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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100238/2025

Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100238/2025vom 16.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adr***, vertreten durch ***'V***, ***V-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Großbetriebe vom 18. Dezember 2024 betreffend Rückzahlung, St.-Nr. ***nnn***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 (FinanzOnline) beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung einer Gutschrift in Höhe von € 1.691.132,64 aus der Berichtigung von zwei Umsatzsteuervoranmeldungen wegen Uneinbringlichkeit. Das Finanzamt für Großbetriebe wies den Antrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 teilweise ab, weil nur ein Guthaben in Höhe von € 1.282.542,80 bestanden habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Jänner 2025 (eingelangt am 22. Jänner 2025) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Auszahlung eines Betrages von € 408.589,84 auf das angegebene Bankkonto. Gleichzeitig wurde das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO beantragt. Begründend wurde vorgebracht, dass die teilweise Abweisung des Rückzahlungsantrages unter Verweis auf die in der Rz 2420 der UStR 2000 dargelegten Auffassung, wonach in den Fällen, in welchen die Umsatzsteuer nicht abgeführt worden sei, eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen durchzuführen sei, rechtswidrig sei. Die Bestimmung des § 16 UStG ordne die ex-nunc-Wirkung der Berichtigung an. Die Änderungen würden nicht zu einer Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung führen, sondern seien erst im Zeitraum der Änderung zu berücksichtigen. Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit für Berichtigungen iSd § 16 UStG sei keine Unterscheidung in abgeführte oder nicht abgeführte Umsatzsteuerbeträge möglich. Das Finanzamt für Großbetriebe erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde innerhalb der 3-Monats-Frist am 16. April 2025 dem Bundesfinanzgericht vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. Sachverhalt Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom xx. November 2023, Az. ***nnnn*** wurde betreffend die ***Insolvenzschuldnerin*** ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Dieses wurde mit Beschluss des Gerichts vom xx. Jänner 2024 in ein Verfahren ohne Eigenverwaltung übergeleitet. Mit Beschluss vom xx. April 2024 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Als Masseverwalter wurde der Beschwerdeführer bestellt. Am 26.Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 02/2024 und 03/2024 ein. Die sich daraus ergebenden Gutschriften in Höhe von insgesamt € 1.691.132,64 wurden am 2. Oktober 2024 auf dem Abgabenkonto verbucht. Am 18. Dezember 2024 wurde ein Teilbetrag in Höhe von € 1.282,542,80 zurückgezahlt. Ein Guthaben in Höhe des Mehrbegehrens in Höhe von € 408.589,84 bestand auf dem Abgabenkonto weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages. Beweiswürdigung Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Abgabenbehörde, der Insolvenzdatei sowie der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Insolvenzschuldnerin. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Maßgebend hierbei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 239 Rz 1 und 2, mit Hinweisen zur Rechtsprechung; Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Tanzer/ Unger (Hrsg), Stoll-BAO2,Band 4, § 239 Rz 15 bis 17, mwH). Bei § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung. Der Antrag auf Abrechnungsbescheid unterliegt der Entscheidungspflicht (vgl. Ritz/Koran, BAO8,§ 216 Rz 1 bis 5, mwH). Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht einer solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 85 Rz 1 mwH). Das Bundesfinanzgericht hat stets in der "Sache" zu entscheiden. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der belangten Behörde gebildet hat, soweit der ergangene Bescheid darüber abgesprochen hat. (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/ Unger (Hrsg), Stoll-BAO2, Band 4, § 279 BAO Rz 9 u. 14) Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die (teilweise) Abweisung eines Rückzahlungsantrages. Fragen der Abgabenverrechnung durch die Abgabenbehörde können nicht Gegenstand des Rückzahlungsverfahrens nach § 239 BAO sein, sondern nur in einem allenfalls vorangehenden Verfahren nach § 216 BAO mittels Erlassung eines Abrechnungsbescheides geklärt werden, gegen den der Rechtsweg offensteht (vgl. VwGH 29. 5. 2019, Ro 2018/16/0018; VwGH 23. 6. 1992, 87/14/0172; VwGH 19. 12. 1986, 86/15/0058; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger [Hrsg], Stoll-BAO2, Band 4, § 215 BAO Rz 18, mwH) Mit der Bescheidbeschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer neben dem Spruch des Bescheides des Finanzamtes für Großbetriebe über die teilweise Abweisung des Rückzahlungsantrages auch die Verrechnung der im Zusammenhang mit der Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgten Gutschriften. Gleiches ist bereits dem Antrag vom 31. Oktober 2024 zu entnehmen. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegebene Unzulässigkeit der Aufrechnung wurde in den Schriftsätzen eingehend begründet. Damit lag aber neben dem Antrag auf Rückzahlung und der Beschwerde gegen den ergangenen Bescheid des Finanzamtes auch ein Antrag auf Abrechnung nach § 216 BAO vor, über den die zuständige Behörde bislang noch nicht entschieden hat (vgl. VwGH 5.7.1999, 99/16/1999). Die Versagung der Rückzahlung eines Betrages von € 408.589,84 nach § 239 BAO erfolgte mangels eines diesbezüglichen Guthabens auf dem Abgabenkonto jedoch zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu beantwortende Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, ausreichend geklärt. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären. Innsbruck, am 16. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100238/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100238.2025
Stammnummer
151191
Gültig
16.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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