Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100975/2025
Abweisung eines Rückzahlungsantrages mangels Guthaben am Abgabenkonto
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100975/2025vom 02.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. September 2025, mit dem der Rückzahlungsantrag vom 5. August abgewiesen wurde, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 05.08.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung sämtlicher Zahlungen, die im Zeitraum von Juli 2005 bis September 2010 von ihm an das Finanzamt Österreich entrichtet worden wären, obwohl er in diesem Zeitraum nachweislich nicht der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterlegen wäre.
Aus dem Schreiben der SVS-Sozialversicherung der Selbständigen gehe hervor, dass er für den genannten Zeitraum als nicht versichert geführt worden wäre. Damit würde die grundlegende Voraussetzung für die rechtmäßige Einhebung von Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Abgaben, die üblicherweise mit einer Pflichtversicherung gekoppelt seien, fehlen. Dies würde 55.000,00 € an geleisteten Steuerzahlungen für den genannten Zeitraum, 40.000,00 € an Kosten in Zusammenhang mit der durchgeführten Steuerprüfung, 21.000,00 € an Steuerberatungskosten sowie eine in der Prüfung dokumentierte Überzahlung von ca. 35.00,00 € betreffen.
Sämtliche Zahlungen wären in gutem Glauben und unter der Annahme gesetzlicher Verpflichtungen, die sich im Nachhinein als unbegründet herausgestellt hätten, erfolgt. Diese Zahlungen seien entweder auf unrichtiger Tatsachengrundlage oder aufgrund unterlassener Information der Behörde geleistet worden, sodass eine Rückerstattung gemäß § 239 BAO iVm § 117 BAO rechtlich erforderlich sei.
Gemäß §§ 1 und 116 BAO dürften Abgaben nur auf gesetzlicher Grundlage eingehoben werden. Liege keine Pflichtversicherung vor, würde die rechtliche Grundlage für etwaige Pflichtabgaben (insb. Einkommensteuer und SV-Anteile) entfallen. § 215 Abs. 1 BAO würde die Verrechnung von Guthaben mit offenen Forderungen erlauben, sofern der Rechtsgrund gegeben sei. § 1431 ABGB ("conditio indebiti") würde die Rückforderung von Zahlungen regeln, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden seien. Gemäß § 1175 ABGB würde derjenige Ersatz schulden, der durch das Verhalten anderer ungerechtfertigt bereichert worden sei. Das Prinzip von Treu und Glauben sei verletzt, wenn eine Behörde von der Nichtversicherung weiß oder wissen muss und dennoch Abgaben erheben würde. Auch nach Ablauf regulärer Verjährungsfristen bestehe der Anspruch bei nachgewiesener Rechtswidrigkeit oder Täuschung (§ 209 BAO analog).
Durch die Nichtanerkennung der Jahre 2005 bis 2010 am Versicherungskonto würden dem Beschwerdeführer mindestens 60 Monate Versicherungszeit fehlen, wodurch er aktuell keinen ausreichenden Anspruch auf österreichische Altersvorsorge geltend machen könne. Dieser nachweisliche materielle Schaden sei ein direkter Effekt der irregulären und nicht rückgebuchten Zahlungen und führe zu einem faktischen Verlust erworbener Rechte, was eine entschädigungspflichtige Amtspflichtverletzung nach sich ziehen könne.
Der Beschwerdeführer fordere daher die sofortige Gegenverrechnung der oben genannten Summe von ca. 151.000,00 € mit den angeblichen Rückständen beim Finanzamt, welche sich laut letzter Mitteilung auf ca. 38.000,00 € belaufen würden.
Dies bedeute, dass nach Gegenverrechnung und Saldierung ein positives Guthaben zu Gunsten des Beschwerdeführers verbleiben würde. Er fordere, dass dieses vollständig offengelegt, samt Verzugszinsen anerkannt und auf sein Konto bei der ***Bank*** überwiesen werde.
Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall von Irrtum, Täuschung oder unterlassener Aufklärung eine Hemmung oder Verlängerung der Frist gemäß § 209a BAO analog zur Anwendung komme.
Mit Bescheid vom 05.09.2025 wies das Finanzamt den Antrag auf Rückerstattung vom 05.08.2025 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Rückerstattung "gemäß § 239 BAO iVm § 117 BAO" beantragen würde. Zum einen würde es keinen § 117 BAO geben, zum anderen würde eine Rückerstattung gemäß § 239 BAO ein Guthaben auf dem Abgabenkonto bedingen. Ein solches Guthaben sei nicht vorhanden.
Es würde keinen Wegfall der Einkommensteuerpflicht aufgrund fehlender Sozialversicherung im beanstandeten Zeitraum 07/2005 bis 09/2010 geben.
In der Beschwerde vom 12.09.2025 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen am 12.07.2013 offiziell bestätigt habe, dass die im Zeitraum 07/2005 bis 10/2010 geleisteten Beträge ohne rechtliche Grundlage eingehoben worden seien. Dieser Bescheid würde einen bindenden Präzedenzfall bilden, den die Behörde nicht ignorieren könne.
Das Schreiben vom 03.09.2025 würde keine Unterschrift und keinen Namen eines verantwortlichen Beamten tragen. Damit werde der Tatbestand eines gültigen Bescheides laut § 92 BAO nicht erfüllt werden. Es fehle eine nachvollziehbare Begründung, wie sie § 93 BAO verlange. Relevante Tatsachen und rechtliche Grundlagen würden nicht erklärt. Die Zustellung eines nicht formgerechten Bescheides könne keine Rechtswirkung haben.
Aufgrund des SVS-Beschlusses würde die rechtliche Grundlage für die Abgabenerhebung in Österreich für den genannten Zeitraum entfallen. Der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 14 EMRK würde bewirken: gleiche Sachlage = gleiches Recht. Die Entscheidung würde gegen die Menschenrechte verstoßen.
Nach Aufgliederung der nach Ansicht des Beschwerdeführers relevanten rechtlichen Grundlagen wurde neuerlich die vollständige Rückerstattung sämtlicher Zahlungen im relevanten Zeitraum samt Zinsen, die Ausstellung eines rechtsgültigen, begründeten und unterschriebenen Bescheides durch einen zuständigen Beamten, die Verrechnung der überzahlten Beträge mit etwaigen offenen Forderungen sowie die Überweisung des verbleibenden Guthabens auf das Bankkonto des Beschwerdeführers beantragt.
Der Beschwerdeführer würde eine Frist von 14 Tagen ab Zugang dieses Schreibens zur rechtsverbindlichen und vollständigen Erledigung seiner Forderungen setzen. Sollte innerhalb dieser Frist keine angemessene Reaktion erfolgen, werde der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesfinanzgericht einlegen, den Fall dem Volksanwalt und der Finanzprokuratur übergeben sowie die internationale Instanz wegen Verletzung der Grundrechte einschalten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 12.09.2025 als unbegründet ab. Das Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses mit der Sozialversicherung sei für das Bestehen der Steuerpflicht nicht maßgeblich. Zur persönlichen Steuerpflicht siehe § 1 EStG, zur sachlichen Steuerpflicht siehe § 2 EStG.
Eine Rückerstattung gemäß § 239 BAO sei nicht möglich, da kein Guthaben auf dem Abgabenkonto vorhanden sei.
Gemäß § 96 Abs. 2 BAO würden Ausfertigungen, die mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt würden und mit Amtssignatur versehen würden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen.
Im Vorlageantrag vom 08.10.2025 wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
Mit Vorlagebericht vom 04.11.2025 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
In einem ergänzenden Schreiben vom 12.11.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass Rechtsgrundlage für die Rückforderung der § 1431 ABGB ("Was jemand ohne rechtlichen Grund oder aus einem aufgehobenen Grund aus Irrtum gegeben hat, kann er zurückfordern.") und der § 877 ABGB (Rechtsgeschäfte, die auf Irrtum, List oder Zwang beruhen, seien anfechtbar.) sei. Gegenständlich seien zwischen 01.07.2010 und 03.10.2010 Abgaben eingehoben worden, obwohl rückblickend betrachtet kein rechtlicher Abgabenanspruch bestanden habe, da der Beschwerdeführer bei der SVS nicht pflichtversichert gewesen sei. Die Zahlungen seien im guten Glauben an die gesetzliche Verpflichtung erfolgt, obwohl nachweislich keine Versicherungspflicht bestanden hätte.
Dem Vorlageantrag sei die SVS-Niederschrift beigefügt, aus der hervorgehe, dass für die streitgegenständliche Periode keine Pflichtversicherung bestanden habe. Diese Information stelle eine rückwirkende Klärung der Rechtslage dar, auf deren Grundlage der ursprüngliche Abgabenanspruch als rechtswidrig und nichtig anzusehen sei.
Ein Anspruch aus § 1431 ABGB sei nicht an das Bestehen eines Guthabens am Abgabenkonto gebunden, sondern würde sich aus dem Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung ergeben. Das Finanzamt habe keine Leistung erbracht, der ein korrespondierender Anspruch gegenübergestanden hätte. Damit liege eine ungerechtfertigte Bereicherung des Staates vor.
Es werde die Aufhebung des Bescheides vom 03.09.2025, die Feststellung, dass der Abgabeneinzug für den Zeitraum 01.07.2010 und 03.10.2010 rechtsgrundlos und daher rückabzuwickeln sei sowie die Rückzahlung der zu Unrecht eingehobenen Abgaben in gesetzlicher Höhe zuzüglich Zinsen gemäß § 352 UGB beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer beantragt die Rückerstattung von Abgaben samt Zinsen, die er in der Zeit von 01.07.2010 bis 03.10.2010 bezahlt hat, weil er in dieser Zeit nicht der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unterlegen sei.
In der Zeit von 07/2005 bis 09/2010 hat der Beschwerdeführer in der österreichischen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten erworben.
Zum Zeitpunkt des Rückerstattungsantrages am 05.08.2025 bestand am Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Rückstand in Höhe von 29.657,19 €.
Derzeit besteht am Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Rückstand in Höhe von 29.888,79 € bestehend aus Einkommensteuer 2021 bis 2023 und diversen Nebenansprüchen.
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Parteienvorbringen, den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 20.05.2025, und den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 239 Abs 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
§ 215 BAO, soweit gegenständlich relevant, lautet:
(1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerach tlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgu ng fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.
(…)
(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe des § 239 BAO zurückzuzahlen.
Rückzahlungsanträge unterliegen der Entscheidungspflicht iSd § 85a BAO. Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen, soweit ihm nicht entsprochen wird. (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 239 Rz 1)
Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein Guthaben im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus. Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabenpflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021) § 239 Rz 4)
Erst nach Verwendung gem. § 215 Abs. 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar. (Ritz/Koran, BAO7, § 239 Rz 1 u. 2, mit zahlreichen Verweisen auf VwGH-Judikatur)
Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (VwGH 20.02.2019, Ra 2017/13/0017 mit Hinweis auf VwGH 23.06.1992, 87/14/0172, 88/14/0041).
Die Frage der Rechtsmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären (VwGH 27.09.2018, Ra 2017/15/0077).
Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung aufscheint (VwGH 16.05.2002, 2001/16/0375).
Der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsantrag wurde am 05.08.2025 beim Finanzamt eingebracht und am 03.09.2025 vom Finanzamt mit Bescheid abgewiesen. Weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages bestand am Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Guthaben.
Damit ist der Ausgang der gegenständlichen Beschwerde schon entschieden, da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 239 Abs. 1 BAO das Bestehen eines Guthabens am Abgabenkonto unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung eines Rückzahlungsantrages ist.
Im Erkenntnis vom 25.02.2010, 2009/16/0311, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Zahlungen auf Grund einer rechtswirksamen, wenngleich allenfalls rechtswidrigen Abgabenfestsetzung noch nicht von selbst zu einem Guthaben führen. Dazu bedarf es einer Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung. Für den gegenständliche Fall bedeutet dies Folgendes: Selbst wenn der Beschwerdeführer Abgaben entrichtet hätte, die zu Unrecht festgesetzt worden sind, entsteht dadurch noch kein rückerstattungsfähiges Guthaben. Dazu müssten erst die entsprechenden Bescheide geändert oder aufgehoben werden.
Im gegenständlichen Fall wurden die Abgaben für die Jahre 2005 bis 2010 rechtskräftig festgesetzt. Eine Änderung oder Aufhebung der Abgabenfestsetzung wurde nicht durchgeführt, sodass sich auch kein Guthaben ergeben konnte.
Die Abgabenfestsetzung erfolgt nach den Abgabenvorschriften, gegenständlich insbesondere nach dem EStG 1988. Eine rechtliche Bindung an Feststellungen, die im Verfahren bei der Sozialversicherungsanstalt getroffen werden, ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig zielführend sind die Verweise des Beschwerdeführers auf Bestimmungen des ABGB, zumal diese rechtliche Grundlagen im Verfahren vor den Abgabenbehörden keine Anwendung finden.
Die vom Beschwerdeführer indirekt aufgeworfene Frage, ob von ihm für den Zeitraum von 2005 bis 2010 Einkommensteuer zu entrichten gewesen wäre, ist keinesfalls im Verfahren über einen Rückzahlungsantrag zu beantworten.
Da im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers kein Guthaben bestand, wurde der Rückzahlungsantrag von der Abgabenbehörde zu Recht abgewiesen.
Schließlich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid würde keine Unterschrift und keinen Namen eines verantwortlichen Beamten tragen und sei somit kein gültiger Bescheid, entgegenzuhalten, dass der Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthält und mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt. Als Begründung ist dem Bescheid zu entnehmen, dass der Rückzahlungsantrag abgewiesen wurde, weil das Abgabenkonto des Beschwerdeführers kein Guthaben aufweisen würde.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung ergibt sich direkt aus dem Gesetzeswortlaut des § 239 BAO und findet Deckung in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100975/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100975.2025
- Stammnummer
- 150269
- Gültig
- 02.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF