Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200039/2015
Geschäftsführerhaftung bei zu Unrecht erfolgter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr und anschließende innergemeinschaftliche Lieferung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200039/2015vom 03.03.2021Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Mitarbeiter der Primärschuldnerin haben auf dem Verzollungsdokument, Blatt 8, nur diejenigen Waren eingetragen, welche sich aus den Rechnungen ergeben haben. Wenn in den Zollanmeldungen andere Waren erklärt wurden, so ist auf Folgendes zu verweisen. Eine der Voraussetzungen zur Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher steuerbefreiender Lieferung (Verfahren Code 4200) war das Vorliegen der originalen ATR-Bescheinigung. Die türkischen Exportgesetze haben vorgeschrieben, dass türkische Unternehmer für gewisse Waren für den Export in die Europäische Union spezielle Exportlizenzen benötigen. Diese Exportlizenzen waren für ganz bestimmte Empfänger in der EU ausgestellt und nicht für Empfängerländer. Um diese komplizierte Bürokratie teilweise zu umgehen, haben die türkischen Exporteure bestehende Lizenzen verwendet und wurden auf die CMR-Frachtbriefe und/oder ATR-Bescheinigungen öfters Firmen vermerkt, die gar nicht der tatsächliche Empfänger waren. Das ATR-Dokument wird nämlich vom Versender bzw. Exporteur ausgefüllt und dann vom türkischen Zoll bestätigt. Gleichzeitig muss der türkische Exporteur beim türkischen Zoll auch die Exportlizenz vorlegen, sonst wird ihm der Export nicht bewilligt.
Auf dem ATR-Formular ist das Feld "Empfänger" oft leer geblieben. Es ist ausdrücklich in den Bedingungen vermerkt, dass das Feld Empfänger nicht unbedingt notwendig ist auszufüllen.
Dies war deshalb manchmal der Fall, weil man ja nicht für alle Waren, die aus der Türkei exportiert wurden, eine Exportlizenz benötigt hat.
Auch diese Angelegenheit wurde damals mit dem österreichischen und dem deutschen Zoll am Zollamt ***Ort1*** besprochen und von beiden Zollstellen entsprechend akzeptiert bzw. Verständnis entgegen gebracht und darin keine Verfehlung oder ein Mangel gesehen.
Auch zu diesem Thema werden die oben angeführten Personen zur ergänzenden Einvernahme beantragt.
Aus diesen Gründen ist es daher oft vorgekommen, dass nicht nur teilweise andere Waren erklärt wurden, sondern dass auch auf den von den türkischen Fahrern der Primärschuldnerin überbrachten Dokumente teilweise andere Empfänger aufgeschienen sind.
Der richtige Empfänger war aber immer klar und ergibt sich aus dem Zolldokument.
2.)
Wenn von der Primärschuldnerin und vom Beschwerdeführer verlangt wird, dass von der Primärschuldnerin bzw. vom Beschwerdeführer die Voraussetzungen gem. Art. 7 und 6 UStG und der Steuerbefreiung gem. § 5 der Verordnung BGBI. Nr. 401/1996 vorliegen müssen, so hat dies die Primärschuldnerin bzw. der Beschwerdeführer in korrekter und vollständiger Form in Bezug auf die gegenständlichen Abfertigungen erfüllt.
Am Verzollungsdokument befindet sich der Name, die Anschrift und die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers (Feld 8).
Die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung findet sich in Feld 31.
Der Tag der Lieferung bzw. Ablieferung findet sich entweder am Zolldokument oder auf dem CMR-Frachtbrief (Feld 24 oder Feld B).
Das vereinbarte Entgelt ergibt sich aus dem Verzollungspapier bei Position 22.
Die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und der Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet ergibt sich aus den Feldern 2 bzw. 17.
Sämtliche anderen wichtigen Daten sind im Verzollungsdokument jedes Mal enthalten gewesen.
Die Unternehmereigenschaft des drittländischen Versenders wurde ebenfalls durch die im Verzollungsakt liegenden Rechnungen nachgewiesen. Die Eigenschaften des Abnehmers, die Steuerbarkeit beim Abnehmer im anderen Mitgliedsstaat der EU (durch seine UID-Nummer) sowie die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist durch den Verzollungsakt bzw. durch das Verzollungsformular und die beiliegenden Urkunden jedes Mal nachgewiesen gewesen.
Auch die Abliefernachweise sind in der Form vorgelegen, wie sie damals vom österreichischen Zoll gefordert waren. Wenn aber 3 Jahre später, als der Abgabenbescheid an die Primärschuldnerin erlassen wurde, andere Kriterien gegolten haben, so kann auch dies nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers sein. Wie oben ausgeführt, wurde in zahlreichen Gesprächen mit dem österreichischen und auch dem deutschen Zoll abgeklärt, wie die Abliefernachweise auszusehen haben bzw. welche Erfordernisse verlangt werden, um sie als gültige Abliefernachweise anzuerkennen können. Diesen Erfordernissen ist der Beschwerdeführer immer nachgekommen.
Festzuhalten ist auch, dass bei sämtlichen Verzollungen bezüglich der Firma ***F*** Sarl immer die Abliefernachweise in der geforderten Form vorhanden waren.
3.)
Die Feststellung im Sachverhalt, dass die Firma H*Ltd. angeblich weder Frachtbriefe ausgestellt noch bescheinigte Warentransporte durchgeführt hat, kann auch in diesem Fall für den Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es ist sehr oft vorgekommen, dass die Primärschuldnerin mit einem bestimmten türkischen Frächter im Auftragsverhältnis gestanden ist, wobei dieser türkische Frächter oftmals Subunternehmer mit dem Transport der Fracht beauftragt hat, sodass der Beschwerdeführer und die Primärschuldnerin keinen wie immer gearteten Zweifel hegen mussten, ob nun der im Vertragsverhältnis stehende Frachtführer (im gegenständlichen Fall war es oft die Firma ***U*** in der Türkei) oder ein anderer Frachtführer am Verzollungsdokument bzw. am CMR aufgeschienen ist. Es wäre für die Mitarbeiter der Primärschuldnerin und für den Beschwerdeführer geradezu unmöglich gewesen, hier genauere Kontrollen durchzuführen. Dies ist schon dadurch bedingt, weil es sich um eine Massenabfertigung handelt und pro Jahr ca. 30.000 Abfertigungen von der Primärschuldnerin durchgeführt wurden. Im Unternehmen der Primärschuldnerin haben ca. 30 Personen gearbeitet, von denen ein großer Teil mit der direkten Zollabfertigung beschäftigt war. Es wäre unmöglich gewesen, bei dem oft großen Ansturm von Fahrern mit jedem Fahrer zu seinem LKW zu gehen und nachzuprüfen, zu welcher Firma dieser LKW gehört.
4.)
Wenn nun dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachgekommen sei, weil er die Erfüllungsgehilfen nicht sorgfältig überwacht habe, ist zu entgegnen, dass der Mitarbeiter ***A.B.*** ein langjähriger und guter Mitarbeiter war. Außerdem spricht nur er die türkische Sprache, der Beschwerdeführer ist der türkischen Sprache nicht mächtig. Der Beschwerdeführer konnte sich auf die Tätigkeit des Mitarbeiters ***A.B.*** zu 100% verlassen und war kein Grund vorhanden diesen speziell zu überprüfen. Wie es sehr oft vorgekommen ist, hat Herr ***A.B.*** auch im gegenständlichen Fall einem Fahrer der glaublich Firma ***U*** die CMR-Frachtbriefe mitgegeben und ersucht bei der Firma ***F*** Sarl die Übernahme bestätigen zu lassen. Dies wurde auch so durchgeführt, sodass der Beschwerdeführer keinen Grund zum Zweifeln hatte. Die Abliefernachweise sind meistens, auch im Fall bei der Firma ***F*** Sarl, von den Fahrern mitgenommen worden und bei der Primärschuldnerin abgeliefert worden, sodass auch im gegenständlichen Fall kein Grund zum Zweifeln war.
Außerdem wurde auch der zweite Geschäftsführer, ***EG***, welcher der türkischen Sprache mächtig ist, mit der Sache betraut und haben sowohl ***EG*** auch ***A.B.*** an der Einholung dieser Abliefernachweise gearbeitet.
In diesem Zusammenhang ist nochmals ganz klar zu betonen, dass ab dem Zeitpunkt, als die Abnehmerfirmen in der Europäischen Union nicht mehr Rechnungsempfänger der Primärschuldnerin waren und somit nicht mehr zahlungspflichtig waren für die Leistungen der Primärschuldnerin, in der Regel keine Kontaktaufnahme mit diesen Unternehmen mehr erfolgt ist, sondern ausschließlich nur mehr auf die von diesen Unternehmen ausgestellte Zollvollmacht gewartet wurde. Es hat keinen weiteren Grund gegeben mit diesen Abnehmerfirmen Kontakt aufzunehmen, solange die Zollvollmachten gültig waren und die UID-Nummernabfragen auf beiden Stufen positiv gewesen sind.
In der Berufungsentscheidung des UFS vom 09.12.2013, ZRV/0185-Z2L/11, wird in den Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, dass in den einzelnen Abfertigungen Unstimmigkeiten festgestellt wurden. Auf die "Unstimmigkeiten" bezüglich der Exportlizenzen und damit im Zusammenhang stehend die Tatsache, dass teilweise andere Abnehmer als tatsächlich die Firma ***F*** Sarl auf den CMR-Frachtbriefen und Verzollungsdokumenten gestanden sind, wurde oben bereits eingegangen. Es wurde in der genannten Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass öfters neben den üblichen Verzollungskosten auch Einfuhrumsatzsteuer und Zoll verrechnet wurde. Dies war für den Berufungssenat beim UFS offensichtlich eine Unstimmigkeit, auf welche in der gegenständlichen Berufung nunmehr eingegangen wird, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen.
Wie der Zollbehörde ja bekannt ist, benötigt man für das Verfahren 4200 - unter anderem - ein originales und gültiges A.TR-Dokument. Es ist öfters vorgekommen, dass zum Zeitpunkt der Verzollung, also als der LKW-Fahrer des türkischen Frächters bei der Primärschuldnerin mit sämtlichen Dokumenten eingelangt ist, dieses A.TR-Dokument nicht im Original vorhanden war, sondern lediglich in Kopie oder manchmal auch in Form von Telefax oder manchmal gar nicht. Da das Verfahren 4200 ohne originales A.TR-Dokument nicht durchgeführt werden konnte, die Verzollung aber trotzdem durchgeführt werden sollte, wurde dem türkischen Frächter die Einfuhrumsatzsteuer und auch der für die Ware zu entrichtende Zoll von der Primärschuldnerin zur Zahlung vorgeschrieben. Wenn dann später das originale A.TR eingelangt ist, wurden diese vorgeschriebenen Abgaben selbstverständlich wieder an den türkischen Frächter zurücküberwiesen oder mit anderen Zahlungen gutgeschrieben.
Allein schon an dieser Vorgangsweise ist ersichtlich, dass die Primärschuldnerin mit größtmöglicher Sorgfalt versucht hat die Bestimmungen einzuhalten.
5.)
Die Behauptung der Behörde, dass die Waren angeblich gar nicht bei der Firma ***F*** Sarl eingetroffen sind, ist nicht bewiesen. Dazu gibt es keine wie immer gearteten Erkenntnisse bzw. wurde von der Zollbehörde kein einziger Beweis vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass die Waren nicht bei der Firma ***F*** Sarl eingelangt sind.
6.)
Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe schuldhaft gehandelt.
Ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers liegt jedoch nicht vor.
Zum damaligen Zeitpunkt, nämlich im Jahre 2008, haben für den Beschwerdeführer keine wie immer gearteten Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Übernahmebestätigungen der Firma ***F*** Sarl nicht richtig sein könnten. Es hat zum damaligen Zeitpunkt auch keine Vorschrift gegeben, eine nähere Überprüfung durchzuführen. Insbesondere hat es keine wie immer geartete Vorschrift gegeben, telefonischen Kontakt mit dem - im gegenständlichen Fail in Frankreich - ansässigen Abnehmer in der EU näheren Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdeführer konnte sich darauf verlassen, dass die türkischen Frachter die Übernahmebestätigungen in korrekter Art und Weise eingeholt haben und war dies ja auch immer der Fall.
Sämtliche Vorwürfe, welche jetzt gegen den Beschwerdeführer erhoben werden, waren damals in keinster Weise voraussehbar. Immerhin handelt es sich um Massenabfertigungen und sind die gegenständlichen 39 Abfertigungen hinsichtlich der Firma ***F*** Sarl lediglich ein minimaler Bruchteil der in der Regel ca. 30.000 Abfertigungen umfassenden Tätigkeit der Primärschuldnerin gewesen. Daraus zu schließen, dass es sich um einen regen Geschäftsverkehr gehandelt hat, ist geradezu an den Haaren herbeigezogen.
Der Vorwurf, wonach Grund zur Annahme bestünde, dass die Empfangsbestätigungen unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Primärschuldnerin erfolgt sind, ist ebenfalls durch nichts bewiesen und eine reine Behauptung der Zollbehörde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die auf den CMR-Frachtbriefen aufscheinenden Übernahmebestätigungen von einem LKW-Fahrer der Firma ***U*** eingeholt wurden und die Firma ***U*** ein langjähriger Partner der Primärschuldnerin gewesen ist. Es hat keinen Grund zur Annahme gegeben, dass hier Unregelmäßigkeiten aufscheinen werden. Zum Zeitpunkt der damaligen Sachlage hatte die Primärschuldnerin und der Beschwerdeführer keinen Grund an der Richtigkeit und an der ordnungsgemäßen Handlungsweise bezüglich der Einholung der Abnahmebestätigungen zu zweifeln.
Ebenso ist es eine geradezu unglaubliche Unterstellung zu behaupten, es sei naheliegend, dass die Person nicht eigenmächtig gehandelt habe sondern im Auftrag bzw. mit Wissen der Geschäftsführung. In diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeführer und der Primärschuldnerin vorgeworfen, dass sie dabei einen Vorteil gehabt haben sollen.
Es stellt sich in diesem Fall tatsächlich die Frage, welchen Vorteil die Primärschuldnerin bzw. der Beschwerdeführer gehabt haben soll. Dies lässt der angefochtene Bescheid geflissentlich offen.
Der einzige "Vorteil" (und dies ist mit Absicht zynisch gemeint) ist derjenige, dass sowohl der Geschäftsführer als nunmehriger Beschwerdeführer und auch die Primärschuldnerin in die Haftung aufgrund der indirekten Vertretung gem. Art. 5 ZK kommen können. Worin hier ein Vorteil erblickt werden soll, bleibt völlig im Dunkeln. Es gibt nämlich in diesem Zusammenhang keinen wie immer gearteten Vorteil weder für die Primärschuldnerin noch für den Beschwerdeführer. Die Primärschuldnerin bzw. der Geschäftsführer verlangen für ihre Tätigkeit eine gewisse Entlohnung, darüberhinausgehend gibt es keine wie immer gearteten Vorteile für Zollabfertigungen.
Es ist daher eine geradezu böswillige Unterstellung, die Empfangsbestätigungen seien im Auftrag bzw. mit Wissen der Geschäftsführung zustande gekommen. Tatsache ist, dass kein einziges Indiz, geschweige denn Beweis, dafür vorliegt, dass Empfangsbestätigungen im Bereich der Primärschuldnerin erstellt worden sind.
Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe die Erfüllungsgehilfen durch geeignete Maßnahmen zu überwachen und dies nicht getan, so ist diesem Vorwurf folgendermaßen zu entgegnen.
Der Beschwerdeführer hat seit Jahren mit einem gut geschulten Team von mindestens 30 Personen zusammengearbeitet. Selbstverständlich hat der Beschwerdeführer seine Mitarbeiter immer wieder überwacht und geschaut, wie sie die Zollabfertigungen durchführen. Die Mitarbeiter waren aber auch so klug immer zu fragen, wenn sie bei der einen oder anderen Angelegenheit bzw. Verzollung nicht weiter wussten. Der Beschwerdeführer ist seinen Mitarbeitern immer zur Seite gestanden.
Der Mitarbeiter ***A.B.*** hat sich niemals einer Verfehlung schuldig gemacht und war ein sehr guter und vertrauenswürdiger Mitarbeiter. Da die Abfertigungen mit der Firma ***F*** Sarl aus damaliger Sicht keine Besonderheiten aufgewiesen haben mit Ausnahme dessen, dass anlässlich der Betriebsprüfung Übernahmebestätigungen auf den CMR-Frachtbriefen gefordert wurden (auf den Verzollungsdokumenten war ja die Übernahmebestätigung ohnehin bereits vorhanden), war dies für den Beschwerdeführer aus damaliger Sicht eine Routineangelegenheit. Immerhin konnte er sich auf seine Mitarbeiter verlassen und nachdem die Empfangsbestätigungen auch alle eingelangt sind, hat es keine Gründe gegeben, hier nähere Nachforschungen zu führen. Aus welchem Grunde die Firma ***F*** Sarl telefonisch kontaktiert werden sollte, zumal die Empfangsbestätigungen ohnehin bei der Primärschuldnerin eingelangt sind, lässt der angefochtene Bescheid völlig offen.
Genauso ist es ein Widerspruch, wenn vorgeworfen wird, der Beschwerdeführer hätte die Firma ***F*** Sarl telefonisch kontaktieren können und gleichzeitig wird ausgeführt, dass dies ja ohnehin nicht möglich war, weil eine Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen sei.
Es ist auch hier nochmals zu verweisen, dass von 2001 bis 2010 die UID-Nummer der Firma ***F*** Sarl immer gültig war. Aus welchem Grunde sollte daher die Existenz dieses Unternehmens angezweifelt werden. Ganz im Gegenteil liegt es im Verantwortungsbereich der Zollbehörden genauere Überprüfungen durchzuführen, ob eine UID-Nummer eines EU-Unternehmens noch gültig sein darf. Es kann wohl nicht allen Ernstes von der Primärschuldnerin mit Ansässigkeit in ***Ort1*** verlangt werden, herauszufinden, ob ein Unternehmen z.B. in Frankreich tatsächlich noch existiert, wenn die UID-Nummer über einen derart langen Zeitraum gültig ist. Man kann von der Primärschuldnerin nicht verlangen, dass sie vielleicht bei französischen Finanzbehörden oder dergleichen Behörden Nachforschungen anstellt. Dies würde die Sorgfaltspflicht bei weitem übersteigen und wäre auch im täglichen Geschäftsverkehr überhaupt nicht möglich.
Es ist in diesem Zusammenhang auf die oben angeführte Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen zu verweisen, aus welcher keineswegs hervorgeht, dass telefonische Kontaktaufnahmen oder sonstige Nachforschungen notwendig sind. Die formalen Kriterien dieser Verordnung hat die Primärschuldnerin und damit auch der Beschwerdeführer zu 100% erfüllt.
Welche Auswahl oder Kontrollpflichten der Beschwerdeführer verletzt haben soll, wird ebenfalls wohlweislich im angefochtenen Bescheid offen gelassen. Es gab keinen Grund die Plausibilität der Empfangsbestätigungen zu überprüfen. Es muss in diesem Zusammenhang nochmals darauf verwiesen werden, dass dies alles aus damaliger Sicht im Jahre 2008 geschehen ist. Natürlich ist man heute "klüger" und haben sich bedauerlicherweise zahlreiche Betrugsfälle herausgestellt. Von derartigen Betrugsfällen wusste man zum damaligen Zeitpunkt aber nicht, sodass auch keine Zweifelsfragen aufgetaucht sind.
Die Zollbehörde kann wohl nicht allen Ernstes das heutige Wissen, welches sie in diesem Zusammenhang besitzt, auf die damalige Zeitperiode projizieren und nunmehr so tun als hätte der Beschwerdeführer und die Primärschuldnerin geradezu Hellseher sein müssen.
Aus diesem Grunde haben sämtliche Voraussetzungen für das Verfahren 4200 ordnungsgemäß vorgelegen, wie bereits oben ausgeführt wurde. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Übernahmebestätigungen auf den Verzollungsdokumenten ohnehin bereits im Jahre 2008 vorgelegt haben und erst dann noch auf den CMR-Frachtbriefen noch einmal diese Bestätigungen eingeholt wurden.
Dem Beschwerdeführer kann daher kein schuldhaftes Verhalten ausgelastet werden. Zum damaligen Zeitpunkt im Jahre 2008 hat kein Grund vorgelegen daran zu zweifeln, dass die Übernahmebestätigungen der Firma ***F*** Sarl echt sind und auch sonst haben sämtliche Dokumente in ordnungsgemäßer Form für das Verfahren 4200 vorgelegen.
Da also der Beschwerdeführer keine schuldhafte Handlung zu verantworten hat, kann er im gegenständlichen Fall auch nicht zur Haftung herangezogen werden.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme (Ritz, BAO, 4. Auflage, § 9, Rz 18). Für die Haftung nach § 9 ist nur die Verletzung abgaben rechtlicher Pflichten von Bedeutung (ebendort, Rz 9).
Da im gegenständlichen Fall eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht vorgelegen hat, besteht also keine Haftung, für die im angefochtenen Bescheid geforderten Abgaben.
7.)
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hat seit ca. Februar 2011 gegen die Primärschuldnerin bzw. den Beschwerdeführer ein umfassendes Ermittlungsverfahrens geführt.
Mit Benachrichtigung vom 10.12.2013 hat die WKStA das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer aus dem Grunde des § 190 Z. 2 StPO und des § 202 (1) FinstrG im Hinblick auf die Vorwürfe gem. den § 165 (1) und (2); 223 (2); 12, 302 (1) StGB; 35 (1) lit. a, (2) und (3), 38 (1) lit. a. FinstrG betreffend (bezugnehmend auf den Abschlussbericht des Zollamtes ***ZA1***) die Fakten 1a (39 innergemeinschaftliche Lieferungen an die französische Firma ***F*** S.a.r.l. von Juli 2007 bis August 2008) und in anderen Fällen endgültig eingestellt.
Dies bedeutet, dass die WKStA trotz 3-jähriger Ermittlungen keinen tatsächlichen Grund zur weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers gefunden hat. Die Einstellung ist - wie oben erwähnt - auch hinsichtlich der 39 innergemeinschaftlichen Lieferungen an die französische Firma ***F*** S.a.r.l. im Zeitraum Juli 2007 bis August 2008 erfolgt.
Durch diese Einstellung der Ermittlungen der WKStA ist klargestellt, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die in Rede stehenden Lieferungen an die Firma ***F*** S.a.r.l. kein strafrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Festzuhalten ist, dass die WKStA immerhin 3 Jahre Ermittlungen durchgeführt hat und sich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht nur auf die gegenständlichen Lieferungen an die Firma ***F*** S.a.r.I. bezieht, sondern auch auf zahlreiche weitere Lieferungen an diverse (hauptsächlich französische) Unternehmen.
Die WKStA hat festgestellt, dass ein (finanz-)strafrechtliches Fehlverhalten in keinem einzigen dieser Fälle mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit erweislich war. Offen geblieben ist lediglich das Ermittlungsverfahren hinsichtlich zweier anderer Fälle, welche jedoch hier nicht von Belang sind.
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf zu verweisen (so wie dies bereits in zahlreichen Schriftsätzen vorgebracht wurde), dass die ***X*** pro Jahr ca. 24.000 Zollabfertigungen, also pro Monat ca. 2.000 Zollabfertigungen, durchgeführt hat. Es hat sich also um ein "Massengeschäft" gehandelt, bei welchem immer wieder gleichartige Dokumente von den Kunden vorgelegt wurden. Es wurde auch bereits zahlreiche Male vorgebracht, dass immer ordnungsgemäß die UID-Nummernabfrage gemäß Stufe 1 und 2 von den Mitarbeitern der ***X*** durchgeführt wurden. Als Geschäftsführer des genannten Unternehmens war der Beschwerdeführer mit praktisch keiner einzigen Zollabfertigung befasst, sondern musste er sich um andere geschäftliche Belange kümmern. Nur in Problemfällen wurde mein Mandant befasst. Es wäre für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen alles selbst zu erledigen oder gar zu überprüfen, so wie dies offensichtlich nunmehr vorgeworfen wird. Aus diesem Grunde liegt keine Fahrlässigkeit, geschweige denn vorsätzliches Verschulden vor.
Da also bereits aus der Sicht der WKStA ein finanzstrafrechtliches Fehlverhalten nicht erweislich war, muss diese Tatsache auch auf die gegenständliche von der Behörde geltend gemachte Haftung durchschlagen.
Nicht nur die WKStA hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt, sondern auch die Staatsanwaltschaft ***StA***. Auch die Staatsanwaltschaft ***StA*** hat ca. 3 Jahre - unter anderem - gegen den Beschwerdeführer ermittelt und gemäß Mitteilung vom 12.03.2014 das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gem. § 170 (2) dStPO eingestellt. Es handelt sich bei der genannten Norm um eine endgültige Einstellung.
Die Einstellung der deutschen Staatsanwaltschaft ist aber nicht nur gegen Beschwerdeführer, sondern gegen alle Beschuldigten erfolgt. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das Zollamt ***ZA*** sehr wohl darüber informiert ist, welche Beschuldigten gemeint sind.
Wenn also bereits zwei Staatsanwaltschaften nach jahrelangen und umfassenden Ermittlungen der Ansicht sind, dass dem Beschwerdeführer kein wie immer geartetes Verschulden an den inkriminierten Handlungen vorzuwerfen ist (sondern zwischenzeitlich Informationen vorliegen, wonach es sich bei den wirklichen Tätern um bandenmäßige Tätergruppen aus Südosteuropa und der angrenzenden Türkei handelt), dann kann auch im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.
Es ist also auch aus diesem Grunde eine Haftung des Beschwerdeführers nicht gegeben.
8.)
Im angefochtenen Bescheid wird unter anderem angeführt, dass in der Heranziehung zur Haftung nach § 9 BAO kein strafrechtlicher Vorwurf begründet ist.
Diese Behauptung hat der Beschwerdeführer auch niemals aufgestellt, sondern hat der Beschwerdeführer einzig und allein darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten (im Hinblick auf eine allfällige strafrechtlich relevante Tat nachgewiesen werden konnte. Der Begriff des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit ist im Strafrecht derselbe wie in der BAO.
Aus diesen Gründen ist daher die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bei der WKStA durchaus relevant weil dort von der Ermittlungsbehörde selbstverständlich auch dieselben Fakten überprüft wurden wie im gegenständlichen Fall. Selbstverständlich war, wie bereits in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.05.2014 an das Zollamt ***ZA*** ausgeführt, die 39 innergemeinschaftlichen Lieferungen an die Firma ***F*** Sarl von Bedeutung. Hier wurde von der WKStA in jeder Richtung ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers (egal ob vorsätzlich oder fahrlässig) überprüft. Selbstverständlich wurde dort auch überprüft, ob der Beschwerdeführer an der Ausstellung der anscheinend falschen Übernahmebestätigung durch die Firma ***F*** Sarl beteiligt ist. Es wurde von der WKStA in sämtliche Richtungen ermittelt, also auch ob der Beschwerdeführer mitbeteiligt war bzw. davon wusste. Diese Ermittlungen sind daher keine anderen Ermittlungsarten wie sie von der Zollbehörde vorgenommen wurden, zumal sich die WKStA auf dieselben Aussagen der einvernommenen Personen stützt wie die Zollbehörde im angefochtenen Bescheid, nur mit dem Unterschied, dass die Zollbehörde offenbar nicht willens ist zu akzeptieren, dass der Beschwerdeführer kein wie immer geartetes schuldhaftes Verhalten, egal in welcher Richtung, zu verantworten hat.
Es wird an dieser Stelle nochmals ausgeführt - um dies klar und deutlich hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall keine ex post, sondern eine ex ante Betrachtung der Situation im Jahre 2008 durchgeführt werden muss. Die Situation ist also so zu betrachten, wie sie der Beschwerdeführer im Jahre 2008 aus seiner Sicht ohne das heutige Wissen vorgefunden hat. Unter diesem Gesichtspunkt hat es auch die WKStA durchgeführt.
Im gegenständlichen Haftungsbescheid wird der Eindruck erweckt, als ob sich die Zollbehörde auch aufs 9a BAO stützt, obwohl dieser § 9a BAO zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gegen die Primärschuldnerin und zum Zeitpunkt der Handlungen des Beschwerdeführers, welche ihm vorgeworfen werden, noch nicht in Kraft war. Dieser Eindruck entsteht insbesondere dadurch, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, seine Erfüllungsgehilfen durch geeignete Maßnahmen nicht sorgfältig überwacht zu haben. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen und wird darauf verwiesen, dass die Anwendung des § 9a BAO im gegenständlichen Fall rechtswidrig ist und somit sind auch die im Zusammenhang damit bestehenden Vorwürfe im angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Auch wenn § 9a BAO nicht ausdrücklich erwähnt wird, so ist es offensichtlich, dass dieser hier angewendet wurde.
9.)
Aus diesem Grunde ist auch die Fälligkeit der mit Bescheid vom 09.05.2011 festgesetzten Einfuhrumsatzsteuerschuld erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten und waren bereits vorher keine liquiden Mittel im Unternehmen der Primärschuldnerin vorhanden, sodass eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht vorgelegen hat.
Die Primärschuldnerin hatte bereits Mitte Juli 2011 Verbindlichkeiten von ca. 3,4 Mio € und diese Verbindlichkeiten wurden urkundenmäßig der Zollbehörde nachgewiesen. Es wird hier auf das Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 14.07.2011 zur Zahl ***001*** samt angehängter Unterlagen verwiesen, welches aktenkundig ist und auch hier zum Vorbringen erhoben wird.
10.)
Wenn die Zollbehörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass massiver Zweifel an der Echtheit der Empfangsbestätigungen gehegt wird, so ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen und nochmals zu betonen, dass sich diese massiven Zweifel erst wesentlich später, also lange nach dem Jahre 2008, herausgestellt haben. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung hat es keine wie immer gearteten Zweifel an der Echtheit der der Zollbehörde vorgelegten Dokumente gegeben. Woher hätte der Beschwerdeführer wissen können oder wissen müssen, dass die Übernahmebestätigungen bzw. die darauf befindlichen Unterschriften und Stempel anscheinend nicht von der Firma ***F*** Sarl stammen. Er hatte keinen Grund zu zweifeln. Auch über das Zustandekommen dieser Bestätigungen hatte er keinen Grund zu zweifeln. Das nunmehr im Nachhinein bestehende Wissen der Zollbehörde durch langjährige Nachforschungen, welche der Beschwerdeführer niemals fähig gewesen wäre durchzuführen, kann dem Beschwerdeführer jetzt im Nachhinein nicht zum Nachteil gereichen.
Selbst wenn heute massive Zweifel an der Echtheit der Empfangsbestätigungen gehegt werden, so konnte dies der Beschwerdeführer im Jahre 2008 nicht wissen.
11.)
Grundsätzlich ist es richtig, dass es im Ermessen der Behörde liegt, ob der Beschwerdeführer durch den gegenständlichen Haftungsbescheid in Anspruch genommen wird oder nicht.
Die Haftungsinanspruchnahme darf aber nur bei einer schuldhaften Pflichtverletzung erfolgen.
Eine solche liegt - wie oben ausgeführt - nicht vor.
Selbst wenn eine solche vorliegen würde, wäre diese schuldhafte Pflichtverletzung als dermaßen geringfügig zu betrachten, dass sie die sogenannte Erheblichkeitsschwelle nicht oder kaum überspringt. Unter der Annahme, es würde eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen (was selbstverständlich ausdrücklich bestritten wird), kommt nur ein geringfügigstes fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers in Betracht.
Aus diesen Erwägungen heraus, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen wird, ist es unbillig den Beschwerdeführer zu einer Haftung, noch dazu zu einer derart hohen Haftung, heranzuziehen.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 20, Rz 7).
Die "Billigkeit" gebietet etwa die Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei (derselbe, Rz 7).
Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (derselbe, zu § 114, Rz 6).
Nach der Judikatur des VwGH schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit, die Behörde ist verpflichtet von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies z.B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (derselbe, Rz 8).
Der Beschwerdeführer bzw. die Primärschuldnerin konnten sich auf die eingangs dieser Beschwerde dargestellten Besprechungen mit der Zollverwaltung in ***Ort1*** verlassen, wonach bei diesen Besprechungen zugesagt wurde, dass Übernahmebestätigungen auf den Zollabfertigungsformularen oder auf den CMR-Frachtbriefen von den Zollbehörden als ausreichend für den Übernahmenachweis der Waren im EU-Ausland akzeptiert werden.
Nunmehr, im Nachhinein, ist dies nicht mehr der Fall, sodass hier durch die Zollbehörde wider dem Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt wurde.
Die Zollbehörde hat sich nicht einmal Mühe gegeben, eine Anschrift des zweiten Geschäftsführers ***EG*** ausfindig zu machen, geschweige denn herauszufinden, ob ***EG*** über Vermögen in der Türkei verfügt. In diesem Zusammenhang wird der Zollbehörde mitgeteilt, dass ***EG*** in Ankara lebt und eine Tierfarm mit mehreren hundert Kühen betreibt. Außerdem ist er nach letztem Wissenstand des ausgewiesenen Rechtsvertreters auch im Textilhandel tätig.
Der Zollbehörde ist es wesentlich leichter möglich als dem Beschwerdeführer herauszufinden, welchen Tätigkeiten ***EG*** nachgeht. Jedenfalls hat es die Primärschuldnerin in großem Ausmaß dem ***EG*** "zu verdanken", dass über das Vermögen des Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet wurde. ***EG*** wäre verantwortlich gewesen für die Einbringlichmachung der offenen Forderungen gegenüber den türkischen Frachtern.
Es besteht daher sehr wohl eine Einbringungsmöglichkeit auch gegenüber ***EG*** und hat die Zollbehörde die Verpflichtung im Sinne des § 114 BAO zu handeln.
Die Geltendmachung der Haftung gegenüber dem Beschwerdeführer ist daher nicht die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Pflichten auffallend sorglos gehandelt, ist eine durch nichts bewiesene Behauptung der Zollbehörde und gerade in dem Zusammenhang, dass die WKStA sämtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach mehr als 3-jährigen Ermittlungen eingestellt hat, in keinster Weise nachvollziehbar.
12.)
Aus all den genannten Gründen ist daher der gegenständliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtwidrigkeit behaftet, sodass der Antrag gestellt wird die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht bzw. der zuständigen Berufungsbehörde vorzulegen und wird der weitere Antrag gestellt der Beschwerde Folge zu geben und
a.) die angefochtene Entscheidung aufzuheben, der Berufung Folge zu geben und das Verfahren ersatzlos einzustellen,
in eventu
b.) den angefochtenen Bescheid aufzuheben, der Berufung Folge zu geben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterbehörde zu verweisen;
c.) jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen;
d.) die Entscheidung in einem Spruchsenat zu fällen."
Nach Einvernahme der Zeugen ***ZO*** (Niederschrift vom 13. April 2015) und ***EM*** (Niederschrift vom 14. April 2015) sowie Ablehnung des Beweisantrages vom 29. Oktober 2014 auf Beischaffung von Strafakten der Staatsanwaltschaft ***StA*** und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption mit Bescheid vom 3. November 2014, Zl. ***000***, gab das Zollamt der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Mai 2015, Zl. ***000***, teilweise Folge und verminderte das Ausmaß der Haftung um 7.569,60 Euro auf einen Gesamtbetrag in der Höhe von 249.738,08 Euro.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 beantragte der Bf. fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Dies unter vollinhaltlicher Aufrechterhaltung des in der Beschwerde enthaltenen Vorbringens.
Mit der fristgerechten Einbringung dieses Vorlageantrags gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Mit Vorlagebericht vom 8. Juli 2015 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In einem am 29. Oktober 2015 beim Bundesfinanzgericht eingelangten Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 beantragte der Bf. die Ladung von fünf näher genannten Zeugen zum Beweis dafür, dass dem Bf. eine Verletzung der §§ 9 i.Vm. 80 BAO nicht vorwerfbar sei, weil der Bf. die ihm auferlegten Pflichten als Vertreter der Primärschuldnerin im Hinblick auf die Einbringlichmachung von Abgaben nicht schuldhaft verletzt habe und der Bf. bei der Befriedigung der Gläubiger gleichmäßig vorgegangen sei.
Der als Zeuge geführte Steuerberater der Primärschuldnerin sei genauestens über die finanziellen Vorgänge im Unternehmen informiert gewesen. Allein durch die zahlreichen Besprechungen zwischen dem Bf. und dem Steuerberater könne nachgewiesen werden, dass der Bf. als Geschäftsführer der Primärschuldnerin immer ordnungsgemäß, korrekt und gläubigerfreundlich gehandelt habe.
Die anderen genannten Zeugen würden ebenfalls zu diesem Beweis geführt werden und könnten diese Zeugen bestätigen, dass der Bf. als Geschäftsführer der Primärschuldnerin Überwachungsmechanismen im Unternehmen eingeführt habe, damit keine Pflichtverletzungen in Abgabensachen entstehen hätten können.
Ferner rügt der Bf. in diesem Schriftsatz, dass die Republik Österreich ihm und der Primärschuldnerin die Möglichkeit genommen habe, von seinem Wahlrecht der direkten oder indirekten Vertretung im Verfahren 4200 Gebrauch zu machen.
Das Bundesfinanzgericht führte in der Folge die beantragten Zeugeneinvernahmen (***EM*** vom 13. August 2017, ***MD*** vom 12. August 2017, ***UE*** vom 2. August 2017, ***TW*** vom 11. August 2017, und ***OS*** vom 12. August 2017) in schriftlicher Form durch und brachte den Verfahrensparteien diese schriftlichen Zeugenaussagen mit Schreiben vom 1. September 2017 zur Kenntnis.
In der Eingabe vom 28. September 2017 äußerte sich der Bf. dazu wie folgt (auszugsweise):
"1.) …
2.) .) Aus den 5 übermittelten Zeugenbefragungen, welche auf schriftlichem Wege durchgeführt wurden, ergibt sich die eindeutige Bestätigung des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Bestimmung des § 9 i.V.m. § 80 BAO verstoßen hat.
Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer an die damaligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen gehalten hat und wird zur weiteren Komplettierung der Unterlagen ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 29.08.2002, gerichtet an die ***Y-AG***, vorgelegt, in welchem unter anderem wie folgt festgehalten ist:
"Um die Steuerbefreiung im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Anspruch nehmen zu können, muss zum einen für den Erwerber im anderen Mitgliedsstaat eine gültige UID-Nummer vorliegen und zum anderen der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht werden können. Da diese beiden Voraussetzungen, wie Ihrem Schreiben zu entnehmen ist, von Ihnen erfüllt werden - UID-Nummer des Erwerbers geprüft (Stufe 2) und Abliefernachweis und Übernahmebestätigung des Erwerbers liegt vor -, entsteht für Sie keine EUSt-Schuld in den von Ihnen beschriebenen Fällen.
Ob der Erwerber im anderen Mitgliedstaat den innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. die daran anschließenden Umsätze seinem Finanzamt meldet oder nicht, ist für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht mehr von Relevanz und fällt in den Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörden des Mitgliedstaates, in dem der Erwerber seine Umsätze tätigt."
Genau diese Rahmenbedingungen hat der Beschwerdeführer bzw. sein damaliges Unternehmen ***X*** nicht nur in Bezug auf die Firma ***F*** Sarl, sondern in Bezug auf sämtliche anderen Zollabfertigungen, erfüllt.
Da schriftliche Zeugeneinvernahmen niemals die persönliche und unmittelbare Einvernahme eines Zeugen ersetzen können, wird daher der Antrag gestellt, die Zeugen ***OS*** und ***EM*** zur anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung zur Einvernahme zu laden. Die Themenkreise sind dieselben die bereits in den Beschwerden genannt wurden.
3.) Im Jahre 2011 hat die Staatsanwaltschaft ***StA*** ein Ermittlungsverfahren gegen diverse Personen, welche im Geschäftszweig der Zollabfertigung tätig waren, unter anderem auch gegen den Beschwerdeführer, eingeleitet. Dieses gegen den Beschwerdeführer persönlich geführte Verfahren wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft ***StA*** vom 12.03.2014, GZ ***00000***, eingestellt.
In der Beilage wird der Beschluss über die Bewilligung der Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Firma ***B-GmbH*** übermittelt, aus welchem sich ergibt, welche Vorwürfe gegen die ***X*** bzw. gegen den Beschwerdeführer erhoben werden. Es ist daraus ersichtlich, dass es sich im Wesentlichen um immer wieder dieselben Vorwürfe, nämlich die Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuern unter missbräuchlicher Anwendung des Verfahrens 4200, handelt. Die Vorwürfe sind daher im Wesentlichen ident mit den gegenständlichen Vorwürfen bzw. auch mit den Vorwürfen, welche gegen die ***X*** erhoben wurden. Die Justiz der Bundesrepublik Deutschland hat erkannt, dass kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt, sodass bereits das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.
Bis zum heutigen Tage wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Deutschland nicht wiederaufgenommen, sodass daher davon auszugehen ist, dass die Einstellung endgültig ist.
4.) Aus all den genannten Gründen werden die bisher gestellten Anträge aufrecht erhalten bzw. wiederholt, darunter auch der Antrag die Entscheidung in einem Spruchsenat zu fällen.
Beilagen:
Schreiben des BM für Finanzen vom 29.8.2002
Beschluss des Amtsgerichtes ***StA*** vom 17.12.2010
Schreiben der Staatsanwaltschaft ***StA*** vom 12.3.2014"
In weiterer Folge legte der Bf. durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 22. Jänner 2019, Zahl: ***1111***, vor, aus welchem sich ergibt, dass Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 17.876,06 Euro gemäß § 235 (1) BAO von Amts wegen gegen jederzeitigen Widerruf durch Abschreibung gelöscht werden (Urkundenvorlage vom 31. Jänner 2019).
In einem Aktenvermerk des damals zuständigen Richters vom 6. Februar 2019 heißt es in diesem Zusammenhang: "Laut Telefonat mit Herrn ***SB*** liegen dem Bescheid vom 22. Jänner 2019 ausschließlich Verifizierungsverfahren zugrunde und sind folglich mit den hier den Gegenstand bildenden "4200 Abfertigungen" nicht vergleichbar."
Mit Eingabe vom 8. April 2020 legte der Bf. durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die Benachrichtigung der "Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption" vom 31. Dezember 2019, ***222222***, vor, aus welcher sich ergibt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Bf. in Bezug auf sämtliche noch offene verfahrensgegenständliche Vorwürfe gem. § 190 Z. 2 StPO eingestellt wurde, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.
Der Bf. brachte in dieser Eingabe vor, dass die WKStA in der Benachrichtigung festgehalten habe, dass diese Einstellung insbesondere hinsichtlich diverser Anmeldungen erfolgt sei, wobei jedoch festzuhalten sei, dass die Verfahrenseinstellung sämtliche noch offenen verfahrensgegenständlichen Vorwürfe betreffe. Als Begründung sei ebenfalls angeführt worden, dass die jeweils erforderliche subjektive Seite nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erweislich gewesen sei.
Zur Klarstellung werde in der beiliegenden Benachrichtigung noch hingewiesen, dass die Einstellung zu den Vorwürfen jeweils gem. § 202 (1) FinStrG erfolgt sei.
Die beiliegende Benachrichtigung werde sicherheitshalber übermittelt, auch wenn davon auszugehen sei, dass das Bundesfinanzgericht von dieser Entscheidung bereits verständigt worden sei.
Festzuhalten sei daher, dass nunmehr sämtliche gegen den Beschuldigten seit dem Jahre 2011 anhängigen Verfahren - mit Ausnahme des gegenständlichen - ersatzlos eingestellt worden seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde dem Bf. weiterhin ein Fehlverhalten anlässlich der Verzollung von für die Firma ***F*** S.A.R.L. in Frankreich bestimmten innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgeworfen werde, obwohl - wie bereits im Rahmen der Beschwerde vom 26. September 2014 ausführlich festgehalten worden sei - schon im Dezember 2013 die WKStA das Ermittlungsverfahren gegen den Bf. auch hinsichtlich dieser 39 innergemeinschaftlichen Lieferungen an die Firma ***F*** S.A.R.L. im Zeitraum Juli 2007 bis August 2008 endgültig eingestellt habe und nunmehr auch sämtliche anderen noch offenen Verfahren eingestellt worden seien, sodass nur mehr das gegenständliche Beschwerdeverfahren übrig bleibe.
Es sei wohl nicht allen Ernstes davon auszugehen, dass dem Bf. bei allen anderen Verfahren kein strafrechtlicher Vorwurf habe gemacht werden können, obwohl jahrelang und daher genauestens ermittelt worden sei und ausgerechnet bei diesen 39 Lieferungen sei dem Beschwerdeführer ein Vorwurf zu machen? Das wäre völlig Iebensfremd!
Festzuhalten sei auch und hier wiederhole sich der Bf. bereits zum x-ten Mal, dass die Verzollungen hinsichtlich der Firma ***F*** S.A.R.L. 39 Verzollungen von ca. 20.000 bis 30.000 Verzollungen pro Jahr bei der Firma ***X*** dargestellt hätten. Aus welchem Grunde gerade diese Verzollungen besonderes Augenmerk bei den Mitarbeitern der Firma ***X*** bzw. beim Bf. hervorrufen hätten sollen, sei in keinster Weise nachvollziehbar und werde auch von der Behörde nicht dargelegt.
Wenn es sich nicht schon bisher aus den bislang vorgelegten Beweisen klar und eindeutig ergebe, dass die Haftung des Bf. gem. § 9 i.V.m. § 80 BAO nicht vorliege, so müsse wohl spätestens jetzt klar sein, dass den Bf. keine schuldhafte Verletzung der Nichteinbringlichmachung von Abgaben treffe.
Zur beiliegenden Benachrichtigung der WKStA sei festzuhalten, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter im Namen des Bf. am 14. Jänner 2020 einen Antrag auf Mitteilung gestellt habe, aufgrund welcher Tatsachen und welcher Erwägungen die Einstellung des Verfahrens erfolgt sei. Diesem Antrag sei bis zum heutigen Tage von der WKStA nicht entsprochen worden, sodass zwischenzeitlich die beiliegende Benachrichtigung vorgelegt werde. Sobald die vom Bf. verlangte Begründung von der WKStA einlange, werde diese nachgereicht werden.
Unabhängig davon seien seit Einbringung der Beschwerden nunmehr fast 6 Jahre (!) vergangen, sodass der Bf. mit Verweis auf - unter anderem - Art. 6 EMRK beantrage, alsbald - nach dem Ende der Corona-Pandemie - eine Verhandlung unter Ladung sämtlicher bereits vom Bf. namhaft gemachten Zeugen anzuberaumen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 30. Juli 2020 wurde die hier gegenständliche Rechtssache dem bisher zuständig gewesenen Richter infolge Versetzung in den Ruhestand abgenommen und dem nunmehr ausgewiesenen Richter zugeteilt.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 teilte der Bf. durch seinen Rechtsvertreter mit, dass der ursprüngliche Antrag - zuletzt gestellt am 28. September 2017 - die gegenständliche Entscheidung in einem Spruchsenat zu fällen, nicht aufrechterhalten werde. Gleichzeitig beantragte der Bf., die gegenständliche Entscheidung durch einen Einzelrichter zu fällen und den Masseverwalter der Primärschuldnerin als Zeugen zur Verhandlung zu laden.
Der Zeuge werde zum Beweis dafür geführt, dass der Bf. die inkriminierten Taten nicht begangen habe. Der Antrag auf Ladung der bislang beantragten Zeugen gemäß Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 zur nächsten Verhandlung bleibe vollinhaltlich aufrecht.
In einer als "Urkundenvorlage" bezeichneten Eingabe vom 2. November 2020 legte der Bf. durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die Begründung der WKStA für die Einstellung des gegen den Bf. geführten Verfahrens zu AZ: ***xxxx***, vor.
In dieser Einstellungsbegründung WKStA heißt es:
"Über Ihren Antrag werden in der Folge gemäß § 194 Abs. 2 StPO die Tatsachen und Erwägungen für die erfolgte Einstellung hinsichtlich ***Bf1*** in gedrängter Form dargestellt:
Die Einstellung bezieht sich auf die gegenständlichen Vorwürfe rund um die von den Finanzstrafbehörden als "China Fall" bezeichneten Vorgänge iZm einer Verzollung am 8.2.2011.
Nach Prüfung des gesamten Akteninhalts in Zusammenschau mit insbesondere den von der Finanzstrafbehörde angeführten Beweisergebnissen, wie den von dieser angesprochenen Ungereimtheiten betreffend das Vorliegen eines ordnungsgemäß ausgefüllten A.TR am 8.2.2011, steht aus Sicht der Staatsanwaltschaft fest, dass ***Bf1*** ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht mit der für das gerichtliche Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist. Dies gilt insbesondere für die notwendige subjektive Tatseite. Der sich aus den von der Finanzstrafbehörde präsentierten Indizien ergebende Verdacht konnte insgesamt nicht im erforderlichen Ausmaß erhärtet werden.
Anzumerken ist weiters, dass bei isolierter Betrachtung der (Einzel-)Verzollung ausgehend von dem von der Finanzstrafbehörde angeführten Betrag an hinterzogenen Abgaben von unter 24.000 Euro der für die gerichtliche Zuständigkeit relevante Wertbetrag nicht erreicht wird."
Vor der Durchführung der anberaumten mündlichen Verhandlung brachte das Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 26. November 2020 den Verfahrensparteien die bisherigen Sachverhaltsannahmen sowie die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme zur Kenntnis und gab ihnen die Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äußern.
In einer dazu eingegangenen Stellungnahme des Bf. vom 11. Jänner 2021 heißt es:
"Der Schriftsatz des Bundesfinanzgerichtes vom 26.11.2020 wird zur Gänze bestritten, soweit die darin enthaltenen Sachverhaltsananahmen, Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme und Aufstellung der Zollanmeldungen mit dem eigenen bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers in Widerspruch stehen.
Der Beschwerdeführer hat sich bisher bereits in mehrfachen Schriftsätzen und Stellungnahmen zum gegenständlichen Vorwurf des Zollamtes ***ZA*** geäußert und zwar bereits vor Erlassung des gegenständlichen bekämpften Haftungsbescheides und auch im Rahmen zur Beschwerde gegen den gegenständlichen Haftungsbescheid.
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200039/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5200039.2015
- Stammnummer
- 132404
- Gültig
- 03.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF