IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 23…
…Auch in Rz. 3479 der ESt-Richtlinien werde festgehalten, dass die "Einlöseverpflichtung für umlaufende Gutscheinmünzen (…) eine "echte" Verbindlichkeit im Ausmaß der drohenden Belastung und keine Rückstellung" begründet. Nach § 211 UGB seien Verbindlichkeiten mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, da es keine Regelung hinsichtlich einer verpflichtenden Abzinsung…
…Höhe betrifft. Sind Bestehen und Höhe der Verpflichtung sicher und ist lediglich die Fälligkeit noch nicht genau festgelegt, so ist eine Verbindlichkeit gegeben (vgl. Petritz, Passivposten für Gutscheinmünzen, RWZ 2006/80, S. 268ff). Hinsichtlich von Geschenkgutscheinen ist zwar das Bestehen einer Verbindlichkeit zweifelsfrei gegeben, dies…
…Verbindlichkeit. Auch in Rz 3479 der ESt-Richtlinien werde festgehalten, dass die "Einlösungsverpflichtung für umlaufende Gutscheinmünzen (…) eine "echte" Verbindlichkeit im Ausmaß der drohenden Belastung und keine Rückstellung" begründe. Im UGB gebe es keine Regelung hinsichtlich einer verpflichtenden Abzinsung von Verbindlichkeiten. Vielmehr seien Verbindlichkeiten gemäß …
…Höhe betrifft. Sind Bestehen und Höhe der Verpflichtung sicher und ist lediglich die Fälligkeit noch nicht genau festgelegt, so ist eine Verbindlichkeit gegeben (vgl. Petritz, Passivposten für Gutscheinmünzen, RWZ 2006/80, S. 268ff). Hinsichtlich von Geschenkgutscheinen ist zwar das Bestehen einer Verbindlichkeit zweifelsfrei gegeben, dies…
…207). Der BFH verlangt, dass mit einer Inanspruchnahme „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist“ (BStBl 1989 II 359 zu Einlösungsverpflichtungen aus Gutscheinmünzen; BStBl 1996 II 470 zu seit mehr als 30 Jahren nicht mehr bewegten Sparguthaben). Eine unterschiedliche Auffassung zwischen VwGH…