RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104022/2025

Anspruchszinsen bei einem Guthaben auf dem Abgabenkonto

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104022/2025vom 22.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneebergland Steuerberater GmbH, Neunkirchner Straße 32b, 2734 Puchberg/Schneeberg, über die Beschwerde vom 7. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juli 2025 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2023, Steuernummer ***StNr***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Anspruchszinsen 2023 werden mit 0,00 € festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 30. Juli 2025 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen in Höhe von € 413,53 fest. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Einkommensteuer 2023 mit Bescheid vom 30. Juli 2025 mit € 118.624 festgesetzt worden sei und nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag sich eine Nachforderung (Differenzbetrag) im Höhe von € 43.920,-- ergeben habe, welche für den Zeitraum 1. Oktober 2024 bis 8. Dezember 2024 zu verzinsen sei (BFG-Akt AS 1f). Mit über FinanzOnline eingereichten Anbringen beantragte der Bf. am 7. August 2025 gemäß § 205 Abs. 6 BAO die Nichtfestsetzung der Anspruchszinsen, da während des angeführten Zeitraums - 1. Oktober bis 8. Dezember 2024 - ein Guthaben aus dem Abgabenkonto bestanden habe (BFG-Akt AS 4). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. September 2025 wies das Finanzamt den als Beschwerde gewerteten Antrag des Bf. unbegründet ab und führte wörtlich begründend aus (BFG Akt AS 6f): "Dem Gesetz ist keine Regelung zu entnehmen, der zufolge das Bestehen eines Abgabenguthabens während des zinsenrelevanten Zeitraumes der Festsetzung von Anspruchszinsen entgegenstünde (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 126). Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt vielmehr, dass das Ausmaß der Nachforderungszinsen durch ein Guthaben auf dem Abgabenkonto nur insoweit beeinflusst werden kann, als dem Finanzamt eine Anzahlung im Sinne des § 205 Abs. 3 BAO bekannt gegeben wird, wodurch das Guthaben entsprechend vermindert und die Anzahlung - so weit im Guthaben gedeckt - entrichtet würde (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/ Urtz, BA0³, § 205 Anm. 5). Gutschriften alleine haben ebenso wie das Bestehen eines Guthabens auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen während des zinsenrelevanten Zeitraumes ohne Bekanntgabe, dass dieses Guthaben auch als Anzahlung für die zu erwartende Einkommensteuernachforderung zu werten ist, keinen Einfluss auf das Ausmaß der Nachforderungszinsen. Ein derartiger Sachverhalt ist hier mangels Bekanntgabe einer Anzahlung nicht gegeben." Mit Schriftsatz vom 22. November 2025 beantragte der Bf. die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen und führte im Wesentlichen aus, dass "… ein Guthaben [dazu] führt, dass der Differenzbetrag, welcher die Grundlage für die Anspruchszinsen bildet, verringert wird (BFG 21.03.2014, RV 7101843/2013). Es ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, dass das Guthaben unseres Klienten bei der Festsetzung der Anspruchszinsen unberücksichtigt bleibt, da es die Nachforderung faktisch reduziert hat. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Guthabens ist, dass dieses während eines zinsenrelevanten Zeitraums auf dem Abgabenkonto bestand (BFG 12.09.2025, RV 4100171/2024, BFG 21.03.2014, RV 7101843/2013). … " Abschließend beantragte der Bf. der Beschwerde stattzugeben während die Amtspartei mit Vorlagebericht die Abweisung derselben beantragt. I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Mit Bescheid vom 30. Juli 2025 wurde die Einkommensteuer für 2023 mit € 118.624,-- festgesetzt und wurden € 75.195,-- als Einkommensteuervorauszahlungen entrichtet. Gegenüberstellend mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag ergibt sich somit eine Nachforderung (Differenzbetrag) in Höhe von 43.429,--. Die auf dem Bescheid ausgewiesene entrichte Anzahlung in Höhe von € 55.000,-- wurde auf dem Abgabenkonto des Bf. am 10. Dezember 2024 gutgeschrieben bzw. vom Bf. überrechnet. Mit Bescheid vom 30. Juli 2025 wurden die Anspruchszinsen für den Zeitraum 1. Oktober 2024 bis 8. Dezember 2024 in Höhe von € 413,53 für die sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2023 ergebende Nachforderung von € 43.429,-- festgesetzt. Die Abfrage der Buchungen auf dem Abgabenkonto das Bf. vom 17. September 2024 bis zum 17. Dezember 2024 getätigten Buchungen - zinsrelevanter Zeitraum - zeitigen nachstehend folgendes Bild: [Grafik]   Zum 19. November 2024 wies das Abgabenkonto des Bf. ein Guthaben von € 45.000,00 aus, welches sich nach drei Buchungen am 20. November 2024 auf 25.374,86 reduzierte. Mit der Buchung des Finanzamtes vom 22. November 2024 - einer Gutschrift in Höhe von € 15.000,00 wegen Reduktion der Einkommensteuervorauszahlung für 2024 - erhöhte sich das das Guthaben auf dem Abgabenkonto des Bf. auf € 40.374,86. Am 6. Dezember 2024 überwies der Bf. € 19.625,14 auf sein Abgabenkonto, sodass das Abgabenguthaben sich auf € 60.000,00 erhöhte. Am 10. Dezember 2024 überrechnete (widmete) der Bf. € 55.000,00 des (Gesamt-)Guthabens für die Einkommensteuer 2023, sodass das Abgabenkonto nunmehr ein (Rest-)Guthaben in Höhe von € 5.000,00 auswies. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens - Einschau in das Abgabenkonto des Bf. Für das Bundesfinanzgericht haben sich in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor dem Hintergrund der auf dem Abgabenkonto ausgewiesenen Gutschriften ergibt sich für das Bundesfinanzgericht zweifelsfrei, dass die aus dem Einkommensteuerbescheid sich ergebende Nachforderung in Höhe von € 43.429,-- bis zum 19. November 2024 durch das auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Guthaben in Höhe von € 45.000,-- gedeckt war. Vom 19. November 2024 bis zu 21. November lag allerdings eine "Unterdeckung" der Nachforderung in Höhe von € 18.054,14 vor, da das Guthaben sich auf € 25.374,86 reduziert hatte. Durch die Buchung der Gutschrift von € 15.000,-- am 22. November 2024 erhöhte sich das Guthaben auf dem Abgabenkonto des Bf. wiederum auf € 40.374,86. Die "Unterdeckung" der Nachforderung betrug - bis zur Buchung der Überweisung des Bf. von € 19.625,14 am 5. Dezember 2024 - nunmehr € 3.054,14. Am 6. Dezember 2024 wies das Abgabenkonto ein Guthaben von € 60.000,-- aus. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Dem § 205 Abs. 6 lit. b BAO folgend sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat (FVwGG 2012, BGBl I 2013/14). Die Einführung der Bestimmung des § 206 Abs. 6 lit. b BAO geht auf das FVwGG 2012 zurück und dient nach den Materialien "der Vermeidung von Härten". Ein Antrag iSd § 205 Abs. 6 lit. b BAO kann auch im Zuge eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 51). § 205 Abs. 6 lit. b BAO ermöglicht aber lediglich eine Herabsetzung von Nachforderungszinsen, nicht hingegen eine darüber hinausgehende Verzinsung eines Guthabens zugunsten des Abgabepflichtigen. § 205 Abs 6 lit. b BAO setzt das Bestehen eines Guthabens auf dem Abgabenkonto voraus. Ein Guthaben (iSd § 215 Abs 4 BAO) besteht, wenn die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Ritz, BAO6, § 205 Rz 51a). Unter Berücksichtigung dieser Guthaben bzw. den festgestellten "Unterdeckungen" - Differenzbeträge zwischen Nachforderung und auf dem Abgabenkonto befindlichen Guthaben - errechnet sich der Anspruchszinsenbetrag wie folgt: | Zeitraum | Differenzbetrag | Tageszinssatz | Tage | Zinsen in € | 19.11. - 21.11.2024 | 18.054,14 | 0,0138 | 3 | 2,49 | 22.11. - 5.12.2024 | 3.054,14 | 0,0138 | 14 | 5,90 Da Anspruchszinsen dem § 205 Abs. 2 2. Satz BAO nicht festzusetzen sind war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 31. Jänner 2019, Ro 2018/15/0005) abgewichen. Wien, am 22. Dezember 2025

Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104022/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104022.2025
Stammnummer
150137
Gültig
22.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF