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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300062/2019

Beschlagnahme; Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7300062/2019vom 07.01.2020
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der Bf., AdresseBf., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Nowotny & Wohlmacher, Obere Donaustraße 4, 4040 Linz, vom 09.09.2019 gegen 1.) den Bescheid über die Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten vom 12.07.2019 sowie 2.) die Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom 21.05.2019 den Beschluss gefasst: Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit an den selbständigen Bilanzbuchhalter BB, AdresseBB, gerichteter Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG vom 21.05.2019 erging seitens des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel an die Steuerfahndung Wien und deren Mitarbeiter die Anordnung, sämtliche Geschäftsunterlagen und Buchhaltungsdaten von 18 namentlich genannten Firmen, darunter auch die nunmehrige Beschwerdeführerin Fa. Bf. zu beschlagnahmen. Begründet wurde diese Beschlagnahmeanordnung mit dem näher ausgeführten Verdacht der Abgabenhinterziehung an Glückspielabgaben für noch festzustellende Zeiträume und in noch festzustellender Höhe gegen diese Firmen bzw. deren noch zu ermittelnde Machthaber. Am 22.05.2019 fand an der Adresse des BB in dessen Geschäftsräumen der BB-GmbH auf Anordnung der Staatsanwaltschaft X eine Hausdurchsuchung statt. Dabei wurde die Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 (1) FinStrG des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom 21.05.2019, Vormerknummer 2019/0***, übergeben und unter anderem 37 näher bezeichnete Ordner der Fa. Bf. zu Beweisgründen sichergestellt. Der Betroffene, Herr BB, stellte dabei als zur Verschwiegenheit verpflichteter Parteienvertreter den Antrag auf Anlegen von Verschlussmittel in Form von Siegel gemäß § 89 Abs. 5 FinStrG, welchem auch entsprochen wurde. Am 12.07.2019 erging der Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates über die "Beschlagnahme gem. § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten" (GZ.: SpS ***) mit folgendem Spruch: "I) Die in der Finanzstrafsache gegen X-GmbH u.a. wegen des Verdachts der Verkürzung bzw. Hinterziehung von Glückspielabgaben (illegales Glückspiel) mit Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom 21.5.2019 beschlagnahmten Geschäftsunterlagen, welche in der Begründung dieses Bescheides einzeln aufgelistet sind, unterliegen der Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 und 3 FinStrG, mit Ausnahme jener im Protokoll vom 9.7.2019 numerisch wie folgt bezeichneten Unterlagen: 1c; 2a; 2b; 3a; 5c; 7a; 8a; 8b; 8c; 8d; 8i; und 9, das sind:" Die von der Beschlagnahme ausgenommen Unterlagen wurden in der Folge im Bescheidspruch näher bezeichnet. Dieser Bescheid wurde laut Übernahmebestätigung auf dem Rückschein am 09.08.2019 dem selbständigen Bilanzbuchhalter BB zugestellt. Mit Schriftsatz vom 09.09.2019 brachte die vom Bilanzbuchhalter BB vertretene Firma Bf. durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Beschlagnahme gem § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten vom 12.07.2019, zugestellt an BB am 09.08.2019, mit folgender Begründung ein: "1. Bf. ist unmittelbar Betroffene des Beschlagnahmebescheides vom 12.07.2019, da deren Geschäftsbücher von der Beschlagnahme erfasst sind und sohin rechtsmittellegitimiert. Angefochten wird sohin die Beschlagnahmeanordnung vom 21.05.2019 zur Gänze sowie der Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 12.07.2019 in seinem Punkt I.. 2. Dem angefochtenen Beschlagnahmebescheid vom 12.07.2019 geht die Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG vom 21.05.2019 zur Vormerknummer 2019/ 0*** des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg 6744 F/1992) gilt ein Beschlagnahmebescheid als vom Rechtsbestand ausgeschieden, soweit der Vorsitzende des Spruchsenates Feststellungen darüber trifft, dass bestimmte beschlagnahmte Gegenstände nicht der Beschlagnahme unterliegen, und müssen in diesem Fall die gegen die Anordnung der Beschlagnahme gerichteten Einwände zwecks Vermeidung, dass eine Beschlagnahmeanordnung der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes entzogen sind, wohl im Rechtsmittel gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates möglich sein. Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde sind daher zulässigerweise auch Einwände gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 21.05.2019 zu erheben. 3. Die Beschlagnahmeanordnung vom 21.05.2019 ist in gesetzwidriger Weise erfolgt. Wörtlich sieht die Beschlagnahmeanordnung vor, dass nicht näher bezeichnete Geschäftsunterlagen von in der Anordnung genannten Unternehmen beschlagnahmt werden, zu beschlagnahmen sind. Dieses Vorgehen stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, da die belangte Behörde (Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel) durch diese Anordnung sämtliche Geschäftsunterlagen erhält, diese im Anschluss in Ruhe auswerten kann und sich somit den Strafvorwurf "zurechtlegen" kann. Auch im Finanzstrafverfahren ist anerkannt, dass die Finanzbehörde rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nachweisen muss. Ein derartiger Nachweis darf nicht dadurch erbracht werden, dass erst durch Einsichtnahme in allfällige Unterlagen mögliche zu behauptende Tatbestände erhoben werden. Vielmehr ist die Behörde gehalten, einen konkreten Vorwurf samt hinreichenden Verdachtsmomenten darzutun und in der Beschlagnahmeanordnung festzulegen, welche konkreten Unterlagen zum Beweis des Vorwurfes zu beschlagnahmen sind. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Beweissicherung dem Verlust von Gegenständen vorbeugen, die als Beweismittel in Betracht kommen. Dazu ist es notwendig, dass diese Gegenstände mit Beziehung auf das eingeleitete finanzstrafbehördliche Verfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens ausreichend konkretisiert sind, das heißt, dass die Unverwechselbarkeit der Beweismittel durch deren genaue Beschreibung sicherzustellen ist (vgl. VwSlg 65550 F/1990). Die belangte Behörde hätte daher in der Beschlagnahmeanordnung bereits eine wesentliche Konkretisierung dahin vornehmen müssen, welche konkret bezeichneten Unterlagen der jeweils konkret zu benennenden Gesellschaft in Beschlag zu nehmen sind. Dass dies möglich gewesen wäre, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die belangte Behörde diverse vermeintliche Standorte, an denen Glücksspiel betrieben worden sein soll, im Beschlagnahmebescheid mit Datum der Geschäftsaufnahme benennt. Anhand dieser offenbar vorliegenden Informationen hätte die belangte Behörde auch die in Beschlag zunehmenden oder sicherzustellenden Unterlagen konkretisieren können. Das gegenständliche Vorgehen verstößt jedoch gegen dieses Konkretisierungsgebot. Auch hätte dies der Vorsitzende des Spruchsenates aus eigenem aufgreifen müssen, weshalb nicht nur die ursprüngliche Beschlagnahmeanordnung sondern auch der gegenständlich angefochtene Bescheid in Hinblick auf diesen Beschwerdepunkt rechtswidrig sind. 4. Weiters verstößt das gegenständliche Vorgehen - Beschlagnahme von Unterlagen - gegen den Anklagegrundsatz und diesbezüglich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdeführerin ist bisher zu keiner Zeit über offenbar gegen sie laufende Ermittlungen informiert worden. Es ist ihr weder ein Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens noch eine sonstige Mitteilung über anhängige Ermittlungen zugegangen. Auch insoweit verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen gefestigte Rechtsgrundsätze. 5. Der gegenständlich angefochtene Bescheid ist laut dessen ausdrücklicher Bezeichnung über die Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten ergangen. Diese ausdrückliche Bezugnahme auf den Gesetzestext stellt eine konkrete Einschränkung auf einen konkreten Tatbestand dar. Es ergibt sich somit aus dem Bescheid bzw. dessen Überschrift ausdrücklich, dass der Bescheid nur darüber ergangen ist, dass der Buchhalter der Beschwerdeführerin und Bescheidadressat, Herr BB, selbst einer Straftat bezichtigt wird. Dies ergibt sich jedoch mit keinem Wort aus der Beschlagnahmeanordnung vom 21.05.2019 bzw. aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Insoweit ist der gegenständliche Bescheid nichtig, da dieser keine Begründung enthält. Gänzlich unbegründeter Bescheide sind nach ständiger Rechtsprechung nichtig. Die im Bescheid als Begründung benannten Ausführungen, wiederholten vorwiegend den Gesetzestext, ohne einen Bezug zum wesentlichen Sachverhalt herzustellen. Insoweit liegt zumindest eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Der Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 12.07.2019 enthält keine Begründung darüber, aufgrund welcher tatsächlichen gesetzlichen Grundlage die Beschlagnahme zulässig sei und wird in diesem Bescheid mit keinem Wort erwähnt, welcher finanzstrafrechtlichen Tatbestände sich die Beschwerdeführerin schuldig gemacht haben sollte. Soweit dies überhaupt als Begründung anzuerkennen ist, liegt auch hierin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund ihre Geschäftsunterlagen beschlagnahmt worden. Es geht aus diesem Bescheid somit nicht hervor, wofür und aufgrund welcher Umstände die Beschwerdeführerin beschuldigt wird. Wird die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wie von der ständigen Rechtsprechung anerkannt als keine Begründung angesehen, liegt sogar Nichtigkeit vor. 6. Auch die Begründung der Beschlagnahmeanordnung vom 21.05.2019 ist nicht stichhaltig. Die belangte Behörde verweist diesbezüglich auf durchgeführte Glücksspielkontrollen und das Auffinden von diversen Geräten. Aufgrund dieser vorgefundenen betriebsbereiten Geräte stellt die belangte Behörde die für den jeweiligen Zeitraum angemeldeten Glücksspielabgaben in eine Relation in unzulässiger Art und Weise. Es wurden konkret am Standort Wien1, am 08.06.2019 sechs Geräte betriebsbereit vorgefunden und bei einer weiteren Kontrolle in Wien2, am 22.06.2019 vier betriebsbereite Geräte aufgefunden. Die belangte Behörde setzt nunmehr für einen gesamten Monat die in Addition ergebenden zehn Geräte in Relation zu den angemeldeten Glücksspielabgaben. Es liegen jedoch offenbar keine Beweise oder sonstigen Anhaltspunkte vor, dass während des gesamten Monats Juni tatsächlich durchgehend aktiv zehn Geräte betriebsbereit vorhanden waren, weshalb auch diese vorgenommene Hochrechnung im Sinn der Unschuldsvermutung gänzlich unzulässig ist. Auch legt die belangte Behörde nicht dar, woher ihre Erfahrungswerte gründen und nimmt der Beschwerdeführerin damit auch jede Verteidigungsmöglichkeit, um diese Erfahrungswerte zu entkräften. Nach ständiger Landesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung wird etwa auch von einem durchschnittlichen Erlös je Gerät im Monat von € 2.000,00 ausgegangen. 7. Die Beschlagnahmeanordnung vom 21.05.2019 enthält lediglich eine exemplarische Begründung zum Vorwurf, es bestehe der Verdacht, dass die im Rahmen der Selbstberechnung abgeführten Glücksspielabgaben in nicht korrekter Höhe abgeführt worden sein sollen. Um diesen behaupteten Verdacht zu stützen, führt die belangte Behörde exemplarisch die bereits oben wiederholte Berechnung zur Firma Y-GmbH an. Rückschlüsse auf die Beschwerdeführerin ergeben sich daraus nicht, zumal die belangte Behörde diesbezüglich nicht einmal selbst eine Verbindung behauptet. Betreffend die Beschwerdeführerin ist die Beschlagnahmeanordnung daher gänzlich ohne Begründung. Unbegründete Bescheide sind rechtswidrig und nichtig, zumal sich aus der Beschlagnahmeanordnung keine Verdachtsmomente gegen die Beschwerdeführerin ergeben. 8. Es wird sohin beantragt, das Bundesfinanzgericht als Rechtsmittelgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zur Gänze stattgeben und den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates vom 12.07.2019 (sowie die Beschlagnahmeanordnung vom 21.05.2019 zur Gänze aufheben und anordnen, dass die beschlagnahmten Gegenstände umgehend an die Beschwerdeführerin in eventu an den Buchhalter BB zurückgestellt werden; in eventu in Stattgabe der Beschwerde die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde bzw. den Vorsitzenden des Spruchsenates zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden." Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes sowie § 114 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß. § 89. (1) Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. (3) Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, unterliegen bei dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten der Beschlagnahme nur, a) soweit begründeter Verdacht besteht, dass dieser selbst Beteiligter, Hehler oder Begünstigender in bezug auf das Finanzvergehen ist, oder b) wenn es sich um Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§ 124 bis 130 BAO oder um dazugehörende Belege oder um solche Gegenstände, welche zur Begehung des Finanzvergehens bestimmt waren oder diese erleichtert haben oder die aus dem Finanzvergehen herrühren, handelt. (5) Behauptet der zur Verschwiegenheit Verpflichtete oder der Beschuldigte, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Abs. 3 und 4 nicht vorliegen, oder ist er bei der Beschlagnahme nicht anwesend, so ist der Gegenstand ohne weitere Untersuchung unter Siegel zu nehmen und ohne Verzug dem Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Der Vorsitzende des Spruchsenates hat mit Bescheid festzustellen, ob die Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen. § 152. (1) Eine Beschwerde gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig; sie können erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Mit der gegenständlichen Beschwerde bringt die beschwerdeführende Fa. Bf. zunächst vor, dass der Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates an Herrn BB zugestellt wurde, die Bf. unmittelbar Betroffene des Beschlagnahmebescheides vom 12.07.2019 sei, da deren Geschäftsbücher von der Beschlagnahme erfasst sind und sohin rechtsmittellegitimiert ist. Zugestellt wurde dieser Bescheid nach der Aktenlage unbestrittenerweise ausschließlich an BB, der jedoch nicht als Bescheidadressat aus dem Spruch des Bescheides hervorgeht. Der Spruch eines Bescheides hat auch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl VwGH 23.3.1998, 94/17/0413). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur (VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017) zum Bescheidspruch. Wenn der Bescheidadressat nicht im normativen Text des Spruches selbst, sondern im Kopf des Bescheides genannt ist, schadet dies nicht (VwGH 27.2.2014, 2009/15/0212). Hingegen reicht nicht die Adressierung lediglich am Briefumschlag, in welchem sich eine Ausfertigung der behördlichen Erledigung befindet ( VwGH 16.12.1983, 83/17/0096 ua). Ebenso wenig genügt die Nennung am Zustellnachweis (VwGH 12.11.2002, 2002/05/0758). Bei einer physischen Person ist idR der Vor- und Zuname anzuführen (vgl zB VwGH 18.4.1986, 85/17/0140; VwGH 9.12.1992, 91/13/0013; VwGH 28.2.2007, 2004/13/0151; VwGH 26.7.2007, 2004/15/0137). Die Benennung dieser Person ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (VwGH 23.2.2005, 2002/14/0001). Die Erledigung des Vorsitzenden des Spruchsenates "Bescheid über die Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten vom 12.07.2019" ist daher gegenüber BB nicht wirksam geworden, weil dieser nicht aus dem Spruch hervorgeht. Auch kann dieser Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin nicht wirksam geworden sein, weil er dieser nicht zugestellt wurde. Dieser Erledigung kommt daher mangels Zustellung an die Bescheidadressatin keine Bescheidqualität zu. Die Beschlagnahme hat grundsätzlich die Finanzstrafbehörde, nicht der Vorsitzende des Spruchsenates anzuordnen. Diese Anordnung hat mit rechtsmittelfähigem Bescheid zu erfolgen, welcher an den Inhaber der zu beschlagnahmenden Beweismittel ausgestellt sein muss. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei unmaßgeblich und von der Finanzstrafbehörde auch gar nicht zu prüfen. Wird von dem zur Verschwiegenheit Verpflichteten bei Vornahme der Amtshandlung auch nur behauptet, dass die Gegenstände nicht beschlagnahmt werden dürfen, so müssen diese versiegelt und unverzüglich dem Vorsitzenden des Spruchsenats vorgelegt werden. Dieser hat sodann zu entscheiden, ob die Beweismittel zu beschlagnahmen sind oder nicht, worüber mit rechtsmittelfähigem Bescheid abzusprechen ist. Eine Versiegelung von Gegenständen zur unverzüglichen Vorlage an den Vorsitzenden des Spruchsenats stellt noch nicht den Vollzug der Beschlagnahme dar, sondern ist nur als vorläufige Maßnahme zu verstehen. Eine Beschlagnahme wird in diesen Fällen erst mit dem Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenats vollzogen. Hat der Vorsitzende des Spruchsenates über die Beschlagnahme nach § 89 Abs. 5 FinStrG entschieden, so gehört die Beschlagnahmeanordnung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist daher zurückzuweisen (VwGH 29. 1. 1991, 90/14/0118). Wurden dagegen die versiegelten Unterlagen ohne Erlassung eines Bescheides an die Finanzbehörde ausgefolgt, so liegt damit kein Akt unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, da die Beschlagnahme bereits durch den Bescheid gemäß § 89 Abs 1 FinStrG gedeckt ist, der mittels Beschwerde bekämpfbar ist. Diese Beschlagnahmeanordnung gehört so lange noch dem Rechtsbestand an, als noch kein Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates ergangen ist. Erst durch einen solchen würde die Beschlagnahmeanordnung nach § 89 Abs 1 FinStrG derogiert werden (VwGH 29.1.1991, 90/14/0118). Da der Erledigung des Vorsitzenden des Spruchsenates "Bescheid über die Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten vom 12.07.2019" keine Bescheidqualität zukommt, befindet sich die Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom 21.05.2019 nach wie vor im Rechtsbestand. Zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese - an den selbständigen Bilanzbuchhalter BB zugestellte - Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes ist jedoch die Beschwerdeführerin Fa. Bf. aus folgenden Gründen nicht legitimiert. Gemäß § 152 Abs 1 letzter Satz FinStrG ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide (nur) derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist. Das kann nicht nur der Beschuldigte (belangte Verband) oder Nebenbeteiligte, sondern auch jede andere natürliche oder juristische Person sein. Zur Erhebung einer Beschwerde gegen faktische Amtshandlungen ist jeder berechtigt, der behauptet, durch diese in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn die Behörde ohne formelles Verfahren oder bescheidmäßige Absprache Zwangs- oder sonstige Maßnahmen setzt und dabei in subjektive Rechte eingreift (Reger/Judmaier/Kalcher/ Kuroki Finanztstrafgesetz - Band 2 - RZ 5 zur § 152 FinStrG). Im gegenständlichen Fall ist die Beschlagnahmeordnung des Finanzamtes vom 21.05.2019 an den von der Beschwerdeführerin beauftragten Bilanzbuchhalter BB ergangen, welcher als deren Vertreter (in deren Interesse) eine Beschwerdelegitimation - auch zur Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin - gehabt hätte. Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne bescheidmäßige Grundlage, die zu einer Beschwerdebefugnis für die von dieser Beschlagname Betroffenen geführt hätte, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin Bf., an die weder die Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom 21.05.2019, noch der Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates über die Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 3 lit. a FinStrG bei einem zur Verschwiegenheit Verpflichteten vom 12.07.2019 ergangen ist, nicht zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde legitimiert. Dies deshalb, weil die genannten Bescheide nicht an sie ergangen sind und die bemängelte Beschlagnahme - wie bereits ausgeführt - auch nicht auf einer faktischen Amtshandlung beruhen, sondern auf Grundlage eines Bescheides erfolgt sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Beschluss gründet sich auf die genannten Gesetzesbestimmungen und auf die zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.     Wien, am 7. Jänner 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7300062/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300062.2019
Stammnummer
126980
Gültig
07.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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