… 2 Tz 16; Doralt/Toifl in Doralt, EStG14. § 2 Tz 176/9): Eine risikoreiche Branche (Wachstums-/Hochtechnologie, F&E - wobei "risikoreich" keinesfalls auf diese Branchen beschränkt sein kann, vgl BFG 20.5.2016, RV/7102395/2013) liegt vor, der Abschichtungserlös orientiert sich ausschließlich am Verkehrswert…
…der Hinweis darauf, dass es für den Anleger - so sich die Risiken verwirklichen sollten - zum teilweisen oder gesamten Verlust seiner Einlage führen könnte. Aufgrund des Branchenrisikos sei die GmbH auch dem speziellen Risiko von Aufbau- und Expansionsunternehmen der Wachstums- und Hochtechnologie ausgesetzt. Sollten sich die…
…GmbH*** auswirken. Dies könnte für den Anleger zum teilweisen oder gesamten Verlust seiner Einlage führen. Die ***SM GmbH*** ist neben dem allgemeinen Unternehmerrisiko auch dem speziellen Risiko von Aufbau- und Expansionsunternehmen der Wachstums- und Hochtechnologie ausgesetzt. Abschließend wir nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das zur…
…wäre § 2 Abs 2a EStG nicht anwendbar. Ein hohes außersteuerliches Risiko bestehe, wenn der Unternehmensschwerpunkt in einer risikoreichen Branche (Wachstums-/Hochtechnologie, F&E) liege, die Gewinn-/Verlustzuweisung sich ausschließlich am Beteiligungsausmaß orientiere und betraglich nicht limitiert sei, der Abschichtungserlös sich ausschließlich am Verkehrswert orientiere und…
… 2 Tz 16; Doralt/Toifl in Doralt, EStG14. § 2 Tz 176/9): Eine risikoreiche Branche (Wachstums-/Hochtechnologie, F&E - wobei "risikoreich" keinesfalls auf diese Branchen beschränkt sein kann, vgl BFG 20.5.2016, RV/7102395/2013) liegt vor, der Abschichtungserlös orientiert sich ausschließlich am Verkehrswert…
…wäre § 2 Abs 2a EStG nicht anwendbar. Ein hohes außersteuerliches Risiko bestehe, wenn der Unternehmensschwerpunkt in einer risikoreichen Branche (Wachstums-/Hochtechnologie, F&E) liege, die Gewinn-/Verlustzuweisung sich ausschließlich am Beteiligungsausmaß orientiere und betraglich nicht limitiert sei, der Abschichtungserlös sich ausschließlich am Verkehrswert orientiere und…
…Punkt 4.3). So wird in der Anlegerinformation darauf hingewiesen, dass neben dem allgemeinen Risiko auch das spezielle Risiko von Aufbau- und Expansionsunternehmen der Wachstums- und Hochtechnologie bestehe. Es gebe derzeit keinen geregelten Markt und keine Garantie, dass der Markt nicht Fremdprodukte präferiere. Daraus kann…
…abschließend hinsichtlich des Umfelds der Z.Z. im Sommer 2011 aus, dass die Z.Z. ein Hochtechnologie-Unternehmen mit enormen Forschungs- und Entwicklungsausgaben gewesen sei. Sie hätte im Sommer 2011 einen massiven Finanzierungsbedarf gehabt, da die Altgesellschafter nicht mehr bereit waren, weitere Finanzierungen zu geben…
…Die von der belangten Behörde dazu ins Treffen geführten Punkte überzeugen jedoch nicht: Weshalb die Planung, Entwicklung und Umsetzung von Beschneiungsanlagen schon aufgrund ihres weder in einer "Wachstumstechnologie" noch in einer "Hochtechnologie" angesiedelten Betätigung kein hohes außersteuerliches Risiko enthält, ist dem erkennenden Senat nicht ersichtlich…
…Teilen besteht. Ein Teil trägt S., den anderen Teil die Lehrerin. Dieses Gerät schaltet die Nebengeräusche fast völlig weg. Hochtechnologie, doch der Selbstbehalt beträgt ca. € 1.650,--, wird aber eigens für ihn angefertigt. Laut Gutachten vom BSB 20°/o Laktose und Fruktoseintoleranz: S. war…
…Sicherheiten wird insbesondere bei wirtschaftlich riskanten Darlehen als fremdunüblich angesehen BFG 17.05.2023, RV/7101521/2021. Die Beschwerdeführerin bzw deren operative Tochtergesellschaft war in einem Hochtechnologiemarkt tätig, wobei sich europäische Anbieter immer mehr der asiatischen Konkurrenz ausgesetzt sahen. Die Verkäuferin (***XY***) wollte aus diesem…
…worum es mir geht, dass ich Einkünfte brauche. Frage Amtsvertreter: Jetzt frage ich mich, bei diesem Prospekt, bei diesem Anlegerprospekt in einem Hochtechnologieinvestment, wo ein hohes Risiko besteht, dass überhaupt Erträge erzielt werden oder überhaupt mein Investment nie retour kommt. Was war da ihre Intention…
…der ***P.-AG*** die Paketsendungen und verwahrte sie im Büroraum der Bfin., der sich im Wohnhaus der ***EF*** und des ***AB*** befindet. Herr ***AB*** und Herr ***CD*** sind hauptberuflich als Techniker in einem Hochtechnologieunternehmen im Raum Salzburg beschäftigt. Beide Gesellschafter üben selbst den Radsport aus…