Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100971/2015
Keine Rückzahlung von Guthaben nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach AGH-Zahlungen, die Aufträge vor Konkurseröffnung betreffen, wenn lohnabhängige Abgaben aushafteten. Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100971/2015vom 15.05.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 12. Mai 2015 gegen den Bescheid des ***FA***, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 9. April 2015 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages beschlossen:
Die Beschwerde vom 9. April 2015 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid des ***FA*** vom 9. April 2015 wurde der Antrag vom 26. März 2015 auf Rückzahlung eines Guthabens in Höhe von 628,25 € abgewiesen, da geleistete AGH-Zahlungen gem. § 82a Abs. 4 EStG als Drittleistungen gelten und mit der ältesten Abgabenschuld aufgerechnet werden.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 12. Mai 2015 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Mai 2015 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 17. Juni 2015 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Da im damaligen Insolvenzverfahren auch lohnabhängige Abgaben aushafteten, wird auf das VwGH-Erkenntnis vom 3. April 2019, Ro2017/15/0028, verwiesen. Auf diesen Umstand wurde der ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer der mittlerweile nach Schlussverteilung im Firmenbuch gelöschten Primärschuldnerin aufgeklärt, woraufhin mit weiterer Eingabe vom 15. Mai 2024 die Beschwerde vom 12. Mai 2015 zurückgezogen wurde.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 15.5.2024 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 15. Mai 2024
Normen und Schlagworte
- § 82a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100971/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100971.2015
- Stammnummer
- 144363
- Gültig
- 15.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF