…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes adressiert (gerichtet) war. Der UFS hat das eingeleitete Finanzstrafverfahren aufgehoben, weil die Bf nicht schuldhaft gegen das GütbefG verstoßen hat, weshalb auch der im Finanzstrafverfahren ergangene Sicherstellungsauftrag betreffend die Geldstrafe, den Teilwertersatz und die Kosten des Finanzstrafverfahrens…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes adressiert (gerichtet) war. Der UFS hat das eingeleitete Finanzstrafverfahren aufgehoben, weil die Bf nicht schuldhaft gegen das GütbefG verstoßen hat, weshalb auch der im Finanzstrafverfahren ergangene Sicherstellungsauftrag betreffend die Geldstrafe, den Teilwertersatz und die Kosten des Finanzstrafverfahrens…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. (2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des…
…Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen. Gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG sind bei Gefahr im Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden (darunter: der Zollämter) und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichenten Gegenstände…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. (2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…betrifft, ein Bescheid hätte in der ***Staat*** nicht zugestellt werden können, genügt es, auf § 89 Abs. 1 FinStrG zu verweisen, welche Bestimmung für den Regelfall vorsieht, dass "(D)der Bescheid (…) dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen (ist)"…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. (2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. (2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des…
…anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. (2) Bei Gefahr im Verzug sind neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des…
…Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Gemäß Abs.7 leg. cit. kann von der Beschlagnahme verfallsbedrohter Gegenstände abgesehen werden und kann…
…dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen. Nach dieser Bestimmung ist die Finanzstrafbehörde unter der Voraussetzung, dass der Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt, der Gegenstand vom Verfall…
…finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein Beschlagnahmebescheid ist gemäß § 89 Abs.1 FinStrG dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes zuzustellen. Dieser war bei der Beschlagnahme am 28.8.2014 die als Bescheidadressat genannte Firma X. in W.…
…Abs.1 FinStrG dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes zuzustellen. Dieser war bei der Beschlagnahme am 28.8.2014 die Firma X. in Adr4, sodass nur diese und nicht W. zur Einbringung einer Beschwerde aktiv legitimiert war. Zu diesem Zurückweisungsbescheid vom 1…
…und sachlich zuständige) Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenständen anzuordnen, wenn dies zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes zuzustellen bzw., bei dessen Nichtanwesenheit, nach § 23 Zustellgesetz (ZustG) zu hinterlegen. …
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…
…von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend…