbar, weil die Liquidation der ***X*** noch nicht beendet ist.
§ 9 BAO setzt jedoch die Fälligkeit des Abgabenbetrages voraus. Diese Fälligkeit war in dem Zeitraum, als mein Mandant noch Geschäftsführer der ***X*** bis zum 15.09.2011 gewesen ist, nicht gegeben. Die Fälligkeit ist - wenn überhaupt- erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten.
Bereits aus diesem Grunde besteht keine Haftung gem. § 9 BAO.
2.)
Außerdem konnte die ***X*** - wie oben ausgeführt- bereits durch die Vorlage und den Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen, dass es ihr zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung finanziell nicht möglich gewesen wäre, den vom Zollamt ***ZA*** geforderten Abgabenbetrag zu bezahlen. Schon allein aufgrund der Vorlage und des Nachweises dieser wirtschaftlichen Verhältnisse trifft meinen Mandanten als ehemaligen Geschäftsführer der ***X*** keine wie immer geartete Haftung, jedenfalls ist ihm diesbezüglich kein Verschulden anzulasten.
Dazu ist auch festzuhalten, dass die ***X*** bereits Mitte Juli 2011 Verbindlichkeiten von ca. € 3.442.000,00 hatte und diese Verbindlichkeiten urkundenmäßig nachgewiesen wurden. Es wird hier auf das Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 14.07.2011 zur Zahl: ***001*** samt angehängter Unterlagen verwiesen, welches aktenkundig ist.
Schon allein aufgrund dieser hohen Verbindlichkeiten und der Unmöglichkeit der Erlangung weiterer Kredite bzw. Finanzierungen liegt daher bei meinem Mandanten kein wie immer geartetes Verschulden im Sinne des§ 9 i.V.m. § 80 BAO vor.
3.)
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hat seit ca. Februar 2011 gegen die ***X*** bzw. meinen Mandanten ein umfassendes Ermittlungsverfahrens geführt.
Mit Benachrichtigung vom 10.12.2013 hat die WKStA das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten aus dem Grunde des § 190 Z. 2 StPO und des § 202 (1) FinstrG im Hinblick auf die Vorwürfe gem. den § 165 (1) und (2); 223 (2); 12, 302 (1) StGB; 35 (1) lit. a, (2) und (3), 38 (1) lit. a. FinstrG betreffend (bezugnehmend auf den Abschlussbericht des Zollamtes ***ZA1***) die Fakten 1a (39 innergemeinschaftliche Lieferungen an die französische Firma ***F*** S.a.r.l. von Juli 2007 bis August 2008) und in anderen Fällen endgültig eingestellt.
Dies bedeutet, dass die WKStA trotz 3-jähriger Ermittlungen keinen tatsächlichen Grund zur weiteren Verfolgung meines Mandanten gefunden hat. Die Einstellung ist - wie oben erwähnt - auch hinsichtlich der 39 innergemeinschaftlichen Lieferungen an die französische Firma ***F*** S.a.r.l. im Zeitraum Juli 2007 bis August 2008 erfolgt.
Durch diese Einstellung der Ermittlungen der WKStA ist klargestellt, dass mein Mandant in Bezug auf die in Rede stehenden Lieferungen an die Firma ***F*** S.a.r.l. kein strafrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Festzuhalten ist, dass die WKStA immerhin 3 Jahre Ermittlungen durchgeführt hat und sich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen meinen Mandanten nicht nur auf die gegenständlichen Lieferungen an die Firma ***F*** S.a.r.l. bezieht, sondern auch auf zahlreiche weitere Lieferungen an diverse (hauptsächlich französische) Unternehmen.
Die WKStA hat festgestellt, dass ein (finanz-)strafrechtliches Fehlverhalten in keinem einzigen dieser Fälle mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit erweislich war. Offen geblieben ist lediglich das Ermittlungsverfahren hinsichtlich zweier anderer Fälle, welche jedoch hier nicht von Belang sind.
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf zu verweisen (so wie dies bereits in zahlreichen Schriftsätzen vorgebracht wurde), dass die ***X*** pro Jahr ca. 24.000 Zollabfertigungen, also pro Monat ca. 2.000 Zollabfertigungen, durchgeführt hat. Es hat sich also um ein "Massengeschäft" gehandelt, bei welchem immer wieder gleichartige Dokumente von den Kunden vorgelegt wurden. Es wurde auch bereits zahlreiche Male vorgebracht, dass immer ordnungsgemäß die UID-Nummernabfrage gemäß Stufe 1 und 2 von den Mitarbeitern der ***X*** durchgeführt wurde. Als Geschäftsführer des genannten Unternehmens war mein Mandant mit praktisch keiner einzigen Zollabfertigung befasst, sondern musste er sich um andere geschäftliche Belange kümmern. Nur in Problemfällen wurde mein Mandant befasst. Es wäre für meinen Mandanten unmöglich gewesen alles selbst zu erledigen oder gar zu überprüfen, so wie dies offensichtlich nunmehr vorgeworfen wird. Aus diesem Grunde liegt keine Fahrlässigkeit, geschweige denn vorsätzliches Verschulden vor.
Da also bereits aus der Sicht der WKStA ein finanzstrafrechtliches Fehlverhalten nicht erweislich war, muss diese Tatsache auch auf die gegenständliche von der Behörde geltend gemachte Haftung durchschlagen.
Nicht nur die WKStA hat das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten eingestellt, sondern auch die Staatsanwaltschaft ***StA***. Auch die Staatsanwaltschaft ***StA*** hat ca. 3 Jahre - unter anderem - gegen meinen Mandanten ermittelt und gemäß Mitteilung vom 12.03.2014 das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gem. § 170 (2) dStPO eingestellt. Es handelt sich bei der genannten Norm um eine endgültige Einstellung.
Die Einstellung der deutschen Staatsanwaltschaft ist aber nicht nur gegen meinen Mandanten, sondern gegen alle Beschuldigten erfolgt. Mein Mandant geht davon aus, dass das Zollamt ***ZA*** sehr wohl darüber informiert ist, welche Beschuldigten gemeint sind.
Wenn also bereits zwei Staatsanwaltschaften nach jahrelangen und umfassenden Ermittlungen der Ansicht sind, dass meinem Mandanten kein wie immer geartetes Verschulden an den inkriminierten Handlungen vorzuwerfen ist (sondern zwischenzeitlich Informationen vorliegen, wonach es sich bei den wirklichen Tätern um bandenmäßige Tätergruppen aus Südosteuropa und der angrenzenden Türkei handelt), dann kann auch im gegenständlichen Fall meinem Mandanten kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.
Es ist also auch aus diesem Grunde eine Haftung meines Mandanten nicht gegeben.
4.)
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme (Ritz, BAO, 4. Auflage, § 9, Rz 18).
Für die Haftung nach § 9 ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (ebendort, Rz 9).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (ebendort, Rz 10).
Der Vertreter muss zur Entrichtung fälliger Abgaben keine Kredite aufnehmen (ebendort, Rz 10).
Ob einen Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft, ist die Haftung nach § 9 ohne Bedeutung (ebendort, Rz 10).
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit den §§ 7 und 54 WAO gleichartigen Rechtsvorschriften in anderen Landesabgabenordnungen sowie in der Bundesabgabenordnung setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, dass die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung gem. § 7 (1) WAO hat weiters zur Voraussetzung, dass zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal " ….. infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und er nicht für die - wenn auch nur anteilige - Abgabentilgung Sorge getragen hat" (VwGH 20.09.1996, 94/17/0420).
"Haftungsbegründend ist die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten. Ein Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist für die abgabenrechtliche Haftung ebenso wenig von Bedeutung, wie eine Mitwirkung am Entstehen der Abgabenverbindlichkeiten, für die gehaftet werden soll, oder ein Verstoß gegen die Pflicht rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertretenen zu stellen" (VwGH vom 20.09.1996, 94/17/0420).
Wie eingangs dargelegt, hatte die ***X*** bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 09.05.2011 Verbindlichkeiten in der Höhe von ca. € 3,3 Mio und wäre es ihr schon zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen die Abgabenverbindlichkeiten zu bezahlen. Darüber hinaus wäre es der ***X*** nicht möglich gewesen durch Kreditaufnahme Verbindlichkeiten zu tilgen, weil der ***X*** keine Finanzierungen von den Banken gewährt wurden.
Abgesehen davon muss laut ständiger Judikatur des VwGH der Vertreter zur Entrichtung fälliger Abgaben keine Kredite aufnehmen.
Auch hier liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung meines Mandanten nicht vor.
5.)
Wie oben ausgeführt, ist ein allfälliges Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft für die abgabenrechtliche Haftung ebenso wenig von Bedeutung wie eine Mitwirkung am Entstehen der Abgabenverbindlichkeiten, für welche gehaftet werden soll.
Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen ohnehin nicht vor, weil gegen meinen Mandanten kein Strafverfahren wegen Verschuldens am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingeleitet wurde, geschweige denn wurden Ermittlungen eingeleitet.
"Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muss zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich geworden, so besteht keine Haftung (Ritz, BAO, 4. Auflage, § 9, Rz 24).
Die ***X*** ist ihren abgabenrechtlichen Pflichten im vollen Umfang nachgekommen, auch wenn das Zollamt ***ZA*** "massive Zweifel" an der Echtheit der Empfangsbestätigungen hegt. Der Ausdruck "massive Zweifel" ist interpretationsbedürftig, weil daraus nicht ableitbar ist, ob die Behörde nunmehr der Ansicht ist, dass die Empfangsbestätigungen echt oder unecht sind. Zugunsten des Betroffenen, hier meines Mandanten, ist daher davon auszugehen, dass die Empfangsbestätigungen echt sind, solange nicht das Gegenteil von der Behörde bewiesen ist. Selbst wenn das Gegenteil der Fall wäre, träfe meinen Mandanten daran kein Verschulden, so wie dies bereits unter Punkt 3. ausführlich dargelegt wurde.
Der ***X*** ist daher eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht vorzuwerfen, sodass auch aus diesem Grunde ein Verschulden meines Mandanten an einer Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht vorliegt.
Im Übrigen ist die ***X*** immer ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen, indem gesetzmäßige Aufzeichnungen geführt wurden, Abgabenerklärungen zeitgerecht eingereicht wurden und ist sie auch ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht immer nachgekommen.
6.)
Aus all den genannten Gründen liegt daher eine Haftung meines Mandanten als ehemaligem Geschäftsführer der ***X*** gem. § 9 i.V.m. § 80 ff BAO nicht vor, sodass ich namens meines Mandanten den Antrag auf ersatzlose Einstellung des gegenständlichen Verfahrens stelle."
Mit dem verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid vom 28. Juli 2014 nahm in der Folge das Zollamt ***ZA*** den Bf. als Haftungspflichtigen gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 und 224 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten (Einfuhrumsatzsteuer) der Primärschuldnerin, der ***X***, im Ausmaß von 257.307,68 Euro in Anspruch.
Das Zollamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
"1. Darstellung des Sachverhaltes
Im Jahr 2008 führte das Zollamt ***ZA*** aufgrund eines Amtshilfeersuchens der französischen Zollverwaltung bei der Primärschuldnerin eine Nachschau durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Primärschuldnerin von Juli 2007 bis August 2008 unter der ihr erteilten Sonder-UID Nummer (für Zoll) als indirekter Vertreter der in Frankreich ansässigen Firma ***F*** SARL 39 Abfertigungen (zum weitaus überwiegenden Teil Textilien) zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher steuerbefreiender Lieferung (Verfahren Code 4200) durchgeführt hat. Als Beförderungsnachweise wurden von der Primärschuldnerin in allen 39 Fällen CMR-Frachtbriefe der türkischen Firma H*Ltd. vorgelegt, die Übernahmebestätigungen des in Frankreich ansässigen Warenempfängers ***F*** SARL aufwiesen. Als Warenbezeichnung war in sämtlichen Fällen "Garments" (Bekleidung) angeführt, obwohl in den Zollanmeldungen auch andere Waren erklärt worden waren. Im Feld 24 dieser CMR Frachtbriefe war ein Übernahmevermerk der Fa. ***F*** SARL (Datum, Firmenstempel S.A.R.L. A. sowie nicht leserlicher Unterschrift) angebracht. Die Überprüfung dieser Frachtbriefe durch die türkische Zollverwaltung ergab, dass die Fa. H*Ltd. weder die Frachtbriefe ausgestellt noch die darin bescheinigten Warentransporte durchgeführt hat.
Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Primärschuldnerin wurden in den Speditionsakten gänzlich andere CMR-Frachtbriefe türkischer und deutscher Frächter vorgefunden, die jedoch keine Übernahmebestätigungen der Fa. ***F*** SARL bzw. anderer Firmen enthielten. In den vorgefundenen Frachtbriefen und Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. waren zum Teil andere Unternehmen als Warenempfänger angegeben.
Herr **** *** hat anlässlich einer Vernehmung als Beschuldigter am 20.7.2011 angegeben, dass er, nachdem er von einer bevorstehenden Betriebsprüfung im Oktober 2008 durch das Zollamt ***ZA*** in Kenntnis gesetzt worden war, dem zweiten Geschäftsführer den Auftrag erteilt habe, nachträglich auf Blankovordrucken Frachtbriefe zu erstellen, die von der Fa. ***F*** SARL (als Warenempfängerin) nachträglich bestätigt werden sollten. Nachdem kein Kontakt mit der Fa. ***F*** SARL hergestellt werden konnte, habe sich der zweite Geschäftsführer mit jener in der Türkei ansässigen Speditions- und Transportagentur in Verbindung gesetzt, die seinerzeit die Geschäftsbeziehung zur Fa. ***F*** SARL vermittelt hatte. Deren Geschäftsführer habe versprochen, die fehlenden Abliefernachweise beibringen zu lassen. Zu diesem Zweck wurden 39 Blanko CMR-Frachtbriefe als Abliefernachweise erstellt und einem unbekannten türkischen LKW-Fahrer, den die Speditions- und Transportagentur geschickt hatte, übergeben. Die Frachtbriefe wiesen im Zeitpunkt der Übergabe an den Unbekannten keinen Stempel des Frachtführers auf. Nach einiger Zeit wurden diese Frachtbriefe, nunmehr ergänzt mit einem Stempel und Unterschrift eines Frachtführers sowie im Feld 24 mit einem Firmenstempel der Fa. ***F*** SARL sowie einer (unleserlichen) Unterschrift zurückgebracht. Von welcher Person bzw. wann diese Dokumente bei der Primärschuldnerin abgegeben wurden, konnte die Primärschuldnerin nicht angeben. Anlässlich der Betriebsprüfung wurden diese Frachtbriefe als Beförderungsnachweise vorgelegt.
Seitens der Primärschuldnerin hat es zu keinem Zeitpunkt persönlichen oder schriftlichen Kontakt mit Vertretern der Fa. ***F*** SARL gegeben. Es wurde bei der Durchsuchung der Geschäftsräume auch keinerlei Schriftverkehr vorgefunden.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2011, ZI. ***001***, schrieb das Zollamt ***ZA*** der Primärschuldnerin als Anmelderin der Waren gem. § 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 71a Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für 39 Geschäftsfälle eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von € 322.451,47 (Einfuhrumsatzsteuer) sowie gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 49.107,34 zur Entrichtung vor. Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin habe für die im Bescheid näher bezeichneten Waren, welche in das Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Code 4200) übergeführt worden waren, die daran geknüpfte Verpflichtung zur nachweislichen Weiterbeförderung an die im Feld 8 der Zollanmeldungen angeführte Warenempfängerin nicht erfüllt.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde, soweit sie die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer betraf, vom Unabhängigen Finanzsenat als unbegründet abgewiesen (UFS 09.12.2013, ZRV/0185-Z2L/11).
Der Unabhängige Finanzsenat hegte massive Zweifel an der Echtheit der Empfangsbestätigungen und an der Richtigkeit der angemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Er sah daher die Verpflichtung zur nachweislichen Weiterbeförderung und die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerfreiheit als nicht erfüllt an. In der Beschwerdeentscheidung wurde auch festgestellt, dass sich aus den Speditionsakten Divergenzen bezüglich der Warenempfänger zu den anderen Abfertigungsunterlagen, wie A.TR, Rechnungen und Frachtbriefen, ergeben.
2. Zugehörigkeit zum Personenkreis der §§ 80 ff BAO
Gemäß § 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Herr ***Bf1*** war seit 31.8.2004 Geschäftsführer der Primärschuldnerin und gehörte daher zum Personenkreis, der für eine Haftungsinanspruchnahme in Frage kommt.
3. Ausfall der Abgaben zufolge Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 16.9.2011 ein Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) eröffnet (Beschluss des Landesgerichtes LG, Aktenzeichen: ***AZ***). Dieses Konkursverfahren ist nach wie vor anhängig.
Ein Großteil der vom Zollamt ***ZA*** angemeldeten Forderungen ist bestritten, ein Teil aber bereits rechtskräftig festgestellt.
Derzeit haften am Abgabenkonto Nr. ***-**** der ***X*** unter anderem folgende Abgabenbeträge uneinbringlich aus, wobei diese Abgabenbeträge im Konkursverfahren bereits rechtskräftig festgestellt sind:
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Geschäftszahl
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Einfuhrumsatzsteuer
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***001*** vom 9.5.2011
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€ 313.789,86
Die Ermittlung der vorgeschriebenen Abgaben ist dem an die Firma ***X*** ergangenen Bescheid zu entnehmen (siehe Beilage).
Zu diesem Bescheid wird festgestellt, dass ein Teilbetrag in Höhe von € 8.661,61 durch ein Guthaben abgedeckt wurde. Die Festsetzung der Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz wurde vom Unabhängigen Finanzsenat aufgehoben. Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer wurde die Beschwerde mit Berufungsentscheidung vom 9.12.2013, GZ. ZRV/0185-Z2L/11, abgewiesen (siehe Beilage).
Laut schriftlicher Auskunft des Insolvenzverwalters im Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin vom 13.3.2014 ist im besten Fall eine Quote von 18% zu erwarten.
Unter Berücksichtigung dieser aktiven Quote ergibt sich zumindest ein Betrag in Höhe von € 257.307,68, der jedenfalls uneinbringlich bleiben wird.
4. Verschuldensfrage
Auf Grund seiner Funktion als zur Vertretung der Primärschuldnerin nach außen berufenes Organ oblag Herrn **** die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Vertretenen.
Ein Geschäftsführer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft ihren steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Können Abgaben nicht eingebracht werden, weil der Geschäftsführer die ihm auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt hat, haftet er gemäß § 9 BAO für diese Ansprüche. Im gegenständlichen Fall liegen folgende Pflichtverletzungen vor, wobei jede für sich die Haftung zur Folge hätte:
4.1. Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
§ 119 BAO lautet:
(1) …
(2) …
Unbestritten ist, dass sich zum Zeitpunkt der Prüfungsankündigung durch das Zollamt ***ZA*** am 14.10.2008 die Firma ***F*** SARL bereits in gerichtlicher Liquidation (seit 25.2.2008) befunden hat. Laut Ermittlungsergebnis der französischen Zollbehörde war dem Liquidator und den französischen Steuerbehörden ein Zugriff auf die Buchhaltungsunterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Auch verlief jeglicher Versuch einer Kontaktaufnahme erfolglos, da sich die beiden zuletzt tätig gewesenen Geschäftsführer ***RC*** und ***AK*** bereits wieder in Österreich aufgehalten haben. Es ist daher auszuschließen, dass die Empfangsbestätigungen in Frankreich erwirkt werden konnten.
Es besteht hingegen Grund zur Annahme, dass die Empfangsbestätigungen unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Primärschuldnerin erfolgten, zumal sich auch die auf sämtlichen CMR-Frachtbriefen befindlichen Bestätigungen der türkischen Transportfirma H*Ltd. als falsch herausgestellt haben und das genannte Unternehmen mit den Transporten an die Fa. ***F*** SARL nichts zu tun hatte.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist im Abgabenverfahren von mehreren Möglichkeiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich hat, jene als erwiesen anzusehen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist.
Im gegenständlichen Fall spricht nach Ansicht des Zollamtes ***ZA*** aus den angeführten Gründen die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Empfangsbestätigungen im Bereich der Primärschuldnerin erstellt wurden. Wer die unrichtigen Empfangsbestätigungen ausgestellt hat, ist zwar nicht auszumachen, es ist aber naheliegend, dass die Person nicht eigenmächtig gehandelt hat, sondern im Auftrag bzw. mit Wissen der Geschäftsführung. Ein eigenmächtiges Handeln ist deshalb unwahrscheinlich, weil der Ersteller der Papiere keinen unmittelbaren Vorteil gehabt hätte.
Einen Vorteil davon hatten hingegen die Primärschuldnerin bzw. die Geschäftsführung der Primärschuldnerin.
Es liegt daher durch die Vorlage unrichtiger Nachweise und unrichtiger Anmeldungen ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vor, der eine Haftungsfolge nach sich zieht.
Doch selbst wenn die Beurkundungen ohne Auftrag und ohne Wissen der Geschäftsführung erfolgten, würde eine Pflichtverletzung vorliegen.
Zu den Pflichten eines Geschäftsführers zählt es nämlich auch, die Erfüllungsgehilfen durch geeignete Maßnahmen sorgfältig zu überwachen. Je nach Qualifikation und Bedeutung der zugewiesenen Aufgaben sind Überprüfungsmaßnahmen festzulegen.
Im vorliegenden Fall hat es Herr **** *** jedenfalls unterlassen, nachdem er den zweiten Geschäftsführer damit beauftragt hatte, auf Blankovordrucken Frachtbriefe zu erstellen, die von der Fa. ***F*** SARL nachträglich bestätigen werden sollten, konkret zu überwachen, ob diese Empfangsbestätigungen auch korrekt zustande gekommen sind. Er hat das Zustandekommen dieser Empfangsbestätigungen offenbar bewusst nicht weiter hinterfragt, obwohl er gewisse Möglichkeiten gehabt hätte, die Plausibilität dieser Empfangsbestätigungen zu überprüfen und dazu sogar verpflichtete gewesen wäre, weil auch anderslautende Frachtbriefe im Unternehmen auflagen. Er hätte beispielsweise nochmals versuchen können, die Fa. ***F*** SARL telefonisch zu kontaktieren. Wie bereits ausgeführt war eine Kontaktaufnahme mit dieser Firma zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Spätestens ein Scheitern dieses neuerlichen Versuches hätte dann bei Herrn **** Zweifel erwecken müssen, ob bei der Erstellung der nachträglichen Empfangsbestätigungen wirklich alles korrekt verlaufen ist.
Er hat in diesem Zusammenhang jegliche zumutbare Überprüfungsmaßnahme unterlassen und dadurch die einen Geschäftsführer treffenden Auswahl- und Kontrollpflichten grob verletzt. Diese Verletzung zieht eine Haftungsfolge nach sich.
4.2. Verletzung der Nachweispflicht
Art. 6 Abs. 1 Zollkodex lautet:
…
Art. 14 Zollkodex lautet:
…
Art. 6 Abs. 3 UStG lautet:
…
§ 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) lautet:
…
Das Zollverfahren der Abfertigungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher steuerbefreiender Lieferung (Verfahren Code 4200) stellt eine abgaben rechtliche Begünstigung dar. Das Vorliegen der Voraussetzungen dafür ist nachzuweisen, bzw. glaubhaft zu machen, wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist.
Den Abgabepflichtigen trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben (vgl. VwGH 13.9.2006, 2006/13/0100). Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufklärung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen.
Er hat durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot.
Verletzt die Partei diese ihre erhöhte Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so kann das dadurch bedingte Aufklärungsdefizit nicht der Abgabenbehörde als Verfahrensmangel ausgelastet werden.
Beim Zollverfahren 4200 ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Dieser Nachweis ist im vorliegenden Fall nicht erbracht worden.
Aufgrund der vielen Ungereimtheiten in den Speditionsakten (vergleiche Seite 12-14 der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 9.12.2013) haben sich von Anfang an massive Zweifel ergeben, die ein sorgfältig und pflichtgemäß arbeitendes Unternehmen davon abgehalten hätten, das Zollverfahren 4200 zu beantragen, ohne die Zweifel auszuräumen. Die Ungereimtheiten wurden auch gegenüber der Zollbehörde nicht aufgezeigt und damit ohne Aufklärung als gegeben angenommen.
Die Primärschuldnerin hat trotz der offenkundigen Divergenzen bedenkenlos die entsprechenden Abfertigungen durchgeführt. Die Primärschuldnerin hat auch keine Anstrengungen unternommen, in einem angemessenen Zeitraum nach Durchführung der Zollabfertigung die nicht erhaltenen Empfangsbestätigungen bei der Firma ***F*** SARL zu urgieren bzw. das Zollamt davon in Kenntnis zu setzen, dass die Waren nicht bei der Firma ***F*** SARL eingetroffen sind.
Es wurde offensichtlich ins Kalkül gezogen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung gering ist. Das Restrisiko einer wenig wahrscheinlichen Nachprüfung wurde bewusst in Kauf genommen.
Ein einigermaßen sorgfältig und pflichtgemäß arbeitendes Unternehmen hätte allerspätestens nach Auftreten der ersten Probleme (Empfangsbestätigung langt innerhalb einer angemessenen Frist nach Durchführung der Zollabfertigung nicht ein) jegliche weiteren Abfertigungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher steuerbefreiender Lieferung unterlassen und das Zollamt in Kenntnis gesetzt, damit dieses die Einfuhrumsatzsteuer für die bisher getätigten Abfertigungen festsetzten kann.
Die Primärschuldnerin hat aber weitere Abfertigungen durchgeführt und wurde erst tätig, als das Zollamt ***ZA*** eine Betriebsprüfung angekündigt hat.
Wie bereits unter Punkt 4.1. ausgeführt zählt zu den Pflichten eines Geschäftsführers auch, die Erfüllungsgehilfen durch geeignete Maßnahmen sorgfältig zu überwachen. Herr **** hat in diesem Zusammenhang jegliche zumutbare Überprüfungsmaßnahme unterlassen und dadurch die einen Geschäftsführer treffenden Auswahl- und Kontrollpflichten grob verletzt.
Diese Verletzung zieht eine Haftungsfolge nach sich.
5. Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Handeln und Abgabenausfall
Die schuldhafte Verletzung der Abgabenpflichten muss zu deren Uneinbringlichkeit geführt haben. Es muss feststehen, dass ohne schuldhafte Pflichtverletzung die Uneinbringlichkeit nicht eingetreten wäre.
Wären die unter Punkt 4. angeführten Pflichtverletzungen nicht begangen worden, wären die gegenständlichen, nun uneinbringlichen Abgaben nicht erst mit Bescheid vom 9.5.2011 vorgeschrieben worden, sondern bereits im Zuge der jeweiligen Abfertigungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.
Diese Zollabfertigungen wurden zwischen 3.7.2007 und 21.8.2008 durchgeführt. Die Fälligkeit wäre gemäß § 77 Abs. 3 ZollR-DG am 15. Tag des auf die Abfertigung folgenden Monats eingetreten. Somit wären die Abgaben laufend zwischen 15.8.2007 bis 15.9.2008 fällig geworden.
In den Jahren 2007 und 2008 hatte die Primärschuldnerin noch keine Zahlungsschwierigkeiten und wäre daher problemlos in der Lage gewesen, die vorzuschreibenden Abgaben zu entrichten. Die Forderung wäre daher einbringlich gewesen und es ist die Uneinbringlichkeit erst durch die Pflichtverletzungen entstanden.
6. Stellungnahme zu den Einwendungen in der Vorhaltsbeantwortung
Mit Vorhalt vom 12.5.2014 hat das Zollamt ***ZA*** Herrn **** mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihn zur Haftung gem. § 9 BAO heranzuziehen und welche Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten ihm vorgeworfen wird. Es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 28.5.2014, Zeichen: A1/fk hat er diesen Vorhalt beantwortet. Zu den einzelnen Punkten der Vorhaltsbeantwortung ist auszuführen:
Zu 1.), 2.) und 4.)
Eine der Pflichten eines Geschäftsführers ist es, fällige Abgabenschuldigkeiten zu entrichten. Reichen vorhandene Mittel nicht zur Abdeckung aller Schulden aus, so liegt, wenn keine verhältnismäßige Befriedigung der Gläubiger erfolgt und dabei die Abgabenbehörde schlechter gestellt wird als die übrigen Gläubiger, eine für die Anwendung des § 9 relevante schuldhafte Pflichtverletzung vor (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Mit den unter Punkt 1.), 2.) und 4.) ausgeführten Einwendungen versucht Herr **** darzulegen, dass keine Verletzung der Pflicht zur Abgabenentrichtung und kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen. Begründend führt er aus, dass die Fälligkeit der mit dem Bescheid vom 9.5.2011 festgesetzten Einfuhrumsatzsteuerschuld erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten sei und bereits vorher keine liquiden Mittel mehr vorhanden gewesen seien.
Dabei wird jedoch übersehen, dass die gegenständliche Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 BAO nicht wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Abgabenentrichtung bzw. einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Fälligkeit erfolgt, sondern - wie ausgeführt - wegen Verletzung anderer abgabenrechtlicher Pflichten.
Im Übrigen ist für die Beurteilung maßgebend, wann die Abgabenschuldigkeiten bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertreters zu entrichten gewesen wären.
Zu 3.)
Unter diesem Punkt wird ausgeführt, dass die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption das Ermittlungsverfahren gegen Herrn **** endgültig eingestellt hat. Da kein finanzstrafrechtliches Fehlverhalten erweislich war, müsse dies auch auf die Haftungsfrage durchschlagen und das Zollamt von einer Haftungsinanspruchnahme daher Abstand nehmen.
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass in der Heranziehung zur Haftung nach § 9 BAO kein strafrechtlicher Vorwurf begründet ist (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128). Eine Pflichtverletzung im Sinne von § 9 BAO kann daher auch dann vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt.
zu 5.), Absatz 1-3
Unter diesem Punkt wird ausgeführt, dass Herrn **** kein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft und diesbezüglich auch kein Strafverfahren eingeleitet wurde (offensichtlich ist damit ein Strafverfahren wegen kridaträchtiger Handlungen gemeint).
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass in der Heranziehung zur Haftung nach § 9 BAO kein strafrechtlicher Vorwurf begründet ist. Eine Pflichtverletzung im Sinne von § 9 BAO kann daher auch dann vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt (z. B. fahrlässige Krida oder betrügerische Krida) vorliegt.
Zu 5.), Absatz 4
Sinngemäß wird eingewendet, "massive Zweifel" an der Echtheit der Empfangsbestätigungen seitens des Zollamtes reichen nicht aus, um diese als unecht zu werten. Bis zum Beweis des Gegenteiles sei davon auszugehen, dass die Empfangsbestätigungen echt seien.
Dazu ist festzuhalten, dass sich die freie Beweiswürdigung im Abgabenverfahren von jener im Finanzstrafverfahren, in dem der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) zu Tragen kommt, wesentlich unterscheidet. Im Abgabenverfahren genügt es, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich jene als erwiesen anzusehen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist. Auf die obigen Ausführungen zu den Empfangsbestätigungen wird verwiesen.
7. Ermessen
Die Haftungsinanspruchnahme bei einer schuldhaften Pflichtverletzung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Der Begriff "Billigkeit" gebietet dabei unter anderem die Berücksichtigung berechtigter Interessen des Haftungspflichtigen, der Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen der Partei gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen (vgl. VwGH 20.9.1996, 94/17/0122).
7.1. Zweckmäßigkeit
Wie bereits ausgeführt ist über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren anhängig. Bei der Festsetzung der Haftungsschuld wurde die im besten Fall zu erwartende Quote bereits in Abzug gebracht. Die gegenständliche Haftungsschuld ist daher bei der Primärschuldnerin jedenfalls uneinbringlich.
Neben Herrn **** *** war Herr ***EG***, geboren am **.**.****, zuletzt wohnhaft in ***Adr14***, als zweiter Geschäftsführer tätig. Herr ***EG*** hat sich laut Auskunft des Zentralen Melderegisters am 18.4.2014 in Österreich abgemeldet und ist.in die Türkei verzogen. Eine Anschrift in der Türkei ist dem Zollamt nicht bekannt. Es ist aus diesem Grunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass bei Herrn ***EG*** eine Einbringungsmöglichkeit besteht.
Die Geltendmachung der Haftung gegenüber Herrn **** *** stellt daher die einzige Möglichkeit zur zumindest teilweisen Durchsetzung des Abgabenanspruches dar.
Auf Grund der derzeitigen Informationen ist davon auszugehen, dass der Haftungsbetrag bei ihm zumindest teilweise einbringlich sein wird. Im Übrigen kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Ermessensübung vernachlässigt werden, weil persönliche Umstände wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder eine Vermögenslosigkeit des Haftenden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen.
Die Erlassung des Haftungsbescheides ist daher jedenfalls zweckmäßig
7.2. Billigkeit
Gründe, die für eine Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme sprechen könnten, kann das Zollamt ***ZA*** nicht erblicken bzw. wurden auch nicht vorgebracht.
Herr **** hat im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos gehandelt. Durch diese Pflichtverletzungen ist der Republik Österreich ein finanzieller Schaden entstanden. Es ist nicht unbillig, wenn jemand für den Schaden, den er verursacht hat, zur Haftung herangezogen wird."
Dagegen richtet sich die innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde vom 26. September 2014. Darin heißt es:
"Der vorliegende Haftungsbescheid wird zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten und wird im Einzelnen wie folgt ausgeführt:
1.)
Bereits die Darstellung des Sachverhaltes im Haftungsbescheid ist falsch.
Es ist zwar richtig, dass im Jahr 2008 das Zollamt ***ZA*** eine Nachschau durchgeführt hat. Keineswegs wurden zum damaligen Zeitpunkt Unregelmäßigkeiten festgestellt, sondern wurde vom damaligen Prüfer festgestellt, dass sämtliche Dokumente in Ordnung waren. Es waren bereits zum damaligen Zeitpunkt sämtliche Ablieferbelege über die Zustellung bzw. Ablieferung der Waren an die Firma ***F*** Sarl vorhanden. Diese Zustellnachweise bzw. Übernahmenachweise haben sich in Form von Stempeln und Bestätigungen auf dem Verzollungsdokument befunden. Der damalige Prüfer hat lediglich noch verlangt, dass zusätzlich auf den CMR-Frachtbriefen Übernahmebestätigungen aufscheinen sollten, welche von den Mitarbeitern des Beschwerdeführers eingeholt wurden.
Derartige Prüfungen der Zolldokumente bzw. der Verzollungen sind öfters pro Jahr vom Zoll durchgeführt worden.
Die Argumentation der Behörde, es hätte sich nur um eine Betriebsprüfung des Zolls zur Feststellung der "formalen Richtigkeit" der Ablieferbelege gehandelt, ist nicht nachvollziehbar, weil es sich um eine übliche Betriebsprüfung gehandelt hat, welche oft durchgeführt wurde, wie oben ausgeführt. Weder für den Prüfer noch für den Beschwerdeführer war Grund zur Annahme vorhanden, dass es sich angeblich um unrichtige Bestätigungen gehandelt hat.
Es stellt sich die Frage, woher der Beschwerdeführer wissen hätte sollen, dass dort angeblich falsche Unterschriften aufgeschienen sind.
Zur - nochmaligen - und eingehenderen Darstellung des Sachverhaltes wird vorgebracht, dass noch ca. bis zum Jahre 2005/2006 die Primärschuldnerin direkt ihre Leistungen mit den Abnehmerkunden in den EU-Ländern verrechnet hat. Die von der Primärschuldnerin in Rechnung gestellten Leistungen wurden aber oft nicht bezahlt und hatte die Primärschuldnerin daher kaum eine Möglichkeit die offenen Rechnungsbeträge einzutreiben. Dies war einerseits aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten gegeben, andererseits durch die Kompliziertheit der Einschaltung ausländischer Gerichte.
Dem gegenüber sind die türkischen Frächter gestanden, welche meist in den jeweiligen EU-Ländern Büros unterhalten haben und daher leichter Kontakt zu den Endabnehmern hatten. Die Primärschuldnerin hat daher mit den Frächtern vereinbart, dass sich diese um die Ablieferbelege und auch um die Zollvollmachten kümmern. Dies hat auch meist gut geklappt, sodass die Verzollungsleistung der Primärschuldnerin direkt mit dem türkischen Frachtunternehmen erfolgt ist. Der türkische Frächter hat sich um die Zollvollmacht gekümmert und konnte daher davon ausgegangen werden, dass die Endabnehmer in der EU tatsächlich auch existieren.
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf verwiesen, dass sich die Primärschuldnerin immer davon überzeugt hat, ob diese Unternehmen existieren, indem permanent UID-Nummernabfragen sowohl der 1. als auch der 2. Stufe durchgeführt wurden. Bei Erstkontakt mit einem ausländischen EU-Abnehmer wurde auf jeden Fall immer die 2-stufige Abfrage durchgeführt.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die USt-ID Nummer der Firma ***F*** Sarl vom 01.03.2001 bis 30.08.2012 gültig war, wie eine MIAS-Abfrage durch den Unabhängigen Finanzsenat im Rahmen seiner Berufungsentscheidung vom 09.12.2013, ZRV/0185-Z2L/11, festgehalten wurde. Zum damaligen Zeitpunkt war keine wie immer geartete Veranlassung für den Beschwerdeführer bzw. die Primärschuldnerin gegeben, direkten Kontakt mit dem Endabnehmerkunden aufzunehmen, wenn eine ordnungsgemäß ausgefüllte Zollvollmacht und eine 2-stufige UID-Nummernabfrage durchgeführt wurde. Dieser Kontakt wurde zum damaligen Zeitpunkt von niemandem, weder vom österreichischen noch vom deutschen Zoll gefordert. Gerade diese USt-ID Nummernabfrage sollte ja die Bürokratie erleichtern und damit auch dem Verfahren 4200 dienen, um den Warenverkehr leichter abwickeln zu können.
Im Jahre 2008 wurden üblicherweise vom österreichischen Zoll niemals Abnehmernachweise mittels CMR-Frachtbriefen gefordert, sondern es wurden immer nur Lieferscheine verlangt oder der Übernahmenachweis auf dem Verzollungsdokument.
Dazu ist festzuhalten, dass es zahlreiche Gespräche zwischen den Mitarbeitern des österreichischen Zolls und den Spediteuren in ***Ort1*** gegeben hat, um klarzustellen, welche Ablieferbestätigungen vom österreichischen Zoll akzeptiert werden und welche nicht. Es wurde mit Herrn ***ZO***, damaligen Amtsdirektor des Zollamtes ***Ort1***, dieses Thema besprochen und hat dieser dezidiert mitgeteilt, dass es für den österreichischen Zoll ausreichend sei, wenn auf der Zollabfertigung Blatt Nr. 8, im Feld B, eine entsprechende Übernahmebestätigung bzw. Abnahmebestätigung des Empfängers, sohin im gegenständlichen Fall in Frankreich, vorliegt. Dies wurde über alle Jahre so gehandhabt und zu keinem Zeitpunkt kritisiert.
Es wird daher ausdrücklich die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen ***EM*** und des Amtsdirektors des Zollamtes ***Ort1***, Herrn ***ZO***, beantragt.
Da die UID-Nummernabfragen immer positiv waren, so konkret im gegenständlichen Fall, hat es keinen Grund gegeben nachzufragen, welche Person auf dem Firmenstempel des Endabnehmers unterschrieben hat.
Der Vorwurf, die Unterschrift auf den Abliefernachweisen sei nicht lesbar, kann wohl nicht allen Ernstes ein Argument dafür sein, den Beschwerdeführer in Haftung zu ziehen. Es wird in diesem Zusammenhang - lediglich beispielhaft - angeführt, dass auch Herr ***AR***, Mitarbeiter des Zollamtes ***ZA***, eine Unterschrift aufweist, welche mit Sicherheit nicht identifizierbar bzw. soweit leserlich ist, dass man daraus erkennen kann, um welchen Familiennamen es sich handelt. Derartige Unterschriften gibt es geradezu hunderttausendfach im Geschäftsleben, sodass auch im gegenständlichen Fall mit der Firma ***F*** Sarl keine wie immer gearteten Zweifel aufgekommen sind, dass auf den Abliefernachweisen kein Unterschriftsberechtigter unterfertigt hat.
Wenn im Sachverhalt festgestellt wird, dass als Warenbezeichnung in sämtlichen Fällen "Garments" angeführt ist, obwohl in den Zollanmeldungen auch andere Waren erklärt wurden, ist dies wie folgt klarzustellen.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200039/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5200039.2015
- Stammnummer
- 132404
- Gültig
- 03.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF