…ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde, persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe, die zu einem verspäteten bzw. verzögerten Beginn einer Berufsausbildung führen, unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen (VwGH 19.10.2017…
…des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde, persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen (VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018)…
…Dienstes abstellt. Bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird, sind persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen (VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018).…
…beginnen oder diese fortsetzen kann. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder diese fortgesetzt wird, sind unbeachtlich und gewähren keinen Anspruch auf FB (vgl. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke…
…des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde, persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen (VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018)…
…e FLAG 1967 ab. Der frühestmögliche Zeitpunkt sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen, persönliche Gründe seien unbeachtlich. Somit sei das Sommersemester 2015 der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn oder die Fortsetzung einer Berufsausbildung (Studium) gewesen. Gegen den Abweisungsbescheid erhob die Bf. mit Schriftsatz vom 3…
…2009), K59 ff), war auch die im Jahr 2011 erfolgte Gruppenbildung für die Anwendung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 dem Grunde nach unbeachtlich. Auch von Gruppenmitgliedern können steuerfreie Beteiligungserträge im Sinne des § 10 KStG 1988 an das beteiligte Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger zufließen, ohne…
…Arbeitsplatzes, liegt der Schluss nahe, dass dafür in privatem Interesse liegende und somit steuerrechtlich unbeachtliche Gründe maßgebend sind. Die berufliche Notwendigkeit und folglich Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten können nicht aus den wirtschaftlichen Ergebnissen Ihrer beruflichen Tätigkeit abgeleitet werden (UFSW vom 15.03.2010, RV…
…die in Rede stehende Wohnung als Arbeitszimmer, so liegt der Schluss nahe, dass dafür in seinem privaten Interesse liegende und daher steuerrechtlich unbeachtliche Gründe maßgebend sind. Diese Annahme wird noch dadurch erhärtet, dass als Mieter der Räumlichkeiten laut dem vorliegenden Mietvertrag nicht nur der Bf…
…ihm beim Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes benutzte, so liege der Schluss nahe, dass dafür in seinem privaten Interesse liegende und daher steuerrechtlich unbeachtliche Gründe maßgeblich gewesen seien und daraus keine Werbungskosten entstehend könnten. Die Aufwendungen für Weine, Tank- und Spargutscheine seien in Höhe von…
…Bewerbungsfristen nicht wahrgenommen und führt dies dazu, dass ein Studienbeginn erst in einem späteren Studienjahr oder in einem späteren Semester möglich ist, so sind dies unbeachtliche subjektive Gründe. Wie der dargestellten Sachverhaltsdarstellung (Pkt. 2) zu entnehmen ist, sind die für die Aufnahme an der ETH…
…werden können. Der "frühestmögliche Zeitpunkt" ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen. Persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe sind dabei unbeachtlich (VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018). Da somit das Bachelorstudium Chemie nicht "frühestmöglich" begonnen wurde, bestand…
…hinsichtlich der Abzinsung von kurzfristigen Forderungen eine andere Bilanzierungsmethode gewählt worden sei als bisher. Hier versage der VwGH eine Abzinsung, wenn keine erkennbaren Gründe vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Bilanzierungsmethode rechtfertigen. Der VwGH bestätige daher die Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Bilanz für steuerliche Zwecke…
…in seiner Begründung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide auf eben diese Ausführungen des Prüfers. Dieser legt im Bericht vom 18.7.2017 eingehend dar, aus welchen konkreten Gründen das Pachtverhältnis des Bf. mit seiner Ehegattin den oa. Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenvereinbarungen nicht gerecht wird…
…habe, sind im Einkommensteuerverfahren unbeachtlich und in der Folge auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln, da sie konkret den dem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO im Jahr 2011 zu Grunde liegenden Sachverhalt betreffen und sie in der Folge im bezüglichen Feststellungsverfahren gemacht hätten werden müssen…
…System H (bestehend aus der Hsro, dem HVerein und dem Bf) beziehenden Feststellungen nicht zu entnehmen ist, aus welchem Grund Umsätze und Einnahmen des System H teilweise dem Bf und teilweise dem HVerein zugrechnet wurden. Es ist nicht erkennbar, wer nach Ansicht des Finanzamtes tatsächlich…
…ist (wer hat sie bezahlt?). Ebenso unklar ist, aus welchen Gründen das Konto der Hsro in Österreich dem Bf zugerechnet wurde und, ob die Behebungen von diesem Konto durch den Bf als Obmann des HVereines, als Unternehmer oder als Privatperson erfolgten. In diesem Zusammenhang ist…
…objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit (VwGH 15.02.2006, 2002/13/0165). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 26.05.1999, 99/13/0054). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt auch kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl…
…objektive Säumnisfolge der Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten bei deren Fälligkeit (VwGH 15.02.2006, 2002/13/0165). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 26.05.1999, 99/13/0054). Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt auch kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl…
…sohin eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Auch die Dauer des Verzuges ist unbeachtlich. Der Säumniszuschlag setzt eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (z.B. 18.10.1999…