…und Wirtschaftstreuhänder, Sandgasse 16, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 22.8.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA1 vom 14.8.2014, betreffend 1.Rückzahlung und 2.Überrechnung von Guthaben gemäß § 215 Bundesabgabenordnung (BAO) zur StNr. 12, zu Recht erkannt: I. Die…
… 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung von der Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten der Mitglieder bei anderen Abgabenbehörden zu verwenden. Wird auch hierdurch der Anteil der Mitglieder am Guthaben der GesBR nicht aufgebraucht, so ist er nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder auf…
… 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung von der Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten der Mitglieder bei anderen Abgabenbehörden zu verwenden. Wird auch hierdurch der Anteil der Mitglieder am Guthaben der GesBR nicht aufgebraucht, so ist er nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder auf…
… Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2011 beantragte der Bf. die Rückzahlung des sich aus der Veranlagung ergebenden Guthabens. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde in der weiteren Folge am 19.04.2012 der Einkommensteuerbescheid 2011 mit einer Gutschrift in Höhe von € 2.942 auf dem Abgabenkonto des…
…Adr***, über die Beschwerde vom 17. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 4. Oktober 2019 betreffend Rückzahlung eines Guthabens iHv EUR 2.538,86 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…
…Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die (ehemalige) steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Bf.) und der beiden Gesellschafter der Bf. ließ sich unstrittig Guthaben, die sich auf den Abgabenkonten der beiden Gesellschafter befanden, ohne deren Zustimmung vom Finanzamt auszahlen bzw…
…Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Von der Beschwerdeführerin (Bf) wurden u.a. Bauaufträge für österreichische Firmen ausgeführt. Mit Eingabe vom 06.03.2018 beantrage die Beschwerdeführerin (Bf.) die Rückzahlung des sich auf dem Abgabenkonto befindlichen Guthabens (8.561,11€). Wobei sie fest hielt…
…Bf. eingebrachte Vorlageantrag vom 14.06.2018 wurde wie folgt begründet: Die UVA 1/17 vom 21.2.2017 ergibt eine Mehrwertsteuer von € 279,11 - einer Vorsteuer von € 369,00, sohin ein Guthaben von € 89,89, das in der Buchungsmitteilung Nr. 2…
…FA-StNr. 38, über die Abweisung eines Ansuchens um Rückzahlung eines Guthabens zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt…
…Großbetriebe wies den Antrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 teilweise ab, weil nur ein Guthaben in Höhe von € 1.282.542,80 bestanden habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Jänner 2025 (eingelangt am 22. Jänner 2025) Beschwerde und beantragte die…
…anderen Personen Ansprüche auf die gepfändeten Forderungen erheben würden. Die Guthaben auf den Konten betrugen € 1.836,00 und € 1.712,00 und wurden unter Abzug einer Gebühr von € 25,00 am 12. April 2024 aufgrund des Bescheides über die Überweisung zur…
…rechtliche Grundlage für etwaige Pflichtabgaben (insb. Einkommensteuer und SV-Anteile) entfallen. § 215 Abs. 1 BAO würde die Verrechnung von Guthaben mit offenen Forderungen erlauben, sofern der Rechtsgrund gegeben sei. § 1431 ABGB ("conditio indebiti") würde die Rückforderung von Zahlungen regeln, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden…
…bringt dazu vor, die Umbuchung bzw. Verrechnung des Guthabens mit den Abgabenverbindlichkeiten am Abgabenkonto sn2 sei rechtswidrig erfolgt. Dazu ist auszuführen: Gemäß § 24a Z 1 VwGG war bis 30.06.2025 u.a. für Revisionen eine Eingabengebühr in der Höhe von 240 € zu entrichten…
…da während des angeführten Zeitraums - 1. Oktober bis 8. Dezember 2024 - ein Guthaben aus dem Abgabenkonto bestanden habe (BFG-Akt AS 4). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2025 wies das Finanzamt den als Beschwerde gewerteten Antrag des Bf. unbegründet ab und führte wörtlich begründend aus…
…Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Antrag vom 2.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückzahlung des gesamten Guthabens auf dem Abgabenkonto der ***2*** in Liqu. Als Grund für den Rückzahlungsantrag wird dabei das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21…
…Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit Bescheid des ***FA*** vom 9. April 2015 wurde der Antrag vom 26. März 2015 auf Rückzahlung eines Guthabens in Höhe von 628,25 € abgewiesen, da geleistete AGH-Zahlungen gem. § 82a Abs…
…21.11.2013, 2013/15/0215). Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Zur Antragstellung ist somit der Abgabepflichtige berechtigt, auf dessen Namen das Abgabenkonto lautet (vgl. VwGH 28.01.1981, 2259/78…
…B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Eingabe vom 28.09.2020 beantragte das ***Bf*** (=Bf.) die Rückzahlung des nach Bewilligung der gleichzeitig beantragten Aussetzung der Einhebung nachstehender Abgaben auf seinem Abgabenkonto in Höhe von € 2.274.683,82 ausgewiesenen Guthabens: | Haftungsbescheid nach …
…streitgegenständlichen Rückzahlungsantrag vom 28.6.2021 eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher es ausführte, Guthaben sei ein Begriff der Abgabenverrechnung und bringe zum Ausdruck, dass auf dem Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen bestehen müsse. Das Abgabenkonto des Beschwerdeführers weise jedoch einen Rückstand…
…Finanzamt hat hiezu folgende Stellungnahme abgegeben: "Stellungnahme: Die Vorlage der Beschwerde erfolgt unter Bezugnahme auf die Begründung des Abweisungsbescheides sowie der Beschwerdevorentscheidung mit dem Antrag auf Abweisung. Aus dem Kontoausdruck ist auch klar ersichtlich, dass kein Guthaben besteht, das rückzahlbar wäre. Der Saldo beträgt null…