Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200039/2015
Geschäftsführerhaftung bei zu Unrecht erfolgter Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Einfuhr und anschließende innergemeinschaftliche Lieferung)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200039/2015vom 03.03.2021Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es erscheint jedoch zweckmäßig nochmals auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 28.05.2014 zu verweisen, auf welchen - um langwierige Wiederholungen zu vermeiden - vollinhaltlich verwiesen wird. Im genannten Schreiben hat der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, dass einerseits der vom Zollamt ***ZA*** geforderte Abgabenbetrag noch gar nicht fällig war und somit auch keine Haftung des Beschwerdeführers gem. § 9 BAO besteht und andererseits hat der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, aus welchem Grunde ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde ein ex-post-Betrachtung des gesamten Sachverhaltes durchgeführt. Dies ist naturgemäß für den Beschwerdeführer nachteilig, aber für die belange Behörde von Vorteil, weil man ja bekanntlich im Nachhinein immer klüger ist.
Faktum ist jedoch, dem sich der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der ***X*** im gegenständlichen Zeitraum 2007/2008 an die geltenden Rechtsvorschriften gehalten hat und regelmäßig die Abfrage der ausländischen UID-Nummer der Firma ***F*** sarl durch das Bestätigungsverfahren auf Stufe 2 durchgeführt hat.
Korrekter Weise hätte die belangte Behörde eine ex-ante-Betrachtung des Sachverhaltes durchführen müssen, weil nur eine solche Betrachtung eine korrekte Darstellung des Sachverhaltes ermöglicht.
In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/16/0059, zu verweisen, wie folgt:
"Gemäß Art. 6 Abs. 1 2. Satz UStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, gilt die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffende Finanzvergehen steht.
Nun mag zwar Art. 6 (1) 2. Satz UStG erst nach dem im vorliegenden Revisionsfall zu beurteilenden Zeitraum in Kraft getreten sein, doch wollte der Gesetzgeber, wie sich aus den Materialien ergibt, lediglich der Rechtsprechung des EuGH Rechnung tragen, wonach das Recht u.a. auf Mehrwertsteuerbefreiung zu versagen ist, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat. Damit kommt dieser Bestimmung lediglich klarstellender Charakter zu, weil die Rechtsprechung des EuGH auch für vor Inkrafttreten dieser Bestimmung zu beurteilende Fälle zu beachten ist."
Im gegenständlichen Fall war die Primärschuldnerin auf jeden Fall gutgläubig, weil sie nicht hat wissen können oder wissen müssen, dass die Firma ***F*** sarl Malversationen betreibt.
Es wird in dem Zusammenhang auch auf die Entscheidung C-531/17 des EuGH verwiesen, in welcher der EuGH wie folgt festgestellt hat:
"Art. 143 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und Art. 143 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die darin normierte Einfuhrumsatzsteuerbefreiung dem gemäß Art. 201 dieser Richtlinie als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur nicht zu versagen ist, wenn, wie im Fall des Ausgangsverfahrens, der Empfänger der im Anschluss an diese Einfuhr erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung bei einem späteren Umsatz, der mit der Verbringung in keinem Zusammenhang steht, eine Steuerhinterziehung begeht und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser spätere Umsatz in eine vom Empfänger begangene Steuerhinterziehung einbezogen war."
Außerdem wird auch nochmals auf die Äußerung des Beschwerdeführers vom 28.09.2017 verwiesen, in welcher der Beschwerdeführer unter anderem - das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 29.08.2002 vorgelegt hat und aus welchem sich eindeutig ergibt, dass die Primärschuldnerin diese beiden Voraussetzungen zu 100% erfüllt hat.
Mehr konnte und mehr musste die Primärschuldnerin als in ***Ort1*** an der Staatsgrenze ansässiges Unternehmen nicht tun, darüber hinaus gehende Handlungen waren ihr auch nicht zumutbar.
Es hat sohin nicht einmal die Primärschuldnerin rechtswidrig gehandelt. Auch der Beschwerdeführer hat keine rechtswidrigen Handlungen im Sinne des § 9 i.V.m. § 80 BAO - wie ausführlich dargelegt - gesetzt, sodass der Beschwerde stattzugeben sein wird.
Der Beschwerdeführer hat - zusätzlich zu den bereits beantragten Zeugen - in den Beschwerden vom 26.09.2014 die ergänzende Einvernahme des ***AK*** und ***RC*** beantragt. Die ergänzende Einvernahme dieser beiden Herren wird daher nochmals ausdrücklich beantragt.
Sämtliche bisher gestellten Anträge bleiben aufrecht.
Beilagen:
Äußerung an das Zollamt ***ZA*** vom 02.05.2011
Äußerung an das Zollamt ***ZA*** vom 28.05.2014"
Das Vorbringen der Verfahrensparteien in der am 19. Jänner 2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat im Wesentlichen den Ausführungen in den bisherigen Schriftsätzen und Bescheidbegründungen entsprochen.
Das Bundesfinanzgericht hat in der Verhandlung die Beweisanträge, nämlich
1.) den Antrag vom 28. September 2017, auf Einvernahme der Zeugen ***OS*** und ***EM*** im Rahmen der anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung
2.) den Antrag vom 13. Oktober 2020, auf Ladung des Zeugen Dr. R., Rechtsanwalt in PLZ LG, Str., zur Beschwerdeverhandlung
3.) den Antrag vom 13. Oktober 2020, auf Ladung der bislang beantragten Zeugen gemäß Schriftsatz vom 23. Oktober 2015, sohin der Zeugen ***EM***, ***MD***, ***UE***, ***TW*** und ***OS*** zur Beschwerdeverhandlung
4.) den Antrag vom 11. Jänner 2021 auf ergänzende Einvernahme der Zeugen ***AK*** und ***RC***
gemäß § 166 in Verbindung mit § 183 Abs. 3 BAO mit einem verfahrensleitenden Beschluss abgelehnt. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die den Verfahrensparteien zugestellte Niederschrift über die mündliche Verhandlung (nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift gem. § 87 Abs. 6 BAO) verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die ***X***, ***Adr1*** (***FN***; nachfolgend auch als Primärschuldnerin bezeichnet) beantragte mit insgesamt 39 Anmeldungen im Zeitraum von 3. Juli 2007 bis 21. August 2008 bei der Zollstelle ***Ort1*** des Zollamtes ***ZA*** die Überführung verschiedener Waren (überwiegend Textilien) in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und die Befreiung der Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (Binnenmarktregelung-BMR), indem sie im Feld 37 der Zollanmeldungen den Verfahrenscode "4200" eintrug.
In den Anmeldungen waren als "Versender/Ausführer" verschiedene in der Türkei ansässige Unternehmen angegeben. Als Empfänger wurde "***F*** SARL bzw. auch Sarl ***F***, 1, ***AdrFR***" mit der UID-Nr. ********, als Versendungsland-/Ausfuhrland-Code in Feld 15 "TR" und als Bestimmungsland-Code in Feld 17 "FR" erklärt.
Die Primärschuldnerin beantragte die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung als indirekte Vertreterin des in den Zollanmeldungen angeführten Empfängers unter Verwendung der ihr erteilten Sonder-UID.
Die UID-Nr. ******** des in den Anmeldungen eingetragenen Warenempfängers war von 1. März 2001 bis 30. August 2012 gültig. Die von der Primärschuldnerin in Anspruch genommenen Bestätigungsverfahren nach Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 (Stufe 2) ergaben daher die Gültigkeit der UID-Nr. Weitere Überprüfungen hinsichtlich Existenz und Aktivitäten des in Frankreich ansässigen Warenempfängers erfolgten nicht.
Die Aufträge an die Primärschuldnerin zur Vornahme von Zollabfertigungen im "Verfahren 4200" erteilte die in der Türkei, in Istanbul, ansässige Firma ***U***., welche auch die mit 25. Juni 2007 datierte Vollmacht der ***F*** SARL per Telefax der Primärschuldnerin übersandte.
Sämtliche Angelegenheiten und Aufträge im Zusammenhang mit den für die ***F*** SARL durchgeführten Zollabfertigungen wurden von der Primärschuldnerin mit der ***U***. abgeklärt. Auch die Verzollungskosten wurden an dieses Unternehmen verrechnet.
Seitens der Primärschuldnerin gab es zu keinem Zeitpunkt persönlichen oder schriftlichen Kontakt mit Vertretern der Fa. ***F*** SARL.
Die Primärschuldnerin war mit den Warentransporten nicht befasst und organisierte diese auch nicht.
Im Zuge von abgaben- und finanzstrafrechtlichen Ermittlungen wurden in 26 Fällen in den Speditionsakten der Primärschuldnerin andere (CMR-)Frachtbriefe türkischer und deutscher Frächter ohne Übernahmebestätigungen durch Empfänger vorgefunden (lfd. Nr. 1,2,3,5,6,8,10-13,15-18,23-29,33,35-37,39), wobei in 15 Fällen andere Unternehmen als Warenempfänger angegeben sind (lfd. Nr. 1,2,5,6,10,23,26-29,33, 35-37,39) und in 7 Fällen als Auslieferungsort ***Ort1*** oder Frankfurt angeführt ist (lfd. Nr. 3,12,13,16,17,18,24). In den übrigen 13 Fällen befanden sich in den Speditionsakten keine Fracht- oder Lieferpapiere.
In 25 der 39 Abfertigungsfälle waren in Feld 3 der in den Speditionsakten vorgefundenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR nicht die ***F*** SARL sondern andere, größtenteils auch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen als Warenempfänger angegeben (lfd. Nr. 1,2,6,7,10,14,19-21,23,26-39).
Unter Bezugnahme auf den in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorgesehenen Informationsaustausch ersuchte die zuständige französische Behörde die österreichische Zollbehörde in einem Vordruck zum Austausch von Informationen in Zusammenhang mit "MISSING TRADER" Betrug (SCAC 383 Anhang 1 Rev. 2) vom 26. September 2008 um nähere Informationen zu den von ***F*** SARL über die Primärschuldnerin im Zeitraum drittes Quartal 2007 bis erstes Quartal 2008 getätigten innergemeinschaftlichen Erwerben.
Daraufhin führte das Zollamt ***ZA*** bei der Primärschuldnerin eine Nachschau nach § 24 ZollR-DG durch. Im Rahmen dieser Nachschau legte die Primärschuldnerin in allen oben erwähnten 39 Abfertigungsfällen CMR-Frachtbriefe der türkischen Firma H*Ltd. **. vor, die Übernahmebestätigungen des in Frankreich ansässigen Warenempfängers, der Fa. ***F*** SARL, aufwiesen. Als Warenbezeichnung war in sämtlichen Fällen Garments (Bekleidung) angeführt, obwohl in den Zollanmeldungen auch andere Waren (etwa Teppiche oder Stahltüren) erklärt worden sind. Im Feld 24 (Unterschrift und Stempel des Empfängers) dieser CMR-Frachtbriefe war ein mit Datum und firmenmäßiger Zeichnung (Firmenstempel sowie nicht leserlicher Unterschrift) versehener Übernahmevermerk der ***F*** SARL angebracht. Im Feld 23 (Unterschrift und Stempel des Frachtführers) der CMR-Frachtbriefe war ein Firmenstempel der H*Ltd. **. samt einer nicht leserlichen Unterschrift angebracht.
Nachdem der Geschäftsführer der Primärschuldnerin von der bevorstehenden Nachschau/Betriebsprüfung im Oktober 2008 durch das Zollamt ***ZA*** Kenntnis erlangte, erteilte er dem Angestellten und Gesellschafter der Primärschuldnerin, ***A.B.***, den Auftrag, nachträglich auf Blanko-Vordrucken Frachtbriefe zu erstellen, die von der Fa. ***F*** SARL (als Warenempfängerin) nachträglich bestätigen werden sollten.
***A.B.*** setzte sich, nachdem er keinen Kontakt mit der Fa. ***F*** SARL herstellen konnte, mit der in der Türkei ansässigen Speditions- und Transportagentur ***U***., die die Geschäftsbeziehung der Primärschuldnerin mit der Fa. ***F*** SARL vermittelt hatte, in Verbindung. Sein dortiger Ansprechpartner war eine Person mit Namen ***HO***.
***HO*** versprach, die fehlenden Abliefernachweise beibringen zu lassen. Zu diesem Zweck wurden über Auftrag des Geschäftsführers der Primärschuldnerin 39 Blanko-CMR-Frachtbriefe als Abliefernachweise erstellt und einem unbekannten türkischen LKW-Fahrer, den die Agentur ***U*** geschickt hatte, übergeben. Die Frachtbriefe wiesen im Zeitpunkt der Übergabe an den Unbekannten keinen Stempel der Fa. H*Ltd. auf. Nach einiger Zeit wurden diese Frachtbriefe, nunmehr ergänzt mit einem Stempel und Unterschrift eines Frachtführers - der Spedition H*Ltd. - sowie im Feld 24 mit einem Firmenstempel der ***F*** SARL sowie einer (unleserlichen) Unterschrift zurückgebracht. Weder die einvernommenen Mitarbeiter der Primärschuldnerin noch der Bf. konnten angeben, von welcher Person bzw. wann diese Dokumente bei der Primärschuldnerin abgegeben wurden. Anlässlich der Betriebsprüfung wurden diese Frachtbriefe als Nachweise des Transports der Waren in einen anderen Mitgliedstaat vorgelegt.
Im Zeitpunkt des oben erwähnten Ermittlungsersuchens der französischen Behörden vom 26. September 2008 an die österreichischen Behörden und sohin bereits auch im Zeitpunkt der Prüfungs-/Nachschauankündigung durch das Zollamt ***ZA*** am 14. Oktober 2008 befand sich jedoch die ***F*** SARL bereits in gerichtlicher Liquidation und es hatten die französischen Steuerbehörden keinen Zugriff mehr auf die Buchhaltungsunterlagen.
Die Überprüfung dieser Frachtbriefe durch die türkische Zollverwaltung ergab, dass die H*Ltd. **. weder die Frachtbriefe ausgestellt noch die darin bescheinigten Warentransporte durchgeführt hat.
Nach den Angaben des Bf. und Geschäftsführers der Primärschuldnerin lagen Zollvollmachten wie jene der ***F*** SARL auch bei den Kunden (Spediteuren) in der Türkei auf, um bei Abwicklung einer Verzollung durch die Primärschuldnerin, die Verzollungskosten an den türkischen Frächter abrechnen zu können. Dies vor dem Hintergrund, dass die türkischen Spediteure die Art der Zollabfertigung abklärten, weil sie grundsätzlich die entsprechenden Kontakte zu den Warenempfängern in den einzelnen Ländern hatten. Dem Bf. war bekannt, dass die Speditions- und Transportagentur ***U***. die Kontaktspedition zur ***F*** SARL war, und er nahm an, dass der Kontakt der Primärschuldnerin zur ***F*** SARL über ***A.B.*** hergestellt wurde. Der Bf. kannte die Firma ***F*** SARL nur namentlich als Kunden, hatte aber niemals persönlichen oder telefonischen Kontakt zu den dort handelnden Personen. Auftraggeber der jeweiligen Zollabfertigung war für ihn derjenige, über den letztlich die Abrechnung erfolgte und der die Verzollungskosten trug. Für ihn war unerheblich, wer als Empfänger in den Warenverkehrsbescheinigungen A.TR oder in den im Zeitpunkt der Abfertigung vorliegenden Frachtpapieren eingetragen war. Seiner Ansicht nach konnte mit den nachträglich auf Blanko-Vordrucken erstellten Frachtbriefen samt Empfangsbestätigung eine Prüfung der ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Warentransporte vorgenommen werden. Das Vorliegen eines Vorpapiers, einer Rechnung, eines gültigen A.TR, die Abstimmung der Packstücke und des Gewichtes mit dem Vorpapier, die Abstimmung der Warenbeschreibung, der Packstücke und des Gewichtes mit der Rechnung sowie die UID-Nr. des in der Rechnung angeführten Warenempfängers waren für den Bf. die maßgeblichen Kriterien für die Auftragsbearbeitung und Erstellung einer Zollanmeldung zum Verfahren 4200.
Die Abfertigungsfälle wurden immer nach dem gleichen vom Bf. vorgegebenen Muster abgewickelt. Sohin war es auch für die mit der Auftragsbearbeitung oder der Erstellung von Zollanmeldungen befassten Angestellten der Primärschuldnerin nicht relevant, wer als Empfänger in den Warenverkehrsbescheinigungen A.TR oder in den im Zeitpunkt der Abfertigung vorliegenden Frachtpapieren eingetragen war, oder es konnten diese Personen bei ihren Einvernahmen durch die Finanzstrafbehörde zu den von den Zollanmeldungen abweichenden Angaben in diesen Dokumenten keine konkreten Angaben machen.
Der Bf. wies die Angestellten der Primärschuldnerin im Rahmen von Besprechungen darauf hin, dass sogenannte "Fiskalverzollungen" nur mit einer gültigen UID-Nr. (Überprüfung der Stufe 1 oder 2) und einer Fiskalvollmacht durchgeführt werden dürfen. Seit Mitte 2009 übernahm seitens der Primärschuldnerin eine Mitarbeiterin in der Buchhaltung die Überwachung des Einlangens von Abliefernachweisen. Ob diese Überwachung in den gegenständlichen Fällen betreffend die Firma ***F*** SARL durch ***A.B.*** wahrgenommen wurde, konnte der Bf. im Rahmen seiner Einvernahme am 20. Juli 2011 nicht bestätigen.
Das Zollamt teilte der Primärschuldnerin mit Bescheid vom 9. Mai 2011, Zahl: ***001***, für jene eingangsabgabenpflichtigen Waren, die mit insgesamt 39 Anmeldungen im Zeitraum vom 3. Juli 2007 bis 21. August 2008 in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung überführt wurden, gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) eine gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) und § 71a ZollR-DG entstandene und zuvor buchmäßig erfasste Eingangsabgabenschuld (Einfuhrumsatzsteuer) in der Höhe von 322.451,47 Euro mit und schrieb ihr gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von 49.107,34 Euro zur Entrichtung vor.
Im Bescheidspruch ist angeführt, dass nach § 73 ZollR-DG die Fälligkeit mit Beginn des Tages eintritt, an dem die Abgaben spätestens zu entrichten sind.
Im Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung) wurde für die Entrichtung des Abgabenbetrages gemäß Art. 222 Abs. 1 Buchstabe a ZK eine Frist von zehn Tagen nach Bescheidzustellung eingeräumt.
Die Bescheidzustellung erfolgte am 16. Mai 2011.
Die dagegen erhobene Berufung wurde, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer im Ausmaß von 322.451,47 Euro richtete, mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 9. Dezember 2013, GZ. ZRV/0185-Z2L/11, als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Primärschuldnerin ihren Nachweispflichten nach der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 nicht nachgekommen ist.
Nach Darstellung der Sachverhaltsannahmen und der Rechtslage führte der UFS beweiswürdigend aus:
"Vorauszuschicken ist, dass der Nachweis der Warenbewegung ins übrige Gemeinschaftsgebiet durch die Bf. weder lückenlos noch zweifelsfrei, vollständig oder widerspruchsfrei erfolgte. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:
Bei sämtlichen Verzollungsrechnungen scheint die ***F*** als Käufer der Waren auf.
Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden in den Speditionsakten jedoch auch Frachtbriefe, Präferenznachweise A.TR und Rechnungen vorgefunden, in denen die ***F*** nicht als Warenempfängerin aufscheint:
Im Einzelnen konnten bei folgenden Abfertigungen Unstimmigkeiten festgestellt werden:
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1.
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***CRN1***
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03.07.2007
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2.
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***CRN2***
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03.07.2007
Im Präferenznachweis A.TR und Original CMR scheint als Warenempfänger die französische Firma ***E*** SARL in Paris auf.
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5.
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***CRN3***
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01.08.2007
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6.
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***CRN6***
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01.08.2007
Im Präferenznachweis A.TR und Original CMR scheinen als Warenempfänger die Fa. ***FS*** in ***Adr5*** und die Fa. ***AV*** in ***Adr6*** Holland auf.
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10.
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***CRN10***
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22.08.2007
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14.
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***CRN14***
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08.10.2007
In der Warenanmeldung wurden Möbel bzw. Teppiche für die ***F*** S.A.R.L. deklariert. In den Präferenznachweisen A.TR und CMR und Packlisten wurden Möbel, Teppiche, Geschirr usw. angeführt, insbesondere aber scheinen als Warenempfänger die Namen von unterschiedlichen Privatpersonen mit Adressen in Stockholm/Schweden auf. In einem Fall wurde in schwedischen Kronen fakturiert.
In den nachträglich vorgelegten Abliefernachweisen zu den beiden Fällen wurden von ***F*** S.A.R.L. aber 309 Kolli bzw. 444 Kolli Garments "Bekleidung" bestätigt.
Weiters ist hier auffällig, dass obwohl jeweils von der Bf. eine steuerbefreiende Abfertigung mit Code 4200 beantragt und durchgeführt wurde, letztlich in der Abrechnung an die Auftraggeber, neben den üblichen Verzollungskosten, eine Berechnung von EUSt und Zöllen in Höhe von € 4.937,50 und € 4.415,00 erfolgt ist.
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19.
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***CRN19***
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07.11.2007
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20.
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***CRN20***
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07.11.2007
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21.
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***CRN21***
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07.11.2007
Hier wurde im Speditionsakt ein Original CMR für die Gesamtsendung vorgefunden, wonach als Empfänger in Holland, und zwar die Firma ***NO***, aufscheint. In den 3 Präferenznachweisen A.TR ist aber als Warenempfänger die deutsche Fa. ***CK*** in ***Adr9*** angeführt.
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23.
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***CRN23***
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13.11.2007
Auch bei dieser Abfertigung ist in den Präferenznachweisen A.TR bzw. im CMR die deutsche Fa. ***CK*** in ***Adr9*** angeführt.
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26.
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***CRN26***
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13.02.2008
Bei dieser Abfertigung scheint in den Präferenznachweisen A.TR bzw. im CMR die deutsche Fa. ***VO*** in ***Adr10*** auf.
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27.
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***CRN27***
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21.05.2008
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28.
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***CRN28***
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10.06.2008
In diesen beiden Fällen ist in den betreffenden Präferenznachweise A.TR und in den CMR-Frachtbriefen jeweils die Firma ***AG*** in ***Adr11*** als Warenempfänger angeführt.
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29.
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***CRN29***
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10.06.2008
Bei dieser Abfertigung scheint im Präferenznachweis A.TR und Original CMR, sowie in der Originalrechnung (Fatura Nr. 023947) die deutsche Fa. ***BG*** in ***Adr12*** auf. Eine weitere Rechnung für die Verzollung lautet auf ***F*** SARL.
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30.
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***CRN30***
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18.06.2008
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31.
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***CRN31***
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18.06.2008
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32.
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***CRN32***
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18.06.2008
Bei diesen 3 Abfertigungen für die ***F*** SARL wurde in den betreffenden Präferenznachweisen A.TR und CMR die deutsche Fa. ***FE*** in ***Adr13*** eingetragen. Ebenfalls ist hier auffällig, dass obwohl jeweils von der Bf. eine steuerbefreiende Abfertigung mit Code 4200 beantragt und durchgeführt wurde, letztlich in der Abrechnung an den Auftraggeber, neben den üblichen Verzollungskosten, eine Verrechnung von EUSt und Zoll in Höhe von € 14.646,00 erfolgte.
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33.
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***CRN33***
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02.07.2008
Bei dieser Abfertigung scheint im Präferenznachweis A.TR und im Original CMR sowie in der türkischen Originalrechnung (Fatura Nr. 03576 vom 27.06.2008) die deutsche Fa. ***AG*** in ***Adr11*** als Warenempfängerin auf.
Weiters liegen hier noch zusätzlich Rechnungen (2 idente Rechnungskopien) vor, und zwar einmal ausgestellt für die deutsche Fa. ***AG*** und einmal mit der französischen Warenempfänger-Adresse ***F*** S.A.R.L.
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34.
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***CRN34***7
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03.07.2008
Bei dieser Abfertigung scheint im Präferenznachweis A.TR die deutsche Fa. ***BG*** in ***Adr12*** auf.
Auch in diesem Fall wurden trotz einer steuerbefreienden Abfertigung mit Code 4200 letztlich in der Abrechnung an den Auftraggeber, neben den üblichen Verzollungskosten, EUSt und Zoll in Höhe von € 2.796,00 verrechnet.
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35.
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***CRN35***
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03.07.2008
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36.
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***CRN36***
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03.07.2008
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37.
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***CRN37***
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29.07.2008
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38.
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***CRN38***
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21.08.2008
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39.
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***CRN39***
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21.08.2008
In diesen Fällen wurde in den Präferenznachweisen A.TR und betreffend die Nr. 39 auch in den CMR-Frachtbriefen jeweils als Warenempfänger die Firma Fa. ***AG*** in ***Adr11*** eingetragen.
Bei der letztgenannten Abfertigung wurden 2 Rechnungen (jeweils 2 idente Rechnungskopien) vorgefunden, und zwar einmal ausgestellt für die deutsche Fa. ***AG*** und einmal für die ***F*** SARL.
Obwohl sich auf Grund der in den Speditionsakten vorgefundenen Unterlagen von Anfang an massive Zweifel sowohl am Abnehmer, als auch an der tatsächlichen Warenübernahme durch die ***F*** ergaben, wurden von der Bf. auch in diesen Fällen bedenkenlos Abfertigungen nach Code 4200 durchgeführt und (nachträglich ausgestellte) Abliefernachweise vorgelegt. Vergleicht man den Inhalt der Anmeldungen mit den bei der Bf. erhobenen Abfertigungsunterlagen, zeigen sich umfangreiche Divergenzen, die von der Bf. trotz ihrer Offenkundigkeit den Abfertigungen ohne weitere Nachforschungen zugrunde gelegt wurde.
Die Bf. begründete diese Widersprüche im Wesentlichen damit, dass bei den obangeführten Einfuhren auch die jeweiligen Frachtbriefe auf jene Firmen als Empfänger ausgestellt wurden, die in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR angeführt waren. Wer als Empfänger im A.TR angeführt sei, "sei ohnehin unerheblich".
Der Senat hegt daher massive Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit dieser angeblich von Vertretern der Fa. ***F*** im Nachhinein ausgestellten Empfangsbestätigungen. Zum einen wurden diese sogar für (unrichtig deklarierte) Warenlieferungen ausgestellt, die laut Beförderungspapiere nicht zur ***F*** geliefert worden sind. (siehe oben).
Zum anderen erscheint das Zustandekommen dieser Bestätigungen mehr als fraglich. Wie einer der Geschäftsführer der Bf. ***A.B.*** ausgesagt hat (AS 218-219), hat er nachdem das Fehlen der Abliefernachweise in den Speditionsunterlagen vorhandenen Papieren festgestellt worden ist, vergeblich versucht, die Fa. ***F*** schriftlich und telefonisch zu erreichen. Erst über Vermittlung einer türkischen Firma (***U***.) wurden von ***A.B.*** erstellte Blankofrachtbriefe einem namentlich nicht bekannten Fernfahrer übergeben, von diesem nach Frankreich mitgenommen und unterschrieben wieder zur Bf. gebracht.
Die im Feld 24 aufscheinenden Übernahmebestätigungen tragen eine nicht leserliche Unterschrift sowie einen Firmen(?)Stempel. Wer diese Lieferungen nachträglich bestätigt hat, konnte nicht ermittelt werden, da bereits die Bf. keinen Kontakt mit Vertretern der Fa. ***F*** herstellen konnte. Weiters ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Funktion diese Person für die ***F*** tätig war und über erfolgte Liefervorgänge in der Zeit von Juli 2007 bis August 2008 Auskunft geben konnte, insbesondere ein (in der Vergangenheit liegendes) Warenübernahmedatum bestätigen konnte.
Die beiden als Zeugen einvernommenen ehemaligen Geschäftsführer der Fa. ***F***., ***RC*** und ***AK*** bestreiten, diese Bestätigungen unterzeichnet zu haben. Ihren Aussagen zufolge waren sie bis Ende 2007 bzw. Anfang 2008 bei der Fa. ***F*** als Geschäftsführer tätig. Die von der Bf. vorgelegten Abliefernachweise wurden jedoch erst im Oktober 2008 (zur Vorlage bei der Betriebsprüfung) erstellt, also in einer Zeit, als beide nicht mehr bei ***F*** beschäftigt waren, sodass bereits aus diesem Grund deren Angaben glaubwürdig erscheinen.
Weiters wurden die Blanko CMR Frachtbriefe von Unbekannten mit Stempeln der Fa. H*Ltd. versehen und Daten betreffend (in dieser Form nie stattgefundenen) Frachtvorgängen ergänzt (Datum der Auslieferung an den Frachtführer, Datum Erstellung des Frachtbriefes, Kennzeichen des Transportmittels). Alle 39 Frachtbriefe wurden von einer Person namens "Yusuf" unterschrieben.
Die Bf. hat die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen. Weder für den Senat noch für die Bf. ist nachvollziehbar, wer und in welcher Funktion diese Person die Angaben auf den Abliefernachweisen gemacht hat. Weiters wurden - ebenfalls durch Unbekannte - Stempel der Fa. H*Ltd. angebracht, obwohl diese Spedition die gegenständlichen Transporte nie durchgeführt hat.
Der Einwand der Bf., es handle sich eben nicht um CMR Frachtbriefe sondern um bloße Abliefernachweise, sodass der Firmenstempel des Frachtführers nicht erforderlich ist, geht ins Leere. Die Vorlage von Abliefernachweisen anstelle von Versendungsbelegen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Versendungsbeleg durch Vorlage eines Frachtbriefes zu erbringen. Bei 25 der insgesamt 39 Abfertigungen lagen CMR Frachtbriefe vor; für die restlichen Abfertigungen wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es der Bf. nicht möglich oder zumutbar war, Versendungsbelege vorzulegen.
Mit den von der Bf. vorgelegten Unterlagen kann der Nachweis, dass die Voraussetzungen von innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen, nicht geführt werden.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Bf. ihren Nachweispflichten nicht nachgekommen ist. Die vorhandenen Beförderungsnachweise stimmen mit den Angaben in den Anmeldungen nicht überein (andere Warenempfänger). Die vorgelegten Abliefernachweise sind weder zweifelsfrei noch leicht nachprüfbar und können daher nicht als Nachweise im Sinne des § 2 Z. 3 der VO anerkannt werden. Damit liegen bereits die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht vor. …"
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Bf. gemäß § 190 Z. 2 StPO und § 202 Abs. 1 FinStrG ein. Ein (finanz-)strafechtliches Fehlverhalten war mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht erweislich.
Mit Beschluss des Landesgerichtes LG vom 16. September 2011, Zl. ***AZ***, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet.
Am 21. Dezember 2016 hob das Gericht den Konkurs nach Schlussverteilung auf. Auf die Gläubiger entfiel eine Quote von 3,536382 %. Am 21. Februar 2019 wurde im Firmenbuch die amtswegige Löschung der Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit eingetragen.
Der Beschwerdeführer (Bf.) war vom 31. August 2004 bis zum 10. Jänner 2017 (gemeinsam mit ***EG***) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen. Ihm oblag als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin von 31. August 2004 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 2014, Zahl: ***000***, wurde der Bf. gemäß §§ 9 und 80 BAO als Haftungspflichtiger für aushaftende Abgabenschulden der Primärschuldnerin ***X*** im Ausmaß von insgesamt 257.307,68 Euro (Einfuhrumsatzsteuer) herangezogen.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides haftete am Abgabenkonto der Primärschuldnerin (neben weiteren Abgabenschuldigkeiten) eine aus der Erlassung des Abgabenbescheides vom 9. Mai 2011, Zahl: ***001***, resultierende Abgabenforderung (Einfuhrumsatzsteuer) in der Höhe von 313.789,86 Euro aus. Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung in der Höhe von 257.307,68 Euro stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, weil die belangte Behörde in Berücksichtigung des damals noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens nach einer entsprechenden Auskunft des Masseverwalters davon ausging, dass die Abgabenforderung nach Abzug einer fiktiven Quote von 18 % uneinbringlich ist.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich hinsichtlich der Vertreterstellung aus der Einsichtnahme ins Firmenbuch zu Firmenbuchnummer ***FN***, hinsichtlich der Höhe und der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin aus der Einsichtnahme ins Firmenbuch zu Firmenbuchnummer ***FN***, aus dem Abgabenbescheid vom 9. Mai 2011, Zahl: ***001***, den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Haftungsbescheid (Punkt 3. der Bescheidbegründung), und der Eingabe des Insolvenzverwalters vom 13. März 2014.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich im Übrigen aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere
den Zoll- und Abfertigungsunterlagen,
dem unter Bezugnahme auf den in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorgesehenen Informationsaustausch gestellten Ersuchen der zuständigen französischen Behörde in einem Vordruck zum Austausch von Informationen in Zusammenhang mit "MISSING TRADER" Betrug (SCAC 383 Anhang 1 Rev. 2) vom 26. September 2008,
der Niederschrift und dem Prüfungsbericht der Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes ***ZA*** vom 17. und 21. November 2008, Zahlen: ***011*** und ***012***,
der Auskunft der türkischen Zollverwaltung vom 15. April 2010, ***+++***, im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich,
der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 9. Dezember 2013, GZ. ZRV/0185-Z2L/11,
der Einvernahme des Bf. durch die Finanzstrafbehörde vom 20. Juli 2011 (Niederschrift Zahl ***0001***),
der Einvernahme des ***EM*** durch die Finanzstrafbehörde vom 12. Juli 2011 (Niederschrift Zahl ***00042***),
der Einvernahme des ***A.B.*** durch die Finanzstrafbehörde vom 7. Juli 2011 (Niederschrift Zahl ***0041***),
der Einvernahmen der ***WM***, ***AP***, und des ***FL***, durch die Finanzstrafbehörde vom 9. März 2011 (Niederschriften jeweils mit der Zahl ***0065***),
der Einvernahme des ***AE*** und des ***EY*** durch die Finanzstrafbehörde vom 7. März 2011 (Niederschriften jeweils mit der Zahl ***0065***),
der Zeugeneinvernahme des Zollbeamten ***ZO*** durch das Zollamt ***ZA*** vom 13. April 2015 (Niederschrift ohne Zahl),
der Zeugeneinvernahme des ***EM*** durch das Zollamt ***ZA*** vom 14. April 2015 (Niederschrift ohne Zahl),
den schriftlichen Angaben der im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als Zeugen einvernommenen ***EM*** vom 13. August 2017, ***MD*** vom 12. August 2017, ***UE*** vom 2. August 2017, ***TW*** vom 11. August 2017, und ***OS*** vom 12. August 2017.
Rechtslage
§ 9 BAO lautet:
"§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2) Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen eine Verletzung ihrer Berufspflichten enthalten. Ob eine solche Verletzung der Berufspflichten vorliegt, ist auf Anzeige der Abgabenbehörde im Disziplinarverfahren zu entscheiden."
§ 80 BAO lautet:
"2. Vertreter.
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
(3) Vertreter (Abs. 1) der aufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs. 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war."
§ 224 BAO lautet:
"2. Geltendmachung von Haftungen.
§ 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.
(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig."
Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz UStG 1994 ist Inland das Bundesgebiet.
Gemäß § 29 Abs. 8 UStG 1994 gelten bis auf weiteres als Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der EU die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - soweit sie nicht unmittelbar anwendbar sind (zB für die Besteuerung des Erwerbes) gelten sie sinngemäß - ergänzt um die entsprechenden Artikel im Anhang (Binnenmarkt).
Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 (BMR) idF vor dem AbgÄG 2010 ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
Art. 7 UStG 1994 über die innergemeinschaftliche Lieferung lautet:
"(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
...
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist."
Hängt die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis ab, so sind die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 8 UStG 1994 im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein.
Auf Grund des Art. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996 erlassen.
Diese Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. Durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
§ 3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und
2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
...
§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein."
Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.
Gemäß Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 bestätigt das Bundesministerium für Finanzen dem Unternehmer im Sinne des § 2 auf Anfrage die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender nach den §§ 9 und 80 BAO ist eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit dieser Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Beim kumulativen Vorliegen dieser Voraussetzungen ist überdies die Geltendmachung der Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Die Haftung nach § 9 BAO ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet (VwGH 23.3.2010, 2009/16/0104).
Die Haftung nach § 9 BAO stellt nicht die Haftung für einen Schaden dar, welcher dem Abgabengläubiger bei Gesamtbetrachtung der Abgabenschulden mehrerer Abgabenschuldner entstanden ist, sondern der Tatbestand des § 9 BAO stellt darauf ab, dass Abgabenschulden eines Abgabepflichtigen nicht eingebracht werden können.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0245; VwGH 10.5.2010, 2009/16/0226). Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136).
Gemäß § 248 BAO kann der Haftungspflichtige nicht nur gegen seine Heranziehung zur Haftung, sondern innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch eine Bescheidbeschwerde einbringen.
Durch § 248 BAO ist dem Haftenden auch ein Rechtszug gegen den an die GmbH ergangenen Abgabenbescheid eingeräumt.
Bringt der Bf. sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde ein, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 17.9.1996, 92/14/0138).
Die Behörde und auch das Bundesfinanzgericht haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.9.2006, 2003/13/0131) auf Grund des dem Haftungsbescheid vorangegangenen Abgabenbescheides vom 9. Mai 2011, Zahl: ***001***, somit von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen.
Sämtliche Einwendungen des Bf., die sich inhaltlich gegen den Abgabenanspruch richten, erweisen sich daher als nicht berechtigt, weil solche Einwendung - solange der erlassene Abgabenbescheid dem Rechtsbestand angehört - im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden können (VwGH 10.04.1997, 94/15/0188).
Dies betrifft etwa das Vorbringen in den Punkten 2.) und 5.) und 6.) der Beschwerde, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt worden seien und die Behauptung der Behörde, dass die Waren angeblich gar nicht beim Empfänger eingetroffen seien, nicht bewiesen sei und es dazu keine wie immer gearteten Erkenntnisse gebe bzw. von der Zollbehörde kein einziger Beweis vorgelegt worden sei, aus welchem sich ergebe, dass die Waren nicht beim Empfänger in Frankreich eingelangt seien.
Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Verjährung des Abgabenanspruches ist im Verfahren gemäß § 248 BAO geltend zu machen.
1) Haftungsrelevante Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin
Mit der Erlassung des Abgabenbescheides vom 9. Mai 2011, Zahl: ***001***, lag eine Abgabenforderung, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit des Bf. fiel, gegen die Primärschuldnerin vor.
Der Bf. wendet ein, dass bis zum Zeitpunkt des Vorliegens der Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2011, Zl. ***001***, der vom Zollamt geforderte Abgabenbetrag von 371.558,86 Euro (Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung) nicht fällig gewesen sei. § 9 BAO setze die Fälligkeit des Abgabenbetrages voraus. Diese Fälligkeit sei erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens am 16. September 2011 eingetreten und in dem Zeitraum, als der Bf. noch Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei (bis zum 15.09.2011), nicht gegeben gewesen.
Dem ist zu entgegnen, dass gemäß Art. 7 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABL L 302 vom 19.10.1992, (Zollkodex - ZK) Entscheidungen der Zollbehörden - abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Absatz 2 - sofort vollziehbar sind.
Auch dem § 254 BAO zufolge berühren Berufungen, nunmehr Bescheidbeschwerden, die Wirkungen des Bescheides nicht (z.B. VwGH 22.1.2004, 2003/14/0095; VwGH 29.3.2007, 2007/15/0005, 0006). Insbesondere wird die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgaben, deren festsetzender Bescheid mit Berufung bzw. Bescheidbeschwerde angefochten ist, hiedurch nicht aufgehalten.
Die gegen den Abgabenfestsetzungsbescheid vom 9. Mai 2011, Zahl: ***001***, erhobene Berufung hatte somit keinen Einfluss auf den Eintritt der Fälligkeit der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuerschulden.
Auf die vom Bf. ins Treffen geführte und seiner Ansicht nach erfolgte "Fälligstellung" der Einfuhrumsatzsteuer nach Konkurseröffnung kommt es im Beschwerdefall im Übrigen nicht an, weil die in Rede stehende Einfuhrumsatzsteuer bereits in den Jahren 2007 und 2008 von der Primärschuldnerin zu entrichten gewesen wäre und nicht erst im Jahr 2011. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in Punkt 4) dieses Erkenntnisses verwiesen.
2) Stellung des Beschwerdeführers als Vertreter
Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum von 31. August 2004 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss des Landesgerichtes LG vom 16. September 2011, Zl. ***AZ***, deren selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Er zählt somit zum Kreis der im § 80 Abs. 1 BAO genannten zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen, welche gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen werden können.
3) Uneinbringlichkeit der Abgaben
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich. Dass das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht somit der Erlassung eines Haftungsbescheides nicht entgegen. In einem so gelagerten Fall bedarf es allerdings konkreter Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen juristischen Person, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen (VwGH 28.5.2002, 99/14/0233).
Im Hinblick auf das bereits beendete Insolvenzverfahren betreffend die Primärschuldnerin und die erfolgte Löschung der Firma im Firmenbuch liegt die Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben vor. Die objektive Uneinbringlichkeit lag bereits im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme vor, weil die belangte Behörde in Berücksichtigung des damals noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens davon ausgegangen ist, dass die Abgabenforderung lediglich im Ausmaß von 82 % uneinbringlich ist.
Dass die in Rede stehenden Abgaben zu diesem Zeitpunkt einbringlich gewesen wären, wird auch vom Bf. nicht behauptet.
4) Schuldhafte Pflichtverletzung:
Gemäß § 18 GmbHG wird die GmbH durch die Geschäftsführer vertreten. Als bestellter Geschäftsführer hat er die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaftzu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. z.B. VwGH 2.7.2002, 96/14/0076, und VwGH 13.4.2005, 2001/13/0190).
Unbestritten ist, dass dem Bf. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Primärschuldnerin von 31. August 2004 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes LG vom 16. September 2011, Zl. ***AZ***, zusammen mit dem weiteren Geschäftsführer ***EG*** die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die den Vertretern auferlegten Pflichten, deren Verletzung Haftungsfolgen auslösen, sind Pflichten, die im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung stehen, und demgemäß in der Hauptsache
- einerseits Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung,
- andererseits Pflichten für die Tilgung von Abgaben Sorge zu tragen, also im Wesentlichen Abgabenzahlungspflichten sind (Stoll, BAO, 134).
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200039/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5200039.2015
- Stammnummer
- 132404
- Gültig
- 03.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF